916.013
Verordnung über Finanzhilfen an Vergütungen nach dem Landwirtschaftsgesetz (Landwirtschaftliche Vergütungsverordnung)
vom 6. Dezember 1994 (Stand am 1. Januar 2008)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die massgeblichen Vollziehungsverordnungen des Bundesrates zum Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19981, verordnet:
1. Abschnitt Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung gilt für die Ausrichtung von Finanzhilfen an Vergütungen, die von den Kantonen und Organisationen auf folgenden Gebieten bezahlt werden:
landwirtschaftliche Berufsbildung nach den Artikeln 63–67 der Verordnung vom 13. Dezember 19932 über die landwirtschaftliche Berufsbildung (VLB);
3 Anerkennungskontrolle von pflanzlichem Vermehrungsmaterial nach Artikel 20 der Saat- und Pflanzgutverordnung vom7. Dezember 19984;
5 Weinlesekontrolle nach Artikel 8 der Weinverordnung vom7. Dezember 19986;
7 Durchführung von Bekämpfungsmassnahmen durch die kantonalen Pflanzenschutzdienste nach Artikel 37 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20018;
AS 1995 129
[AS 1994 38, 1995 5519, 1999 303 Ziff. I 11. AS 2003 4893 Art. 15 Ziff. 1]. Siehe heute die Landwirtschaftsberatungsverordnung vom14. Nov. 2007 (SR 915.1).
[AS 1999 86, 2002 1097, 2003 1757 4915, 2005 2159, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 53. AS 2007 6267 Art. 49]. Siehe heute: die V vom14. Nov. 2007 (SR 916.140).
[AS 2001 1191, 2002 945, 2003 548 1858 4925, 2004 1435 2201, 2005 1103 1443 2603
Art. 8 Ziff. 2, 2006 2531, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 55 2369 4477 Ziff. IV 69 4723 5823 Ziff. I 20, 2008 4377 Anhang 5 Ziff. 13 5865, 2009 2593 5435, 2010 1057. AS 2010 6167
Art. 60 Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom 27. Okt. 2010 (SR 916.20).
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2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Grundsatz
Die Finanzhilfen des Bundes bemessen sich nach den Ansätzen der Kantone und Organisationen.
Der Bund berücksichtigt diese Ansätze jedoch nur bis zu den in dieser Verordnung festgelegten Höchstansätzen.
Art. 3 Bedienstete des Bundes
Bedienstete des Bundes, die während der ordentlichen Arbeitszeit eine Aufgabe nach dieser Verordnung erfüllen, erhalten dafür durch ihre Dienststelle die Vergütungen für Dienstreisen nach Artikel 47 der Beamtenordnung (1) vom10. November 195911 oder Artikel 54 der Angestelltenordnung vom10. November 195912.
Erledigen sie eine Tätigkeit erwiesenermassen ausserdienstlich, so werden für sie ausgerichtet:
die Finanzhilfe an den Ersatz von Auslagen (Art. 6), ausgenommen diejenige an die Tages- oder Halbtagesvergütung;
eine Finanzhilfe an das Honorar zum Ansatz A.
Für Bedienstete des Bundes nach Absatz 2, die in der landwirtschaftlichen Berufsbildung tätig sind, richtet der Bund die Finanzhilfe an den Ersatz von Auslagen nicht aus.
Für Bedienstete des Bundes mit Lehrauftrag nach der Lehrtätigkeitsverordnung vom 2. Dezember 197413 wird für den erteilten Unterricht eine Finanzhilfe an das Honorar zum Ansatz A ausgerichtet.
[AS 1959 1103, 1962 279 1229, 1964 595, 1968 111 1655, 1971 70, 1972 181, 1973 133, 19741, 1976 2699, 1977 1413 2155, 1979 1287, 1982 938, 1984 394, 1986 193 2091, 1987 941, 19887, 1989 8 1217, 1990 102 1736, 1991 1075 1078 1145 1380, 19923, 1993 820 Anhang Ziff. 1 1565 Art. 13. Abs. 1 2812, 1994 2 269 364, 1995 3 3867 5067, 1997 230 299, 1998 726, 2000 419 Anhang Ziff. I 2953. AS 2001 2197 Anhang Ziff. I 2].
[AS 1959 1181, 1962 289 1237, 1968 130 1674, 1971 101, 1972 192, 1973 157, 1976 2713, 1977 1421, 1979 1290, 1982 49 945 1111, 1984 406 743, 1986 197 2097, 1987 974, 1988 31, 1989 30 1223 1498, 1990 105, 1991 1087 1090 1148 1397 1642, 1992 6, 1993 820 Anhang Ziff. 2 1565 Art. 13 Abs. 3 2819 2936, 1994 6 279 366, 1995 9 3867 Anhang Ziff. 10 5099, 1997 237 305 804, 1998 732, 2000 457 Anhang 2958. AS 2001 2197 Anhang Ziff. I 4]
[AS 1974 2111, 1986 202, 1993 2735. AS 2001 2197 Anhang Ziff. I 18]
Art. 4 Tag und Halbtag
Als Tag gilt eine Beschäftigung von mindestens 81/2 Stunden, als Halbtag eine von mindestens 41/4 Stunden. Die Reisezeit ist inbegriffen.
Art. 5 Versicherungen
An Versicherungen gegen Unfall, Haftpflicht usw. zahlt der Bund keine Finanzhilfe.
3. Abschnitt Finanzhilfen an den Ersatz von Auslagen
Art. 6
Für die Ausrichtung der Finanzhilfe an den Ersatz von Auslagen gelten folgende Höchstansätze: Fr.
pro Tag 40.– pro Halbtag 20.–
Übernachten 60.–
Billettkosten öffentlicher Verkehrsmittel 1. Klasse
Velo: 2.50 Franken je Tag und allfällige Speditionskosten;
Auto: 50 Rappen je Kilometer;
Motorrad über 50 ccm: 20 Rappen je Kilometer;
Kleinmotorrad bis 50 ccm: 15 Rappen je Kilometer;
Mietauto: die tatsächlichen Kosten, höchstens aber 80 Rappen je Kilometer;
Taxi: die tatsächlichen Kosten.
Vergütungen für Motorfahrzeuge nach Absatz 1 Buchstaben e–i werden nur anerkannt, wenn durch deren Benützung die Gesamtkosten vermindert werden können, keine öffentlichen Transportmittel zur Verfügung stehen oder die Bahnverbindungen nicht genügen. Die Zahl der gefahrenen Kilometer ist auf der Abrechnung anzugeben.
Bei der landwirtschaftlichen Berufsbildung werden Finanzhilfen an den Ersatz von Auslagen nur für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen von Personen ausgerichtet, die in der Berufsbildung tätig sind. Die Veranstaltungen müssen von den Trägern der Berufsbildung durchgeführt und/oder vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) anerkannt sein.
Für Personen, die ein Honorar beziehen, richtet der Bund die Finanzhilfe an die Tages- oder Halbtagesvergütung nicht aus.
4. Abschnitt Finanzhilfen an Besoldungen
Art. 7 Berechnungsgrundlage
Die Besoldungen werden bis zum Betrag berücksichtigt, der für die Berechnung des Beitrages für die Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebend ist.
Die dem Arbeitgeber ausgerichteten Entschädigungen nach Erwerbsersatzordnung werden von der berücksichtigten Besoldung abgezogen.
Besoldungen für die Zeit eines bezahlten Bildungsurlaubes werden nicht subventioniert. Bei Lohnzahlungen für eine notwendige Stellvertretung wird jedoch eine Finanzhilfe ausgerichtet.
Erbringen Lehr- und Beratungskräfte, an deren Besoldung eine Finanzhilfe ausgerichtet wird, im Auftrag Dritter eine Dienstleistung, welche honoriert wird, so wird der entsprechende Betrag von der Besoldung abgezogen.
Art. 8 Schulen, Beratungsdienste, landwirtschaftliche Berufsorganisationen
Die Besoldung der folgenden Personen wird nur bis zum Betrag von 90 000 Franken berücksichtigt:
Schulleiter und Schulleiterinnen sowie Lehrkräfte für den berufskundlichen, allgemeinbildenden und praktischen Unterricht von kantonalen und interkantonalen Berufs-, Landwirtschafts-, Berufsmittel-, Fach- und Betriebsleiterschulen sowie von Techniker- und Ingenieurschulen;
Assistenten und Assistentinnen der Ingenieurschulen;
landwirtschaftliche Berater und Beraterinnen der Kantone und Organisationen;
Angestellte von Organisationen, die in der landwirtschaftlichen Berufsbildung tätig sind.
5. Abschnitt Finanzhilfen an Honorare
Art. 9 Grundsatz
Für die Ausrichtung von Finanzhilfen an Honorare wird entweder der Höchstansatz A oder der Höchstansatz B angewendet.
Der Höchstansatz A gilt für Personen, an deren Besoldung der Bund eine Finanzhilfe ausrichtet.
Der Höchstansatz B gilt für:
Bedienstete, die zu einem reduzierten Beschäftigungsgrad in der landwirtschaftlichen Berufsbildung tätig sind und an deren Besoldung der Bund eine Finanzhilfe ausrichtet, in bezug auf die landwirtschaftliche Berufsbildungstätigkeit, die sie ausserhalb ihres Anstellungsverhältnisses ausüben.
Alle übrigen Fälle.
Landwirtschaftliche Berufsbildung
Es gelten folgende Höchstansätze: Ansatz A Ansatz B Fr. Fr.
Unterricht im Nebenamt pro Lektion Berufs-, Landwirtschafts-, Berufsmittel-, Fach- und Betriebsleiterschulen 40.— 80.— Techniker-/Ingenieurschulen inkl. Unterricht an Vorbereitungskursen 55.— 110.—
Expertentätigkeit (Vorbereitung, Durchführung, Korrektur) Lehrabschluss-, Berufs- und Meisterprüfungen pro Tag –.— 170.— pro Halbtag –.— 85.— pro Stunde –.— 25.—
Aufnahme-, Zwischen- und Diplomprüfungen an Techniker- und Ingenieurschulen pro Tag 120.— 200.— pro Halbtag 60.— 100.— Für Lehrkräfte der Techniker- und Ingenieurschulen, an deren Besoldung der Bund eine Finanzhilfe ausrichtet, wird diejenige an das Honorar nicht bezahlt.
Beratung Einzelberatung; pro Tag –.— 170.— Einzelberatung; pro Halbtag –.— 85.— Einzelberatung; pro Stunde –.— 25.— Gruppenberatung;
pro Anlass inkl. Vorbereitung –.— 100.—
e. Aus- und Weiterbildung Kursleiter, Instruktoren pro Tag 85.— 170.— pro Halbtag 42.50 85.— Referenten pro Referat 150.— 300.—
Aus- und Weiterbildung der in der Berufsbildung tätigen Personen Kursleitung pro Tag 85.— 170.— Referenten pro Referat 150.— 300.— spezielle Fälle (mit Bewilligung des BLW) bis Fr.1500.— Teilnehmer pro Tag –.— 170.— pro Halbtag –.— 85.—
vom BLW anerkannte Kommissionssitzungen und andere Tätigkeiten pro Tag 40.— 170.— pro Halbtag 20.— 85.—
Art. 11 Feldbesichtigung zur Anerkennung von Saatgut
Es gelten folgende Höchstansätze: pro Tag 85.— 170.— pro Halbtag 42.50 85.— pro Stunde –.— 25.—
Art. 12 Weinlesekontrolle
Es gelten folgende Höchstansätze: Tagesvergütung 35.— 170.— einzelne Arbeitsstunden –.— 25.— pro Wägung –.20
Ansatz A gilt auch für Bedienstete der Kantone, an deren Besoldung der Bund keine Finanzhilfe ausrichtet.
Für die Weinlesekontrolle werden die Vergütungen ausschliesslich nach Stunden, einschliesslich Nacht- und Sonntagsarbeit, berechnet.
Art. 13 Pflanzenschutzdienst
Es gelten die folgenden Höchstansätze: pro Tag –.— 170.— pro Halbtag –.— 85.— pro Stunde –.— 25.— Ansatz A Ansatz B Fr. Fr. Kartoffelnematoden – Erdprobeentnahmen an Kartoffeln pro Probe –.— 5.—
Wenn es sich für den Bund und die Kantone als einfacher erweist, kann das BLW an Stelle der Ansätze pro Zeiteinheit Pauschalansätze für die Leistungen festlegen.14
Für die Tätigkeit der Pflanzenschutzkontrolleure des BLW an der Landesgrenze sowie für die Leiter und deren Mitarbeiter von kantonalen Pflanzenschutzdiensten oder anderen kantonalen Dienststellen richtet der Bund keine Finanzhilfe an die Honorare aus.
Bei Pflanzenschutzaktionen, die im Einvernehmen mit dem BLW im Innern des Landes durchgeführt werden, kann der Bund für Equipenchefs sowie für Spezialisten mit besonderer Verantwortung (z. B. für die Durchführung gefährlicher Bekämpfungsarbeiten wie Begasungen) höhere Vergütungen berücksichtigen. Er trägt dabei insbesondere den Versicherungskosten Rechnung.
Art. 1415
Art. 1516
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 1617 Vollzug
Das BLW vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Absatz 2.
Im Bereich der landwirtschaftlichen Berufsbildung obliegt der Vollzug dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, soweit nicht das BLW davon betroffen ist.
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. November 199018 über Vergütungen nach Landwirtschaftsgesetz wird aufgehoben.
[AS 1990 2051, 1994 1042]
Art. 1819
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1995 in Kraft.