Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften der Abteilung Pharmazie der Universität Genf und für das eidgenössische Diplom für Apothekerinnen und Apotheker

AS 2003 3403 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Sep 3, 2003

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2003-3403/de/verordnung-des-edi-uber-die-erprobung-eines-besonderen-ausbildungs-und-prufungsmodells-fur-den-studiengang-pharmazeutische-wissenschaften-der-abteilung-pharmazie-der-universitat-genf-und-fur-das-eidgenossische-diplom-fur-apothekerinnen-und-apotheker

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den Studiengang zum eidgenössischen Apothekerdiplom an der Universität Basel, der Ecole de Pharmacie Genève-Lausanne und der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (SR 811.112.52),

Repeals: Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften der Abteilung Pharmazie der Universität Genf und für das eidgenössische Diplom für Apothekerinnen und Apotheker (SR 811.112.55)

Basic act of: Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften der Abteilung Pharmazie der Universität Genf und für das eidgenössische Diplom für Apothekerinnen und Apotheker (SR 811.112.55)

AS 2003 3403

Verordnung des EDI
über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und
Prüfungsmodells für den Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften
der Abteilung Pharmazie der Universität Genf und
für das eidgenössische Diplom für Apothekerinnen und Apotheker

vom 3. September 2003

Das Eidgenössische Departement des Inneren,
gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 811.112.1

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt fest, nach welchem Modell die Ausbildung und die Prüfungen des Studiengangs Pharmazeutische Wissenschaften an der Abteilung Pharmazie der Universität Genf (Universität Genf) zur Erlangung des Diploms für Pharmazeutische Wissenschaften der Universität Genf (Studiengang Pharmazie) und des eidgenössischen Diploms für Apothekerinnen und Apotheker durchgeführt werden.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für sämtliche Studierenden des Studiengangs Pharmazie der Universität Genf und umfasst das gesamte fünfjährige Studium.

Soweit diese Verordnung nicht davon abweicht, gelten die Bestimmungen der AMV.

2. Kapitel: Diplom in Pharmazeutischen Wissenschaften (erster und zweiter Studienabschnitt)

1. Abschnitt: Studienaufbau und Lerninhalte

Art. 3 Kern- und Mantelstudium

Der Studiengang Pharmazie besteht aus einem Kern- und einem Mantelstudium.

Das Kernstudium umfasst die für sämtliche Studierenden obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen.

SR 811.112.55

Das Mantelstudium umfasst die Ausbildungsveranstaltungen, die den Studierenden im Rahmen des Studiengangs zur Auswahl angeboten werden.

Art. 4 Studienaufbau

Der Studiengang Pharmazie besteht aus einem zweijährigen Grundstudium (erster Studienabschnitt) und einem zweijährigen Fachstudium (zweiter Studienabschnitt).

Im Grundstudium werden zwei Vordiplomprüfungen und im Fachstudium die Diplomprüfung durchgeführt.

Art. 5 Lerninhalte

Der erste Studienabschnitt vermittelt die naturwissenschaftlichen Grundlagen (namentlich Mathematik, Informatik, Physik, Biologie, analytische, anorganische, organische und physikalische Chemie) und die pharmazeutischen und medizinischen Grundlagen (namentlich Einführung in die pharmazeutischen Wissenschaften und Anatomie/Physiologie).

Der zweite Studienabschnitt baut auf den im ersten Studienabschnitt erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf und vermittelt die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten betreffend die pharmazeutischen Wissenschaften und sämtliche Aspekte des Arzneimittels von der Synthese der Stoffe bis zu deren Anwendung durch Patientinnen und Patienten.

2. Abschnitt Erste und zweite Vordiplomprüfung

Art. 6 Zeitpunkt, Zusammensetzung, Zulassung und Benotung

Die erste und die zweite Vordiplomprüfung finden während und/oder am Ende des entsprechenden Studienjahres statt.

Die erste und die zweite Vordiplomprüfung umfassen je vier Einzelprüfungen, die aus einer oder mehreren Teilprüfungen bestehen können.

Zur zweiten Vordiplomprüfung wird zugelassen, wer:

  1. einen dem Lehrprogramm des Schweizerischen Samariterbundes entsprechenden Samariterkurs besucht hat;

  2. eine Famulatur von mindestens sechs Wochen Dauer absolviert hat.

Art. 7 Ergebnis und Wiederholung

Die erste und die zweite Vordiplomprüfung sind nicht bestanden, wenn mehr als zwei Hauptnoten unter4 liegen oder eine Hauptnote unter 3 liegt.

Jede Vordiplomprüfung kann ein Mal wiederholt werden.

Footnotes

  1. [4] SR 811.112.53

3. Abschnitt: Diplomprüfung

Art. 8 Zeitpunkt, Zusammensetzung und Zulassung

Die Diplomprüfung wird frühestens nach dem6. Semester durchgeführt.

Sie besteht aus einer Diplomarbeit und der theoretischen Fachprüfung.

Die Zulassung zu einem Teil der Diplomprüfung erfolgt unabhängig vom Ergebnis des anderen Teils.

Footnotes

  1. [6] SR 811.112.57

Art. 9 Diplomarbeit

Die Diplomarbeit kann frühestens nach dem7. Semester begonnen werden und dauert mindestens 16 Wochen.

Die Diplomarbeit wird in einem vom Kandidaten oder von der Kandidatin gewählten Fach nach Massgabe der in den unterschiedlichen Laboratorien verfügbaren Plätze durchgeführt. Sie wird unter der Verantwortung eines Professors oder eines Lehr- und Forschungsbeauftragten der Universität Genf durchgeführt.

Die Diplomarbeit umfasst eine fächerübergreifende experimentelle Arbeit aus den Bereichen der pharmazeutischen Wissenschaften. Sie umfasst eine bibliographische Arbeit, einen praktischen Teil, die Erarbeitung eines schriftlichen Schlussberichts und eine mündliche Präsentation.

Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn dafür mindestens die Note4 erreicht worden ist.

Footnotes

  1. [7] SR 811.112.52

Art. 10 Theoretische Fachprüfung

Die theoretische Fachprüfung kann frühestens nach dem6. Semester begonnen werden.

Die Prüfung besteht aus fünf fächerübergreifenden Einzelprüfungen, zusammengesetzt aus höchstens zehn Teilprüfungen.

Für jede Einzelprüfung wird eine Hauptnote erteilt, berechnet aus dem gewichteten Mittel der darin enthaltenen Teilprüfungen und auf eine halbe Note gerundet.

Die theoretische Fachprüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als zwei Hauptnoten unter4 oder eine Hauptnote unter 3 liegt.

Art. 11 Gesamtergebnis und Wiederholung

Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sowohl die Diplomarbeit als auch die theoretische Fachprüfung erfolgreich abgelegt worden sind.

Für die Berechnung der Gesamtnote der Diplomprüfung wird die theoretische Fachprüfung einfach und die Diplomarbeit doppelt gewichtet. Die Gesamtnote wird auf eine halbe Note gerundet.

Die Diplomarbeit und die theoretische Fachprüfung können einzeln je einmal wiederholt werden.

Bei der Wiederholung der nicht bestandenen theoretischen Fachprüfung ist die Änderung der Fächeraufteilung und der gewählten Fächer des Mantelstudiums nicht zulässig.

3. Kapitel: Eidgenössisches Diplom für Apothekerinnen und Apotheker (dritter Studienabschnitt)

1. Abschnitt: Studienaufbau und Lerninhalte

Art. 12 Studienaufbau

Der dritte Studienabschnitt zur Erlangung des eidgenössischen Diploms für Apothekerinnen und Apotheker umfasst im fünften Studienjahr ein Assistenzjahr mit besonderen Lerninhalten.

Art. 13 Lerninhalte

Das Assistenzjahr dauert zwölf Monate und wird in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke oder in der pharmazeutischen Industrie absolviert. In diesem Jahr werden zusätzlich zu den in den beiden ersten Studienabschnitten erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten die Grundlagen für die Übernahme von pharmazeutischer Verantwortung als Medizinalperson in allen Bereichen der Pharmazie vermittelt.

2. Abschnitt: Schlussprüfung für das eidgenössische Diplom für Apothekerinnen und Apotheker

Art. 14 Zeitpunkt, Zusammensetzung und Benotung

Die zum eidgenössischen Diplom für Apothekerinnen und Apotheker führende Schlussprüfung wird nach dem fünften Studienjahr durchgeführt.

DieSchlussprüfung umfasst fünf fächerübergreifende Einzelprüfungen, zusammengesetzt aus insgesamt höchstens zehn Teilprüfungen.

Jede Prüfung wird mit einer Note bewertet, berechnet aus dem Mittel der darin enthaltenen Benotungen der Teilprüfungen und auf eine halbe Note gerundet.

Art. 15 Ergebnis und Wiederholung

Die Schlussprüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als zwei Hauptnoten unter 4 oder eine Hauptnote unter 3 liegt.

Die Schlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

4. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen zu den Prüfungen der drei Studienabschnitte

Art. 16 Information der Studierenden

Die Universität Genf gibt den Studierenden zu Beginn des Studienjahres schriftlich bekannt:

  1. die für die Prüfungen massgebenden Lerninhalte;

  2. die Aufteilung der Lerninhalte auf die einzelnen Prüfungen;

  3. das in den einzelnen Prüfungen angewendete Prüfungsverfahren;

  4. bei Einzelprüfungen, die aus mehreren Teilprüfungen bestehen: die Gewichtung der einzelnen Teilprüfungen für die Berechnung der Hauptnoten;

  5. die Voraussetzungen für die Erteilung von Studientestaten;

  6. die im Rahmen des Mantelstudiums auszuwählenden Lehrveranstaltungen und praktischen Arbeiten;

  7. die Ausgestaltung der Famulatur im zweiten Studienjahr;

  8. die Ausgestaltung der Assistenz im fünften Studienjahr.

Art. 17 Prüfungszulassung

Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer das von der Universität Genf vorgeschriebene Kern- und Mantelstudium besucht und die darin veranstalteten ausbildungsbegleitenden Tests absolviert hat.

Die Universität Genf erteilt die Studientestate und meldet dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) Studierende, die den Anforderungen nach Absatz 1 nicht genügen.

Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Prüfungszulassung oder den Entzug einer bereits erteilten Zulassungsbewilligung.

Art. 18 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung

Die Examinatorinnen und Examinatoren werden unter den Personen ausgewählt, die an der Ausbildung im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Universität Genf.

Fürdie Bewertung einer schriftlichen Prüfung ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein verantwortlich. Die mündlichen und die praktischen Prüfungen werden von zwei Examinatorinnen und Examinatoren abgenommen und bewertet.

Bei den mündlichen Prüfungen ist zusätzlich die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident oder einer ihrer bzw. seiner Stellvertretenden anwesend. Praktische Prüfungen werden nach Möglichkeit von der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten oder von deren bzw. dessen Stellvertretenden beaufsichtigt.

Art. 19 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Die Universität Genf teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten die Prüfungsergebnisse mit.

Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt den Studierenden das Endergebnis der Prüfung mittels Verfügung mit.

Art. 20 Promotion

Wer sämtliche Prüfungen eines Studienjahres oder eines Studienabschnitts bestanden hat, wird zum nächsten Studienjahr bzw. Studienabschnitt zugelassen.

Art. 21 Endgültiger Ausschluss

Ein endgültiger Ausschluss vom Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren vergleichbaren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge.

5. Kapitel: Gebühren und Entschädigungen

Art. 22 Gebühren

Es werden folgende Gebühren erhoben: Franken

  1. Erste und zweite Vordiplomprüfung je 200.–

  2. Diplomprüfung 700.–

  3. Schlussprüfung 520.– 2 Für die Wiederholung der Diplomarbeit wird eine Gebühr von 190 Franken erhoben, für die Wiederholung der theoretischen Fachprüfung eine Gebühr von 560 Franken.

Art. 23 Entschädigung für Freipraktizierende

Freipraktizierende Apothekerinnen und Apotheker erhalten auf den in den Artikeln

und 11 der Verordnung vom 12. November 19842 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen geregelten Entschädigungen einen Zuschlag von 200 Prozent.

Footnotes

  1. [2] SR 811.112.11

6. Kapitel: Auswertung und Änderungen des Modells

Art. 24 Auswertung

Die Erfahrungen mit dem Modell werden laufend ausgewertet.

Art. 25 Bekanntgabe von Änderungen

Sämtliche Änderungen dieser Verordnung müssen den Studierenden spätestens auf Beginn des betreffenden Studienjahres schriftlich bekannt gegeben werden.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom4. Oktober 20013 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Studiengangs Pharmazeutische Wissenschaften am pharmazeutischen Institut der Universität Genf wird aufgehoben.

Art. 27 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen geltenden Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 28 Übergangsbestimmungen

Dieses Modell gilt ab dem Studienjahr 2003/2004 für sämtliche Studierenden des Studiengangs Pharmazie der Universität Genf, ausgenommen sind die Studierenden, die ihr pharmazeutisches Praktikum nach bisherigem Recht vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen haben.

Die Regelungen betreffend die Diplomarbeit gelten ab sofort auch für die Studierenden, die den Studiengang nach bisherigem Recht absolvieren. Die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind sinngemäss anwendbar.

Für Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, werden die naturwissenschaftliche Prüfung und die pharmazeutische Grundfächerprüfung nach bisherigem Recht durchgeführt. Mit Beginn des zweiten Studienabschnitts sind sie diesem Modell unterstellt. Für diese Studierenden gilt,

AS 2001 2567 dass die Famulatur mit einer verkürzten Dauer von 4 Wochen vor Beginn des zweiten Studienabschnitts absolviert werden muss.

Für die Studierenden, die die naturwissenschaftliche Prüfung bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bestanden haben, kommt dieses Modell zur Anwendung.

Die Prüfungen nach bisherigem Recht werden letztmals wie folgt durchgeführt:

  1. Pharmazeutische Grundfächerprüfung 2005

  2. Assistentenprüfung 2004

  3. Schlussprüfung 2007 6 Über die Studienfortsetzung nach diesem Modell entscheidet der Leitende Ausschuss auf Vorschlag der Universität Genf.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2003 in Kraft.

3. September 2003 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

Anhang

Änderungen des bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 31. Oktober 20004 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Studiengangs Pharmazie der Fakultät für Pharmazeutische Wissenschaften der Universität Basel und des eidgenössischen Diploms für Apothekerinnen und Apotheker

Art. 7 Abs. 3

Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Zulassung eines Kandidaten oder einer Kandidatin zu den Prüfungen oder über den Widerruf einer bereits erteilten Genehmigung.

Art 13 Abs. 1 und 4

Die erste und die zweite Vorprüfung finden während und/oder am Ende des entsprechenden Studienjahres statt.

2. Verordnung vom4. Oktober 20015 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den ersten Studienabschnitt der Pharmazeutischen Wissenschaften an der Universität Bern

Footnotes

  1. [5] SR 811.112.56

Art 12 Abs. 1

Die erste und zweite die Vorprüfung finden während und/oder am Ende des entsprechenden Studienjahres statt.

Art. 13 Abs.1

Für jede Einzelprüfung wird eine Hauptnote erteilt, berechnet aus dem gewichteten 3. Verordnung vom4. Oktober 20016 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den ersten Studienabschnitt der Pharmazeutischen Wissenschaften an der Universität Freiburg

Art 12 Abs. 1

Die erste und die zweite Vorprüfung finden während und/oder am Ende des entsprechenden Studienjahres statt.

Art. 13 Abs. 1

Für jede Einzelprüfung wird eine Hauptnote erteilt, berechnet aus dem gewichteten 4. Verordnung vom 31. Oktober 20007 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Studiengangs Pharmazeutische Wissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich und des eidgenössischen Diploms für Apothekerinnen und Apotheker

Art. 7 Abs. 3

Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Zulassung eines Kandidaten oder einer Kandidatin zu den Prüfungen oder über den Widerruf einer bereits erteilten Genehmigung.

Art 13 Abs. 1 und 4

Die erste und die zweite Vorprüfung finden während und/oder am Ende des entsprechenden Studienjahres statt.