817.51
Verordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle
(VGLek)
vom 1. März 1995 (Stand am 30. April 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 45 Absatz 3 des Lebensmittelgesetzes1, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebührenerhebung der Bundesbehörden für ihre Kontrollen und Dienstleistungen auf dem Gebiete des Lebensmittelgesetzes sowie den Gebührenrahmen für die Kantone beim Vollzug des Lebensmittelgesetzes.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Bestimmungen des2. Abschnitts gelten für die Gebührenerhebung durch die zuständigen Bundesbehörden.
Die Bestimmungen des 3. Abschnitts gelten für die Gebührenerhebung durch die Kantone.
Die Verordnung gilt nicht für die Gebührenerhebung im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
2. Abschnitt Gebühren der Bundesbehörden
Art. 3 Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Kontrolle oder eine Dienstleistung veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet.
Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.
Art. 4 Gebührenfreiheit
Behörden des Bundes und – im Falle des Gegenrechts – der Kantone und Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie Dienstleistungen für sich selbst in Anspruch nehmen.
AS 1995 1759
Art. 5 Gebührenbemessung
Die Gebühren für Kontrollen und Dienstleistungen werden nach den Gebührenansätzen im Anhang bemessen. Sie berechnen sich innerhalb des Gebührenrahmens grundsätzlich nach dem Arbeitsaufwand, dem Schwierigkeitsgrad und der Bedeutung der Kontrolle oder Dienstleistung.
Kontrollen und Dienstleistungen, für die kein Ansatz besteht, werden nach Zeitaufwand berechnet. Der Aufwand von weniger als einer Stunde wird nicht in Rechnung gestellt. Der Stundenansatz darf 300 Franken nicht überschreiten.
Art. 6 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
Art. 7 Auslagen
Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelnen Kontrollen oder Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich:
Honorare nach der Verordnung vom1. Oktober 19732 über Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte;
Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;
Porti, Telefon-, Telegramm- und Telexkosten im Auslandverkehr;
Reise- und Transportkosten;
Kosten für Arbeiten, welche das Bundesamt durch Dritte ausführen lässt.
Art. 8 Voranschlag
Bei aufwendigen Kontrollen oder Dienstleistungen werden die Gebührenpflichtigen vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen unterrichtet.
Art. 9 Vorschuss
Die Bundesbehörden können von den Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vorschuss verlangen.
Art. 10 Gebührenverfügungen, Rechtsmittel
Die Bundesbehörden verfügen die Gebühren in der Regel unmittelbar nachdem sie die Kontrollen durchgeführt oder die Dienstleistungen erbracht haben.
Gegen die Gebührenverfügungen kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
Art. 11 Fälligkeit
Die Gebühren werden fällig:
30 Tage nach der Eröffnung an die Gebührenpflichtigen;
im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage von der Fälligkeit an.
Art. 12 Inkasso
Gebühren bis zu 200 Franken können zum voraus oder per Nachnahme erhoben werden.
Art. 13 Ermässigung oder Erlass von Gebühren
Die Bundesbehörden können die Gebühren wegen Bedürftigkeit der Gebührenpflichtigen oder aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.
Art. 14 Verjährung
Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird.
3. Abschnitt Gebühren der Kantone
Art. 15
Die Kantone können für Kontrollen, welche zu Beanstandungen geführt haben, Gebühren innerhalb des folgenden Gebührenrahmens erheben:
für Probenerhebungen: maximal 200 Franken pro Probenerhebung;
für Inspektionen: maximal 1000 Franken pro Inspektion;
für Probenuntersuchungen: maximal 6000 Franken pro Probe.
Bei der Festsetzung der einzelnen Gebühren ist dem Zeitaufwand, dem apparativen Aufwand sowie dem Materialaufwand Rechnung zu tragen.
Für besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchgeführt werden und mit einem Aufwand verbunden sind, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht, werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz bestimmt sich nach kantonalem Recht. ...3
Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März (AS 2002 679).
Auslagen im Sinne von Artikel 7 können gesondert verrechnet werden.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom2. März 19874 über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle des Bundesamtes für Gesundheitswesen wird aufgehoben.
Art. 17 Übergangsbestimmung
Für Kontrollen und Dienstleistungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die bisherigen Bestimmungen.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1995 in Kraft.
[AS 1987 530, 1992 1117] Anhang5 (Art. 5 Abs. 1) Gebühren der Bundesbehörden A. Gebühren für Kontrollen Für Kontrollen, welche zu Beanstandungen geführt haben, werden folgende Gebühren erhoben:
für Probenerhebungen: maximal 200 Franken pro Probenerhebung;
für Inspektionen: maximal 1000 Franken pro Inspektion;
für Probenuntersuchungen: maximal 6000 Franken pro Probe.
B. Gebühren für Bewilligungen Franken
Lebensmittel 1.1 Lebensmittel nach Artikel 3 Absatz 2 der Lebensmittelverordnung vom1. März 19956 (LMV) Beurteilung, Festlegung der Sachbezeichnung und Zulassung 200–2000 1.2 Versuchsbewilligung nach Artikel 4 LMV 200–2000 1.3 Behandlung von Lebensmitteln nach Artikel 14 LMV 200–2000 1.4 Bewilligung neuer Zusätze nach Artikel 184 Absatz 7 LMV 200–2000 Prüfung der Zusammensetzung, Bewilligung zum Inverkehrbringen sowie Beurteilung und Bewilligung der Anpreisung 1.5 Bewilligung nach Artikel 15 LMV 200–5000 1.6 Bewilligungen nach Artikel 276 Absatz 4 200–2000 1.7 Bewilligungen nach Artikel 9 Absatz 5 der Nährwertverordnung 200–2000 vom 26. Juni 19957 (NwV) 1.8 Bewilligungen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung 200–2000 vom 26. Juni 19958 über Speisepilze (Pilzverordnung, VSp) 1.9 Bewilligungen nach Artikel 2 der Verordnung des EDI vom 27. März 20029 über die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen
Zusatzstoffe 2.1 Neue Zusatzstoffe: 200–2000 Prüfung der Unterlagen hinsichtlich technologischer Notwendigkeit, Anwendungsbereich, Toxikologie und Analytik sowie Festlegung einer Höchstkonzentration 2.2 Neue Anwendungsbereiche: 200–2000 Prüfung der Unterlagen hinsichtlich technologischer Notwendigkeit und Analytik
Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 27. März 2002, in Kraft seit1. Mai 2002 (AS 2002 679).
Gebrauchsgegenstände 3.1 Versuchsbewilligung nach Artikel 4 der Verordnung vom1. März 200–2000 199510 über Gebrauchsgegenstände (GebrV) 3.2 Bewilligung eines Stoffes nach den Artikeln 11 Absatz 2 und 15 200–2000 Absatz 2 GebrV 3.3 Bewilligung eines Treibmittels für Druckgaspackungen 200–2000 3.4 Bewilligung von Spielzeug, das Stoffe oder Zubereitungen in 200–2000 Mengen enthält, welche für Kinder gesundheitlich nicht unbedenklich sind
Tabak und Tabakersatzstoffe Bewilligung von Erzeugnissen nach Artikel 16 Absatz 1 der Ta- 200–2000 bakverordnung vom1. März 199511