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Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Studienganges Pharmazeutische Wissenschaften des Departementes Pharmazie der Universität Basel und des eidgenössischen Diploms für Apothekerinnen und Apotheker

811.112.53 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Nov 1, 2000

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/811-112-53/de/verordnung-uber-die-erprobung-eines-besonderen-ausbildungs-und-prufungsmodells-des-studienganges-pharmazeutische-wissenschaften-des-departementes-pharmazie-der-universitat-basel-und-des-eidgenossischen-diploms-fur-apothekerinnen-und-apotheker

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Oct 1, 2003.

Repealed by: Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den Studiengang zum eidgenössischen Apothekerdiplom an der Universität Basel, der Ecole de Pharmacie Genève-Lausanne und der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (AS 2004 4513)

Enacted by: Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Studienganges Pharmazeutische Wissenschaften des Departementes Pharmazie der Universität Basel und des eidgenössischen Diploms für Apothekerinnen und Apotheker (AS 2000 2817)

811.112.53

Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Studienganges Pharmazeutische Wissenschaften des Departementes Pharmazie der Universität Basel und des eidgenössischen Diploms für Apothekerinnen und Apotheker

vom 31. Oktober 2000 (Stand am 12. Dezember 2000)

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 811.112.1

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) des Studienganges Pharmazeutische Wissenschaften des Departementes Pharmazie der Universität Basel (Studiengang Pharmazie der Universität) und des eidgenössischen Diploms für Apothekerinnen und Apotheker.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für sämtliche Studierenden des Studienganges Pharmazie der Universität und umfasst das gesamte fünfjährige Studium.

Soweit diese Verordnung nicht davon abweicht, gelten die Bestimmungen der AMV.

2. Abschnitt Studienaufbau und Lerninhalte

Art. 3 Kern- und Mantelstudium

Der Studiengang Pharmazie der Universität besteht aus dem Kern- und dem Mantelstudium.

Das Kernstudium umfasst die für sämtliche Studierenden obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen.

Das Mantelstudium umfasst die Ausbildungsveranstaltungen, die den Studierenden im Rahmen des Studienganges zur individuellen Auswahl angeboten werden.

AS 2000 2817

Art. 4 Studienaufbau

Der Studiengang Pharmazie der Universität besteht aus einem zweijährigen Grundstudium, einem zweijährigen Fachstudium und dem Assistenzjahr.

Im Grundstudium werden zwei Vordiplomprüfungen, im Fachstudium die Diplomprüfung und am Ende des Assistenzjahres die zum eidgenössischen Diplom für Apothekerinnen und Apotheker führende Schlussprüfung durchgeführt.

Art. 5 Lerninhalte

Das Grundstudium umfasst die naturwissenschaftlichen Grundlagen (namentlich Mathematik, Informatik, Physik, Biologie, analytische, anorganische, organische und physikalische Chemie) sowie die biomedizinischen Grundlagen (namentlich Einführung in die pharmazeutischen Wissenschaften und Anatomie/Physiologie).

Das Fachstudium baut auf den Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Grundstudiums auf und umfasst die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten über das gesamte Netzwerk des Arzneimittels von der Herkunft der Stoffe bis zur Anwendung durch die Patientinnen und Patienten.

Das fünfte Jahr umfasst eine zwölfmonatige Assistenz in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke oder der pharmazeutischen Industrie. In diesem Jahr werden zusätzlich zu den Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Grund- und Fachstudiums die Grundlagen für die Übernahme von pharmazeutischer Verantwortung als Medizinalperson in allen Bereichen der Pharmazie vermittelt.

3. Abschnitt Prüfungen allgemein

Art. 6 Information der Studierenden

Die Universität gibt den Studierenden zu Beginn des Studienjahres schriftlich bekannt:

  1. die für die Prüfungen massgebenden Lerninhalte;

  2. die Aufteilung der Lerninhalte auf die einzelnen Prüfungen;

  3. das in den einzelnen Prüfungen angewendete Prüfungsverfahren;

  4. bei Einzelprüfungen, die aus mehreren Teilprüfungen bestehen: die Gewichtung einzelner Teilprüfungen bei der Berechnung von Hauptnoten;

  5. die Voraussetzungen für die Erteilung von Studientestaten;

  6. die im Rahmen des Mantelstudiums auszuwählenden Ausbildungsveranstaltungen;

  7. Ausgestaltung der Famulatur im zweiten Studienjahr;

  8. Ausgestaltung der Assistenz im fünften Studienjahr.

Art. 7 Prüfungszulassung

Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer das von der Universität vorgeschriebene Kern- und Mantelstudium besucht und die darin veranstalteten ausbildungsbegleitenden Tests bestanden hat.

Die Universität erteilt die Studientestate und meldet dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) Studierende, die den Anforderungen nach Absatz 1 nicht genügen.

Art. 8 Examinatorinnen und Examinatoren; Bewertung

Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Universität.

Für die Bewertung von schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein verantwortlich. Mündliche und praktische Prüfungen werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.

Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prüfungsvorsitzender (Ortspräsident/in, Stellvertreter/in) anwesend. Praktische Prüfungen werden von einer oder einem Prüfungsvorsitzenden beaufsichtigt.

Art. 9 Notengebung

Die Leistungen der Studierenden werden in Schritten von halben Noten bewertet.

Art. 10 Bekanntgabe der Prüfungsresultate

Die Universität teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten die Prüfungsresultate mit.

Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt das Ergebnis jeder Prüfung den Studierenden mittels Verfügung mit.

Art. 11 Promotion

Wer die Gesamtprüfung des jeweiligen Studienjahres oder des jeweiligen Studienabschnittes bestanden hat, wird zum nächsten Studienjahr zugelassen.

Art. 12 Endgültiger Ausschluss

Ein endgültiger Ausschluss vom Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren vergleichbaren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge.

4. Abschnitt Erste und zweite Vordiplomprüfung

Art. 13

Nach dem ersten Studienjahr wird die erste, nach dem zweiten Studienjahr die zweite Vordiplomprüfung durchgeführt.

Zur zweiten Vordiplomprüfung wird zugelassen, wer:

  1. einen dem Lehrprogramm des Schweizerischen Samariterbundes entsprechenden Samariterkurs besucht hat;

  2. eine Famulatur von mindestens sechs Wochen Dauer absolviert hat.

Die erste und die zweite Vorprüfung umfassen je vier Einzelprüfungen, die aus einer oder mehreren Teilprüfungen bestehen.

Für jede Einzelprüfung wird eine Hauptnote erteilt, berechnet aus dem gewichteten Mittel der Teilnoten für die darin enthaltenen Teilprüfungen und auf eine halbe Note

Die erste und zweite Vordiplomprüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als zwei Hauptnoten unter 4 oder eine Hauptnote unter 3 liegt.

5. Abschnitt Diplomprüfung

Art. 14 Zeitpunkt, Zusammensetzung und Zulassung

Die Diplomprüfung wird frühestens nach dem 7. Semester durchgeführt.

Sie besteht bestehend aus der Diplomarbeit und der theoretischen Fachprüfung.

Die Zulassung zu einem Teil der Diplomprüfung erfolgt unabhängig vom Ergebnis des anderen Teils.

Art. 15 Diplomarbeit

Die Diplomarbeit kann frühestens nach dem 7. Semester begonnen werden und dauert mindestens 16 Wochen.

Sie umfasst eine fächerübergreifende experimentelle Arbeit aus den Bereichen der pharmazeutischen Wissenschaften mit abschliessendem Bericht.

Sieist bestanden, wenn dafür mindestens die Note 4 erreicht worden ist.

Art. 16 Theoretische Fachprüfung

Die theoretische Fachprüfung kann frühestens nach dem 7. Semester begonnen werden und besteht aus fünf fächerübergreifenden Einzelprüfungen, zusammengesetzt aus insgesamt höchstens zehn Teilprüfungen.

Für jede Einzelprüfung wird eine Hauptnote erteilt, berechnet aus dem gewichteten Mittel der Teilnoten für die darin enthaltenen Teilprüfungen und auf eine halbe Note

Die theoretische Fachprüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als zwei Hauptnoten unter 4 oder eine Hauptnote unter 3 liegt.

Art. 17 Gesamtergebnis der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sowohl die Diplomarbeit als auch die theoretische Fachprüfung erfolgreich abgelegt worden sind.

Für die Berechnung der Gesamtnote der Diplomprüfung wird die theoretische Fachprüfung einfach, die Diplomarbeit doppelt gewichtet und auf eine halbe Note

Art. 18 Wiederholung

Diplomarbeit und theoretische Fachprüfung können einzeln je einmal wiederholt werden.

Bei der Wiederholung der nicht bestandenen theoretischen Fachprüfung ist die Änderung der Fächeraufteilung und der gewählten Fächer des Mantelstudiums nicht zulässig.

6. Abschnitt Schlussprüfung

Art. 19 Zeitpunkt

Die zum eidgenössischen Apothekerdiplom führende Schlussprüfung wird nach dem fünften Studienjahr (Assistenzjahr) durchgeführt.

Art. 20 Inhalt

Die Schlussprüfung umfasst fünf fächerübergreifende Einzelprüfungen, zusammengesetzt aus insgesamt höchstens zehn Einzelprüfungen.

Art. 21 Ergebnis und Wiederholung

Die Schlussprüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als zwei Hauptnoten unter 4 oder eine Note unter 3 liegt.

Sie kann zweimal wiederholt werden.

7. Abschnitt Gebühren und Entschädigungen

Art. 22 Gebühren

Es werden folgende Prüfungsgebühren erhoben: Franken

  1. erste und zweite Vordiplomprüfung je 200

  2. Diplomprüfung 700

  3. Schlussprüfung 520 2 Für die blosse Wiederholung der Diplomarbeit wird eine Gebühr von 190 Franken erhoben, für die blosse Wiederholung der theoretischen Fachprüfung eine Gebühr von 560 Franken.

Art. 23 Entschädigung für Freipraktizierende

Freipraktizierende Apothekerinnen und Apotheker erhalten auf den in der Verordnung vom 12. November 19842 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen geregelten Entschädigungen einen Zuschlag von 200 Prozent.

Footnotes

  1. [2] SR 811.112.11

8. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 24 Auswertung

Die Erfahrungen mit dem Modell werden laufend ausgewertet.

Art. 25 Bekanntgabe von Änderungen

Änderungen dieser Verordnung müssen den Studierenden spätestens auf den Beginn des entsprechenden Studienjahres schriftlich bekannt gegeben werden.

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom1. November 19993 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Departementes Pharmazie der Universität Basel wird aufgehoben.

Art. 27 Übergangsbestimmungen

Dieses Modell gilt für Studierende des zweiten Studienjahres ab 2001/2002, des dritten Studienjahres ab 2002/2003, des vierten Studienjahres ab 2003/2004 und des fünften Studienjahres ab 2004/2005. Die Bestimmungen über die Diplomarbeit gel-

[AS 1999 3596] ten ab sofort auch für Studierende nach bisherigem Recht; Artikel 15 dieser Verordnung ist sinngemäss anwendbar.

Für Prüfungen nach bisherigem Recht wird jährlich nur noch eine Prüfungssession durchgeführt, wenn im selben Jahr parallel dazu die entsprechende Prüfung nach dem Modell durchgeführt wird.

Die Prüfungen nach bisherigem Recht werden letztmals wie folgt durchgeführt:

  1. naturwissenschaftliche Prüfung 2002

  2. pharmazeutische Grundfächerprüfung 2003

  3. Assistentenprüfung 2004

  4. Schlussprüfung 2006 4 Über die Studienfortsetzung nach dem Modell entscheidet der Leitende Ausschuss auf Vorschlag der Univesität.

Art. 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. November 2000 in Kraft.