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Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für das dritte und das vierte Studienjahr am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der medizinischen Fakultät der Universität Zürich

811.112.32 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Nov 1, 2006

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/811-112-32/de/verordnung-des-edi-uber-die-erprobung-eines-besonderen-ausbildungs-und-prufungsmodells-fur-das-dritte-und-das-vierte-studienjahr-am-zentrum-fur-zahn-mund-und-kieferheilkunde-der-medizinischen-fakultat-der-universitat-zurich

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This text has not been in force since Sep 1, 2007.

Repealed by: Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für Zahnmedizin (AS 2007 4331),

Enacted by: Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für das dritte und das vierte Studienjahr am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der medizinischen Fakultät der Universität Zürich (AS 2006 4219),

811.112.32

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für das dritte und das vierte Studienjahr am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der medizinischen Fakultät der Universität Zürich

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 31. Oktober 2006)

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 811.112.1

1. Abschnitt Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung legt das Modell fest, nach dem Ausbildung und Prüfungen für das dritte und das vierte Studienjahr des Zahnmedizinstudiums am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der medizinischen Fakultät der Universität Zürich (Zentrum) durchgeführt werden.

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der AMV sowie der Verordnung vom 19. November 19802 über die Prüfungen für Zahnärzte.

Footnotes

  1. [2] SR 811.112.3

2. Abschnitt Inhalte und Aufbau des Studiums

Art. 2 Studieninhalte

Das dritte Studienjahr vermittelt das erforderliche zahnmedizinische Basiswissen sowie die zahnärztlichen Grundfertigkeiten. Die Arbeit am klinischen Phantom führt die Studierenden in der zweiten Hälfte des Studienjahres hin zur Arbeit an Patientinnen und Patienten.

Das vierte Studienjahr vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den Gebieten der Kieferorthopädie, Kinderzahnmedizin, Rekonstruktionen, Alterszahnmedizin, Myoarthropathien des Kausystems und der oralen Chirurgie. Die Studierenden werden dazu befähigt, fächerübergreifende Zusammenhänge zu erkennen und diese Erkenntnisse in die Behandlungsplanung einfliessen zu lassen.

AS 2006 4219

Art. 3 Kern- und Mantelstudium

Das Studium besteht aus dem Kern- und dem Mantelstudium.

Das Kernstudium umfasst die für sämtliche Studierenden obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen.

Das Mantelstudium umfasst diejenigen Ausbildungsveranstaltungen, aus denen die Studierenden eine gewisse Anzahl auswählen müssen.

3. Abschnitt Prüfungsordnung

Art. 4 Information der Studierenden

Das Zentrum gibt den Studierenden zu Beginn des Studienjahres schriftlich bekannt:

  1. eine Übersicht über die für die Einzelprüfungen massgebenden Lerninhalte;

  2. die obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen und die ausbildungsbegleitenden Tests;

  3. das Angebot des Mantelstudiums und die von den Studierenden auszuwählende Anzahl Veranstaltungen;

  4. die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Beurteilungen;

  5. die Voraussetzungen für die Erteilung von Kreditpunkten (inklusive die Bedingungen für die Bestätigung der aktiven Teilnahme);

  6. die Gewichtung der in einer Einzelprüfung enthaltenen Teilprüfungen;

  7. das in den einzelnen Teilprüfungen angewendete Beurteilungsverfahren;

  8. den Zeitpunkt der Teilprüfungen;

  9. die Voraussetzung für die Kompensation der Leistungen von Teilprüfungen innerhalb einer Einzelprüfung;

  10. den Zeitpunkt der Wiederholung nicht bestandener oder der Fortsetzung abgebrochener schriftlicher Prüfungen vor Beginn des neuen Studienjahres;

  11. die Anwendung der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung.

Art. 5 Zulassung zu den Leistungskontrollen

Zu den Leistungskontrollen wird, unabhängig vom Ergebnis der Leistungskontrollen während des Studienjahres, zugelassen, wer:

  1. die Ausbildungsveranstaltungen des Kernstudiums und die vorgeschriebene Anzahl Veranstaltungen des Mantelstudiums besucht hat;

  2. die vorgeschriebenen ausbildungsbegleitenden Tests absolviert hat;

  3. sich nach dem von der AMV festgelegten Verfahren zu den Prüfungen angemeldet hat;

und das vierte Studienjahr am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der medizinischen Fakultät der Universität Zürich

  1. für die Zulassung zu den Leistungskontrollen des dritten Studienjahres: alle Leistungskontrollen des zweiten Studienjahres für Human- und Zahnmedizin bestanden und 60 Kreditpunkte erreicht hat;

  2. für die Zulassung zu den Leistungskontrollen des vierten Studienjahres: alle Leistungskontrollen des dritten Studienjahres für Zahnmedizin bestanden und 60 Kreditpunkte erreicht hat.

Das Zentrum meldet dem Leitenden Ausschuss Studierende, die den Anforderungen nach Absatz 1 nicht genügen.

Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Zulassung zu den Leistungskontrollen und über den Entzug einer bereits erteilten Zulassung.

Art. 6 Formen und Anzahl der Leistungskontrollen

Die Leistungen der Studierenden werden während und am Ende des jeweiligen Studienjahres in folgenden Formen kontrolliert:

  1. mit theoretischen und praktischen Einzelprüfungen nach der AMV;

  2. mit vom Zentrum definierten aktiven Teilnahmen an Ausbildungsveranstaltungen (aktive Teilnahme).

Das dritte Studienjahr enthält acht, das vierte Studienjahr zehn Leistungskontrollen.

Jede Leistungskontrolle umfasst höchstens vier Teile, diese kompensieren sich gegenseitig.

Art. 7 Kreditpunktesystem

Die Leistungen der Studierenden werden mit einem Kreditpunktesystem bewertet, das dem Europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) entspricht. Der Wert der Kreditpunkte ist gesamtschweizerisch abgestimmt.

Art. 8 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung

Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät.

Für die Bewertung schriftlicher Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein verantwortlich. Prüfungen nach anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.

Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prüfungsvorsitzender (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend.

Praktische Prüfungen werden von einer beziehungsweise einem Prüfungsvorsitzenden stichprobenweise beaufsichtigt.

Art. 9 Bekanntgabe der Ergebnisse der Leistungskontrollen

Das Zentrum teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten das Ergebnis der einzelnen Leistungskontrollen mit.

Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt den Studierenden das Gesamtergebnis der Leistungskontrollen eines Studienjahres nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit.

Art. 10 Wiederholung und Fortsetzung von Leistungskontrollen

Eine Leistungskontrolle des dritten beziehungsweise des vierten Studienjahres kann zweimal wiederholt werden.

Studierende, die eine oder mehrere Einzelprüfungen nicht bestanden haben, müssen nur die nicht bestandenen Einzelprüfungen mit allen darin enthaltenen Teilprüfungen wiederholen.

Das Zentrum bietet vor Beginn des vierten beziehungsweise des fünften Studienjahres die Möglichkeit an, die schriftlichen Einzelprüfungen des dritten beziehungsweise des vierten Studienjahres zu wiederholen. Diese Möglichkeit steht auch Studierenden offen, die schriftliche Einzelprüfungen während des Studienjahres oder am Ende des Studienjahres aus wichtigen Gründen nicht antreten konnten oder unterbrechen mussten.

Wer eine praktische Einzelprüfung nicht bestanden hat, muss neben der betreffenden Einzelprüfung die entsprechende Ausbildungsveranstaltung wiederholen.

Wer die Bedingungen für die Bestätigung einer aktiven Teilnahme nicht erfüllt, muss die entsprechende Ausbildungsveranstaltung wiederholen.

Art. 11 Endgültiger Ausschluss

Ein endgültiger Ausschluss vom Studium nach dem Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge, die mit der Leistungskontrolle, in der die Kandidatin oder der Kandidat gesamthaft gescheitert ist, im Wesentlichen vergleichbar sind.

4. Abschnitt Gebühren und Entschädigungen

Art. 12 Gebühren

Für die Leistungskontrollen des dritten beziehungsweise des vierten Studienjahres wird jeweils eine Gebühr von 240 Franken erhoben.

Für die Wiederholung einer Einzelprüfung werden die Gebühren anteilsmässig reduziert.

und das vierte Studienjahr am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der medizinischen Fakultät der Universität Zürich

Art. 13 Entschädigung für Freipraktizierende

Frei praktizierende Zahnärztinnen und Zahnärzte erhalten für die Mitwirkung bei Leistungskontrollen nach dieser Verordnung auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19843 über Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.

Footnotes

  1. [3] SR 811.112.11

5. Abschnitt Auswertung des Modells und Berichterstattung

Art. 14

Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten.

Das Zentrum erstattet dem Leitenden Ausschuss jährlich Bericht über die mit dem Modell gemachten Erfahrungen.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 17. Oktober 2005 4 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des dritten Studienjahres am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der medizinischen Fakultät der Universität Zürich wird aufgehoben.

Art. 16 Übergangsbestimmungen

Das Ausbildungs- und Prüfungsmodell nach dieser Verordnung gilt für Studierende des vierten Studienjahres ab 2006/2007.

Studierende, die die klinische Grundfächerprüfung für Zahnmedizin nach bisherigem Recht nicht bestanden haben, aber nicht endgültig ausgeschlossen sind, können das dritte Studienjahr nach dieser Verordnung absolvieren. Ihre Leistungen werden entsprechend dieser Verordnung beurteilt.

Der Leitende Ausschuss entscheidet auf Vorschlag des Zentrums, ob und wie Prüfungen nach bisherigem Recht sowie Prüfungen und Beurteilungen aus Modellstudiengängen oder herkömmlichen Studiengängen der Medizinalberufe anderer Fakultäten auf die Leistungskontrollen nach dem Ausbildungs- und Prüfungsmodell nach dieser Verordnung angerechnet werden.

[AS 2005 4833]

Änderungen des Studienprogramms und der Prüfungsordnung, die durch diese Verordnung bewirkt werden, sind den Studierenden spätestens auf den Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt zu geben.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. November 2006 in Kraft.