910.14
Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft
(Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV)
vom 4. April 2001 (Stand am 15. Mai 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 76 Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 und auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom1. Juli 19662 über den Natur- und Heimatschutz (NHG), verordnet:
1. Abschnitt Grundsatz
Art. 1
Um die natürliche Artenvielfalt zu erhalten und zu fördern, unterstützt der Bund auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche ökologische Ausgleichsflächen von besonderer biologischer Qualität und die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen mit Finanzhilfen.
Er gewährt die Finanzhilfen den Kantonen für finanzielle Beiträge, die diese an Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen für ökologische Ausgleichsflächen von besonderer biologischer Qualität und für die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen im Rahmen der Bedingungen des2. und 4. Abschnitts ausrichten (Öko-Qualitätsbeiträge).
2. Abschnitt Voraussetzungen für die Ausrichtung von Öko-Qualitätsbeiträgen
Art. 2 Beitragsempfänger und -empfängerinnen
Beiträge erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Anspruch auf Direktzahlungen nach der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 19983 (DZV) haben.
AS 2001 1310
Art. 3 Biologische Qualität
Beiträge werden ausgerichtet an folgende ökologische Ausgleichsflächen nach Artikel 40 DZV4, welche die Anforderungen des Kantons an die biologische Qualität erfüllen:
extensiv genutzte Wiesen;
wenig intensiv genutzte Wiesen;
Streueflächen;
Hecken, Feld- und Ufergehölze;
Hochstamm-Feldobstbäume.
Die Anforderungen des Kantons an die biologische Qualität von ökologischen Ausgleichsflächen müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 1 entsprechen.
Art. 4 Vernetzung
Beiträge werden ausgerichtet an ökologische Ausgleichsflächen nach dem Anhang Ziffer 3.1 DZV5, die als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten und die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung erfüllen.
Beiträge für die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen werden nur gewährt, wenn die Flächen nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojektes angelegt und bewirtschaftet werden.
Die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 2 entsprechen.
Art. 5 Kumulierung
Für die gleiche ökologische Ausgleichsfläche können gleichzeitig Beiträge für die biologische Qualität (Art. 3) und Beiträge für die Vernetzung (Art. 4) ausgerichtet werden.
Art. 6 Verpflichtungsdauer
Wer Öko-Qualitätsbeiträge beantragt, muss sich verpflichten, die Flächen nach der Genehmigung der Beiträge durch den Kanton während mindestens sechs Jahren so zu bewirtschaften, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln3 und 4 erfüllen.
Flächen, für die Beiträge nach dieser Verordnung ausgerichtet werden, können im Rahmen der übrigen gesetzlichen Vorschriften nach Ablauf der Verpflichtungsdauer wieder wie vor der Beitragsgewährung bewirtschaftet werden.
3. Abschnitt Höhe der Finanzhilfen des Bundes
Art. 7
Die Höhe der Finanzhilfen des Bundes für die von den Kantonen ausgerichteten Öko-Qualitätsbeiträge beträgt im Rahmen der bewilligten Kredite:
für finanzstarke Kantone höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Beiträge;
für mittelstarke Kantone höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Beiträge;
für finanzschwache Kantone höchstens 90 Prozent der anrechenbaren Beiträge.
Massgebend ist die Einteilung der Kantone in Gruppen nach Artikel 4 der Verordnung vom 21. Dezember 19736 über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone.
Anrechenbar sind die an die Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen ausgerichteten Beiträge bis zu:
500 Franken je Hektare ökologische Ausgleichsfläche und Jahr für die biologische Qualität;
500 Franken je Hektare ökologische Ausgleichsfläche und Jahr für die Vernetzung;
20 Franken je Hochstamm-Feldobstbaum und Jahr für die biologische Qualität.
4. Abschnitt Verfahren für die Ausrichtung von Öko-Qualitätsbeiträgen, Kontrollen
Art. 8 Gesuchseinreichung
Gesuche für Öko-Qualitätsbeiträge sind von dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin dem Kanton zwischen dem 15. April und dem 15. Mai schriftlich einzureichen.
Der Kanton legt die Anforderungen an den Nachweis der biologischen Qualität und der Vernetzung der Flächen fest.
Art. 9 Prüfung der Beitragsberechtigung
Der Kanton prüft die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin und die biologische Qualität oder die Vernetzung der einzelnen Flächen und setzt den Beitrag auf Grund der Verhältnisse am Stichtag fest.
Der Stichtag ist das Erhebungsdatum nach Artikel 5 der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom7. Dezember 19987.
Art. 10 Rückzug des Gesuchs
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat das Gesuch unverzüglich zurückzuziehen, falls er oder sie die Auflagen und Bedingungen nicht mehr einhalten will oder kann. Er oder sie hat dies dem Kanton schriftlich zu melden, bevor er oder sie entsprechende Eingriffe vornimmt.
Art. 11 Auszahlung der Beiträge
Der Kanton zahlt die Beiträge an die Beitragsempfänger oder die Beitragsempfängerinnen bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres aus.
Art. 12 Kontrollen
Der Kanton führt während der Verpflichtungsdauer innerhalb von sechs Jahren mindestens eine Kontrolle durch.
Art. 13 Beizug von Organisationen
Der Kanton kann für die Bestätigung der Qualität und für Kontrollen Organisationen beiziehen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten.
Die Tätigkeit beigezogener Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise überprüft.
5. Abschnitt Kürzung und Verweigerung der Beiträge
Art. 14
Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:
vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht;
Kontrollen erschwert;
die Massnahmen, die er oder sie anwenden will, nicht rechtzeitig anmeldet;
die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, die diese Verordnung vorsieht oder die ihm oder ihr gestützt auf diese Verordnung auferlegt worden sind;
landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19918, des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19839 oder des NHG nicht einhält.
Die Nichteinhaltung von Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe e muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.
Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften können die Kantone die Gewährung von Beiträgen bis höchstens fünf Jahre verweigern.
6. Abschnitt Verfahren für die globale Ausrichtung der Finanzhilfen durch
den Bund
Art. 15 Gesuchseinreichung
Der Kanton reicht das Gesuch für die Finanzhilfe dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein.
Das Gesuch gibt mindestens Auskunft über:
die Summe der vorgesehenen Beiträge an Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen;
die kantonal festgelegten Anforderungen nach den Artikeln3 und 4;
die Restfinanzierung.
Art. 16 Prüfung des Gesuchs
Das BLW prüft das Gesuch des Kantons.
Es zieht für die Gesuchsprüfung das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) bei.
Für die Gesuchsprüfung können externe Experten oder Expertinnen beigezogen werden.
Art. 17 Bewilligung des Gesuchs und Festsetzung der Finanzhilfe
Das BLW bewilligt das Gesuch und setzt die Höhe der Finanzhilfe fest.
Art. 18 Überweisung der Finanzhilfe und Einreichung der Abrechnungen
Das BLW kontrolliert die Auszahlungsliste des Kantons und überweist den Betrag gesamthaft an den Kanton.
Der Kanton muss Beiträge, die nicht innert fünf Jahren den Berechtigten zugestellt werden können, zurückerstatten.
Der Kanton reicht jeweils die Hauptabrechnung mit der Sammelliste bis zum 1. Dezember des Beitragsjahres und die Schlussabrechnung bis zum1. März des folgenden Jahres dem BLW ein.
Art. 19 Eröffnung von Entscheiden, Berichterstattung
Der Kanton eröffnet dem BLW die Beschwerdeentscheide; Beitragsverfügungen sind nur auf Verlangen zuzustellen.
Er erstattet nach Vorgabe des BLW und des Buwal periodisch Bericht über den Vollzug.
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 20 Ausführungsbestimmungen zum Anhang 1
Für die Ermittlung der biologischen Qualität gelten die vom BLW unter Beizug des Buwal herausgegebenen technischen Ausführungsbestimmungen als Mindestanforderungen. Diese enthalten insbesondere:
die Schlüssel zur Beurteilung der biologischen Qualität;
Listen von Indikator-Pflanzenarten zum Nachweis der biologischen Qualität.
Art. 21 Vollzug
Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.
Es zieht dafür das Buwal und, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei.
Es beaufsichtigt unter Beizug des Buwal den Vollzug in den Kantonen.
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 199810
Art. 41 Abs. 1
...
Art. 45 Abs. 2 Einleitung und 3bis
...
2. Verordnung vom 16. Januar 199111 über den Natur- und Heimatschutz
Art. 19
...
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2001 in Kraft.
Biologische Qualität: Mindestanforderungen an die Qualität, an
die Qualitätsbeurteilung und an die Bewirtschaftung
1 Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und Streueflächen 1.1 Mindestanforderungen an die Qualität a. Die Parzelle weist die zur Erreichung der Mindestqualität notwendigen Indikator-Pflanzenarten auf. b. Die Fläche ist zusammenhängend. c. Bäume und Sträucher bedecken nicht mehr als 50 Prozent der Fläche.
1.2 Qualitätsbeurteilung a. Die Kontrollperson nimmt die Prüfung wenn immer möglich im Beisein des Bewirtschafters vor. b. Ausser bei sehr schmalen Parzellen wird ein Randstreifen von 5 m Breite nicht in die Flächenbeurteilung einbezogen. c. Die Qualität einer Parzelle wird auf Testflächen mit einem Radius von 3 m überprüft. d. Bei einheitlicher Vegetation genügt die Prüfung einer Testfläche. Bei uneinheitlicher Vegetation sind bis zu insgesamt 5 Testflächen zu prüfen, um den Anteil der für die Qualitätsförderbeiträge berechtigende Fläche abzuschätzen. e. In einem Übersichtsplan 1:5000 oder 1:10 000 sind die Teilflächen mit und ohne Mindestqualität festzuhalten. Die vorkommenden qualitätszeigenden Arten sind für jede Testfläche zu protokollieren. Der Flächenanteil der Qualitätsvegetation an der Parzelle ist abzuschätzen.
1.3 Bewirtschaftungsvorschriften Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle für Naturschutz gegüllt werden.
2 Hecken, Feld- und Ufergehölze Mindestanforderungen an die Qualität a. Die Breite der Hecke oder des Feld- oder Ufergehölzes exklusive Krautsaum beträgt mindestens 2 m. b. Die Hecke oder das Feld- oder Ufergehölz weist nur einheimische Strauch- und Baumarten auf. c. Die Hecke oder das Feld- oder Ufergehölz weist durchschnittlich mindestens 5 verschiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter auf. d. Mindestens 20 Prozent der Strauchschicht besteht aus dornentragenden Sträuchern, oder die Hecke oder das Feld- oder Ufergehölz weist mindestens einen landschaftstypischen Baum pro 30 Laufmeter auf. Der Umfang des Stammes muss auf 1,5 m Höhe mindestens 170 cm betragen.
Bewirtschaftungsvorschriften a. 20 bis 40 Prozent der Sträucher werden alle 5 bis 8 Jahre abschnittweise und selektiv gepflegt, oder im Fall von schnellwachsenden Arten auf den Stock gesetzt. b. Die Hälfte des Krautsaums darf während eines Jahres nicht geschnitten und nicht beweidet werden.
3 Hochstamm-Feldobstbäume Mindestanforderungen an die Qualität a. Falls nicht anders mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz vereinbart, beträgt die Mindestfläche des Obstgartens 20 Aren und er enthält mindestens 10 Hochstamm-Feldobstbäume. b. Die Baumdichte beträgt mindestens 30, maximal 100 Hochstamm-Feldobstbäume pro Hektare. c. Der Hochstamm-Obstgarten ist entweder im Unternutzen oder in ökologisch sinnvoller Nähe mit einer weiteren ökologischen Ausgleichsfläche (Zurechnungsfläche) örtlich kombiniert. Wenn nicht anders mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz vereinbart, gelten als Zurechnungsfläche zum Obstgarten: – extensiv genutzte Wiesen; – wenig intensiv genutzte Wiesen mit Qualitätsbeiträgen gemäss Artikel 3; – Streueflächen; – Buntbrache; – Rotationsbrachen; – Hecken, Feld- und Ufergehölze.
d. Die Zurechnungsfläche bemisst sich im Verhältnis zur Obstgartenfläche wie folgt: Anzahl Bäume Grösse der Zurechnungsfläche gemäss Bst. c 0–200: 0,5 Aren pro Baum über 200: mindestens 1 Hektare
3.2 Bewirtschaftungsvorschriften Es sind sachgerechte Baumschnitte durchzuführen.
Mindestanforderungen an die Vernetzung
1 Ziele a. Die Ziele im Hinblick auf die Förderung der botanischen und faunistischen Vielfalt sind zu definieren. Sie basieren auf publizierten nationalen, regionalen oder lokalen Inventaren, wissenschaftlichen Grundlagen, Zielvorstellungen oder Leitbildern. Sie berücksichtigen das spezifische Entwicklungspotenzial für Flora und Fauna des bezeichneten Gebietes. b. Flächen sind insbesondere anzulegen: 1. entlang von Gewässern, wobei diesen der erforderliche Raum für ihre natürlichen Funktionen zu gewähren ist; 2. entlang von Wäldern; 3. zur Erweiterung von bestehenden ökologischen Ausgleichs- und Naturschutzflächen. c. Synergien mit Projekten in den Bereichen Ressourcenschutz und Landschaftsgestaltung sind zu nutzen.
2 Vorgehen a. Ein abgegrenztes Gebiet wird definiert und auf einem Plan dargestellt. Dieser zeigt den Ausgangszustand der einzelnen Landschaftselemente auf. b. Der Sollzustand der räumlichen Anordnung der ökologischen Ausgleichsflächen ist auf einem Plan darzustellen. c. In einem Umsetzungskonzept sind aufzuzeigen: 1. die Umsetzungsziele; 2. die Zwischenschritte bis zur Erreichung der Umsetzungsziele; 3. die Massnahmen zur Erreichung der Umsetzungsziele.