916.145.211
Verordnung des BLW über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr vom 7. Dezember 1998 Das Bundesamt für Landwirtschaft,
gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 der Weinverordnung vom7. Dezember 19981, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Wird für die Ausfuhr von Traubensäften, Traubenmosten und Weinen vom Empfängerland eine offizielle Qualitätsbestätigung verlangt, so richtet sich deren Ausstellung nach dieser Verordnung.
Art. 2 Qualitätsprüfung
Die Grundanalyse für die Qualitätsprüfung umfasst folgende Eigenschaften:2
für Traubenmost und Traubensaft: 1. Dichte, 2. Gesamttrockensubstanz, 3. Gesamtsäuregehalt, 4. Gehalt an flüchtiger Säure, 5. Gehalt an Zitronensäure, 6. Gesamtschwefeldioxidgehalt, 7. ...3;
für Wein und teilweise vergorenen Traubenmost: 1. Gesamtalkoholgehalt, 2. vorhandener Alkoholgehalt, 3. Gesamttrockensubstanz, 4. Gesamtsäuregehalt, 5. Gehalt an flüchtiger Säure, 6. Gehalt an Zitronensäure, 7. Gesamtschwefeldioxidgehalt, 8. ...4.
AS 1999 609
Je nach Anforderungen des Empfängerlandes sind für die Qualitätsprüfung zusätzliche Analysen durchzuführen.
Art. 3 Gesuche für die Qualitätsprüfung
Gesuche für die Qualitätsprüfung sind in einfacher Ausführung bei der Sektion Spezialkulturen und Weinwirtschaft des Bundesamtes für Landwirtschaft (Bundesamt) einzureichen. Diese stellt auf Verlangen Anmeldeformulare zu.5
Verlangt das Empfängerland besondere Dokumente, so sind diese dem Gesuch beizulegen.
Der Forschungsanstalt Agroscope Changins–Wädenswil ACW6 (Forschungsanstalt) sind gleichzeitig mit der Gesuchseinreichung zwei Originalflaschen von mindestens5 dl oder, wenn das Produkt noch nicht abgefüllt ist, zwei Muster à je 5 dl des zur Ausfuhr bestimmten Produktes zuzustellen. Die Sendung ist deutlich mit dem Hinweis «Zur Kontrolle für den Export» zu kennzeichnen.
Art. 4 Prüfung und Analysenzeugnis
Die Forschungsanstalt prüft die Produkte auf die Eigenschaften nach Artikel 2.
Sie stellt ein Analysenzeugnis aus.
Dieses ist zwölf Monate gültig.
Art. 5 Dokumente und Bescheinigungen
Die Forschungsanstalt stellt ein Analysenzeugnis aus oder ergänzt die vom Empfängerland verlangten Dokumente.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Dokumente und Bescheinigungen selbst vorbereiten, soweit das Empfängerland dies zulässt.
Art. 5a7 Bezugsnummer
Wird eine Bezugsnummer verlangt, so gilt als Bezugsnummer die Registernummer der Eidgenössischen Weinhandelskontrollkommission oder die Nummer einer kantonalen Kontrollstelle.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.