732.33
Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung)
vom 28. November 1983 (Stand am 15. Juli 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11 und 37 des Bundesgesetzes vom23. Dezember 19591 über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz sowie auf Artikel 89 des Zivilschutzgesetzes2, verordnet:
1. Abschnitt:3 ...
Art. 1
2. Abschnitt Alarmsystem
Art. 2 Zonen
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation4 legt im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung um jede Kernanlage zwei Zonen fest. Es hört dabei das Eidgenössische Departement des Innern und die betroffenen Kantone an.
Die Zone 1 umfasst das Gebiet um eine Kernanlage, in dem bei einem schweren Störfall eine Gefahr für die Bevölkerung entstehen kann, die rasche Schutzmassnahmen erfordert.
Die Zone 2 schliesst an die Zone 1 an und umfasst ein Gebiet mit einem Radius von etwa 20 Kilometern. Sie wird in Sektoren eingeteilt.
AS 1983 1877
[AS 1960 541, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 2, 1987 544, 1993 901 Anhang Ziff. 9, 1994 1933
Art. 48 Ziff. 1, 1995 4954, 2002 3673 Art. 17 Ziff. 3, 2004 3503 Anhang Ziff. 4. AS 2004 4719 Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute das Kernenergiegesetz vom21. März 2003
(SR 732.1).
[AS 1994 2626, 1995 1227 Anhang Ziff. 9, 1996 1445 Anhang Ziff. 14. AS 2003 4187
Art. 76 Ziff. 1]. Siehe heute das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Okt. 2002
(SR 520.1).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann in begründeten Fällen, z. B. für Kernforschungsanlagen, eine abweichende Regelung treffen.
Art. 3 –55
Art. 6 Auslösen der Warnung und der Alarme
...6
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Auslösung der Alarme anordnen, auch wenn die im Notfallreglement festgelegten Kriterien noch nicht erfüllt sind.
Art. 77
3. Abschnitt:8 ...
Art. 8 –11
4. Abschnitt Aufgaben der Betreiber von Kernanlagen
Art. 129
Art. 13 Beschaffung und Installation der Alarmanlagen
Der Betreiber einer Kernanlage muss folgende Alarmanlagen beschaffen und installieren:
a. –b. ...10
c.11 geeignete Übermittlungseinrichtungen von der Kernanlage zu den Gemeinden der Zone 1, zur Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK), den Standortkantonen und der Nationalen Alarmzentrale (NAZ; V vom31. Okt. 198412 über die Nationale Alarmzentrale), 2 Er arbeitet mit der HSK, den Kantonen und den Gemeinden zusammen.
Art. 1413
Art. 15
...14
...15
5. Abschnitt Aufgaben der Bundesstellen
Art. 1616 Aufgaben der NAZ und der EOR
Die Aufgaben der NAZ und der Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (EOR) richten sich nach der Verordnung vom3. Dezember 199017 über die Nationale Alarmzentrale und der Verordnung vom26. Juni 199118 über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (VEOR).
Art. 1719
Art. 18 Aufgaben der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen
...20
[AS 1984 1334, 1987 652 Art. 21. Ziff. 3. AS 1991 735 Art. 9 Abs. 1]. Heute: V vom 3. Dez. 1990 (SR 732.34).
[1991 735, 1996 3027, 1999 4. 2007 4953 Art.8]. Siehe heute die V vom 17. Okt. 2007 über die Nationale Alarmzentrale (SR 520.18).
[1991 1459, 1996 3027, 1997 2779, 1999 704. 2007 4943 Art. 21]. Siehe heute die V vom 17. Okt. 2007 über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (SR 520.17).
Sie berät die Kantone und Gemeinden bei der Planung und Vorbereitung ihrer Aufgaben.
Sie koordiniert zusammen mit der EOR die Vorbereitung der Schutzmassnahmen. Sie wird dabei von der Eidgenössischen Kommission für ABC-Schutz unterstützt und beraten.21
Nachdem die HSK eine Warn- oder Alarmmeldung erhalten hat, kontrolliert sie, ob der Betreiber der Kernanlage die erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Personals und der Umgebung getroffen hat. Sie unterstützt die UWZ bei der Beurteilung des Störfallverlaufes und der zu erwartenden Folgen.
6. Abschnitt Aufgaben der Kantone
Art. 19 Planung, Vorbereitung und Durchführung der Schutzmassnahmen
Die Kantone mit Gebieten in den Zonen 1 oder 2 sind verantwortlich für die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Schutzmassnahmen. 2–3 ...22
Sie planen zusammen mit den Gemeinden Verkehrsumleitungen und die Benützung von Keller- und Schutzräumen.
Sie koordinieren und überwachen die Massnahmen der Gemeinden.
Art. 2023
7. Abschnitt Aufgaben der Gemeinden
Art. 21 –2324
Art. 2425
8. Abschnitt Gemeinsame Aufgaben
Art. 25
Die Betreiber von Kernanlagen sowie die betroffenen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden organisieren den Einsatz in ihrem Tätigkeitsbereich selbst. Sie planen die notwendigen Massnahmen so, dass diese im Alarmfall rechtzeitig durchgeführt werden können.
Sie sind für die Ausbildung und die Durchführung von Übungen in ihrem Bereich verantwortlich.
Für die Verwendung von Mitteln des Zivilschutzes zur Erfüllung der Aufgaben, die den Kantonen und Gemeinden durch diese Verordnung auferlegt werden, gelten die Bestimmungen der Zivilschutzgesetzgebung.
9. Abschnitt Kosten
Art. 26 Kostentragung durch die Betreiber von Kernanlagen
Die Betreiber von Kernanlagen haben die Kosten zu tragen für:
–b. ...26
27 die Beschaffung und Einrichtung von geeigneten Übermittlungseinrichtungen zu den Gemeinden der Zone 1, zur HSK und zur NAZ;
–e. ...28
die Beschaffung und Verteilung der Informationsschriften und Merkblätter für die Behörden und die Bevölkerung in den Zonen 1 und 2;
Absperrmaterial und Signalisationstafeln für Strassensperren in und um die Zone 1;
...29 2–3 ...30
Die Betreiber von Kernanlagen haben sich an den Kosten für den Betrieb der NAZ und der EOR zu beteiligen, soweit deren Aufwendungen die Kernanlagen betreffen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation legt nach Anhören des Eidgenössischen Departements des Innern den Beteiligungsschlüssel fest.31
Art. 27 Kostentragung durch Bund, Kantone und Gemeinden
Die Kosten für die folgenden Tätigkeiten und Massnahmen werden innerhalb ihres Bereichs von Bund, Kantonen und Gemeinden getragen:
Durchführung von Übungen;
Aus- und Weiterbildung;
Unfall- und Haftpflichtversicherung von Übungsleitern und Übungsteilnehmern, soweit diese Personen nicht bereits anderweitig genügend versichert sind.
2–3 ...32
Art. 2833
10. Abschnitt:34 ...
Art. 29
11. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 30
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.