732.33
Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung)
vom 28. November 1983 (Stand am 1. Januar 2009)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom21. März 20031 sowie auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom4. Oktober 20022,3 verordnet:
1. Abschnitt:4 …
Art. 1
2. Abschnitt Alarmsystem
Art. 2 Zonen
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation5 legt im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung um jede Kernanlage zwei Zonen fest. Es hört dabei das Eidgenössische Departement des Innern und die betroffenen Kantone an.
Die Zone1 umfasst das Gebiet um eine Kernanlage, in dem bei einem schweren Störfall eine Gefahr für die Bevölkerung entstehen kann, die rasche Schutzmassnahmen erfordert.
Die Zone2 schliesst an die Zone1 an und umfasst ein Gebiet mit einem Radius von etwa 20 Kilometern. Sie wird in Sektoren eingeteilt.
AS 1983 1877
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann in begründeten Fällen, z. B. für Kernforschungsanlagen, eine abweichende Regelung treffen.
Art. 3 –56
Art. 6 Auslösen der Warnung und der Alarme
…7
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Auslösung der Alarme anordnen, auch wenn die im Notfallreglement festgelegten Kriterien noch nicht erfüllt sind.
Art. 78
3. Abschnitt:9 …
Art. 8 –11
4. Abschnitt Aufgaben der Betreiber von Kernanlagen
Art. 1210
Art. 1311 Beschaffung und Installation von Alarmanlagen
Der Betreiber einer Kernanlage muss geeignete Übermittlungseinrichtungen von der Kernanlage zu den Gemeinden der Zone1, zum Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI), den Standortkantonen und der Nationalen Alarmzentrale (NAZ; V vom 17. Okt. 200712 über die nationale Alarmzentrale) beschaffen und installieren.
Er arbeitet mit dem ENSI, den Kantonen und den Gemeinden zusammen.
Art. 1413
Art. 15
…14
…15
5. Abschnitt Aufgaben der Bundesstellen
Art. 1616 Aufgaben der NAZ und der EOR
Die Aufgaben der NAZ und der Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (EOR) richten sich nach der Verordnung vom3. Dezember 199017 über die Nationale Alarmzentrale und der Verordnung vom26. Juni 199118 über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (VEOR).
Art. 1719
Art. 1820 Aufgaben des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats
Das ENSI berät die Kantone und Gemeinden bei der Planung und Vorbereitung ihrer Aufgaben.
Es koordiniert zusammen mit der EOR die Vorbereitung der Schutzmassnahmen. Es wird dabei von der Eidgenössischen Kommission für ABC-Schutz (KomABC) unterstützt und beraten.
Nachdem das ENSI eine Warn- oder Alarmmeldung erhalten hat, kontrolliert es, ob der Betreiber der Kernanlage die erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Personals und der Umgebung getroffen hat. Es unterstützt die UWZ bei der Beurteilung des Störfallverlaufes und der zu erwartenden Folgen.
[1991 735, 1996 3027, 19994. 2007 4953 Art. 8]. Siehe heute die V vom 17. Okt. 2007 über die Nationale Alarmzentrale (SR 520.18).
[1991 1459, 1996 3027, 1997 2779, 1999 704. 2007 4943 Art. 21]. Siehe heute die V vom 17. Okt. 2007 über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (SR 520.17).
6. Abschnitt Aufgaben der Kantone
Art. 19 Planung, Vorbereitung und Durchführung der Schutzmassnahmen
Die Kantone mit Gebieten in den Zonen1 oder 2 sind verantwortlich für die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Schutzmassnahmen. 2–3 …21
Sie planen zusammen mit den Gemeinden Verkehrsumleitungen und die Benützung von Keller- und Schutzräumen.
Sie koordinieren und überwachen die Massnahmen der Gemeinden.
Art. 2022
7. Abschnitt Aufgaben der Gemeinden
Art. 21 –2323
Art. 2424
8. Abschnitt Gemeinsame Aufgaben
Art. 25
Die Betreiber von Kernanlagen sowie die betroffenen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden organisieren den Einsatz in ihrem Tätigkeitsbereich selbst. Sie planen die notwendigen Massnahmen so, dass diese im Alarmfall rechtzeitig durchgeführt werden können.
Sie sind für die Ausbildung und die Durchführung von Übungen in ihrem Bereich verantwortlich.
Für die Verwendung von Mitteln des Zivilschutzes zur Erfüllung der Aufgaben, die den Kantonen und Gemeinden durch diese Verordnung auferlegt werden, gelten die Bestimmungen der Zivilschutzgesetzgebung.
9. Abschnitt Kosten
Art. 26 Kostentragung durch die Betreiber von Kernanlagen
Die Betreiber von Kernanlagen haben die Kosten zu tragen für:
–b. …25
26 die Beschaffung und die Einrichtung von geeigneten Übermittlungseinrichtungen zu den Gemeinden der Zone1, zum ENSI und zur NAZ;
–e. …27
die Beschaffung und Verteilung der Informationsschriften und Merkblätter für die Behörden und die Bevölkerung in den Zonen1 und 2;
Absperrmaterial und Signalisationstafeln für Strassensperren in und um die Zone1;
…28 2–3 …29
Die Betreiber von Kernanlagen haben sich an den Kosten für den Betrieb der NAZ und der EOR zu beteiligen, soweit deren Aufwendungen die Kernanlagen betreffen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation legt nach Anhören des Eidgenössischen Departements des Innern den Beteiligungsschlüssel fest.30
Art. 27 Kostentragung durch Bund, Kantone und Gemeinden
Die Kosten für die folgenden Tätigkeiten und Massnahmen werden innerhalb ihres Bereichs von Bund, Kantonen und Gemeinden getragen:
Durchführung von Übungen;
Aus- und Weiterbildung;
Unfall- und Haftpflichtversicherung von Übungsleitern und Übungsteilnehmern, soweit diese Personen nicht bereits anderweitig genügend versichert sind.
2–3 …31
Art. 2832
10. Abschnitt:33 …
Art. 29
11. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 30
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1984 in Kraft.