732.33
Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung)
vom 28. November 1983 (Stand am 30. Dezember 2003)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11 und 37 des Bundesgesetzes vom23. Dezember 19591 über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz sowie auf Artikel 89 des Zivilschutzgesetzes2, verordnet:
1. Abschnitt:3 ...
Art. 1
2. Abschnitt Alarmsystem
Art. 2 Zonen
Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement legt im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung um jede Kernanlage zwei Zonen fest. Es hört dabei das Eidgenössische Departement des Innern und die betroffenen Kantone an.
Die Zone1 umfasst das Gebiet um eine Kernanlage, in dem bei einem schweren Störfall eine Gefahr für die Bevölkerung entstehen kann, die rasche Schutzmassnahmen erfordert.
Die Zone 2 schliesst an die Zone1 an und umfasst ein Gebiet mit einem Radius von etwa 20 Kilometern. Sie wird in Sektoren eingeteilt.
Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement kann in begründeten Fällen, z. B. für Kernforschungsanlagen, eine abweichende Regelung treffen.
AS 1983 1877
[AS 1994 2626, 1995 1227 Anhang Ziff. 9, 1996 1445 Anhang Ziff. 14. AS 2003 4187
Art. 76 Ziff. 1]. Siehe heute das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom4. Okt. 2002
(SR 520.1).
Art. 3 –54
Art. 6 Auslösen der Warnung und der Alarme
...5
Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement kann die Auslösung der Alarme anordnen, auch wenn die im Notfallreglement festgelegten Kriterien noch nicht erfüllt sind.
Art. 76
3. Abschnitt:7 ...
Art. 8 –11
4. Abschnitt Aufgaben der Betreiber von Kernanlagen
Art. 128
Art. 13 Beschaffung und Installation der Alarmanlagen
Der Betreiber einer Kernanlage muss folgende Alarmanlagen beschaffen und installieren:
–b. ...9
10 geeignete Übermittlungseinrichtungen von der Kernanlage zu den Gemeinden der Zone1, zur Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK), den Standortkantonen und der Nationalen Alarmzentrale (NAZ; V vom31. Okt. 198411 über die Nationale Alarmzentrale), 2 Er arbeitet mit der HSK, den Kantonen und den Gemeinden zusammen.
[AS 1984 1334, 1987 652 Art. 21. Ziff. 3. AS 1991 735 Art. 9 Abs. 1]. Heute: V vom 3. Dez. 1990 (SR 732.34).
Art. 1412
Art. 15
...13
...14
5. Abschnitt Aufgaben der Bundesstellen
Art. 1615 Aufgaben der NAZ und der EOR
Die Aufgaben der NAZ und der Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (EOR) richten sich nach der Verordnung vom3. Dezember 199016 über die Nationale Alarmzentrale und der Verordnung vom26. Juni 199117 über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (VEOR).
Art. 1718
Art. 18 Aufgaben der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen
...19
Sie berät die Kantone und Gemeinden bei der Planung und Vorbereitung ihrer Aufgaben.
Sie koordiniert zusammen mit der EOR20 die Vorbereitung der Schutzmassnahmen. Sie wird dabei von der Eidgenössischen Kommission für AC-Schutz (KOMAC) unterstützt und beraten.21
Nachdem die HSK eine Warn- oder Alarmmeldung erhalten hat, kontrolliert sie, ob der Betreiber der Kernanlage die erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Personals und der Umgebung getroffen hat. Sie unterstützt die UWZ bei der Beurteilung des Störfallverlaufes und der zu erwartenden Folgen.
Abkürzung gemäss Art. 22 Ziff. 1 VEOR (SR 732.32). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
6. Abschnitt Aufgaben der Kantone
Art. 19 Planung, Vorbereitung und Durchführung der Schutzmassnahmen
Die Kantone mit Gebieten in den Zonen1 oder 2 sind verantwortlich für die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Schutzmassnahmen. 2–3 ...22
Sie planen zusammen mit den Gemeinden Verkehrsumleitungen und die Benützung von Keller- und Schutzräumen.
Sie koordinieren und überwachen die Massnahmen der Gemeinden.
Art. 2023
7. Abschnitt Aufgaben der Gemeinden
Art. 21 –2324
Art. 2425
8. Abschnitt Gemeinsame Aufgaben
Art. 25
Die Betreiber von Kernanlagen sowie die betroffenen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden organisieren den Einsatz in ihrem Tätigkeitsbereich selbst. Sie planen die notwendigen Massnahmen so, dass diese im Alarmfall rechtzeitig durchgeführt werden können.
Sie sind für die Ausbildung und die Durchführung von Übungen in ihrem Bereich verantwortlich.
Für die Verwendung von Mitteln des Zivilschutzes zur Erfüllung der Aufgaben, die den Kantonen und Gemeinden durch diese Verordnung auferlegt werden, gelten die Bestimmungen der Zivilschutzgesetzgebung.
9. Abschnitt Kosten
Art. 26 Kostentragung durch die Betreiber von Kernanlagen
Die Betreiber von Kernanlagen haben die Kosten zu tragen für:
–b. ...26
27 die Beschaffung und Einrichtung von geeigneten Übermittlungseinrichtungen zu den Gemeinden der Zone1, zur HSK und zur NAZ;
–e. ...28
die Beschaffung und Verteilung der Informationsschriften und Merkblätter für die Behörden und die Bevölkerung in den Zonen1 und 2;
Absperrmaterial und Signalisationstafeln für Strassensperren in und um die Zone1;
...29 2–3 ...30
Die Betreiber von Kernanlagen haben sich an den Kosten für den Betrieb der NAZ und der EOR zu beteiligen, soweit deren Aufwendungen die Kernanlagen betreffen. Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement legt nach Anhören des Eidgenössischen Departements des Innern den Beteiligungsschlüssel fest.31
Art. 27 Kostentragung durch Bund, Kantone und Gemeinden
Die Kosten für die folgenden Tätigkeiten und Massnahmen werden innerhalb ihres Bereichs von Bund, Kantonen und Gemeinden getragen:
Durchführung von Übungen;
Aus- und Weiterbildung;
Unfall- und Haftpflichtversicherung von Übungsleitern und Übungsteilnehmern, soweit diese Personen nicht bereits anderweitig genügend versichert sind.
2–3 ...32
Art. 2833
10. Abschnitt:34 ...
Art. 29
11. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 30
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1984 in Kraft.