817.041.1
Verordnung des EDI über ein Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen, Samen und Bohnen aus Ägypten
vom 13. Juli 2011 (Stand am 14. Juli 2011)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 33 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19921, verordnet:
Art. 1 Einfuhrverbot
Die Einfuhr und das Inverkehrbringen der im Anhang aufgeführten Sprossen, Samen und Bohnen mit Ursprung aus Ägypten, die zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, sind verboten.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Oktober 2011.
AS 2011 3521
Vom Verbot betroffene Waren
Zolltarifnummer Warenbezeichnung
ex 0709.9099 Raukensprossen ex 0709.9099 Sprossen von Roten Rüben, Rettichsprossen 0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt 0713 Hülsenfrüchte, getrocknet und ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert ex 0709.9099 Bohnensprossen von Sojabohnen 1201.00 Sojabohnen, auch geschrotet 1209.10 Samen von Zuckerrüben 1209.2100 Samen von Luzerne 1209.9100 Samen von Gemüsen 1207.50 Senfsamen 1207.99 Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet 0910.9900 Samen von Bockshornklee ex 0709.9099 Sprossen von Luzernen