837.033
Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)
vom 20. März 2020 (Stand am 1. Juni 2020)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
Art. 1 und 22
Art. 3
In Abweichung von den Artikeln 32 Absatz 2 und 37 Buchstabe b AVIG3 wird keine Karenzeit vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen.
Art. 44
In Abweichung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e AVIG5 ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.
Art. 56
Art. 6
Um den Arbeitgebern zu ermöglichen, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Löhne am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten, können Arbeitgeber die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung verlangen, ohne diese vorschiessen zu müssen.
AS 2020 877
Art. 7
In Abweichung von Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG7 reicht der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse nicht die Abrechnung über die an seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung und die Bestätigung ein, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.
Art. 8
Für das Jahr 2020 wird die Beteiligung des Bundes um 6 Milliarden Franken erhöht.
Alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG9 erhalten zusätzlich höchstens 120 Taggelder. Der aktuelle Höchstanspruch wird dadurch nicht belastet.
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bei Bedarf um zwei Jahre verlängert.
In Abweichung von Artikel 36 Absatz 1 AVIG12 ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert.
In Abweichung von Artikel 26 Absatz 2 AVIV14 muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen spätestens einen Monat nach Aufhebung der COVID-19-Verordnung2 vom13. März 202015 einreichen.
In Abweichung von Artikel 22 Absatz 1 AVIV17 muss das erste Beratungs- und Kontrollgespräch telefonisch und innerhalb von 30 Tagen nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung geführt werden.
In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 3 Buchstabe a und 33 Absatz 1 Buchstabe b AVIG19 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 Prozent), ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern sie seit mehr als 6 Monaten in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet.
Die zuständige Behörde bestimmt den Arbeitsausfall auf der Basis der letzten 6 oder 12 Monate und rechnet den für die jeweilige Arbeitnehmerin oder den jeweiligen Arbeitnehmer günstigsten Arbeitsausfall an.
In Abweichung von Artikel 35 Absatz 1bis AVIG21 können Unternehmen mit einem Arbeitsausfall von über 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit vier Abrechnungsperioden überschreiten.
Der Anspruch auf die Höchstanzahl von vier Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall über 85 Prozent liegt, ist davon nicht betroffen.
In Abweichung von Artikel 41 Absatz 3 AVIG23 müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das während der Kurzarbeit durch Zwischenbeschäftigung oder selbstständige Tätigkeit erzielte Einkommen dem Arbeitgeber nicht mitteilen.
Während der Gültigkeit dieser Verordnung wird der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung von
Prozent wird als Pauschale ausgerichtet.
Der prozentuale wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall bestimmt sich aus dem Verhältnis der Summe wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden der von Kurzarbeit betroffenen Personen zur Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigten Personen.
Der anrechenbare Verdienstausfall entspricht dem Anteil des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls an der der Summe der massgebenden Verdienste aller anspruchsberechtigen Personen.
Art. 925
Diese Verordnung einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen26 gilt rückwirkend seit dem1. März 2020.
Sie gilt mit Ausnahme von Artikel 8 bis zum 31. August 2020.
AS 2020 877 1075 1201