741.414
Verordnung über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
(TAFV 3)
vom 2. September 1998 (Stand am 1. Juli 2003)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze1 und 3, 18 Absatz 2 sowie Artikel 106 Absätze1, 6 und 10 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)1, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Geltungsbereich 1.1.1 Diese Verordnung enthält die technischen Anforderungen an die dem SVG unterstehenden Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge nach den Artikeln 14 Buchstaben a und b und 15 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS). 1.1.2 Folgende Fahrzeuge sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen: 1.1.2.1 Fahrzeuge, für die keine EG-Gesamtgenehmigung (EG-Typgenehmigung) oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, und diejenigen, für die die Übereinstimmung mit dem schweizerischen Recht nicht mit allen erforderlichen EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen oder entsprechenden Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin nachgewiesen werden kann; 1.1.2.2 Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden; 1.1.2.3 Fahrzeuge, an denen vor oder nach der Zulassung Änderungen vorgenommen wurden, für die keine Genehmigungen oder Konformitätserklärungen vorliegen; 1.1.2.4 Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
AS 1998 2487
hauptsächlich für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern, wobei diese ein Vorderrad und zwei Hinterräder umfassen; Fahrzeuge aus Kleinserien, d.h. Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach
Artikel 2 Ziffer 1 der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates vom 1.1.2.71.1.2.81.1.2.91.1.2.101.1.2.111.1.31.21.2.151.2.1.11.2.1.21.2.21.31.3.11.3.1.11.3.1.21.3.21.41.4.11.4.21.4.31.4.41.4.52.192.1a 10 2.23.3.23.4
30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, oder nach Artikel 2 Ziffer 1 der Richtlinie Nr. 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates, deren Stückzahl pro Jahr auf 200 begrenzt ist; Ausnahme- und Arbeitsfahrzeuge (Art. 25 Abs. 1 bzw. Art. 13 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 VTS); fussgängergeführte Fahrzeuge; Fahrzeuge, die zur Benützung durch körperbehinderte Personen bestimmt sind; Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Strasse oder im Gelände bestimmt sind; Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen; diese müssen lediglich die technischen Anforderungen des Anhangs5 des internationalen Übereinkommens vom8. November 19684 über den Strassenverkehr erfüllen. Alle Fahrzeuge, die nicht unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, unterstehen den Bestimmungen der VTS. Fahrzeuge nach Ziffer 1.1.2.3 unterstehen ab dem Zeitpunkt des Umbaus den Bestimmungen der VTS.
Allgemeine Anforderungen Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen vollumfänglich den in den Ziffern2.4–2.10 aufgeführten Vorschriften der EG (EWG/EG-Richtlinien) oder der Wirtschaftskommission für Europa (ECE-Reglemente) sowie den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin nach der umfassenden Liste nach Anhang I der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge oder nach der umfassenden Liste nach Anhang I der Richtlinie Nr. 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates entsprechen. Die technischen Anforderungen nach Ziffer 1.2.1 gelten als erfüllt, wenn eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach der der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge oder nach der Richtlinie Nr. 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 92/61/ EWG des Rates beigebracht wird.6 Ausserdem kann die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen durch EG- Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen oder Konformitätserklärungen nachgewiesen werden. Soweit in dieser Verordnung keine technischen Anforderungen definiert sind, gilt die VTS. Die Typengenehmigung von Fahrzeugen, für die in dieser Verordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach der Verordnung vom 19. Juni 19957 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV).
Verbindlicherklärung internationaler Vorschriften durch das UVEK Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) wird ermächtigt: ... 8 neue internationale Bau und Ausrüstungsvorschriften, die technische Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung betreffen, in der Schweiz verbindlich zu erklären. Die mitinteressierten Behörden sind anzuhören. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesbehörden entscheidet der Bundesrat.
Begriffe nach EG- bzw. schweizerischem Recht Der Begriff «Krafträder» entspricht im schweizerischen Recht dem Begriff «Motorräder» (Art. 14 Bst. a VTS). Der Begriff «Kleinkrafträder» entspricht im schweizerischen Recht dem Begriff «Kleinmotorräder» (Art. 14 Bst. b VTS).
Der Begriff «Dreirädrige Kraftfahrzeuge» entspricht im schweizerischen Recht dem Begriff «dreirädrige Motorfahrzeuge» (Art. 15 Abs. 1 VTS). Der Begriff «Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge» entspricht im schweizerischen Recht dem Begriff «Leichtmotorfahrzeuge» (Art. 15 Abs. 2 VTS). Der Begriff «Vierrädrige Kraftfahrzeuge» entspricht im schweizerischen Recht dem Begriff «Kleinmotorfahrzeuge» (Art. 15 Abs. 3 VTS).
Technische Anforderungen Für die einzelnen technischen Anforderungen an die Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge gelten, entsprechend ihrer Klasseneinteilung, die in den Ziffern2.4–2.10 aufgeführten Vorschriften der EG (EWG/EG-Richtlinien) oder der Wirtschaftskommission für Europa (ECE-Reglemente) und die Angaben des Herstellers oder der Herstellerin nach der umfassenden Liste nach Anhang I der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge oder nach der umfassenden Liste nach Anhang I der Richtlinie Nr. 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates. Wo in ECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EG-Richtlinien. Die Texte der zitierten EWG/EG-Richtlinien und ECE-Reglemente sind weder in der Amtlichen Sammlung (AS) noch in der Systematischen Sammlung (SR) des Bundesrechts veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) eingesehen werden. Textausgaben der EG-Richtlinien können beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, und der ECE-Reglemente beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, gegen Bezahlung bezogen werden.11 2002 (AS 2002 3184).
2.312 Publikations- und Änderungsdaten von EG-Richtlinien und ECE- Reglementen sind dem Anhang 2 VTS zu entnehmen.
2.4 Abmessungen / Gewichte / Kennzeichnung 2.4.1 Massen und Abmessungen 93/93/EWG 2.4.2 Vorgeschriebene Angaben 93/34/EWG 2.4.3 Anbringungsstelle des amt- 93/94/EWG lichen Kennzeichens an der Rückseite 2.513 Antrieb / Abgase / Geräusche 2.5.1 Höchstgeschwindigkeit, 95/1/EG max. Drehmoment, max. Nutzleistung des Motors 2.5.2 Massnahmen gegen die 97/24/EG 5 Verunreinigung der Luft 2.5.3 Zulässiger Geräuschpegel 97/24/EG 9 und Auspuffanlage 2.5.4 Massnahmen gegen die 2002/51/EG Verunreinigung der Luft 2.6 Räder / Reifen 2.6.1 Luftreifen 97/24/EG 1 ECE-R 30 ECE-R 54 ECE-R 64 ECE-R 75 2.7 Bremsen 2.7.1 Bremsanlagen 93/14/EWG ECE-R 78 2.8 Aufbau / Rahmen 2.8.1 Vorstehende Aussenkanten 97/24/EG 3 2.8.2 Sicherheitsgurte und deren 97/24/EG 11 ECE-R 16 Verankerung 2.8.3 Scheiben, Scheibenwischer, 97/24/EG 12 Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen 2.9 Beleuchtung 2.9.1 Anbau der Beleuchtungs- 93/92/EWG ECE-R 53 und Lichtsignaleinrichtungen 2.9.2 Beleuchtungs- und Licht- 97/24/EG 2 ECE-R 3 signaleinrichtungen ECE-R 19 ECE-R 20 ECE-R 37 ECE-R 38 ECE-R 50 ECE-R 56 ECE-R 57 ECE-R 72
ECE-R 82 2.10 Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstung 2.10.1 Rückspiegel 97/24/EG 4 ECE-R 81 2.10.2 Kennzeichnung der Betäti- 93/29/EWG ECE-R 60 gungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger EG-Grund- Kapitel ECE- Richtlinie Regl. Nr.
2.10.3 Einrichtungen für Schall- 93/30/EWG ECE-R 28 zeichen 2.10.4 Ständer 93/31/EWG 2.10.5 Halteeinrichtung für 93/32/EWG Beifahrer 2.10.6 Sicherungseinrichtung 93/33/EWG ECE-R 62 gegen unbefugte Benützung 2.10.7 Kraftstoffbehälter 97/24/EG 6 2.10.8 Massnahmen gegen unbe- 97/24/EG 7 fugte Eingriffe 2.10.9 Elektromagnetische Ver- 97/24/EG 8 träglichkeit 2.10.10 Anhängevorrichtung für 97/24/EG 10 Anhänger 2.10.1114 Geschwindigkeitsmesser 2000/7/EG ECE-R 39
Straf- und Schlussbestimmungen 3.1 Strafbestimmungen Es gelten die Strafbestimmungen des Artikels 219 VTS.
3.2 Vollzug Es gelten die Vollzugsbestimmungen der Artikel 220 und 221 VTS.
3.3 Übergangsbestimmungen 3.3.1 Die vor dem1. Oktober 1998 in Verkehr gesetzten Fahrzeuge müssen den Anforderungen des bisherigen Rechts genügen. Die durch diese Verordnung eingeführten Erleichterungen werden gewährt, wenn diese Fahrzeuge die damit allenfalls verbundenen Bedingungen und Auflagen erfüllen.
Für die Anwendung der im Anhang 2 VTS15 aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1998 in Kraft.