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Verordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle

817.51 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Jul 1, 1995

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/817-51/de/verordnung-uber-die-gebuhren-fur-die-lebensmittelkontrolle

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This text has not been in force since Jan 1, 2006.

Repealed by: Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (AS 2005 5451)

817.51

Verordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle
(VGLek)

vom 1. März 1995 (Stand am 9. November 2004)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 45 Absatz 3 des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 19921, verordnet:

Footnotes

  1. [9] SR 817.022.361
  2. [1] SR 817.0

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebührenerhebung der Bundesbehörden für ihre Kontrollen und Dienstleistungen auf dem Gebiete des Lebensmittelgesetzes sowie den Gebührenrahmen für die Kantone beim Vollzug des Lebensmittelgesetzes.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen des 2. Abschnitts gelten für die Gebührenerhebung durch die zuständigen Bundesbehörden.

Die Bestimmungen des 3. Abschnitts gelten für die Gebührenerhebung durch die Kantone.

Die Verordnung gilt nicht für die Gebührenerhebung im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

2. Abschnitt Gebühren der Bundesbehörden

Art. 3 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Kontrolle oder eine Dienstleistung veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet.

Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.

Art. 4 Gebührenfreiheit

Behörden des Bundes und – im Falle des Gegenrechts – der Kantone und Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie Dienstleistungen für sich selbst in Anspruch nehmen.

AS 1995 1759

Art. 5 Gebührenbemessung

Die Gebühren für Kontrollen und Dienstleistungen werden nach den Gebührenansätzen im Anhang bemessen. Sie berechnen sich innerhalb des Gebührenrahmens grundsätzlich nach dem Arbeitsaufwand, dem Schwierigkeitsgrad und der Bedeutung der Kontrolle oder Dienstleistung.

Kontrollen und Dienstleistungen, für die kein Ansatz besteht, werden nach Zeitaufwand berechnet. Der Aufwand von weniger als einer Stunde wird nicht in Rechnung gestellt. Der Stundenansatz darf 300 Franken nicht überschreiten.

Art. 6 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

Art. 7 Auslagen

Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelnen Kontrollen oder Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich:

  1. Honorare nach der Verordnung vom1. Oktober 19732 über Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte;

  2. Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;

  3. Porti, Telefon-, Telegramm- und Telexkosten im Auslandverkehr;

  4. Reise- und Transportkosten;

  5. Kosten für Arbeiten, welche das Bundesamt für Gesundheit durch Dritte ausführen lässt.

Art. 8 Voranschlag

Bei aufwendigen Kontrollen oder Dienstleistungen werden die Gebührenpflichtigen vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen unterrichtet.

Cited in

Art. 9 Vorschuss

Die Bundesbehörden können von den Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vorschuss verlangen.

[AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Heute: die V des EFD vom 12. Dez. 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen (SR 172.311).

Cited in

Art. 10 Gebührenverfügungen, Rechtsmittel

Die Bundesbehörden verfügen die Gebühren in der Regel unmittelbar nachdem sie die Kontrollen durchgeführt oder die Dienstleistungen erbracht haben.

Gegen die Gebührenverfügungen kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 11 Fälligkeit

Die Gebühren werden fällig:

  1. 30 Tage nach der Eröffnung an die Gebührenpflichtigen;

  2. im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage von der Fälligkeit an.

Art. 12 Inkasso

Gebühren bis zu 200 Franken können zum voraus oder per Nachnahme erhoben werden.

Art. 13 Ermässigung oder Erlass von Gebühren

Die Bundesbehörden können die Gebühren wegen Bedürftigkeit der Gebührenpflichtigen oder aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.

Art. 14 Verjährung

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird.

3. Abschnitt Gebühren der Kantone

Art. 15

Die Kantone können für Kontrollen, welche zu Beanstandungen geführt haben, Gebühren innerhalb des folgenden Gebührenrahmens erheben:

  1. für Probenerhebungen: maximal 200 Franken pro Probenerhebung;

  2. für Inspektionen: maximal 1000 Franken pro Inspektion;

  3. für Probenuntersuchungen: maximal 6000 Franken pro Probe.

Bei der Festsetzung der einzelnen Gebühren ist dem Zeitaufwand, dem apparativen Aufwand sowie dem Materialaufwand Rechnung zu tragen.

Für besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchgeführt werden und mit einem Aufwand verbunden sind, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht, werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz bestimmt sich nach kantonalem Recht. ...3

Auslagen im Sinne von Artikel 7 können gesondert verrechnet werden.

Cited in ·

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 2. März 19874 über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle des Bundesamtes für Gesundheitswesen wird aufgehoben.

Art. 17 Übergangsbestimmung

Für Kontrollen und Dienstleistungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die bisherigen Bestimmungen.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1995 in Kraft.

Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März (AS 2002 679).

[AS 1987 530, 1992 1117] Anhang5 (Art. 5 Abs. 1) Gebühren der Bundesbehörden A. Gebühren für Kontrollen Für Kontrollen, welche zu Beanstandungen geführt haben, werden folgende Gebühren erhoben:

  1. für Probenerhebungen: maximal 200 Franken pro Probenerhebung;

  2. für Inspektionen: maximal 1000 Franken pro Inspektion;

  3. für Probenuntersuchungen: maximal 6000 Franken pro Probe.

B. Gebühren für Bewilligungen Franken

Lebensmittel 1.1 Lebensmittel nach Artikel 3 Absatz 2 der Lebensmittelverordnung vom1. März 19956 (LMV) Beurteilung, Festlegung der Sachbezeichnung und Zulassung 200–2000 1.2 Versuchsbewilligung nach Artikel 4 LMV 200–2000 1.3 Behandlung von Lebensmitteln nach Artikel 14 LMV 200–2000 1.4 Bewilligung neuer Zusätze nach Artikel 184 Absatz 7 LMV Prüfung der Zusammensetzung, Bewilligung zum Inverkehrbringen sowie Beurteilung und Bewilligung der Anpreisung 200–2000 1.5 Bewilligung nach Artikel 15 LMV 200–5000 1.6 Bewilligungen nach Artikel 276 Absatz 4 200–2000 1.7 Bewilligungen nach Artikel 9 Absatz 5 der Nährwertverordnung vom 26. Juni 19957 (NwV) 200–2000 1.8 Bewilligungen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Juni 19958 über Speisepilze (Pilzverordnung, VSp) 200–2000 1.9 Bewilligungen nach Artikel 2 der Verordnung des EDI vom 27. März 20029 über die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen 200–2000

Zusatzstoffe 2.1 Neue Zusatzstoffe: Prüfung der Unterlagen hinsichtlich technologischer Notwendigkeit, Anwendungsbereich, Toxikologie und Analytik sowie Festlegung einer Höchstkonzentration 200–2000

Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 27. März 2002 (AS 2002 679), Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2004 1115) und Art. 20 Abs. 2 der Tabakverordnung vom 27. Okt. 2004 (SR 817.06).

Franken 2.2 Neue Anwendungsbereiche: Prüfung der Unterlagen hinsichtlich technologischer Notwendigkeit und Analytik 200–2000

Gebrauchsgegenstände 3.1 Versuchsbewilligung nach Artikel 4 der Verordnung vom1. März 199510 über Gebrauchsgegenstände (GebrV) 200–2000 3.2 Bewilligung eines Stoffes nach den Artikeln 11 Absatz 2 und 15 Absatz 2 GebrV 200–2000 3.3 Bewilligung eines Treibmittels für Druckgaspackungen 200–2000 3.4 Bewilligung von Spielzeug, das Stoffe oder Zubereitungen in Mengen enthält, welche für Kinder gesundheitlich nicht unbedenklich sind 200–2000

Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen Bewilligung für Erzeugnisse nach Artikel 3 Absatz 1 der Tabakverordnung vom 27. Oktober 200411 500–5000

Footnotes

  1. [6] SR 817.02
  2. [7] SR 817.021.55
  3. [8] SR 817.022.291
  4. [10] SR 817.04
  5. [11] SR 817.06