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Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten vier Studienjahre an der medizinischen Fakultät der Universität Basel

811.112.246 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Nov 1, 2005

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/811-112-246/de/verordnung-des-edi-uber-die-erprobung-eines-besonderen-ausbildungs-und-prufungsmodells-fur-die-ersten-vier-studienjahre-an-der-medizinischen-fakultat-der-universitat-basel

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This text has not been in force since Dec 31, 2010.

Repealed by: Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (AS 2008 6007)

Enacted by: Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten vier Studienjahre an der medizinischen Fakultät der Universität Basel (AS 2005 4827)

811.112.246

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten vier Studienjahre an der medizinischen Fakultät der Universität Basel

vom 17. Oktober 2005 (Stand am 1. September 2007)

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 811.112.1

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) an der medizinischen Fakultät der Universität Basel (Fakultät) fest:

  1. für das erste bis vierte Studienjahr der Humanmedizin;

  2. für das erste und zweite Studienjahr der Zahnmedizin.

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der AMV sowie der Verordnung vom 19. November 19802 über die Prüfungen für Ärzte.

Footnotes

  1. [2] SR 811.112.2

2. Abschnitt Ziele und Inhalte des Studiums

Art. 2

Der Inhalt des Studiums des ersten bis vierten Studienjahres orientiert sich an den Ausbildungszielen des gesamtschweizerischen Lernzielkataloges. Die Fakultät ist für deren Konkretisierung, Umsetzung und Überprüfung verantwortlich.

Die ersten drei Studienjahre vermitteln die biopsychosozialen Grundlagen für die ärztlichen Tätigkeiten als Basis für das Verständnis von Struktur und Funktion des menschlichen Körpers, ausgehend von dessen molekularer Ebene bis hin zum Gesamtorganismus unter Einschluss seiner Umwelt. Vermittelt werden zudem die Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens, der Hausarztmedizin sowie die Grundlagen der sozialen und kommunikativen Kompetenzen.

AS 2005 4827

Ab dem vierten Studienjahr wird die klinische, psychosoziale und wissenschaftliche Ausbildung unter Berücksichtigung der Aspekte der öffentlichen Gesundheit vertieft.

3. Abschnitt Prüfungsordnung

Art. 3 Information der Studierenden

Die Fakultät gibt den Studierenden zu Beginn des jeweiligen Studienjahres schriftlich bekannt:

  1. die in den einzelnen Leistungskontrollen angewendeten Beurteilungsverfahren;

  2. den näheren Ablauf spezieller Beurteilungsverfahren und die Bewertungskriterien, die dabei angewendet werden, soweit diese nicht der AMV entsprechen;

  3. den Zeitpunkt der einzelnen Prüfungen und der ergänzenden Beurteilungen;

  4. die für die einzelnen Leistungskontrollen massgebenden Lehreinheiten sowie die zugrunde gelegten Ausbildungsziele;

  5. bei Beurteilungen, die sich auf mehrere Lehreinheiten erstrecken: die Gewichtung der einzelnen Teile bei der Gesamtbeurteilung;

  6. die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Leistungskontrollen;

  7. die von der Fakultät für obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen und ausbildungsbegleitenden Tests;

  8. die geforderte Mindestpräsenz in den Ausbildungsveranstaltungen;

  9. die Anwendung der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung.

Art. 4 Zulassung zu den Leistungskontrollen

Zu den Leistungskontrollen wird zugelassen, wer:

  1. die von der Fakultät für obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen besucht hat;

  2. die vorgeschriebenen ausbildungsbegleitenden Tests absolviert hat;

  3. sich nach dem von der AMV festgelegten Verfahren zu den Prüfungen angemeldet hat.

Die Zulassung zu den Leistungskontrollen am Ende des Studienjahres erfolgt unabhängig vom Ergebnis der während des Studienjahres durchgeführten Leistungskontrollen.

Zu den Leistungskontrollen des nächsthöheren Studienjahres ist hingegen nur zugelassen, wer die Leistungskontrollen des vorangehenden Studienjahres bestanden und 60 Kreditpunkte erreicht hat.

ersten vier Studienjahre an der medizinischen Fakultät der Universität Basel

Ausserdem müssen die Studierenden für die Zulassung zu den Leistungskontrollen des zweiten Studienjahres das Praktikum in Krankenpflege nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. November 19803 über die Prüfungen für Ärzte absolviert haben oder vom Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) davon befreit worden sein;

Die Fakultät meldet dem Leitenden Ausschuss Studierende, die den Anforderungen nach den Absätzen1, 3 und 4 nicht genügen.

Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Zulassung zu den Leistungskontrollen oder den Entzug einer bereits erteilten Zulassung.

Footnotes

  1. [3] SR 811.112.2

Art. 5 Formen und Anzahl der Leistungskontrollen

Die Leistung der Studierenden werden während und am Ende des jeweiligen Studienjahres in folgenden Formen kontrolliert:

  1. mit Einzelprüfungen nach der AMV;

  2. mit von der Fakultät näher definierten speziellen Beurteilungsverfahren (objektiv strukturiertes klinisches Examen, OSCE, und Portfolio);

Alle vier Studienjahre umfassen je drei Leistungskontrollen.

Jede Leistungskontrolle umfasst höchstens vier Teile; diese kompensieren sich gegenseitig.

Art. 6 OSCE (objektiv strukturiertes klinisches Examen)

Das OSCE dient der Überprüfung praktischer Fertigkeiten, des Transfers des entsprechenden theoretischen Wissens in die Praxis und der Angemessenheit der Haltung der Studierenden.

Es umfasst aufeinander folgende einzelne Stationen. Ein OSCE oder ein Teil- OSCE dauert nicht länger als vier Stunden.

Die Leistungen der Studierenden an einer einzelnen Station werden von einer Examinatorin oder einem Examinator auf Grund von im Voraus festgelegten Bewertungskriterien beurteilt.

Die Fakultät bestimmt die Kriterien für die Beurteilung der Leistungen der Studierenden an den einzelnen Stationen und des OSCE insgesamt.

Art. 7 Portfolio

Im Portfolio berichten die Studierenden in Form eines strukturierten Berichts über ihre Lernerfahrungen die sie in einer dafür von der Fakultät bezeichneten Lehreinheit gemacht haben.

Das Portfolio kann schriftliche, mündliche oder audio-visuelle Teilberichte enthalten.

Art. 84 Kreditpunktesystem

Die Leistungen der Studierenden werden mit einem Kreditpunktesystem bewertet, das dem Europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) entspricht. Der Wert der Kreditpunkte und die Leistungsbeurteilung sind gesamtschweizerisch abgestimmt.

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Aug. 2007 (AS 2007 4329).

Art. 9 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung

Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Fachpersonen beigezogen, die an der Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben und mit den angewandten Beurteilungsverfahren vertraut sind. Der Leitende Ausschuss bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät.

Die Fakultät bestimmt pro Studienjahr eine verantwortliche Examinatorin oder einen verantwortlichen Examinator und teilt den Namen dieser Person dem Leitenden Ausschuss mit.

Für die Bewertung schriftlicher Prüfungen und spezieller Beurteilungsverfahren ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein verantwortlich. Prüfungen nach anderen Verfahren werden in der Regel von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.

Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prüfungsvorsitzender (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend. Praktische Prüfungen werden nach Möglichkeit von einer beziehungsweise einem Prüfungsvorsitzenden beaufsichtigt.

Art. 10 Bekanntgabe der Ergebnisse der Leistungskontrollen

Die Fakultät teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten das Ergebnis der einzelnen Leistungskontrollen mit.

Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt den Studierenden das Gesamtergebnis der Leistungskontrollen eines Studienjahres nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit.

Art. 11 Wiederholung und Fortsetzung von Leistungskontrollen

Eine Leistungskontrolle des ersten und des zweiten Studienjahres kann einmal, eine Leistungskontrolle des dritten und vierten Studienjahres kann zweimal wiederholt werden.

Studierende, die eine oder mehrere Beurteilungen eines Studienjahres nicht bestanden haben, müssen nur die nicht bestandenen Beurteilungen mit allen darin enthaltenen Teilen wiederholen.

ersten vier Studienjahre an der medizinischen Fakultät der Universität Basel

Die Fakultät bietet vor Beginn des nächstfolgenden Studienjahres die Möglichkeit an, die nicht bestandenen Beurteilungen des jeweiligen vorangegangenen Studienjahres zu wiederholen. Diese Möglichkeit steht auch Studierenden offen, die Beurteilungen während des Studienjahres oder am Ende des Studienjahres aus wichtigen Gründen nicht antreten konnten oder unterbrechen mussten.

Art. 12 Endgültiger Ausschluss

Ein endgültiger Ausschluss vom Studium nach dem Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge, die mit der Leistungskontrolle, in der die Kandidatin oder der Kandidat gesamthaft gescheitert ist, im Wesentlichen vergleichbar sind.

4. Abschnitt Gebühren und Entschädigungen

Art. 13 Gebühren

Für die Leistungskontrollen werden folgende Gebühren erhoben:

Franken

  1. erstes Studienjahr 370.–

  2. zweites Studienjahr 370.–

  3. drittes Studienjahr 530.–

  4. viertes Studienjahr 500.– 2 Für die Wiederholung einer Einzelprüfung werden die Gebühren anteilsmässig reduziert.

Art. 14 Entschädigung für Freipraktizierende

Frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte erhalten auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19845 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.

Footnotes

  1. [5] SR 811.112.11

5. Abschnitt Auswertung des Modells und Berichterstattung

Art. 15

Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten.

Die Fakultät erstattet dem Leitenden Ausschuss jährlich Bericht über die mit dem Modell gemachten Erfahrungen.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom4. Oktober 20016 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Basel wird aufgehoben.

Art. 17 Übergangsbestimmungen

Das Ausbildungs- und Prüfungsmodell nach dieser Verordnung gilt für alle vier Studienjahre ab 2005/2006.

Die Prüfungen nach bisherigem Recht werden für Studierende, die einzelne Beurteilungen nach bisherigem Recht wiederholen oder aus wichtigen Gründen nicht absolvieren konnten, letztmals wie folgt durchgeführt:

  1. die Beurteilungen des ersten und zweiten Studienjahres: 2005/2006

  2. die Beurteilungen des dritten und vierten Studienjahres: 2006/2007 3 Über die Anrechnung von Prüfungen nach bisherigem Recht und von Prüfungen und Beurteilungen aus Modellstudiengängen oder herkömmlichen medizinischen Studiengängen anderer Fakultäten auf die Beurteilungen nach dem Modell entscheidet der Leitende Ausschuss auf Vorschlag der Fakultät.

Änderungen des Studienprogramms und der Prüfungsordnung, die durch diese Verordnung bewirkt werden, sind den Studierenden spätestens auf den Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt zu geben.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. November 2005 in Kraft.

[AS 2001 2558, 2004 4483 Art. 16]