811.112.0
Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen
(Medizinalberufeverordnung, MedBV)
vom 27. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2018)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absätze2 und 3, 18 Absatz 3, 25 Absatz 2, 33 Absatz 3, 33a Absatz 4, 35 Absatz 1, 36 Absatz 3, 39, 47 Absatz 1, 48 Absatz 2, 50 Absatz 2, 60 und 65 Absatz 2 des Medizinalberufegesetzes vom23. Juni 20062 (MedBG) sowie auf Artikel 46a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 19973,4 verordnet:
1. Abschnitt Diplome und Weiterbildungstitel
Art. 1 Erteilung der eidgenössischen Diplome
Die eidgenössischen Diplome für universitäre Medizinalberufe werden vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erteilt.
Sie werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) und von der Präsidentin oder dem Präsidenten der jeweiligen Prüfungskommission unterzeichnet.
Das Diplom wird ausgestellt in Form einer Urkunde und eines Ausweises (Plastikkarte).
Bei Verlust des Diploms oder Änderungen des Zivilstandes wird kein neues Diplom ausgestellt. Bei der Geschäftsstelle der Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, kann ein Duplikat oder ein Faksimile beantragt werden. Das Duplikat und das Faksimile tragen die Unterschrift der Direktorin oder des Direktors des BAG.5 AS 2007 4055
Art. 2 Eidgenössische Weiterbildungstitel
Es werden folgende eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilt:
Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt nach Anhang 1;
Fachärztin oder Facharzt in einem Bereich nach Anhang 1;
Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt nach Anhang 2;
Fachchiropraktorin oder Fachchiropraktor nach Anhang 3;
6 Fachapothekerin oder Fachapotheker nach Anhang 3a.
Von Seiten des Bundes werden die eidgenössischen Weiterbildungstitel von der Direktorin oder dem Direktor des BAG unterzeichnet.
Art. 3 Ausstellung
Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden nach den zivilrechtlichen Verhältnissen am Datum des Erwerbs ausgestellt.
Art. 4 Anerkannte Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA
Die anerkannten ausländischen Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sind festgelegt in:
Anhang III des Abkommens vom21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit;
Anlage III Anhang K des Übereinkommens vom4. Januar 19608 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.9 2 Diplome werden von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Weiterbildungstitel von der MEBEKO, Ressort Weiterbildung, anerkannt.10 3–4 …11
Art. 512 Datenbank der MEBEKO
Die MEBEKO trägt in einer Datenbank die relevanten Daten ein zu:
den eidgenössischen Diplomen nach Artikel 5 Absatz 1 MedBG;
den anerkannten ausländischen Diplomen nach Artikel 15 Absatz 1 MedBG;
den Diplomen nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG;
den nachgeprüften Diplomen nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG;
den gleichwertigen Diplomen nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG;
den anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln nach Artikel 21 Absatz 1 MedBG;
den nachgeprüften Weiterbildungstiteln nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG;
den gleichwertigen Weiterbildungstiteln nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG.
Das Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO erfasst folgende Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern eines Diploms nach Absatz 1 Buchstaben a–e:
Name und Vornamen, frühere Namen;
Geburtsdatum und Geschlecht;
Korrespondenzsprache;
Heimatorte und Nationalitäten;
Versichertennummer nach Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
eine eindeutige Identifikationsnummer für die Medizinalpersonen (GLN14);
Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
die vorhandenen Sprachkenntnisse.
Zusätzlich erfasst es zu Inhaberinnen und Inhabern:
eines eidgenössischen Diploms nach Artikel 5 Absatz 1 MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum und Ort der Diplomerteilung;
eines anerkannten ausländischen Diploms nach Artikel 15 Absatz 1 MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Anerkennung durch die MEBEKO;
eines Diploms nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Eintragung im Register der universitären Medizinalberufe nach der Registerverordnung MedBG vom5. April 201715 (Medizinalberuferegister) durch die MEBEKO;
GLN steht für Global Location Number.
eines nachgeprüften Diploms nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Nachprüfung durch die MEBEKO;
eines gleichwertigen Diploms nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die MEBEKO.
Das Sekretariat des Ressorts Weiterbildung der MEBEKO erfasst zu den Inhaberinnen und Inhabern:
eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels nach Artikel 21 Absatz 1 MedBG: den entsprechenden Titel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Anerkennung durch die MEBEKO;
eines nachgeprüften Weiterbildungstitels nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG: diesen Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Nachprüfung durch die MEBEKO;
eines gleichwertigen Weiterbildungstitels nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG: diesen Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die MEBEKO.
Die Daten nach den Absätzen 1–4 werden laufend und kostenlos ins Medizinalberuferegister eingetragen.
Die für die Vergabe der GLN notwendigen Daten gemäss den Absätzen2 und 3 werden der dafür zuständigen Organisation vom Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO zur Verfügung gestellt.
Art. 6 Richtlinien-Konformitätsbescheinigungen
Die MEBEKO bestätigt gegebenenfalls mit einer Bescheinigung auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers eines eidgenössischen Diploms oder eines eidgenössischen Weiterbildungstitels, dass das Dokument den EG-Richtlinien entspricht.
Art. 7 Periodische Prüfung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik
Das EDI prüft, ob die internationalen Qualitätsstandards, welche der Akkreditierung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik zugrunde liegen, den Qualitätsanforderungen des MedBG entsprechen. Dazu vergleicht es die internationalen Qualitätsstandards mit den Standards, welche die Schweizerische Akkreditierungsagentur nach Artikel 22 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 201116 gemäss den Vorgaben des MedBG erarbeitet hat.17
Die Überprüfung findet mindestens alle sieben Jahre statt.
2. Abschnitt Universitäre Ausbildung18
Art. 819 Qualitätsstandards
Das EDI erlässt die Qualitätsstandards, welche die spezifischen Akkreditierungskriterien für jeden universitären Medizinalberuf konkretisieren.
Art. 9 International anerkannte Akkreditierungsinstitution für Studiengänge20
Eine Akkreditierungsagentur gilt als international anerkannte Akkreditierungsinstitution gemäss Artikel 48 Absatz 1 MedBG, wenn sie namentlich folgende Kriterien erfüllt:
Sie muss von der zuständigen Behörde des Sitzstaates zugelassen sein;
Sie muss über die fachlichen Kompetenzen verfügen, gemäss den bundesrechtlichen Anforderungen Akkreditierungsgesuche zu prüfen;
Sie muss über die nötigen Sprachkompetenzen zur Beurteilung von Gesuchen verfügen;
Sie muss über Kenntnisse des sie betreffenden schweizerischen Medizinalberufes und des schweizerischen Hochschulsystems verfügen;
Sie muss die im nationalen und internationalen Raum gängigen und anerkannten Standards zur Überprüfung der Qualität von Akkreditierungsagenturen erfüllen, sofern diese nicht den Bestimmungen des MedBG widersprechen.
3. Abschnitt Weiterbildung
Art. 1021 Dauer
Die Dauer der Weiterbildung für jeden einzelnen Weiterbildungstitel richtet sich nach den Anhängen 1–3a.
Art. 11 Akkreditierung der Weiterbildungsgänge
Das Akkreditierungsorgan gemäss Artikel 48 Absatz 2 MedBG ist die Schweizerische Akkreditierungsagentur nach Artikel 22 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom30. September 201122.23
Die verantwortliche Weiterbildungsorganisation hat das Akkreditierungsgesuch spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung einzureichen.24
…25
Sobald das Akkreditierungsgesuch vorliegt, nimmt das Akkreditierungsorgan die Fremdevaluation auf.
Die Akkreditierungsentscheide, die Expertenberichte und die Berichte des Akkreditierungsorgans werden von der Akkreditierungsinstanz im Abrufverfahren publiziert.
Das EDI erlässt zur Konkretisierung des Akkreditierungskriteriums gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b MedBG Qualitätsstandards in einer Verordnung.
3a. Abschnitt:26 Sprachkenntnisse nach Artikel 33a MedBG
Art. 11a Notwendige Sprachkenntnisse nach Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe b MedBG
Die universitäre Medizinalperson muss in der Sprache, in der sie den Beruf ausübt, mindestens die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen. Sie muss an Diskussionen im eigenen Fachgebiet teilnehmen und sich dazu spontan und fliessend äussern können, sodass ein Gespräch mit Hauptsprachlerinnen und -sprachlern ohne grössere Anstrengungen auf beiden Seiten gut möglich ist.
Art. 11b Ausnahme betreffend die Sprachkenntnisse nach Artikel 33a MedBG
Vorübergehend können universitäre Medizinalpersonen ihren Beruf im öffentlichen Dienst oder privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht ausüben, ohne die Sprachkenntnisse nach Artikel 11a nachzuweisen, wenn:
a. die Sicherstellung der Patientenversorgung es erfordert;
keine universitäre Medizinalperson gefunden werden konnte, welche diese Sprachkenntnisse nachweisen kann; und
die Patientensicherheit gewährleistet ist.
Diese Personen müssen innerhalb eines Jahres die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.
Art. 11c Eintragung und Nachweis der vorhandenen Sprachkenntnisse
Die MEBEKO trägt die Sprachkenntnisse ins Medizinalberuferegister ein, wenn die universitäre Medizinalperson nachweist, dass sie die Anforderungen nach Artikel 11a erfüllt.
Die Sprachkenntnisse können nachgewiesen werden mit:
einem international anerkannten Sprachdiplom, das nicht älter als sechs Jahre ist;
einem in der entsprechenden Sprache erworbenen Aus- oder Weiterbildungsabschluss des universitären Medizinalberufs; oder
Arbeitserfahrung in der entsprechenden Sprache im betreffenden universitären Medizinalberuf von drei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre.
Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die mündlichen und schriftlichen Kenntnisse der Hauptsprache der universitären Medizinalperson für die Eintragung ausreichend sind. Im Zweifelsfall kann die MEBEKO einen Nachweis für die Beherrschung der Sprache verlangen.
3b. Abschnitt:27 Mindestanforderungen an die einem Diplom nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG zugrunde liegende Ausbildung
Art. 11d
Ein im Ausland erworbenes Diplom, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung eines universitären Medizinalberufs im Sinne des MedBG unter fachlicher Aufsicht berechtigt, wird nur ins Medizinalberuferegister eingetragen, wenn es auf einer Ausbildung beruht, die folgende Mindestanforderungen erfüllt:
für Ärztinnen und Ärzte: eine Ausbildungsdauer von mindestens sechs Jahren Vollzeitstudium oder 5500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau;
für Zahnärztinnen und Zahnärzte: eine Ausbildungsdauer von mindestens fünf Jahren oder 5000 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau;
für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren: eine Ausbildungsdauer von mindestens sechs Jahren Vollzeitstudium oder 5500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau;
für Apothekerinnen und Apotheker: eine Ausbildungsdauer von mindestens fünf Jahren oder 4500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau;
für Tierärztinnen und Tierärzte: eine Ausbildungsdauer von mindestens fünf Jahren oder 4500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau.
4. Abschnitt Berufsbezeichnung und Berufsausübung
Art. 12 Berufsbezeichnung
Für die Bezeichnung des Arzt-, Zahnarzt-, Apotheker-, Chiropraktor- oder Tierarztberufes sind eidgenössische Diplome entsprechend ihrem offiziellen Wortlaut und anerkannte ausländische Diplome gemäss Umschreibung in der Richtlinie 2005/36/EG28 zu verwenden. Anerkannte ausländische Diplome dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.29
Eidgenössische und anerkannte ausländische Weiterbildungstitel müssen für die folgenden Berufe nach den in den nachstehenden Anhängen aufgelisteten Bezeichnungen verwendet werden:
für den Arztberuf: nach Anhang 1;
für den Zahnarztberuf: nach Anhang 2;
für den Chiropraktorenberuf: nach Anhang 3;
für den Apothekerberuf: nach Anhang 3a.30 2bis Sie dürfen auch mit einem praxisüblichen Synonym verwendet werden, soweit dieses nicht irreführend ist. Anerkannte ausländische Weiterbildungstitel dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.31
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung.
Nicht gemäss der Richtlinie 2005/36/EG anerkannte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel dürfen nicht als Berufsbezeichnung verwendet werden.32
Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG dürfen ihr Diplom und ihren Weiterbildungstitel im Wortlaut und in der Landessprache ihres Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes sowie einer Übersetzung in eine schweizerische Landessprache verwenden.
Die Kantone treffen die nötigen Massnahmen.
Art. 1333
Art. 14 Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln aus Nicht-EU-Staaten und
Personen nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, können ihren Beruf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, wenn sie:
eine Lehrverantwortung in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang in einem Spital übernehmen und ihren Beruf innerhalb dieses Spitals privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder
ihren Beruf ausüben in einem Gebiet, in dem nachweislich medizinische Unterversorgung besteht.35 2 Zum Nachweis der fachlichen und institutionellen Gleichwertigkeit legen die Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde eine Gleichwertigkeitsbescheinigung der MEBEKO zu ihrem Diplom oder Weiterbildungstitel vor.
Die Bewilligung beschränkt sich auf die konkrete Tätigkeit in einem bestimmten Spital oder in einer bestimmten Praxis.
5. Abschnitt Gebühren
Art. 15
Die Gebühren richten sich nach Anhang 5.
Wo Gebührenrahmen festgelegt sind, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.
Die verfügende Behörde kann in begründeten Fällen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 200436.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom17. Oktober 200137 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe wird aufgehoben.
Art. 17 Änderung bisherigen Rechts
…38
Art. 18 Übergangsbestimmungen
1–8 …39
Die bestandene erste interkantonale Prüfung in Chiropraktik entspricht für die Zulassung zur Weiterbildung gemäss Artikel 19 Absatz 1 MedBG einem entsprechenden eidgenössischen Diplom.
Art. 18a40 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom17. November 2010
…41
Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom17. November 2010 dieser Verordnung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin oder
[AS 2002 1189 1403, 2004 3869]
Die Änderung kann unter AS 2007 4055 konsultiert werden.
Innerer Medizin erworben haben, können entweder den bisherigen eidgenössischen Weiterbildungstitel weiter verwenden oder den neuen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin auf Antrag hin voraussetzungslos erwerben.
…42
Personen, die vor der Schaffung der eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spital- bzw. Offizinpharmazie einen entsprechenden privatrechtlichen Weiterbildungstitel erworben haben, dürfen sich als Fachapothekerin/Fachapotheker in Spital- bzw. Offizinpharmazie bezeichnen.
Art. 18b43 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom5. April 2017
Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor Inkrafttreten der Änderung vom5. April 2017 über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung als Apothekerin oder Apotheker verfügten und bis zu diesem Zeitpunkt keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel erworben hatten, können während drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Offizinpharmazie beantragen, sofern sie:
Inhaberinnen und Inhaber eines privatrechtlichen Weiterbildungstitels in Offizinpharmazie sind; oder
vor 2001 eine theoretische Weiterbildung in Offizinpharmazie abgeschlossen und in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs um Erteilung des eidgenössischen Weiterbildungstitels mindestens zwei Jahre lang die Offizintätigkeit ausgeübt haben.
Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor Inkrafttreten der Änderung vom5. April 2017 über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung als Apothekerin oder Apotheker verfügten und bis zu diesem Zeitpunkt keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel erworben hatten, können während drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spitalpharmazie beantragen, sofern sie Inhaberinnen und Inhaber eines privatrechtlichen Weiterbildungstitels in Spitalpharmazie sind.
Die eidgenössischen Weiterbildungstitel in Gefäss- oder Thoraxchirurgie können erst nach Akkreditierung der entsprechenden Weiterbildungsgänge erteilt werden.
Von der Nachweispflicht nach Artikel 11c sowie der Gebührenpflicht nach Ziffer 3b des Anhangs5 befreit sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 5. April 2017 bereits im Medizinalberuferegister eingetragene:
a. Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen Diplomen und Weiterbildungstiteln für die Eintragung der Sprachen, in denen sie die Aus- oder die Weiterbildung abgeschlossen haben; und
b. Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln für die Eintragung der im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gegenüber der MEBEKO nachgewiesenen Landessprache.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. September 2007 in Kraft.
Anhang 144 (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 10) Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte 1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 25 der Richtlinie 2005/36/EG45 Anästhesiologie 5 Jahre Chirurgie 6 Jahre Gynäkologie und Geburtshilfe 5 Jahre Allgemeine Innere Medizin 5 Jahre Kinder- und Jugendmedizin 5 Jahre Neurochirurgie 6 Jahre Neurologie 6 Jahre Ophthalmologie 5 Jahre Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates 6 Jahre Oto-Rhino-Laryngologie 5 Jahre Pathologie 5 Jahre Pneumologie 6 Jahre Psychiatrie und Psychotherapie 6 Jahre Urologie 6 Jahre Allergologie und klinische Immunologie 6 Jahre Arbeitsmedizin 5 Jahre Dermatologie und Venerologie 5 Jahre Endokrinologie/Diabetologie 6 Jahre Gastroenterologie 6 Jahre Hämatologie 6 Jahre Herz- und thorakale Gefässchirurgie 6 Jahre Kardiologie 6 Jahre Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie 6 Jahre
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung.
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 6 Jahre Kinderchirurgie 6 Jahre Klinische Pharmakologie und Toxikologie 6 Jahre Radiologie 5 Jahre Nuklearmedizin 5 Jahre Radio-Onkologie/Strahlentherapie 5 Jahre Nephrologie 6 Jahre Physikalische Medizin und Rehabilitation 5 Jahre Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie 6 Jahre Prävention und Gesundheitswesen 5 Jahre Rheumatologie 6 Jahre Tropen- und Reisemedizin 5 Jahre Infektiologie 6 Jahre Medizinische Genetik 5 Jahre Medizinische Onkologie 6 Jahre 2. Weiterbildungsbereich und -dauer nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt 3 Jahre 3. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer Angiologie 6 Jahre Gefässchirurgie 6 Jahre Handchirurgie 6 Jahre Intensivmedizin 6 Jahre Pharmazeutische Medizin 5 Jahre Rechtsmedizin 5 Jahre Thoraxchirurgie 6 Jahre Anhang 246 (Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Art. 10) Weiterbildung für Zahnärztinnen und Zahnärzte 1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG47 Kieferorthopädie 4 Jahre Oralchirurgie 3 Jahre 2.
Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer Parodontologie 3 Jahre Rekonstruktive Zahnmedizin 3 Jahre
Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit1. Jan. 2015 (AS 2014 4651).
Siehe Fussnote zu Anhang 1 Ziff. 1.
Anhang 348 (Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Art. 10) Weiterbildung für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren Weiterbildungsbereiche und -dauer in Chiropraktik nach den Artikeln 10–15 der Richtlinie 2005/36/EG49 Fachchiropraktik 2½ Jahre
Siehe Fussnote zu Anhang 1 Ziff. 1.
Anhang 3a50 (Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Art. 10) Weiterbildung für Apothekerinnen und Apotheker Weiterbildungsbereiche und -dauer in Pharmazie nach den Artikeln 10–15 der Richtlinie 2005/36/EG51 Offizinpharmazie 2 Jahre Spitalpharmazie 3 Jahre
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung.
Anhang 452 Anhang 553 (Art. 15) Gebühren Es werden folgende Gebühren festgelegt: 1. für das eidgenössische Diplom und den Eintrag in die Datenbank Franken der MEBEKO:
Erteilung inklusive Ausweis 500
Duplikat 150
Faksimile 500
Diplombestätigung 50
separate Ausweiserteilung 50 2. für die Anerkennung ausländischer Diplome und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO:
Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 1 MedBG inklusive Ausweis 800–1000
Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 4 MedBG 800–1000
Duplikat 150
Faksimile 500
separate Ausweiserteilung 50 2a. für die Prüfung von Diplomen und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO gemäss Artikel 33a Absatz 2 MedBG 800–1200 3. für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO:
Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG 800–1000
…
Duplikat 150
Faksimile 500 3a. für die Nachprüfung der Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 1 MedBG
Erste Meldung 800–1000
Erneuerung der Meldung 150 3b.für die Prüfung der vorhandenen Sprachkenntnisse und deren Eintrag ins Medizinalberuferegister gemäss Artikel 11c 50–100 4. Ausstellen von Richtlinien-Konformitätsbescheinigungen für eidgenössische Diplome und eidgenössische Weiterbildungstitel 150
5. für das Ausstellen von Gleichwertigkeitsbescheinigungen nach
Artikel 36 Absatz 3 MedBG und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO 680–790
6. Verfügungen gemäss Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 47 10 000– Absatz 2 MedBG 50 000