852.12
Verordnung
über das Personen-, Akten- und
Geschäftsverwaltungssystem der Konsularischen Direktion
(SAS-EDA-Verordnung)
vom 5. November 2014 (Stand am 1. April 2021)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 57h des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19971 (RVOG),
gestützt auf Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 21. März 19732 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA),
verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystems (SAS-EDA).
Art. 2 Zweck von SAS-EDA
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) verwendet SAS-EDA im Rahmen der Aufgaben der Konsularischen Direktion (KD) im Bereich der Sozialhilfeleistungen an schweizerische Staatsangehörige im Ausland sowie für die auf einen Staatsvertrag gestützte Gewährung von Sozialhilfeleistungen an Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz, um:
festzustellen, ob über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden;
Gesuche um Sozialhilfeleistungen zu erfassen und zu bearbeiten;
Statistiken zu erstellen.
Art. 3 Betrieb
SAS-EDA wird von der KD betrieben.
2. Abschnitt Daten und Datenbearbeitung
Art. 4 Daten der betroffenen Personen
Die in Anhang 1 aufgeführten Daten zu den folgenden Personenkategorien werden in SAS-EDA bearbeitet, soweit dies für die Prüfung der Gesuche um Sozialhilfeleistungen erforderlich ist:
gesuchstellende Person;
Kinder der gesuchstellenden Person;
Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner;
Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners;
Vater und Mutter;
Konkubinatspartnerin oder Konkubinatspartner;
Kinder der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners;
Personen, die im selben Haushalt leben wie die gesuchstellende Person;
Bezugspersonen.
Art. 5 Daten zur Lokalisierung und Verwaltung der Dossiers
Die Daten zur Lokalisierung und Verwaltung der Dossiers werden ebenfalls in SAS-EDA bearbeitet.
Die zu erfassenden Daten sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 6 Dokumente
Alle Dokumente zu elektronisch gespeicherten Geschäften können in SAS-EDA erfasst werden.
Art. 7 Aufbewahrungsdauer, Archivierung und Vernichtung von Daten
Die Daten werden nach Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Bearbeitung, spätestens aber nach Ablauf von 30 Jahren nach Eröffnung des Dossiers, dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten.
Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig eingestuften Daten werden vernichtet.
Art. 8 Systemverwaltung
Die Systemadministratorinnen und ‑administratoren verwalten das Computersystem, die Datenbank und die Anwendung.
Die oder der Anwendungsverantwortliche bildet die Schnittstelle zwischen den Systemadministratorinnen und ‑administratoren und den Benutzerinnen und Benutzern. Sie oder er gehört der KD an.
Art. 9 Erteilung individueller Zugriffsberechtigungen
Die oder der Anwendungsverantwortliche erteilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der KD und der für die Archivierung zuständigen Dienststelle des EDA individuelle Zugriffsberechtigungen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Sie oder er überprüft jährlich, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigung weiterhin erfüllt sind.
3. Abschnitt Datenschutz und Informatiksicherheit
Art. 10 Auskunfts- und Berichtigungsrecht
Jede Person kann bei der KD schriftlich und unter Ausweisung ihrer Identität Auskunft über ihre Daten sowie die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.
Die Auskunft erfolgt schriftlich und kostenlos.
Art. 11 Sorgfaltspflicht
Die KD sorgt dafür, dass die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
Sie kontrolliert die erfassten Daten regelmässig auf ihre Richtigkeit.
Falsche Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.
Art. 12 Informatiksicherheit
Die Informatiksicherheit richtet sich nach:
der Verordnung vom 14. Juni 19933 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
4der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 20205;
6...
Die KD erlässt ein Bearbeitungsreglement. Dieses regelt die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie die Kontrolle der Datenbearbeitung.
Art. 13 Protokollierung
Die Zugriffe auf SAS-EDA und die dabei vorgenommenen Änderungen werden laufend protokolliert. Die Protokolle sind während eines Jahres nach der Erstellung aufzubewahren.
Art. 14 Aufsicht
Die KD sorgt für die Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherheit.
Das EDA übt die Aufsicht über die Bearbeitung der Daten in SAS-EDA im Sinne dieser Verordnung aus.
4. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 15
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(Art. 4)
In SAS-EDA bearbeitete Daten und betroffene Personen
Gesuchstellende Person | Kinder der gesuchstellenden Person | Ehegatte/ Ehegattin und | Kinder des Ehegatten/der Ehegattin oder der eingetragenen Partnerin / des eingetragenen Partners | Vater und Mutter | Konkubinatspartner/in | Kinder der Konkubinatspartnerin / des Konkubinatspartners | Personen im selben Haushalt | Bezugspersonen | |
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Namen und Vornamen | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
Aliasnamen | x | ||||||||
Geschlecht | x | ||||||||
Geburtsdatum und Geburtsort | x | x | x | x | x | x | x | ||
Heimatort und Heimatkanton | x | x | x | x | x | ||||
Staatsangehörigkeiten und Art des Erwerbs | x | x | x | x | x | x | x | ||
Zivilstand | x | x | x | x | x | x | |||
Korrespondenzsprache | x | x | |||||||
Muttersprache | x | x | |||||||
Beruf | x | x | x | ||||||
Ausbildung | x | x | x | ||||||
Adressen | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
Wohnsitz | x | x | x | x | x | x | x | x | |
Aufenthaltsort | x | x | x | x | x | x | |||
Aufenthaltsdauer | x | x | x | x | x | ||||
Daten über Sozialhilfeleistungen | x | x | x | x | x | x | |||
Medizinisches Gutachten | x | x | x | x | x | ||||
Medizinische Behandlungen | x | x | x | x | x | ||||
IV-Bezüger/in | x | x | x | x | x | ||||
Versicherung | x | x | x | x | x | ||||
Daten zur Erwerbsfähigkeit | x | x | x | x | x | ||||
Daten zur Wohnung | x | x | x | x | x | ||||
Einkommen | x | x | x | x | x | x | x | ||
Vermögen | x | x | x | x | x | x | x | ||
Schulden | x | x | x | x | x | x | x | ||
Art der Beziehung zu den Bezugspersonen | x |
Daten zur Lokalisierung und Verwaltung der Dossiers
(Art. 5 Abs. 2)
Daten zur Lokalisierung des Dossiers
Fortlaufende vom Betriebssystem vergebene Nummern