811.112.242
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten vier Studienjahre an der Fakultät für Biologie und Medizin der Universität Lausanne
vom 30. August 2007 (Stand am 1. September 2007)
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:
1. Abschnitt Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung legt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) an der Fakultät für Biologie und Medizin der Universität Lausanne (Fakultät) fest:
für das erste bis vierte Studienjahr der Humanmedizin;
für das erste und zweite Studienjahr der Zahnmedizin.
Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der AMV und der Verordnung vom 19. November 19802 über die Prüfungen für Ärzte.
2. Abschnitt Aufbau des Studiums und Studiengang
Art. 2 Grundstruktur
Das Studium ist modular aufgebaut.
Art. 3 Kern- und Mantelstudium
Der Studiengang besteht aus dem Kern- und dem Mantelstudium.
Das Kernstudium umfasst die für alle Studierenden obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen.
Das Mantelstudium umfasst diejenigen Ausbildungsveranstaltungen, aus denen die Studierenden eine gewisse Anzahl auswählen müssen.
3. Abschnitt Prüfungsordnung
Art. 4 Information der Studierenden
Zu Beginn jedes Studienjahres informiert die Fakultät die Studierenden schriftlich über:
den Inhalt der Module, die für die Prüfungen relevant sind;
den Zeitraum für die Durchführung der Prüfungen und allfälliger Teilprüfungen sowie die Termine der Wiederholungsprüfungen;
die Anmeldefristen für die Prüfungen eines Studienjahres;
den genauen Ablauf der besonderen Beurteilungsverfahren, falls diese nicht dem in der AMV beschriebenen Ablauf entsprechen;
die Aufteilung der Kreditpunkte auf die Prüfungen;
die Kriterien für die Vergabe der Kreditpunkte in jeder der Prüfungen;
die Gewichtung allfälliger Teilprüfungen für die Vergabe der Kreditpunkte in der betreffenden Prüfung;
die Gewichtung der verschiedenen Fragen, wenn sich eine Prüfung auf mehrere Module bezieht;
den Inhalt des Kern- und Mantelstudiums sowie die Art der Tests, die im Rahmen der Grundausbildung durchgeführt werden;
die Bedingungen für die Promotion in das nächstfolgende Studienjahr.
Art. 5 Kreditpunktesystem
Die Leistungen der Studierenden werden mit einem Kreditpunktesystem bewertet, das dem Europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) entspricht. Der Wert der Kreditpunkte und die Leistungsbeurteilung sind gesamtschweizerisch abgestimmt.
Art. 6 Beurteilung der Leistungen der Studierenden
Die Leistungen der Studierenden werden nach jedem Modul und/oder am Ende eines Studiensemesters mit einer Prüfung beurteilt.
Jede Prüfung besteht aus höchstens vier Teilprüfungen. Diese kompensieren sich gegenseitig.
Die Prüfungen werden entsprechend dem folgenden Plan verteilt:
erstes Studienjahr: fünf Prüfungen;
zweites Studienjahr: neun Prüfungen;
drittes Studienjahr: neun Prüfungen;
viertes Studienjahr: neun Prüfungen.
Art. 7 Zulassung zu den Prüfungen
Zu den Prüfungen eines Studienjahres wird zugelassen, wer:
die nötigen Vorleistungen erbracht hat, nämlich: 1. die Ausbildungsveranstaltungen des Kernstudiums besucht hat, 2. die vorgeschriebene Anzahl Ausbildungsveranstaltungen des Mantelstudiums besucht hat, 3. die Tests im Rahmen der Grundausbildung absolviert hat;
sich nach dem in der AMV festgelegten Verfahren für alle Prüfungen eines Studienabschnitts angemeldet hat.
Ausserdem müssen die Studierenden:
für die Zulassung zu den Prüfungen des zweiten Studienjahres: 1. im ersten Studienjahr 60 Kreditpunkte erzielt haben, 2. das Praktikum in Krankenpflege nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. November 19803 über die Prüfungen für Ärzte absolviert haben oder von der Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, davon dispensiert worden sein, und 3. gegebenenfalls gemäss dem kantonalen Hochschulgesetz auf der Grundlage eines speziellen Verfahrens für die Zulassung zum Studium einen Studienplatz für das zweite Studienjahr erhalten haben;
für die Zulassung zu den Prüfungen des dritten und des vierten Studienjahres: 60 Kreditpunkte im zweiten beziehungsweise dritten Studienjahr erreicht haben.
DieFakultät meldet der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Studierende, die den Anforderungen nach den Absätzen1 und 2 nicht genügen.
Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, entscheidet über die Zulassung zu den Prüfungen oder den Entzug einer bereits erteilten Zulassung.
Art. 8 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung
Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Das Ressort Ausbildung der MEBEKO bezeichnet sie auf Vorschlag der Fakultät.
Die schriftlichen Prüfungen werden von einer Examinatorin oder einem Examinator bewertet. Sofern diese Verordnung keine anders lautenden Bestimmungen enthält, werden mündliche und praktische Prüfungen jeweils von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.
Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter anwesend.
Praktische Prüfungen werden stichprobenweise von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission oder von der Stellvertreterin oder vom Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten beaufsichtigt.
Art. 9 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
Die Fakultät teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission die Prüfungsergebnisse eines Studienjahres mit.
Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission teilt den Studierenden die Prüfungsergebnisse eines Studienjahres nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit.
Art. 10 Bestehensnormen und Prüfungswiederholung
Kandidatinnen und Kandidaten, welche in einem Studienjahr nicht 60 Kreditpunkte erreicht haben, haben das betreffende Studienjahr nicht bestanden.
Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem Studienjahr mindestens 45 Kreditpunkte erreicht haben, können die nicht bestandenen Prüfungen im nächsten Studienjahr wiederholen.
Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem Studienjahr weniger als 45 Kreditpunkte erreicht haben, müssen das betreffende Studienjahr wiederholen; sie müssen jedoch nur die nicht bestandenen Prüfungen wiederholen.
Die Prüfungen des ersten und zweiten Studienjahres können einmal und diejenigen des dritten und vierten Studienjahres zweimal wiederholt werden.
Art. 11 Endgültiger Ausschluss
Ein endgültiger Ausschluss vom Studium nach dem Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge, die mit der Leistungskontrolle, in der die Kandidatin oder der Kandidat gesamthaft gescheitert ist, im Wesentlichen vergleichbar sind.
4. Abschnitt Besondere Prüfungsverfahren
Art. 12 Arten von Prüfungsverfahren
Abgesehen von den Prüfungsverfahren im Sinne der AMV und der Verordnung vom 30. Juni 19834 über Einzelheiten des Verfahrens bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen kann die Fakultät die folgenden besonderen Verfahren anwenden:
Wahlantwortverfahren in Verbindung mit anderen Fragetypen, deren Validität zur Beurteilung der Leistung überprüft und bestätigt wurde;
Lernbericht;
objektive strukturierte klinische Prüfung (OSCE).
Art. 13 Lernbericht
Die Studierenden verfassen allein oder in einer kleinen Gruppe einen strukturierten Bericht mit Überlegungen zu ihren eigenen Lernerfahrungen in einem von der Fakultät festgelegten Modul.
Der Bericht wird von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren unabhängig voneinander bewertet.
Art. 14 OSCE
Die OSCE dient der Beurteilung der praktischen Fertigkeiten der Studierenden.
Sie umfasst mehrere aufeinander folgende Stationen und dauert höchstens vier Stunden.
Bei der OSCE ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein für die gesamte Prüfung zuständig.
Die Leistungen der Studierenden an einer Station werden von einer Examinatorin oder einem Examinator auf der Grundlage von Evaluationskriterien beurteilt, die im kantonalen Recht festgelegt sind.
5. Abschnitt Gebühren und Entschädigungen
Art. 15 Gebühren
Es werden die folgenden Prüfungsgebühren erhoben:
170 Franken für das erste Studienjahr;
290 Franken für das zweite Studienjahr;
330 Franken das dritte Studienjahr;
330 Franken für das vierte Studienjahr.
Für die Wiederholung einer Prüfung werden die Gebühren anteilsmässig reduziert.
Art. 16 Entschädigung für Freipraktizierende
Frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte erhalten für die Mitwirkung bei den Prüfungen nach dieser Verordnung auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19845 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.
6. Abschnitt Auswertung des Modells und Berichterstattung
Art. 17
Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten.
Die Fakultät erstattet der MEBEKO, Ressort Ausbildung, jährlich Bericht über die mit dem Modell gemachten Erfahrungen.
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung geltenden Rechts
Die Verordnung vom 21. Oktober 20046 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der Fakultät für Biologie und Medizin der Universität Lausanne wird aufgehoben.
Art. 19 Übergangsbestimmungen
Dieses Modell gilt für die Studierenden des ersten bis dritten Studienjahres ab 2007/2008, für die Studierenden des vierten Studienjahres ab 2008/2009.
Der erste Teil der Schlussprüfung für Ärztinnen und Ärzte nach Verordnung vom 19. November 19807 über die Prüfungen für Ärzte: findet zum letzten Mal im Jahr 2008 statt.
Studierende, die ihr Studium nach der bisherigen Regelung begonnen haben, müssen es entsprechend dem Modell wie folgt fortsetzen:
a. wenn sie die Prüfung des ersten Studienjahres für Human- und Zahnmedizin nach bisherigem Recht bestanden haben: Fortsetzung des Studiums gemäss dem Modell im zweiten Studienjahr; vorbehalten bleiben die Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3;
wenn sie die Prüfung des zweiten Studienjahres für Human- und Zahnmedizin nach bisherigem Recht bestanden haben: Fortsetzung des Studiums gemäss dem Modell im dritten Studienjahr;
wenn sie den ersten Teil der Schlussprüfung für Ärztinnen und Ärzte nach der Verordnung vom 19. November 1980 über die Prüfungen für Ärzte oder die Prüfung des dritten Studienjahres nach bisherigem Recht bestanden haben: gemäss dem Modell im vierten Studienjahr.
Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, entscheidet auf Vorschlag der Fakultät, ob und wie Prüfungen nach bisherigem Recht sowie Prüfungen und Beurteilungen aus Modellstudiengängen oder herkömmlichen Studiengängen der Medizinalberufe anderer Fakultäten auf die Leistungskontrollen nach dem Ausbildungs- und Prüfungsmodell nach dieser Verordnung angerechnet werden.
Änderungen des Studienprogramms und der Prüfungsordnung, die auf diese Verordnung zurückzuführen sind, müssen den Studierenden spätestens auf Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt gegeben werden.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. September 2007 in Kraft.