916.131.12
Verordnung über die ausserordentliche finanzielle Unterstützung der Verwertung von Birnensaftkonzentrat
vom 21. August 2013 (Stand am 1. Januar 2014)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand
Zum Abbau der Lagerbestände an Birnensaftkonzentrat (Konzentrat) können Beiträge für die Verwertung von Konzentrat aus Schweizer Birnen der Ernte 2012 und früherer Ernten ausgerichtet werden.
Die finanzielle Unterstützung wird für die Verwertung von maximal 850 Tonnen Konzentrat gewährt.
Art. 2 Beiträge
Die Beiträge werden auf der Basis von trübem Konzentrat bemessen.
Der maximale Beitrag pro Kilogramm trübes Konzentrat zu 71 Prozent Gewichtsextrakt beträgt:
2.65 Franken für Konzentrat, das als Futtermittel oder zur Herstellung von Futtermitteln verwendet wird;
2.25 Franken für Konzentrat, das als Lebensmittel oder zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet wird.
Art. 3 Beitragsberechtigte
Beitragsberechtigt sind Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben.
Art. 4 Anforderungen an das Konzentrat
Die Beiträge werden ausgerichtet für Konzentrat, das:
a. den von der Branche festgelegten und vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) anerkannten minimalen Qualitätsvorschriften entspricht; und AS 2013 2779
b.2 dem BLW von einer gewerblichen Mosterei gemäss Artikel 6 der Obstverordnung vom 23. Oktober 20133 gemeldet wurde.
Keine Beiträge werden ausgerichtet für Konzentrat:
4 das zur Normalversorgung einer Mosterei nach Artikel 1 Absatz 6 der Obstverordnung gehört;
5 für dessen Lagerung die Mosterei Beiträge nach Artikel 1 Absatz 1 der Obstverordnung erhält;
das in den Export gelangt;
das zur Herstellung von Produkten verwendet wird, die einer Alkoholsteuer unterliegen; oder
das zur Herstellung von Produkten folgender Zolltarifnummern verwendet wird: 2009.7111, 2009.7119, 2009.7121, 2009.7129, 2009.7910, 2009.7990, 2009.8921, 2009.8929, 2009.8931, 2009.8939, 2009.8941, 2009.8949, 2202.9021, 2202.9029, 2202.9051, 2202.9059, 2202.9071, 2202.9079, 2206.0011, 2206.0019, 2106.9029, 2202.1000.
Art. 5 Ausschreibung
Die Zuteilung der Beiträge erfolgt mittels Ausschreibung.
Das BLW veröffentlicht die Ausschreibung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Es setzt in der Ausschreibung eine Frist fest, innerhalb der die Gebote eingereicht werden können.
Art. 6 Gebote
Gebote müssen die folgenden Angaben enthalten:
die Menge an trübem Konzentrat zu 71 Prozent Gewichtsextrakt, die verwertet werden soll;
den Verwendungszweck; und
den Beitrag je Kilogramm Konzentrat, um den die bietende Person ersucht.
Ein Gebot muss eine Mindestmenge von 5000 Kilogramm umfassen.
Eine Person kann höchstens drei Gebote einreichen.
finanzielle Unterstützung der Verwertung von Birnensaftkonzentrat. V
Die Gebote müssen mittels Formular6 beim BLW eingereicht werden.
Nach Ablauf der Frist darf ein Gebot weder geändert noch zurückgezogen werden.
Art. 7 Zuteilung der Beiträge
Die Beiträge werden in aufsteigender Reihenfolge zugeteilt, beginnend beim Gebot mit dem tiefsten Beitrag pro Kilogramm.
Übersteigen die höchsten noch zu berücksichtigenden Gebote die Maximalmenge von 850 Tonnen, so werden die Mengen der Gebote entsprechend gekürzt. Wird dadurch die Mindestmenge nach Artikel 6 Absatz 2 nicht mehr erreicht, so kann die bietende Person ihr Gebot zurückziehen.
Art. 8 Auszahlung der Beiträge
Die beitragsberechtigte Person hat für das Konzentrat, für das ihr Beiträge zugeteilt wurden, beim BLW spätestens am 6. Dezember 2013 die Quittungen für den Kauf des Konzentrats oder die Kaufverträge, die sie mit den Mostereien abgeschlossen hat, einzureichen.
Ist die beitragsberechtigte Person eine gewerbliche Mosterei, die Beiträge nach
Artikel 1 Absatz 1 der Obstverordnung vom 23. Oktober 20137 erhält, so hat sie
beim BLW spätestens am 6. Dezember 2013 eine Verwertungsverpflichtung einzureichen.8
Das BLW prüft die eingereichten Dokumente und zahlt der beitragsberechtigten Person den Beitrag aus.
Art. 9 Ausschluss weiterer Beiträge
Konzentrat, für das nach dieser Verordnung Beiträge zugeteilt wurden, sowie daraus hergestellte Produkte sind von weiteren Bundesbeiträgen ausgeschlossen.
Art. 10 Nachweis über die Verwertung
Die beitragsberechtigte Person hat beim BLW spätestens am 31. Dezember 2014 den schriftlichen Nachweis über die Verwertung des Konzentrats, für das ihr Beiträge zugeteilt wurden, einzureichen.
Art. 11 Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beiträge
Zu Unrecht bezogene Beiträge müssen rückerstattet werden.
Das Formular kann kostenlos abgerufen werden beim Bundesamt für Landwirtschaft unter www.blw.admin.ch
Art. 12 Vollzug
Das BLW vollzieht diese Verordnung.
Art. 13 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 15. September 2013 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015.