811.112.54
Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Studienganges Pharmazeutische Wissenschaften des pharmazeutischen Instituts der Universität Lausanne
vom 4. Oktober 2001 (Stand am 6. November 2001)
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:
Art. 1 Gegenstand und anwendbares Recht
Diese Verordnung regelt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell des Studienganges Pharmazeutische Wissenschaften des Pharmazeutischen Instituts der Universität Lausanne.
Soweit diese Verordnung nicht davon abweicht, gelten die Bestimmungen der AMV und der Verordnung vom 16. April 19802 über die Apothekerprüfungen.
Art. 2 Praktischer Teil der Schlussprüfung
Der praktische Teil der Schlussprüfung besteht aus der Diplomarbeit.
Art. 3 Diplomarbeit
Die Diplomarbeit umfasst eine fächerübergreifende experimentelle Arbeit aus den Bereichen der pharmazeutischen Wissenschaften mit abschliessendem schriftlichen Bericht.
Sie kann frühestens im 7. Semester begonnen werden und dauert mindestens
Wochen.
Die Leistungen der Studierenden werden in Schritten von halben Noten bewertet.
Der praktische Teil der Schlussprüfung ist bestanden, wenn die Note für die Diplomarbeit mindestes 4,0 beträgt. Eine ungenügende Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden.
AS 2001 2565
Art. 4 Übergangsbestimmungen
Der praktische Teil der Schlussprüfung nach bisherigem Recht kann letztmals im Sommer 2004 wiederholt werden.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 4. Oktober 2001 in Kraft.