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Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den Studiengang zum eidgenössischen Apothekerdiplom an der Universität Basel, der Ecole de Pharmacie Genève-Lausanne und der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

AS 2004 4513 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Oct 21, 2004

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2004-4513/de/verordnung-des-edi-uber-die-erprobung-eines-besonderen-ausbildungs-und-prufungsmodells-fur-den-studiengang-zum-eidgenossischen-apothekerdiplom-an-der-universitat-basel-der-ecole-de-pharmacie-geneve-lausanne-und-der-eidgenossischen-technischen-hochschule-zurich

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Repeals: Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den Studiengang zum eidgenössischen Apothekerdiplom an der Universität Basel, der Ecole de Pharmacie Genève-Lausanne und der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (SR 811.112.52),

Basic act of: Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den Studiengang zum eidgenössischen Apothekerdiplom an der Universität Basel, der Ecole de Pharmacie Genève-Lausanne und der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (SR 811.112.52)

AS 2004 4513

Verordnung des EDI
über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und
Prüfungsmodells für den Studiengang zum eidgenössischen
Apothekerdiplom an der Universität Basel,
der Ecole de Pharmacie Genève-Lausanne und
der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

vom 21. Oktober 2004

Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 811.112.1

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung legt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell für den gestuften Studiengang (Bachelor/Master) in Pharmazie fest.

Sie gilt für sämtliche Studierende, die an einer der folgenden Ausbildungsinstitutionen das eidgenössische Diplom für Apothekerinnen und Apotheker erwerben wollen:

  1. Departement Pharmazeutische Wissenschaften der Universität Basel (Prüfungssitz Basel);

  2. Ecole de Pharmacie Genève-Lausanne an der Universität Genf (Prüfungssitz Genf);

  3. Institut für Pharmazeutische Wissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Prüfungssitz Zürich).

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der AMV.

2. Abschnitt: Aufbau und Inhalte des Studiengangs

Art. 2 Studienaufbau und Abschlüsse

Der Studiengang umfasst eine Bachelor- und eine darauf aufbauende Masterstufe.

Die Bachelorstufe dauert drei Jahre.

SR 811.112.52

Die Masterstufe und die Assistenzzeit dauern insgesamt zwei Jahre und werden mit dem eidgenössischen Apothekerdiplom abgeschlossen.

Art. 3 Studieninhalte

In der Bachelorstufe werden die naturwissenschaftlichen und pharmazeutischen Grundlagen vermittelt, die für den Erwerb des eidgenössischen Diploms für Apothekerinnen und Apotheker notwendig sind.

Die Masterstufe umfasst:

  1. die Vertiefung in den Disziplinen der pharmazeutischen Wissenschaften;

  2. die Durchführung einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit in einem Gebiet der pharmazeutischen Wissenschaften;

  3. die patienten- und praxisorientierte Ausbildung.

Art. 4 Kern- und Mantelstudium

Das Studium besteht aus dem Kern- und dem Mantelstudium.

Das Kernstudium umfasst die für sämtliche Studierenden obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen.

Das Mantelstudium umfasst diejenigen Ausbildungsveranstaltungen, aus denen die Studierenden eine gewisse Anzahl auswählen müssen (Wahlpflichtfächer).

3. Abschnitt: Leistungskontrollen auf der Bachelor- und der Masterstufe

Art. 5 Zulassung zu den Leistungskontrollen

Zu den Leistungskontrollen wird zugelassen, wer:

  1. von der Ausbildungsinstitution zum Studium zugelassen worden ist und die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 15 ff. AMV erfüllt;

  2. für das erste Studienjahres bei der Geschäftsstelle des Leitenden Ausschusses für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) eine Voranmeldung auf den in der Termintabelle verzeichneten Termin eingereicht hat;

  3. die Ausbildungsveranstaltungen des Kernstudiums und die Wahlpflichtfächer besucht hat;

  4. die allfällig vorgeschriebenen ausbildungsbegleitenden Tests absolviert hat.

Zu den Leistungskontrollen der Masterstufe wird überdies zugelassen, wer auf der Bachelorstufe 180 Kreditpunkte erreicht hat.

Art. 6 Formen, Inhalte Anzahl, Zeitpunkt und Verfahren

Die Ausbildungsinstitutionen bestimmen Formen, Inhalte Anzahl, Zeitpunkt und Verfahren der Leistungskontrollen.

Art. 7 Überwachung

Die Leistungskontrollen auf der Bachelorstufe stehen unter Aufsicht des Leitenden Ausschusses.

Art. 8 Examinatorinnen und Examinatoren

Die Ausbildungsinstitutionen bezeichnen die Examinatorinnen und Examinatoren aus dem Kreis der Personen, die an der Lehre im Rahmen des Modells nach dieser Verordnung beteiligt sind.

Art. 9 Kreditpunktesystem

Die Leistungen der Studierenden werden mit einem Kreditpunktesystem bewertet, das dem Europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) entspricht.

4. Abschnitt: Eidgenössisches Diplom für Apothekerinnen und Apotheker

Art. 10 Zeitpunkt der Schlussprüfung

Die Schlussprüfung wird am Ende des fünften Studienjahres durchgeführt.

Art. 11 Zulassung zur Schlussprüfung

Zur Schlussprüfung wird zugelassen, wer:

  1. sich über den erfolgreichen Abschluss der Bachelorstufe ausweist;

  2. die obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen der Masterstufe (inklusive Assistenzzeit von in der Regel 30 Wochen Dauer) absolviert hat;

  3. bis zum Abschluss der Bachelorstufe eine sechswöchige Famulatur und einen Samariterkurs absolviert hat;

  4. sich nach dem von der AMV festgelegten Verfahren zu den Prüfungen angemeldet hat.

Über die Zulassung entscheidet der Leitende Ausschuss.

Art. 12 Umfang und Benotung der Schlussprüfung

DieSchlussprüfung umfasst fünf fächerübergreifende Einzelprüfungen, zusammengesetzt aus insgesamt höchstens zehn Teilprüfungen.

Die Leistungen der Studierenden werden in Schritten von halben Noten bewertet.

Für jede Einzelprüfung wird eine Hauptnote erteilt. Diese wird aus dem Mittel der gewichteten Teilnoten für die darin enthaltenen Teilprüfungen berechnet und auf eine halbe Note gerundet.

Die Schlussprüfung ist bestanden, wenn nicht mehr als zwei Hauptnoten unter 4 und keine Hauptnote unter 3 liegt.

Art. 13 Examinatorinnen und Examinatoren sowie Bewertung

Der Leitende Ausschuss bezeichnet auf Vorschlag der Ausbildungsinstitutionen die Examinatorinnen und Examinatoren aus dem Kreis der Personen, die an der Lehre im Rahmen des Modells nach dieser Verordnung beteiligt sind.

Für die Bewertung von schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein verantwortlich. Prüfungen nach anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.

Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prüfungsvorsitzender (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend.

Praktische Prüfungen werden von einer beziehungsweise einem Prüfungsvorsitzenden stichprobenweise beaufsichtigt.

Art. 14 Bekanntgabe des Ergebnisses der Schlussprüfung

Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt das Ergebnis der Schlussprüfung den Studierenden nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit.

Art. 15 Wiederholung der Schlussprüfung

Die Schlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

Art. 16 Endgültiger Ausschluss

Ein endgültiger Ausschluss von der Schlussprüfung hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge, die damit im Wesentlichen vergleichbar sind.

5. Abschnitt: Durchlässigkeit

Art. 17 Wechsel in den gestuften Studiengang

Über die Anrechnung von Prüfungsleistungen beim Wechsel in den gestuften Studiengang nach dieser Verordnung entscheidet die aufnehmende Ausbildungsinstitution.

Art. 18 Wechsel zwischen Ausbildungsinstitutionen mit gestuftem Studiengang

Die Ausbildungsinstitutionen nach Artikel 1 Absatz 2 anerkennen gegenseitig die gesamthaft erfolgreich absolvierte Bachelorstufe an.

6. Abschnitt: Informationspflichten der Ausbildungsinstitutionen

Art. 19 Information der Studierenden

Die Ausbildungsinstitutionen geben den Studierenden zu Beginn jedes Studiensemesters schriftlich bekannt:

  1. eine Übersicht über die für die einzelnen Leistungskontrollen massgebenden Lerninhalte;

  2. die von der Ausbildungsinstitution als obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen und Leistungskontrollen;

  3. die Bedingungen für den Übertritt von der Bachelor- in die Masterstufe;

  4. die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Leistungsbeurteilungen;

  5. die Voraussetzung für die Erteilung der Kreditpunkte;

  6. das in den Leistungskontrollen angewendete Prüfungsverfahren;

  7. die Ausgestaltung der patienten- und praxisorientierten Ausbildung inklusive Assistenzzeit und Inhalte der Schlussprüfung.

Art. 20 Information des Leitenden Ausschusses

Den Ausbildungsinstitutionen teilen dem Leitenden Ausschuss mit:

  1. unverzüglich jede Änderung der Studienordnung;

  2. die Namen derjenigen Studierenden, die die Bachelorstufe erfolgreich absolviert haben;

  3. die Namen der Studierenden, die in den Studiengang gewechselt haben, zwecks Überprüfung der Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen.

7. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen

Art. 21 Gebühren

Die Gebühren für die im Rahmen des Studiengangs absolvierten Leistungskontrollen werden von der entsprechenden Ausbildungsinstitution festgelegt und erhoben.

Für die Schlussprüfung beträgt die Prüfungsgebühr 520 Franken.

Art. 22 Entschädigung für Freipraktizierende in der Schlussprüfung

Frei praktizierende Medizinalpersonen erhalten für die Mitwirkung bei der Schlussprüfung auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19842 über Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.

Footnotes

  1. [2] SR 811.112.11

8. Abschnitt: Auswertung des Modells und Berichterstattung

Art. 23

Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten.

Die Ausbildungsinstitutionen erstatten dem Leitenden Ausschuss jährlich Bericht über die mit dem Modell gemachten Erfahrungen.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 31. Oktober 20003 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Studienganges Pharmazeutische Wissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich und des eidgenössischen Diploms für Apothekerinnen und Apotheker;

  2. Verordnung vom 31. Oktober 20004 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Studienganges Pharmazeutische Wissenschaften des Departements Pharmazie der Universität Basel und des eidgenössischen Diploms für Apothekerinnen und Apotheker;

AS 2000 2810

AS 2000 2817, 2003 3403

c. Verordnung vom 3. September 20035 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften der Abteilung Pharmazie der Universität Genf und für das eidgenössische Diplom für Apothekerinnen und Apotheker.

Art. 25 Einführung des gestuften Studienganges

An den Prüfungssitzen Basel und Zürich wird der gestufte Studiengang wie folgt eingeführt:

  1. für Studienanfängerinnen und Studienanfänger der Bachelorstufe: ab dem Studienjahr 2004/2005;

  2. für Studierende, die die erste Vordiplomprüfung nach bisherigem Recht bestanden haben: ab dem Studienjahr 2004/2005; sie treten dann in das zweite Jahr des gestuften Studienganges ein;

  3. für Studierende, die die zweite Vordiplomprüfung nach bisherigem Recht bestanden haben: ab dem Studienjahr 2005/2006; sie treten dann in das dritte Jahr des gestuften Studienganges ein;

  4. die Masterstufe für sämtliche Studierende: ab 2006/2007.

Am Prüfungssitz Genf wird der gestufte Studiengang für sämtliche Studierenden des ersten bis dritten Studienjahres ab dem Studienjahr 2004/2005, des vierten Studienjahres ab 2005/2006 und des fünften Studienjahres ab 2006/2007 eingeführt.

Die Ausbildungsinstitutionen übergeben auf den Zeitpunkt der Einführung des gestuften Studiengangs hin dem Leitenden Ausschuss die Studienordnung der Bachelor- und der Masterstufe.

Änderungen des Studienprogramms und der Prüfungsordnung, die durch diese Verordnung bewirkt werden, sind den Studierenden spätestens auf den Beginn des Studiensemesters bekannt zu geben, auf das hin sie in Kraft treten.

Art. 26 Letztmalige Durchführung der Prüfungen nach bisherigem Recht

An den Prüfungssitzen Basel und Zürich werden die Prüfungen nach bisherigem Recht letztmals durchgeführt:

  1. erste Vordiplomprüfung: 2006

  2. zweite Vordiplomprüfung: 2007

  3. Diplomprüfung: 2009

  4. Schlussprüfung: 2010

AS 2003 3403

Am Prüfungssitz Genf werden die Prüfungen nach bisherigem Recht letztmals durchgeführt:

  1. erste und zweite Vordiplomprüfung: 2006

  2. Diplomprüfung: 2007

  3. Schlussprüfung: 2008 3 Die Ausbildungsinstitutionen haben das Recht, während der Übergangsfristen nach den Absätzen1 und 2 die Prüfungen nach altem Recht nur noch einmal jährlich anzubieten.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. November 2004 in Kraft.

21. Oktober 2004 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin