Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Kernenergiehaftpflichtverordnung

732.441 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2004

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/732-441/de/kernenergiehaftpflichtverordnung

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2008.

Repealed by: AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Kernenergiehaftpflichtverordnung (AS 2021 860)

Enacted by: AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Kernenergiehaftpflichtverordnung (AS 2021 860)

Consultations: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 (Apr 15, 2026),

732.441

Kernenergiehaftpflichtverordnung
(KHV)

vom 5. Dezember 1983 (Stand am 12. August 2003)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 11 Absätze2 und 3, 14 Absätze2 und 3 sowie 35 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 18. März 19831 (Gesetz), verordnet:

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985 (AS 1985 1981).
  2. [1] SR 732.44

1. Abschnitt Geltungsbereich und zuständige Behörde

Art. 12 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt nicht für:

  1. Natururan und abgereichertes Uran (ausgenommen Uranhexafluorid) bis zu1 t;

  2. Natururan und abgereichertes Uran (ausgenommen Uranhexafluorid) in unbegrenzten Mengen, wenn nachgewiesen werden kann, dass aufgrund des chemisch-physikalischen Zustandes der Materialien und aufgrund der Gegebenheiten in der Kernanlage oder beim Transport eine sich selbst erhaltende Kettenreaktion unmöglich ist;

  3. Uranhexafluorid bis zu1 kg;

  4. alle übrigen Kernbrennstoffe, wenn sie gesamthaft höchstens 150 g Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 enthalten;

  5. unbestrahlte gesinterte Uran-Brennelemente, auch wenn sie mehr als 150 g Uran 235 enthalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass aufgrund der Gegebenheiten in der Kernanlage oder beim Transport eine sich selbst erhaltende Kettenreaktion unmöglich ist;

  6. 3 radioaktive Erzeugnisse und Abfälle mit einer Gesamtaktivität von weniger als 1 Terabecquerel.

Art. 2 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde nach Artikel 18 Absätze1 und 2 sowie nach Artikel 21 des Gesetzes ist das Bundesamt für Energie4.

AS 1983 1898

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

2. Abschnitt Versicherungspflicht und Deckung

Art. 35 Versicherungssummen, Verfahrenskosten

Für Kernanlagen beträgt die Versicherungssumme 1 Milliarde Franken zuzüglich 100 Millionen Franken für die Zinsen und Verfahrenskosten.

Die Grundbeträge von 1 Milliarde beziehungsweise 50 Millionen Franken (Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 des Gesetzes) decken die Nuklearschäden mit Einschluss der Kosten für aussergerichtliche Expertisen, der Vertretungskosten der Geschädigten und der Rettungskosten nach Artikel 70 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom2. April 19086.

Die Zusatzbeträge von 100 Millionen (Abs.1 und Art. 12 des Gesetzes) beziehungsweise 5 Millionen Franken (Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes) decken insbesondere die folgenden Verfahrenskosten:

  1. die Verfahrenskosten des Inhabers der Kernanlage oder der Transportbewilligung;

  2. die Kosten für die gerichtlich angeordneten Expertisen;

  3. die Gerichts-, Schiedsgerichts- und Vermittlungskosten;

  4. die Kosten für die Beweissicherung (Art. 22 des Gesetzes).

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 322).
  2. [6] SR 221.229.1

Art. 4 Ausschluss von Risiken

(Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes)

Der private Versicherer darf gegenüber dem Geschädigten von der Deckung ausschliessen:

  1. Nuklearschäden, die durch ausserordentliche Naturvorgänge oder kriegerische Ereignisse verursacht werden; abis7. Nuklearschäden zwischen 500 Millionen und 1 Milliarde Franken, die durch terroristische Gewaltakte verursacht werden, gegen die mit zumutbarem Aufwand ein Schutz nicht möglich ist;

  2. Ansprüche, für welche die Klage nicht innert zehn Jahren nach dem schädigenden Ereignis oder nach dem Aufhören einer andauernden Einwirkung erhoben wird;

  3. Ansprüche, für welche die Klage nicht innert 20 Jahren nach dem Verlust, Diebstahl, Überbordwerfen oder nach der Besitzaufgabe von Kernmaterialien erhoben wird.

Soweit ein Deckungsausschluss im Sinne von Absatz 1 besteht, ist das unmittelbare Forderungsrecht des Geschädigten (Art. 19 des Gesetzes) ausgeschlossen.

Footnotes

  1. [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4210).

3. Abschnitt Deckung des Bundes

Art. 5 Beiträge

Die Beiträge der Haftpflichtigen (Art.14 des Gesetzes) betragen: Franken

  1. für die Kernkraftwerke Beznau I+II 2 253 000

  2. für das Kernkraftwerk Mühleberg 1 328 000

  3. für das Kernkraftwerk Gösgen 1 693 000

  4. für das Kernkraftwerk Leibstadt 1 693 000

  5. für den Universitätsreaktor Basel 3 500

  6. für das Zwischenlager Würenlingen 241 0008 1bis Die Beträge der Haftpflichtigen für die Beförderung von Kernmaterialien im Transit betragen 100 Prozent der Prämie für die gesetzlichen Versicherungsleistungen der privaten Haftpflichtversicherung; allfällige Reduktionen, zum Beispiel aufgrund eines intern vereinbarten Selbstbehaltes, werden nicht berücksichtigt.9 2 Das Bundesamt für Energie ermittelt die Versicherungsprämien für Nuklearschäden bei den privaten Versicherern.

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985 (AS 1985 1981).
  2. [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985 (AS 1985 1981). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2497).

Art. 6 Veranlagung und Fälligkeit

Das Bundesamt für Energie veranlagt und erhebt die Beiträge.

Es veranlagt die Beiträge der Inhaber von Kernanlagen in der Regel jährlich, diejenigen der Inhaber von Transitbewilligungen im Einzelfall.10

Die Beiträge werden 30 Tage nach der rechtskräftigen Veranlagung fällig.

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985 (AS 1985 1981).

Art. 7 Ansprüche gegen den Bund

Das Bundesamt für Energie behandelt die Ansprüche auf Leistungen des Bundes.

Es kann die Eidgenössische Finanzverwaltung oder, mit ihrer Zustimmung, private Versicherer mit der Behandlung beauftragen.

4. Abschnitt Nuklearschadenfonds

Art. 8 Errichtung und Verwaltung

Der Bund errichtet einen rechtlich unselbständigen, eigenwirtschaftlichen Nuklearschadenfonds (Fonds).

Das Bundesamt für Energie verwaltet den Fonds. Es veröffentlicht die Jahresrechnung, die Bilanz und den Vermögensausweis.11

Das UVEK beauftragt eine unabhängige Revisionsgesellschaft mit der Prüfung der Jahresrechnung des Fonds. Deren Bericht wird den Beitragspflichtigen zugestellt. Die Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle gestützt auf das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196712 bleibt vorbehalten.13

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985 (AS 1985 1981).
  2. [12] SR 614.0
  3. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 2478).

Art. 9 Einnahmen und Ausgaben

Dem Fonds werden gutgeschrieben:

  1. die Beiträge der Haftpflichtigen (Art. 5);

  2. die Zinsen (Art. 10 Abs. 1);

  3. die Rückgriffsansprüche des Bundes nach Artikel 20 des Gesetzes.

Dem Fonds werden belastet:

  1. die Leistungen nach den Artikeln12 und 13 des Gesetzes;

  2. 14 die Verwaltungskosten einschliesslich der Kosten für die Schadenbehandlung;

  3. die Zinsen nach Artikel 10 Absatz 2.

Einnahmen und Ausgaben des Fonds sind nicht Bestandteil der Finanzrechnung des Bundes.

Art. 10 Verzinsung und Vorschüsse

Der Bund verzinst das Vermögen des Fonds.

Der Bund kann dem Fonds wenn nötig Vorschüsse gewähren; diese werden verzinst und zurückbezahlt.

5. Abschnitt Kosten für Massnahmen der Behörden

(Art. 4 des Gesetzes)

Art. 11 Auferlegung von Kosten

Die Kosten für Massnahmen der Behörden nach Artikel 4 des Gesetzes werden dem Kostenpflichtigen durch eine Verfügung auferlegt.

Für Kosten, die Kantonen oder Gemeinden entstanden sind, richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach kantonalem Recht. Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid ist Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich.

Für Kosten, die dem Bund entstanden sind, erlässt die in der Sache zuständige Bundesbehörde eine Verfügung. Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

Art. 12 Verhältnis zur Versicherungspflicht

Kosten für Massnahmen der Behörden fallen nicht unter die Versicherungspflicht nach Artikel 11 des Gesetzes.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

1. die Verordnung vom13. Juni 196015 über den Fonds für Atomspätschäden; 2. der Bundesratsbeschluss vom 19. Dezember 196016 über die an den Fonds für Atomspätschäden zu leistenden Beiträge; 3. die Verordnung vom 30. November 198117 über die Deckung der Haftpflicht aus dem Betrieb von Kernkraftwerken;

Das Vermögen des aufgelösten Fonds für Atomspätschäden wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit Aktiven und Passiven auf den Nuklearschadenfonds übertragen.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1984 in Kraft.

[AS 1960 563, 1969 77 Ziff. II Bst. F Ziff. 3]

[AS 1960 1632]

[AS 1981 2003]

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. III der V vom 28. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1484).
  2. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4210).