916.121.10
Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen
(VEAGOG)
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Juli 2013)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10, 21 Absätze2 und 4, 177, 180 Absatz 3, 181 Absatz 3 und 185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 19981, auf Artikel 15 Absatz 2 des Zollgesetzes vom18. März 20052 sowie auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom25. Juni 19823 über aussenwirtschaftliche Massnahmen,4 verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 15 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst, Tiefkühlgemüse, Schnittblumen, Mostobst und Obsterzeugnissen sowie von Obstgehölzen nach Anhang 1 Ziffern7, 8 und 10–13 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20116 und die Ausfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst nach Anhang 1.
Art. 27 Generaleinfuhrbewilligung
Die Generaleinfuhrbewilligung (GEB) ist in Artikel 1 der Agrareinfuhrverordnung vom26. Oktober 20118 geregelt.
AS 1998 3244
Art. 39 Besondere Voraussetzung für die Zuteilung eines Zollkontingentsanteils
Zollkontingentsanteile werden nur Personen zugeteilt, die in der betreffenden Branche gewerbsmässig Waren einführen. Ausgenommen sind Einfuhren im Rahmen des Zollkontingents Nummer 104 nach Anhang 2 der Freihandelsverordnung vom 8. März 200210.
2. Kapitel Marktordnungen
1. Abschnitt Frisches Obst und frisches Gemüse
Art. 4 Zeitliche Aufteilung der Zollkontingente
Frisches Gemüse und frisches Obst können zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, ohne dass das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigibt:
während der Periode, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes11 kein Ausserkontingentszollansatz (AKZA) festgelegt ist;
12 in den Perioden, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes ein AKZA festgelegt wird (Bewirtschaftungsperiode), ab und bis zu den vom Bundesamt bestimmten Daten. Diese werden aufgrund des voraussichtlichen Angebots an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität festgelegt. Als gleichartig gelten ungeachtet der Art ihrer Verpackung Waren, die in der gleichen Tarifnummer, innerhalb derselben Gruppe nach Anhang 2 und allenfalls innerhalb der gleichen statistischen Sonderausscheidung aufgeführt sind.
Ausserhalb der Perioden nach Absatz 1 Buchstaben a und b können frisches Gemüse und frisches Obst zum KZA eingeführt werden, sofern das Bundesamt Zollkontingentsteilmengen freigibt.
Art. 5 Freigabe von Zollkontingentsteilmengen
Das Bundesamt gibt Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr nach Massgabe der Nachfrage frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf nicht zu decken vermag. Bei der
[2002 1158, 2004 4599 4971, 2005 569, 2006 867 Anhang Ziff. 3 2901 2995 Anhang 4 Ziff. II 8 4659, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 22 2273 3417. AS 2008 3519 Art. 7]. Siehe heute: die Freihandelsverordnung1 vom18. Juni 2008 (SR 632.421.0).
Freigabe ist die statistische Sonderausscheidung als Kriterium für die Gleichartigkeit auf Waren der Tarifnummern 0705.1911 und 0709.9941 beschränkt.13
Es gibt keine Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf zu decken vermag. In dieser Zeit kommt der reduzierte AKZA nach Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung vom26. Oktober 201114 zur Anwendung. Er kann vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)15 geändert werden.16
In Abweichung von Absatz 2 kann das Bundesamt Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigeben:
17 wenn das Angebot an Schweizer Obst oder Schweizer Gemüse den Bedarf der Verarbeitungsindustrie für die Herstellung von Produkten der Tarifnummern 0710/0713; 0811/0813; 2001/2009 und 2202 sowie der Kapitel 16, 19 und 21 nicht decken kann;
vom1. April bis zum14. Juni bis zu 2500 t Äpfel der Tarifnummern 0808.1022 und 0808.1032, um die Angebotsvielfalt zu vergrössern.18
Art. 6 Verteilung der Zollkontingentsteilmengen
Das Bundesamt verteilt die nach Artikel 5 Absatz 1 für die Einfuhr freigegebenen Zollkontingentsteilmengen wie folgt:
bei Tomaten, Salatgurken, Setzzwiebeln, Witloof-Zichorien und Äpfeln: nach Massgabe der Marktanteile der Berechtigten; als Marktanteil eines Berechtigten gilt sein Anteil an der gesamten Einfuhrmenge zum KZA und zum AKZA und den gesamten Inlandleistungen aller Berechtigten im Vorjahr; der Berechtigte kann seine Inlandleistung innerhalb der vom Bundesamt festgelegten Frist anmelden;
bei den übrigen Waren: nach Massgabe der Einfuhren der Berechtigten zum KZA und zum AKZA im Vorjahr.19
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Die nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a für die Einfuhr freigegebenen Zollkontingentsteilmengen werden anteilsmässig auf Grund der beantragten Mengen zugeteilt.20 Das Bundesamt kann die Zuteilung der Zollkontingentsanteile an Auflagen binden, welche sicherstellen, dass die eingeführte Ware industriell verarbeitet wird. Gemäss der anteilsmässigen Verteilung auf Grund der beantragten Mengen getätigte Einfuhren werden bei der Verteilung nach den Kriterien von Absatz 1 nicht berücksichtigt.
Art. 721 Zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse
Als zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode vorhanden im Sinne von Artikel 15 des Zollgesetzes vom18. März 2005 gelten Warenmengen an frischem Obst und frischem Gemüse, die vorhanden sind:
zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode;
am Tag nach dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Datum; oder
am Tag nach Ablauf der zeitlich befristeten Freigabe ohne Zuteilung (Anhang2 der VEAGOG-Freigabeverordnung vom12. Jan. 200022.
Von der Menge nach Absatz 1 werden Warenmengen abgezogen, die sich im Verkaufsraum für den Endverbrauch von Detailgeschäften befinden.
Vorräte auf Handelsstufe, die nicht innerhalb von zwei Tagen aufgebraucht werden, sind nach Artikel 55 der Zollverordnung vom1. November 200623 neu anzumelden.24
Art. 7a25 Anrechnung von zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen an Zollkontingentsanteile
Die anmeldepflichtige Person nach Artikel 55 der Zollverordnung vom1. November 200626, die Inhaberin oder Inhaber von Zollkontingentsanteilen ist, kann in der nicht bewirtschafteten Periode eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe bei ihr noch vorhanden sind, auf den Beginn des entsprechenden Zeitpunkts nach Artikel 7 Absatz 1 ihrem Zollkontingentsanteil anrechnen lassen.
Die Inhaberin oder der Inhaber von Zollkontingentsanteilen muss die anzurechnende Warenmenge vor dem Einreichen der Zollanmeldung nach Artikel 59 der Zollverordnung vom1. November 2006 über die gesicherte Internetanwendung abbuchen.
Art. 827
Art. 928 Konformitätskontrolle für die Ausfuhr
Die Ausfuhr von Waren nach Anhang 1 muss den Normen entsprechen, die in der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach Anhang 1 festgehalten oder anerkannt sind. Sie untersteht der Konformitätskontrolle.29
Der Exporteur ist verpflichtet, rechtzeitig an die nach Artikel 20 beauftragte Organisation den Kontrollort und die Tarifnummer des Produktes, die Produktemenge sowie den vorgesehenen Versandzeitpunkt anzumelden.
Das Bundesamt kann Anhang 1 dem jeweiligen geltenden Stand der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft anpassen und die betroffenen Waren bezeichnen.30
2. Abschnitt Tiefkühlgemüse
Art. 10 Erhöhung des Zollkontingents
Das Bundesamt kann das Zollkontingent Nummer16 vorübergehend erhöhen:
für spezielle Sorten oder Qualitäten von Erbsen, Bohnen, Karotten und Spinat nach Massgabe des Bedarfs sowie der vorhandenen Menge an frischem, verarbeitetem oder vermarktetem Schweizer Gemüse;
bei nachgewiesenen Ernteausfällen von Schweizer Konserven- und Tiefkühlgemüse;
für die Zuteilung einer Mindestmenge an Erstgesuchsteller.
Art. 1131 Zuteilung der Zollkontingentsanteile
Das Bundesamt teilt die Zollkontingentsanteile nach folgenden Kriterien zu:
35 Prozent entsprechend den Einfuhren zum KZA und AKZA während dreier Jahre bis zum30. September vor Beginn der Kontingentsperiode;
65 Prozent nach Massgabe der mittels Beleg nachgewiesenen oder auf Grund eines Verarbeitungsauftrags während dreier Jahre bis zum30. September vor Beginn der Kontingentsperiode getätigten Inlandübernahmen von frischem, zur Verarbeitung bestimmtem Schweizer Gemüse. Das Bundesamt legt die Frist fest, innerhalb derer die Inlandübernahmen mitzuteilen sind.
3. Abschnitt Schnittblumen
Art. 12 Zollkontingent
Die Kontingentsperiode dauert jeweils vom1. Mai bis zum25. Oktober.
Für die zeitliche Aufteilung (Art. 13) und die Zuteilung (Art. 14) werden das Zollkontingent Nummer13 und das Zollkontingent Nummer 105 nach Anhang 2 der Freihandelsverordnung vom8. März 200232 zusammengezählt (aggregierte Zollkontingentsmenge).33
Frische Schnittblumen können zum KZA eingeführt werden, sofern das Bundesamt Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigibt.
Je nach Marktbedarf und Schweizer Angebot kann das Bundesamt das Zollkontingent Nummer13 erhöhen.
…34
Art. 1335 Zeitliche Aufteilung des Zollkontingentes
Das Bundesamt teilt die aggregierte Zollkontingentsmenge auf Zeiträume von7 bis
Tagen auf.
Art. 14 Zuteilung der Zollkontingentsanteile
Das Bundesamt teilt die aggregierte Zollkontingentsmenge den Zollkontingentanteilsberechtigten nach Massgabe ihrer Einfuhren zum KZA und zum AKZA während der nach Artikel 13 festgelegten Perioden des Vorjahres zu.36
[2002 1158, 2004 4599 4971, 2005 569, 2006 867 Anhang Ziff. 3 2901 2995 Anhang 4 Ziff. II 8 4659, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 22 2273 3417. AS 2008 3519 Art. 7]. Siehe heute: die Freihandelsverordnung1 vom18. Juni 2008 (SR 632.421.0).
Die Zuteilung erfolgt jeweils im April. Betragen die Zollkontingentsanteile eines Berechtigten insgesamt weniger als 3000 Kilogramm brutto, so kann er sie während der Periode vom1. Mai bis zum25. Oktober frei ausnützen.
…37
Die Verteilung der zusätzlichen Mengen nach Artikel 12 Absatz 3 erfolgt:
durch Versteigerung für 200 Tonnen brutto;
38 nach Massgabe der Inlandleistung; das Bundesamt legt einen Schlüssel zur Zuteilung der Zollkontingentsanteile für Kaufverträge für Schweizer Ware fest. Die Kaufverträge müssen sich auf die entsprechende Kontingentsperiode beziehen und innerhalb der vom Bundesamt festgelegten Frist bei diesem eintreffen.
Ist die Summe der nach Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe b zugeteilten Kontingentsanteile zuzüglich 200 Tonnen brutto kleiner als die durchschnittliche Importmenge zum KZA und AKZA der drei vorangehenden Kontingentsperioden, wird die Differenz durch Erhöhung der in Absatz 4 Buchstabe a festgesetzten Menge ausgeglichen. Diese zusätzliche Menge wird durch Versteigerung zugeteilt.39
4. Abschnitt Mostobst und Obsterzeugnisse
Art. 15 Erhöhung der Zollkontingente
Das WBF kann die Zollkontingente Nummer20 und 21 bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes vorübergehend erhöhen.
Das Bundesamt gibt die zusätzlichen Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktbedürfnisse frei.
Die Verteilung der zusätzlichen Mengen erfolgt nach denselben Kriterien wie bei den Zollkontingenten.
Art. 16 Zuteilung der Zollkontingentsanteile an den Zollkontingenten Nummer20 und 21
Die Zollkontingente Nummer20 und 21 werden vom Bundesamt versteigert.
Die Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer20 werden im Laufe des zweiten Semesters zugeteilt.40
Art. 1741 Zuteilung der Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer31
Die Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer31 werden vom Bundesamt nach Massgabe der Inlandleistung im Exportbereich zugeteilt.
Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer31 werden nur jenen Gesuchstellern zugeteilt, die vorgängig und auf eigene Rechnung die verlangten Ausgleichsexporte getätigt haben.
5. Abschnitt Obstgehölze
Art. 1842
Art. 18a43 Freigabe des Zollkontingents Obstgehölze
Das Zollkontingent Nummer 104 (Obstgehölze) nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung1 vom18. Juni 200844 wird in mehreren Tranchen zeitlich gestaffelt frei- gegeben. Das Bundesamt kann den Beginn der Perioden ändern, damit dieser nicht auf einen staatlich anerkannten Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt.
Das Zollkontingent wird in folgenden Teilmengen für die Einfuhr freigegeben:
Zollkontingentsteilmenge Periode für die Einfuhr zum Kontingentszollansatz
000 Pflanzen 3. Februar bis 31. Dezember
000 Pflanzen 3. März bis 31. Dezember
000 Pflanzen 4. November bis 31. Dezember
000 Pflanzen 2. Dezember bis 31. Dezember. 45
3. Kapitel Vollzugsbestimmungen
1. Abschnitt Aufgaben und Kompetenzen
Art. 1946 Bundesamt für Landwirtschaft
Das Bundesamt legt die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 11 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 4 und die Zollkontingentsteilmengen nach Artikel 5 Absätze1 und 3 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 3 in einer Verordnung fest. Es veröffentlicht den Inhalt dieser Verordnung und deren Änderungen auf seiner Website. Der Text der jeweiligen Verordnungsänderungen wird in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht; auf die erfolgten Änderungen wird in der amtlichen Sammlung monatlich hingewiesen. Der vollständige Text der Verordnungsänderungen kann beim Bundesamt eingesehen oder bezogen werden.
Art. 20 Konformitätskontrollstelle
Das Bundesamt beauftragt eine private Organisation mit der Kontrolle der Konformität mit den Normen der Europäischen Gemeinschaft.47
Der Leistungsauftrag wird mittels Vertrag für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Mandat für die Durchführung der Konformitätskontrollen.
Die Kosten der Konformitätskontrolle werden vom Bundesamt und von der Organisation getragen.
Um die Kontrollkosten zu decken, ist die Organisation ermächtigt, Gebühren zu erheben. Diese müssen für alle Gebührenpflichtigen gleich hoch sein.
Das Bundesamt beaufsichtigt die mit der Durchführung der Kontrolle beauftragte Organisation.
2. Abschnitt Notwendige Daten
Art. 2148 Datenerhebung
Die Kantone sind für die Erhebung der Daten nach Artikel 49 der Agrareinfuhrverordnung vom26. Oktober 201149 verantwortlich.
Art. 22 Koordinationsstellen
Das Bundesamt kann andere Stellen mit der Koordination der Tätigkeit der Kantone nach Artikel 21 beauftragen und ihnen weitere Aufgaben zuteilen.
Es kann die Koordinationsstellen mit der Erhebung der Daten nach Artikel 49 der Agrareinfuhrverordnung vom26. Oktober 201150 beauftragen.51
Der Leistungsauftrag wird mittels Vertrag für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Leistungsauftrages.
Das Bundesamt kann dafür Entschädigungen leisten.
Es beaufsichtigt die Stellen nach Absatz 1.
3. Abschnitt Verwaltungsmassnahmen
Art. 2352
Inhaberinnen und Inhaber einer GEB, die die Auflagen nach Artikel 6 Absatz 2 nicht einhalten, müssen auf der eingeführten Ware den AKZA entrichten.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 24 Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.
Art. 2553
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
Anhang 154 (Art.1 und 9) Gemüse und Obst Die Vermarktungsnormen der Europäischen Union für die unten aufgeführten Waren sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom7. Juni 201155 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festgelegt.
Tarifnummer Warenbezeichnung 0702 Tomaten, frisch oder gekühlt 0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt 0704 Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche geniessbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt 0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt 0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, frisch oder gekühlt 0707 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt 0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt ex 0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen nicht gezüchtete Pilze der Position 0709.5900, Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta der Position 0709.6090, Oliven der Position 0709.9200, Zuckermais und Kapern der Position 0709.9999 sowie essbare Sprossen aus gekeimten Samen der Position 0709 ex 0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen bittere Mandeln der Position 0802.1100, Mandeln ohne Schale der Position 0802.1200, Haselnüsse ohne Schale der Position 0802.22, Walnüsse ohne Schale der Position 0802.32, Pistazien der Positionen 0802.51 und 0802.52, Macadamia-Nüsse der Tarifnummer Warenbezeichnung Positionen 0802.61 und 0802.62, Kolanüsse (Cola spp.) der Position 0802.7000, Arekanüsse der Position 0802.8000 sowie andere Schalenfrüchte der Position 0802.90 ex 0803.1000 Mehlbananen, frisch 0804.2010 Feigen, frisch 0804.3000 Ananas 0804.4000 Avocadofrüchte 0804.5000 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte 0806.1011– Tafeltrauben, frisch 0806.1012 0807 Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch 0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch 0809
Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch 0810 Andere Früchte, frisch ex 0910.9900 Thymian, frisch oder gekühlt ex 1211.9000 Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt ex 1212.9299 Johannisbrot, frisch Anhang 256 (Art. 4) Marktordnung Tarifnummer Tarifnummern-Gruppe (Bezeichnung) Frisches Gemüse und frisches Obst 1. Gruppe (Tomaten) 0702.0030/0039 0702.0090/0099 2. Gruppe (Lollo) 0705.1930/1939 0705.1940/1949 3. Gruppe (Bohnen) 0708.2041/2049 0708.2091/2099 4. Gruppe (Stangensellerie) 0709.4010/4019 0709.4020/4029