AS 2003 3398
Verordnung des EDI
über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und
Prüfungsmodells für den Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften
an der biologischen und medizinischen Fakultät
der Universität Lausanne
vom 3. September 2003
Das Eidgenössische Departement des Inneren,
gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt nach welchem Modell die Ausbildung und die Prüfungen im ersten Studienabschnitt des Studiengangs Pharmazeutische Wissenschaften der biologischen und medizinischen Fakultät der Universität Lausanne (erster Studienabschnitt) durchgeführt werden.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für sämtliche Studierenden des ersten Studienabschnitts und umfasst die beiden ersten Studienjahre (Grundstudium) des fünfjährigen Studiengangs der Pharmazeutischen Wissenschaften und des eidgenössischen Diploms für Apothekerinnen und Apotheker.
Soweit diese Verordnung nicht davon abweicht, gelten die Bestimmungen der AMV.
2. Abschnitt: Studienaufbau und Lerninhalte
Art. 3 Studienaufbau
Der erste Studienabschnitt umfasst das Grundstudium.
Im ersten Studienabschnitt werden zwei Vordiplomprüfungen durchgeführt.
Art. 4 Lerninhalte
Der erste Studienabschnitt vermittelt die naturwissenschaftlichen Grundlagen (namentlich Mathematik, Informatik, Physik, Biologie, analytische, anorganische, organische und physikalische Chemie) und die biomedizinischen Grundlagen (namentlich die Einführung in die pharmazeutischen Wissenschaften, Anatomie/Physiologie und Physiopathologie).
3. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen zu den Prüfungen
Art. 5 Information der Studierenden
Die Universität Lausanne gibt den Studierenden zu Beginn des Studienjahres schriftlich bekannt:
die für die Prüfungen massgebenden Lerninhalte;
die Aufteilung der Lerninhalte auf die Einzelprüfungen;
das in den einzelnen Prüfungen angewendete Prüfungsverfahren;
bei Einzelprüfungen, die aus mehreren Teilprüfungen bestehen: die Gewichtung der einzelnen Teilprüfungen für die Berechnung der Hauptnoten;
die Voraussetzungen zur Erteilung von Studientestaten;
die Ausgestaltung der Famulatur.
Art. 6 Prüfungszulassung
Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer das von der Universität Lausanne vorgeschriebene Ausbildungsprogramm besucht und die darin veranstalteten ausbildungsbegleitenden Tests absolviert hat.
Die Universität Lausanne erteilt die Studientestate und meldet dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) Studierende, die den Anforderungen nach Absatz 1 nicht genügen.
Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Prüfungszulassung oder den Entzug einer bereits erteilten Zulassungsbewilligung.
Art. 7 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung
Die Examinatorinnen und Examinatoren werden unter den Personen ausgewählt, die an der Ausbildung im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bestimmt die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Universität Lausanne.
Für die Bewertung einer schriftlichen Prüfung ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein verantwortlich. Die mündlichen und praktischen Prüfungen werden von zwei Examinatorinnen und Examinatoren abgenommen und bewertet.
Bei den mündlichen Prüfungen ist zusätzlich die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident oder einer ihrer bzw. seiner Stellvertretenden anwesend. Praktische Prüfungen werden von der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten oder deren bzw. dessen Stellvertretenden stichprobenweise beaufsichtigt.
Art. 8 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
Die Universität Lausanne teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten die Prüfungsergebnisse mit.
Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt den Studierenden das Endergebnis der Prüfung mittels Verfügung mit.
Art. 9 Promotion
Wer die Gesamtprüfung des jeweiligen Studienjahres bestanden hat, wird zum nächsten Studienjahr zugelassen.
Art. 10 Endgültiger Ausschluss
Ein endgültiger Ausschluss vom Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren vergleichbaren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge.
4. Abschnitt: Vordiplomprüfungen
Art. 11 Zeitpunkt, Zusammensetzung, Zulassung und Benotung
Die erste und die zweite Vordiplomprüfung finden während und/oder am Ende des entsprechenden Studienjahres statt.
Die erste und die zweite Vordiplomprüfung umfassen je vier Einzelprüfungen, die aus einer oder mehreren Teilprüfungen bestehen können.
Zur zweiten Vordiplomprüfung wird zugelassen, wer:
einen dem Lehrprogramm des Schweizerischen Samariterbundes entsprechenden Samariterkurs besucht hat;
eine Famulatur von mindestens sechs Wochen Dauer absolviert hat.
Für jede Einzelprüfung wird eine Hauptnote erteilt, berechnet aus dem gewichteten Mittel der Teilnoten für die darin enthaltenen Teilprüfungen und auf eine halbe Note gerundet. Die Teilprüfungen können in Schritten von Zehntelsnoten bewertet werden.
Art. 12 Ergebnis und Wiederholung
Die erste und die zweite Vordiplomprüfung sind nicht bestanden, wenn mehr als zwei Hauptnoten unter 4 liegen oder eine Hauptnote unter3 liegt.
Jede Vordiplomprüfung kann ein Mal wiederholt werden.
5. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen
Art. 13 Gebühren
Für jede der beiden Vordiplomprüfungen werden Gebühren von 200 Franken erhoben.
Art. 14 Entschädigung für Freipraktizierende
Freipraktizierende Apothekerinnen und Apotheker erhalten auf den in den Artikeln
und 11 der Verordnung vom 12. November 19842 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen geregelten Entschädigungen einen Zuschlag von 200 Prozent.
6. Abschnitt: Auswertung und Änderung des Modells
Art. 15 Auswertung
Die Erfahrungen mit dem Modell werden laufend ausgewertet.
Art. 16 Bekanntgabe von Änderungen
Sämtliche Änderungen dieser Verordnung müssen den Studierenden spätestens auf Beginn des betreffenden Studienjahres schriftlich bekannt gegeben werden.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 4. Oktober 20013 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Studiengangs Pharmazeutische Wissenschaften am pharmazeutischen Institut der Universität Lausanne wird aufgehoben.
Art. 18 Übergangsbestimmungen
DiesesModell gilt für Studierende des ersten Jahres ab dem Studienjahr 2003/2004 und für Studierende des zweiten Jahres ab dem Studienjahr 2004/2005.
Für Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, werden die naturwissenschaftliche Prüfung und die pharmazeutische Grundfächerprüfung nach bisherigem Recht durchgeführt. Für diese Studierenden gelten die Bestimmungen, die am Sitz der Universität in Kraft sind, an der sie studieren. Für diese Studierenden gilt, dass die Famulatur mit einer verkürzten Dauer von 4 Wochen vor Beginn des dritten Studienjahrs absolviert werden muss.
Für die Studierenden, die die naturwissenschaftliche Prüfung nach bisherigem Recht bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bestanden haben, kommt dieses Modell zur Anwendung.
Die pharmazeutische Grundfächerprüfung nach bisherigem Recht findet zum letzten Mal im Jahr 2005 statt.
Über die Studienfortsetzung nach diesem Modell entscheidet der Leitende Ausschuss auf Vorschlag der Universität Lausanne.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2003 in Kraft.
3. September 2003 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin