811.112.243
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten vier Studienjahre an der medizinischen Fakultät der Universität Zürich
vom 17. Oktober 2005 (Stand am 1. September 2007)
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:
1. Abschnitt Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung legt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) an der medizinischen Fakultät der Universität Zürich (Fakultät) fest:
für das erste bis vierte Studienjahr der Humanmedizin;
für das erste und zweite Studienjahr der Zahnmedizin.
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der AMV sowie der Verordnung vom 19. November 19802 über die Prüfungen für Ärzte.
2. Abschnitt Inhalte und Aufbau des Studiums
Art. 2 Erstes Studienjahr
Das erste Studienjahr vermittelt die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der human- und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Medizin.
Die naturwissenschaftlichen Grundlagen aus der Physik, der Chemie sowie der Zell- und Molekularbiologie sind auf die spätere ärztliche Tätigkeit ausgerichtet.
Im Bereich der humanwissenschaftlichen Grundlagen liegen die Schwerpunkte in der Ausbildung bei den interaktiven und kommunikativen Fertigkeiten sowie bei den ethischen Grundlagen der Medizin.
Art. 3 Zweites Studienjahr
Das zweite Studienjahr vermittelt das medizinische Basiswissen und die ärztlichen Grundfertigkeiten.
Unter Einbezug der aktuellen Erkenntnisse der Grundlagenforschung wird eine breite Grundlage in humanbiologischen Fächern vermittelt.
Es vertieft die humanwissenschaftlichen Grundlagen des ersten Studienjahres und führt namentlich in die Methodik der medizinischen Forschung sowie des ärztlichen Gesprächs ein.
Es umfasst weiter Kurse in klinischer Untersuchung am gesunden Menschen und integriert vorklinische und klinische Lerninhalte.
Art. 4 Drittes und viertes Studienjahr
Das dritte und das vierte Studienjahr vermitteln systematisch die Grundlagen der klinischen Medizin einschliesslich der biologischen, pathophysiologischen, sozialen und psychischen Aspekte der Krankheitsentstehung und die Anwendung des Wissens im klinischen Kontext unter Einbezug aktueller evidenzbasierter Forschungsdaten.
Die Ausbildung in den ärztlichen Basisfertigkeiten wird vertieft.
Die Lerninhalte der klinischen Fachdisziplinen sind aufeinander abgestimmt und werden interdisziplinär vermittelt.
Art. 5 Kern- und Mantelstudium
Das Studium besteht aus dem Kern- und dem Mantelstudium.
Das Kernstudium umfasst die für sämtliche Studierenden obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen.
Das Mantelstudium umfasst diejenigen Ausbildungsveranstaltungen, aus denen die Studierenden eine gewisse Anzahl auswählen müssen.
3. Abschnitt Prüfungsordnung
Art. 6 Information der Studierenden
Die Fakultät gibt den Studierenden zu Beginn des Studienjahres schriftlich bekannt:
eine Übersicht über die für die Einzelprüfungen massgebenden Lerninhalte;
die obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen und die ausbildungsbegleitenden Tests;
das Angebot des Mantelstudiums und die von den Studierenden auszuwählende Anzahl Veranstaltungen;
die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Beurteilungen;
die Voraussetzungen für die Erteilung von Kreditpunkten (inklusive die Bedingungen für die Bestätigung der aktiven Teilnahme);
die Gewichtung der in einer Einzelprüfung enthaltenen Teilprüfungen;
das in den einzelnen Teilprüfungen angewendete Beurteilungsverfahren;
den Zeitpunkt der Teilprüfungen;
die Voraussetzung für die Kompensation der Leistungen von Teilprüfungen innerhalb einer Einzelprüfung;
den Zeitpunkt der Wiederholung nicht bestandener oder der Fortsetzung abgebrochener Prüfungen vor Beginn des neuen Studienjahres;
die Anwendung der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung.
Art. 7 Zulassung zu den Leistungskontrollen
Zu den Leistungskontrollen wird zugelassen, wer:
die Ausbildungsveranstaltungen des Kernstudiums und die vorgeschriebene Anzahl Veranstaltungen des Mantelstudiums besucht hat;
die vorgeschriebenen ausbildungsbegleitenden Tests absolviert hat;
sich nach dem von der AMV festgelegten Verfahren zu den Prüfungen angemeldet hat.
Die Zulassung zu den Leistungskontrollen am Ende des Studienjahres erfolgt unabhängig vom Ergebnis der während des Studienjahres durchgeführten Leistungskontrollen.
Zu den Leistungskontrollen des nächsthöheren Studienjahres ist hingegen nur zugelassen, wer die Leistungskontrollen des vorangehenden Jahres bestanden und
Kreditpunkte erreicht hat.
Ausserdem müssen die Studierenden für die Zulassung zu den Leistungskontrollen des zweiten Studienjahres das Praktikum in Krankenpflege nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. November 19803 über die Prüfungen für Ärzte absolviert haben oder vom Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) davon befreit worden sein.
Die Fakultät meldet dem Leitenden Ausschuss Studierende, die den Anforderungen nach den Absätzen1, 3 und 4 nicht genügen.
Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Zulassung zu den Leistungskontrollen oder den Entzug einer bereits erteilten Zulassung.
Art. 8 Formen und Anzahl der Leistungskontrollen
Die Leistungen der Studierenden werden während und am Ende des jeweiligen Studienjahres in folgenden Formen kontrolliert:
mit theoretischen und praktischen Einzelprüfungen nach der AMV;
mit von der Fakultät inhaltlich und zeitlich definierten aktiven Teilnahmen an Ausbildungsveranstaltungen (aktive Teilnahme).
In den einzelnen Studienjahren ist folgende Anzahl Leistungskontrollen zu absolvieren:
erstes Studienjahr: fünf Kontrollen;
zweites Studienjahr: sechs Kontrollen;
drittes und viertes Studienjahr: je vier Kontrollen.
Jede Leistungskontrolle umfasst höchstens vier Teile, diese kompensieren sich gegenseitig
Art. 94 Kreditpunktesystem
Die Leistungen der Studierenden werden mit einem Kreditpunktesystem bewertet, das dem Europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) entspricht. Der Wert der Kreditpunkte und die Leistungsbeurteilung sind gesamtschweizerisch abgestimmt.
Art. 10 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung
Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät.
Für die Bewertung schriftlicher Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein verantwortlich. Prüfungen nach anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.
Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prüfungsvorsitzender (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend.
Praktische Prüfungen werden von einer beziehungsweise einem Prüfungsvorsitzenden stichprobenweise beaufsichtigt.
Art. 11 Bekanntgabe der Ergebnisse der Leistungskontrollen
Die Fakultät teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten das Ergebnis der einzelnen Leistungskontrollen mit.
Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt den Studierenden das Gesamtergebnis der Leistungskontrollen eines Studienjahres nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit.
Art. 12 Wiederholung und Fortsetzung von Leistungskontrollen
Eine Leistungskontrolle des ersten und des zweiten Studienjahres kann einmal, eine Leistungskontrolle des dritten und vierten Studienjahres kann zweimal wiederholt werden.
Studierende, die eine oder mehrere Einzelprüfungen eines Studienjahres nicht bestanden haben, müssen nur die nicht bestandenen Einzelprüfungen mit allen darin enthaltenen Teilprüfungen wiederholen.
Die Fakultät bietet vor Beginn des zweiten, vierten und fünften Studienjahres die Möglichkeit an, die Einzelprüfungen des jeweiligen vorangegangenen Studienjahres zu wiederholen. Diese Möglichkeit steht auch Studierenden offen, die Einzelprüfungen während des Studienjahres oder am Ende des Studienjahres aus wichtigen Gründen nicht antreten konnten oder unterbrechen mussten.
Wer die Bedingungen für die Bestätigung einer aktiven Teilnahme nicht erfüllt, muss die entsprechende Ausbildungsveranstaltung wiederholen.
Art. 13 Endgültiger Ausschluss
Ein endgültiger Ausschluss vom Studium nach dem Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge, die mit der Leistungskontrolle, in der die Kandidatin oder der Kandidat gesamthaft gescheitert ist, im Wesentlichen vergleichbar sind.
4. Abschnitt Gebühren und Entschädigungen
Art. 14 Gebühren
Für die Leistungskontrollen werden folgende Gebühren erhoben:
Franken
erstes Studienjahr 150.–
zweites Studienjahr 330.–
drittes und viertes Studienjahr, jeweils 110.– 2 Für die Wiederholung einer Einzelprüfung werden die Gebühren anteilsmässig reduziert.
Art. 15 Entschädigung für Freipraktizierende
Frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte erhalten für die Mitwirkung bei Leistungskontrollen nach dieser Verordnung auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19845 über Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.
5. Abschnitt Auswertung des Modells und Berichterstattung
Art. 16
Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten.
Die Fakultät erstattet dem Leitenden Ausschuss jährlich Bericht über die mit dem Modell gemachten Erfahrungen.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EDI vom 21. Oktober 20046 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells der ersten beiden Studienjahre an der medizinischen Fakultät der Universität Zürich wird aufgehoben.
Art. 18 Übergangsbestimmungen
Das Ausbildungs- und Prüfungsmodell nach dieser Verordnung gilt für Studierende des dritten Studienjahres ab 2005/2006, des vierten Studienjahres ab 2006/2007.
Der erste Teil der Schlussprüfung für Ärztinnen und Ärzte nach bisherigem Recht wird letztmals im Jahr 2007 durchgeführt. Studierende, die diese Prüfung bis Ende 2005 nicht bestanden haben, aber nicht endgültig ausgeschlossen sind, können nach ihrer Wahl das Studium nach herkömmlichem Studiengang fortsetzen oder in den Studiengang nach dieser Verordnung übertreten und die Leistungskontrollen des dritten und vierten Studienjahres absolvieren. Dafür stehen ihnen jeweils alle drei Prüfungsversuche offen.
Der Leitende Ausschuss entscheidet auf Vorschlag der Fakultät, ob und wie Prüfungen nach bisherigem Recht sowie Prüfungen und Beurteilungen aus Modellstudiengängen oder herkömmlichen Studiengängen der Medizinalberufe anderer Fakultäten auf die Leistungskontrollen nach dem Ausbildungs- und Prüfungsmodell nach dieser Verordnung angerechnet werden.
Studierende, die die Leistungskontrollen nach dieser Verordnung im Jahr 2005/2006 oder 2006/2007 absolvieren, werden in Abweichung von Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung selbst dann zu den Leistungskontrollen des vierten Studienjahres zugelassen, wenn sie im dritten Studienjahr keine 60 Kreditpunkte erworben haben.7
Änderungen des Studienprogramms und der Prüfungsordnung, die durch diese Verordnung bewirkt werden, sind den Studierenden spätestens auf den Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt zu geben.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. November 2005 in Kraft.