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Verordnung über das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels

812.121.7 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Aug 1, 1996

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/812-121-7/de/verordnung-uber-das-datenverarbeitungssystem-zur-bekampfung-des-illegalen-drogenhandels

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This text has not been in force since Jun 15, 2000.

Repealed by: Verordnung über das Informationssystem der kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (AS 2000 1369)

812.121.7

Verordnung über das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels (DOSIS-Verordnung)

vom 26. Juni 1996 (Stand am 16. Mai 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 30 des Betäubungsmittelgesetzes vom3. Oktober 19511 (BetmG) und auf die Artikel 11 Absatz 1, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes vom7. Oktober 19942 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG),3 verordnet:

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 72).
  2. [1] SR 812.121
  3. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 72).
  4. [2] SR 172.213.71

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 14 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Datenverarbeitungssystems zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels (DOSIS) durch die Zentralstelle zur Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs (Zentralstelle).

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 72).

Art. 2 Ziel

DOSIS unterstützt:

  1. 5 die Koordinationsaufgaben der Zentralstelle;

  2. die Durchführung von Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren in Fällen von Drogenhandel;

  3. die Zusammenarbeit mit den kantonalen Polizeibehörden durch Zurverfügungstellen eines Systems, das den kantonalen Betäubungsmitteldiensten den Zugriff auf Daten ermöglicht, die bei der Verhinderung von Widerhandlungen gegen das BetmG und bei der Verfolgung von Straftätern von Nutzen sein können;

  4. die Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten beim Kampf gegen den illegalen Drogenhandel im Rahmen der geltenden gesetzlichen Grundlagen über die Rechtshilfe und der dazu entwickelten Praxis.

AS 1996 2287

Art. 3 Anwendungsbereich

Die im DOSIS gespeicherten Daten betreffen ausschliesslich den illegalen Drogenhandel. Nur Personen, die einen derartigen Handel ausführen, darin verwickelt oder daran mitbeteiligt sind oder daraus Nutzen ziehen, dürfen im DOSIS registriert werden.

Drittpersonen oder sie betreffende Angaben werden nur so weit registriert, als diese für die Ermittlungen von Nutzen sind.

Daten, die reine Drogenkonsumenten betreffen, werden nicht im DOSIS registriert.

Art. 4 Herkunft der Daten

Die im DOSIS registrierten Daten stammen:

  1. von polizeilichen Ermittlungen vor der Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens;

  2. 6 von gerichtspolizeilichen Ermittlungen kantonaler Strafverfolgungs- und Polizeibehörden;

  3. 7 von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren von Strafverfolgungs- und Justizbehörden des Bundes;

  4. 8 von Meldungen, die nach den Artikeln4 und 10 ZentG erteilt wurden;

  5. von Nachprüfungen, die im Rahmen von Rechtshilfeverfahren zur Beweismittelaufnahme vorgenommen wurden.

Art. 5 Subsysteme und Versuche

DOSIS besteht aus folgenden Subsystemen:

  1. «Personen und Vorgänge» (PV); darin werden Daten und Informationen über Personen und deren Vorgänge registriert, die im Rahmen von Vorermittlungen oder gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren wegen illegalen Drogenhandels gewonnen wurden;

  2. «Journal» (JO); darin werden Informationen (Observationen, Telefonkontrollen usw.) entweder aus Vorermittlungen oder aus gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren fallbezogen registriert;

  3. «Geschäfts- und Terminkontrolle» (GT); darin wird der Verlauf aller hängigen Ermittlungsverfahren (Eröffnungsdatum, angeordnete Massnahmen usw.) der Zentralstelle registriert;

  4. «Allgemeine Erkenntnisse» (ER), darin werden nützliche Informationen zur Bekämpfung des Drogenhandels (Telefonverzeichnisse, Zeitungsausschnitte, Beschrieb der Kompetenzen verschiedener Ämter etc.) registriert.

  5. «Drogenlexikon und Modi Operandi» (DL);

  1. «Lagebericht» (LA); darin werden Berichte über die nationale und internationale Lage in bezug auf Betäubungsmittel registriert;

  2. «Visualisierung» (VI); darin werden die graphischen Darstellungen bezüglich der Verbindungen von Strukturen der Täterorganisationen des illegalen Drogenhandels registriert.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann der Zentralstelle erlauben, Versuche zur Evaluation von neuen Informatikwerkzeugen und zur speziellen Auswertung und Erstellung von Grafiken durchzuführen, welche die Verbindungen zwischen den einzelnen Elementen der verschiedenen Händlernetze auf der Basis von Informationen aus den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und «Journal» aufzeigen. Die Versuche dürfen nur von dafür speziell ermächtigten Spezialisten der Zentralstelle ausgeführt werden. Die im Subsystem «Visualisierung» eingetragenen Resultate sind nur ausgewählten Benützern zugänglich. Die Versuche dürfen höchstens drei Jahre dauern.9

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 72).

Art. 6 Chiffrierung

Die Übertragung von Daten im DOSIS muss während des gesamten Übertragungsvorganges in chiffrierter Form erfolgen.

Art. 7 Bearbeitete Daten

Nur die im Anhang 1 aufgeführten Daten dürfen im DOSIS bearbeitet werden.

Das Subsystem «Personen und Vorgänge» (PV) umfasst:

  1. Stammdaten über die Identität von Personen;

  2. Vorgänge, d.h. Daten über Sachverhalte;

  3. 10 Subfelder, deren Benutzung es unter anderem erlaubt, im Text eines Vorgangs Vergleichselemente, insbesondere im Zusammenhang mit Drittpersonen, zu markieren und Abfragen nach diesen Vergleichselementen durchzuführen. Die vollständige Liste der Subfelder ist in Anhang 1 aufgeführt.

Das Subsystem «Journal» besteht aus:

  1. 11 Kopf; Daten über die Journale, welche jeweils fallbezogen in Betäubungsmittelfällen geführt werden;

  2. Details: Daten über jeden einzelnen Vorfall;

Ein Datenblock umfasst:

  1. die Stammdaten und die dazu gehörenden Vorgänge;

  2. den Kopf und die dazu gehörenden Details.12

In den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und «Journal» werden die Daten, welche im Rahmen einer Vorermittlung und im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens erhoben worden sind, in zwei verschiedene Kategorien unterteilt.

Im Subsystem «Journal» bilden Daten, die von Telefonkontrollen stammen, welche im Rahmen von Ermittlungsverfahren angeordnet worden sind, eine spezielle Kategorie.

Die Stammdaten von DOSIS werden in einem gemeinsamen Index mit den Stammdaten von ISOK (ISOK-Verordnung vom19. November 199713 und FAMP (FAMP-Verordnung vom28. September 199814 geführt.15

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 72).
  2. [19] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997 (AS 1998 72).
  3. [13] SR 360.2
  4. [28] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 72).
  5. [14] SR 360.3
  6. [15] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997 (AS 1998 72). Fassung gemäss

2. Abschnitt Benützer und Zugriffsberechtigungen

Art. 816 Zugriff auf Daten

Folgende Stellen sind durch Abrufverfahren an DOSIS angeschlossen:

  1. die Zentralstelle;

  2. die Betäubungsmitteldienste der kantonalen Polizeikorps;

  3. der Kontrolldienst;

  4. der Datenschutzberater des Bundesamtes für Polizeiwesen;

  5. der Projektleiter und die Systemadministratoren.

Auf Antrag hin können für konkrete Verfahren auch spezialisierte Strafverfolgungsbehörden der Kantone an DOSIS angeschlossen werden.

Die Dienststellen der Eidgenössischen Zollverwaltung haben Zugriff auf das Subsystem «Drogenlexikon und Modi Operandi».

Die individuellen Zugriffsberechtigungen auf die verschiedenen DOSIS-Daten sind im Anhang 2 geregelt.

Es darf gleichzeitig nur ein einziges Subsystem abgefragt werden.

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 72).

Art. 9 Zugriff auf die Subsysteme «Personen und Vorgänge» und «Journal»

Die Organe, die Daten in das Subsystem «Personen und Vorgänge» eingegeben haben, können den Zugriff auf die eigenen Daten einschränken, insbesondere für die im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren erhobenen Daten, indem sie die Personen bestimmen, die zur Bearbeitung berechtigt sind.

Anhang 3 Ziff. 1 der FAMP-Verordnung vom28. Sept. 1998, in Kraft seit1. Nov. 1998 (SR 360.3).

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens haben nur die kantonalen Betäubungsmitteldienste und Strafverfolgungsbehörden, die dieses Verfahren selbst führen, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralstelle Zugriff auf das Subsystem «Journal».17

Ist ein weiterer Kanton durch das Ermittlungsverfahren betroffen, kann die Zentralstelle oder die zuständige kantonale Dienststelle der entsprechenden Behörde jenes Kantons das Zugriffsrecht ebenfalls einräumen.18

...19

Footnotes

  1. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 72).
  2. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 72).

3. Abschnitt Datenbearbeitung

Art. 1020 Dateneingabe und Qualitätskontrolle

Die Zentralstelle und die kantonalen Betäubungsmitteldienste geben die von ihnen erhobenen Vorgänge selbst im DOSIS ein. Sie bestimmen dabei die Kategorien der Vorgänge, legen die Aufbewahrungsdauer nach Artikel 12 fest und qualifizieren die erfassten Daten als gesichert oder ungesichert anhand ihrer Herkunft, der Art der Übermittlung, ihres Inhalts und bereits vorhandener Daten.

Die Daten in den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und «Journal» werden bis zu ihrer Überprüfung durch den Kontrolldienst provisorisch erfasst.

Der Kontrolldienst DOSIS/ISOK des Bundesamtes für Polizeiwesen (Kontrolldienst) überprüft, ob die erfassten Daten den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Ist dies nicht der Fall, werden die Daten korrigiert oder gelöscht, nachdem die Stelle, welche die Daten erfasst hat, informiert worden ist.

Der Kontrolldienst überprüft, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit der Stelle, welche die Daten erfasst hat, die provisorisch erfassten Daten, insbesondere die Quellenangabe, die Beurteilung der Informationen auf deren technische und polizeiliche Auswertungstauglichkeit und Zuverlässigkeit, die Rechtmässigkeit, das Datum der nächsten Gesamtüberprüfung sowie die Aufbewahrungsdauer. Der Kontrolldienst bestätigt die endgültige Erfassung der Daten oder veranlasst deren Korrektur oder Löschung. Das Bundesamt für Polizeiwesen regelt die Einzelheiten der Datenkontrolle im Bearbeitungsreglement.

Footnotes

  1. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 72).

Art. 1121 Weitergabe von Daten an auskunftspflichtige Behörden

Die Zentralstelle kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im DOSIS gespeicherte Personendaten an die folgenden, nach Artikel 4 ZentG zur Zusammenarbeit verpflichteten Behörden weitergeben:

  1. den Strafverfolgungsbehörden; insbesondere den Staatsanwaltschaften, Untersuchungsrichtern, Rechtshilfebehörden und den Organen der gerichtlichen Polizei des Bundes und der Kantone;

  2. den Polizeistellen; insbesondere den Organen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei des Bundes und der Kantone sowie den mit dem Vollzug des Bundesgesetzes vom21. März 199722 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit betrauten Behörden des Bundes;

  3. den Grenzwacht- und Zollorganen;

  4. den Behörden des Bundes und der Kantone, die fremdenpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen, für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind;

  5. den Einwohnerkontrollen und den insbesondere für die Führung des Handels-, Zivilstands-, Steuer-, Strassenverkehrs- und Zivilluftfahrtsregisters sowie des Grundbuches zuständigen Behörden;

  6. Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;

  7. Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind.

Darüber hinaus kann die Zentralstelle im DOSIS gespeicherte Personendaten folgenden Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert

  1. Behörden nach Absatz 1 Buchstabe a für deren Strafverfahren, gerichtspolizeiliche Ermittlungs- und Rechtshilfeverfahren;

  2. Behörden nach Absatz 1 Buchstaben b und c für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren, für die Aufgabenerfüllung nach dem Bundesgesetz vom21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit sowie zur Erfüllung deren grenzpolizeilicher Aufgaben und zollamtlicher Kontrollen;

  3. Behörden nach Absatz 1 Buchstabe d für die Wahrnehmung fremdenpolizeilicher Aufgaben sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Missbräuchen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und der Asylgesetzgebung.

Der Umfang und die Voraussetzungen der Auskunftspflichten ergeben sich aus

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 mit Ausnahme der Bst. b von Abs. 1 und 2 die am 1. Juli 1998 in Kraft traten (AS 1998 72).
  2. [22] SR 120

Artikel 6 Absätze 2–4 der Verordnung vom19. November 199723 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen im Bundesamt für Polizeiwesen (ZentV).

Footnotes

  1. [23] SR 360.1

Art. 11a24 Weitergabe von Daten an weitere Empfänger

Die Zentralstelle kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im DOSIS gespeicherte Personendaten folgenden weiteren Empfängern bekanntgeben:

  1. den anderen Zentralstellen des Bundesamtes für Polizeiwesen;

  2. den Behörden, die für den Telefon-, Telegraphen- und Postverkehr zuständig sind, zur Anordnung und zum Vollzug der amtlichen Überwachung;

  3. den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungs- und Polizeifunktionen wahrnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;

  4. den Internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL), sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;

  5. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone;

  6. der Eidgenössischen Finanzverwaltung;

  7. der Eidgenössischen Bankenkommission;

  8. der Kontrollstelle für Geldwäscherei;

  9. dem Bundesamt für Aussenwirtschaft;

  10. den Bundesbehörden, die mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom21. März 199725 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit betraut sind;

  11. dem Bundesamt für Gesundheit26;

  12. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt;

  13. den Behörden, welche zuständig sind für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland;

  14. den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone.

Darüber hinaus kann die Zentralstelle im DOSIS gespeicherte Personendaten folgenden Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert weitergeben:

  1. den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungsfunktionen wahrnehmen, für deren gerichtspolizeilichen Ermittlungen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;

  2. den Internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL), für die

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997.

Bearbeitung konkreter Fälle, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;

  1. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone für deren gerichtspolizeilichen Ermittlungen im Fiskalbereich;

  2. der Eidgenössischen Finanzverwaltung für deren verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren;

  3. der Eidgenössischen Bankenkommission zur Unterstützung derer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Banken-, Börsen- und Anlagefondsgesetzgebung, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden;

  4. der Kontrollstelle für Geldwäscherei zur Unterstützung derer Aufsichtstätigkeit im Rahmen des Geldwäschereigesetzes vom17. Juni 199627, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können;

  5. den mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit betrauten Bundesbehörden für deren Abklärungen, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt.

Zur Erfüllung ihrer Kontrollfunktionen werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen alle Personendaten bekanntgegeben.

Footnotes

  1. [24] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 mit Ausnahme von Abs. 2 Bst. f, der am 1. April 1998 und Abs. 1 Bst. k und 2 Bst. g, die am 1. Juli 1998 in Kraft traten (AS 1998 72).
  2. [25] SR 120
  3. [27] SR 955.0

Art. 11b28 Beschränkungen der Datenweitergabe

Bei der Weitergabe von Daten aus DOSIS sind Verwertungsverbote zu beachten. Die Zentralstelle darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Bundesamt an ausländische Staaten weitergeben.

Die Zentralstelle verweigert eine Weitergabe von Daten aus DOSIS, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens können die kantonalen Betäubungsmitteldienste die Daten aus DOSIS den andern Strafverfolgungs- und Polizeibehörden ihres Kantons weitergeben. Die Zentralstelle muss darüber informiert werden.

Bei jeder Weitergabe sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten aus DOSIS in Kenntnis zu setzen. Sie dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Zentralstelle vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.

Die Weitergabe sowie Empfänger, Gegenstand und Grund des Auskunftsersuchens sind im DOSIS zu registrieren.

Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, können die im Anhang 1 besonders markierten und über den INTERPOL-Kanal mitgeteilten Daten in den zentralen Aktennachweis (ZAN) kopiert werden. Das Bundesamt für Polizeiwesen regelt im Bearbeitungsreglement das Vorgehen im Einzelnen.29

Footnotes

  1. [29] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 1 der FAMP-Verordnung vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (SR 360.3).

Art. 12 Auskunftsrecht von betroffenen Personen

Das Einsichtsrecht im DOSIS richtet sich nach Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199430 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.

Das Einsichtsrecht im DOSIS betreffend Daten der vom Bund geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren richtet sich nach Artikel 102bis des Bundesstrafprozesses31.

Footnotes

  1. [30] SR 172.213.71
  2. [31] SR 312.0

Art. 13 Periodische Überprüfung der Informationen in den Datenbanken «Personen und Vorgänge» und «Journal»

Der Kontrolldienst nimmt spätestens drei Jahre nach der Erfassung des ersten Eintrags und drei Jahre nach der letzten Überprüfung eine Gesamtüberprüfung jedes Datenblocks der Subsysteme «Personen und Vorgänge» und «Journal» vor.

Bei der Erfassung eines neuen Sachverhaltes müssen die bereits registrierten ungesicherten Daten über die Vorgänge einer Person im zugehörigen Datenblock neu überprüft werden.

Art. 14 Aufbewahrungsdauer und Weiterbearbeitung der Daten

Die Aufbewahrungsdauer der im DOSIS registrierten personenbezogenen Daten beträgt:

  1. für ungesicherte Daten, die vor der Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gesammelt wurden: zwei Jahre nach der Erfassung;

  2. für gesicherte Daten, die vor der Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gesammelt wurden: zehn Jahre nach der Erfassung;

  3. für ungesicherte gerichtspolizeiliche Daten: grundsätzlich zwei Jahre nach der Erfassung;

  4. für gesicherte kriminalpolizeiliche Erkenntnisse: grundsätzlich zehn Jahre nach der Erfassung, aber höchstens bis zur Verjährung des betreffenden Deliktes.

Ein ungesicherter kriminalpolizeilicher Eintrag kann höchstens für ein weiteres Jahr behandelt werden:32

  1. wenn er für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten im Rahmen des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel notwendig ist; und

  2. wenn auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des Kontrolldienstes die Chefin oder der Chef der Zentralstelle die Bewilligung erteilt;

Gerichtspolizeilich gesicherte Daten dürfen im Rahmen eines anderen Verfahrens verwendet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie in diesem Verfahren Aufschluss geben können.

Art. 15 Löschung der Daten

Mit der Löschung des letzten Vorganges oder des letzten Details muss gleichzeitig der gesamte Datenblock gelöscht werden.

Daten über nicht in illegalen Drogenhandel verwickelte Personen müssen gelöscht werden.

Daten über Drittpersonen im Sinne von Artikel 3 müssen gelöscht werden, wenn sie für die Ermittlungen nicht mehr notwendig sind, spätestens jedoch anlässlich der Löschung der Daten der registrierten Stammperson.

Art. 16 Mitteilung der Löschung der Daten an die Kantone

Wenn Daten, die von den Betäubungsmitteldiensten der Kantone erfasst worden sind, im DOSIS gelöscht werden, sind die betreffenden Betäubungsmitteldienste vom Kontrolldienst darüber zu informieren, damit sie die parallel geführten Daten vernichten.

Art. 17 Abgabe der Daten und der Dokumente an das Bundesarchiv

Die Zentralstelle liefert spätestens bei der Löschung eines ganzen Datenblocks die dazugehörigen Daten und Akten dem Bundesarchiv ab.33

Daten und Akten, die nicht zu einem persönlichen Dossier gehören, werden ebenfalls durch die Zentralstelle dem Bundesarchiv abgeliefert, nachdem der letzte dazugehörige Vorgang oder das letzte dazugehörige Detail im DOSIS gelöscht wurde.

Vorbehalten bleiben weitere gesetzliche Vernichtungsvorschriften.

Footnotes

  1. [33] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 72).

4. Abschnitt Organisatorische Massnahmen

Art. 18 Datensicherheit und automatische Protokollierung

Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom14. Juni 199334 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom23. Februar 200035.36

Das Bundesamt für Polizeiwesen regelt in einem Bearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten und für die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung.

Footnotes

  1. [34] SR 235.11
  2. [35] SR 172.010.58

Art. 19 Aufsicht und Verantwortlichkeit

Das Bundesamt für Polizeiwesen trägt die Verantwortung für DOSIS.

Der Kontrolldienst sorgt dafür, dass sich die Benutzer an die vorliegende Verordnung, ihre Anhänge und das Bearbeitungsreglement halten.

Das Rechenzentrum des Departementes ist verantwortlich für den Betrieb und die Sicherheit von DOSIS.

Art. 20 Finanzierung

Der Bund finanziert den Datentransport bis zum zentralen Anschlusspunkt bei den Kantonen.

Die Kantone übernehmen:

  1. 37 die Anschaffungs- und Unterhaltskosten ihrer Geräte;

  2. die Installations- und Betriebskosten für ihr Feinverteilungsnetz.

Art. 21 Technische Anforderungen

Die von den Kantonen verwendeten Endgeräte müssen den technischen Vorschriften des Bundes entsprechen.

Das Bundesamt für Polizeiwesen regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Die DOSIS-Verordnung vom23. März 199438 wird aufgehoben.

[AS 1994 1028, 1995 889]

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. August 1996 in Kraft.

Anhänge1 und 239

Der Text der Anhänge1 und 2 wird in der AS und SR nicht veröffentlicht. Separatdrucke sind bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, erhältlich. Für den Anhang 2, siehe SR 360.3 Anhang 3 Ziff. 1.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 72).
  2. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 72).
  3. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 72).
  4. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 72).
  5. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 72).
  6. [32] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 72).
  7. [36] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 14 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 172.010.58).
  8. [37] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 72).