837.033
Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)
vom 20. März 2020 (Stand am 26. März 2020)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
Art. 1
In Abweichung von Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19822 (AVIG) haben mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner oder Partnerinnen des Arbeitgebers Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
Art. 2
In Abweichung von Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe c AVIG3 haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner oder Partnerinnen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
Art. 3
In Abweichung von den Artikeln 32 Absatz 2 und 37 Buchstabe b AVIG4 wird keine Karenzeit vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen.
Art. 4
In Abweichung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e AVIG5 ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.
AS 2020 877
Art. 56
In Abweichung von Artikel 34 Absätze1 und 2 AVIG7 erhalten die folgenden Personen für eine Vollzeitstelle einen Pauschalbetrag von 3320 Franken:
der mitarbeitende Ehegatte, die mitarbeitende Ehegattin, der mitarbeitende eingetragene Partner oder die mitarbeitende eingetragene Partnerin des Arbeitgebers;
die Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, Ehegattinnen, eingetragenen Partner oder Partnerinnen.
Art. 6
Um den Arbeitgebern zu ermöglichen, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Löhne am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten, können Arbeitgeber die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung verlangen, ohne diese vorschiessen zu müssen.
Art. 7
In Abweichung von Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG8 reicht der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse nicht die Abrechnung über die an seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung und die Bestätigung ein, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.
Art. 8
Für das Jahr 2020 wird die Beteiligung des Bundes um 6 Milliarden Franken erhöht.
Alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG10 erhalten zusätzlich höchstens 120 Taggelder. Der aktuelle Höchstanspruch wird dadurch nicht belastet.
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bei Bedarf um zwei Jahre verlängert.
In Abweichung von Artikel 36 Absatz 1 AVIG12 und Artikel 58 Absätze 1–4 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198313 (AVIV) muss der Arbeitgeber keine Voranmeldefrist abwarten, wenn er beabsichtigt, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen.
Die Kurzarbeit kann auch telefonisch vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.
In Abweichung von Artikel 36 Absatz 1 AVIG15 ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert.
In Abweichung von Artikel 26 Absatz 2 AVIV17 muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen spätestens einen Monat nach Aufhebung der COVID-19-Verordnung2 vom13. März 202018 einreichen.
In Abweichung von Artikel 22 Absatz 1 AVIV20 muss das erste Beratungs- und Kontrollgespräch telefonisch und innerhalb von 30 Tagen nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung geführt werden.
Art. 9
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den17. März 2020 in Kraft.
Sie gilt mit Ausnahme von Artikel 8 für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.