AS 2019 669
Verordnung des BLW
über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften
und Weinen für die Ausfuhr
vom 1. Februar 2019
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
gestützt auf Artikel 42 Absatz 2 der Weinverordnung vom 14. November 20071,
verordnet:
Art. 1 Bestätigung der Qualitätsprüfung für die Ausfuhr
Wird für die Ausfuhr von Traubensäften, Traubenmosten und Weinen vom Empfängerland eine Bestätigung der Qualitätsprüfung verlangt, so richtet sich deren Ausstellung nach dieser Verordnung.
Art. 2 Qualitätsprüfung
Die Grundanalyse für die Qualitätsprüfung umfasst folgende Eigenschaften:
für Traubenmost und Traubensaft: 1. Dichte, 2. Gesamttrockensubstanz, 3. Gesamtsäuregehalt, 4. Gehalt an flüchtiger Säure, 5. Gehalt an Zitronensäure, 6. Gesamtschwefeldioxidgehalt;
für Wein und teilweise vergorenen Traubenmost: 1. Gesamtalkoholgehalt, 2. vorhandener Alkoholgehalt, 3. Gesamttrockensubstanz, 4. Gesamtsäuregehalt, 5. Gehalt an flüchtiger Säure, SR 916.145.211 6. Gehalt an Zitronensäure, 7. Gesamtschwefeldioxidgehalt.
Je nach Anforderungen des Empfängerlandes können für die Qualitätsprüfung zusätzliche Analysen durchgeführt werden.
Art. 3 Gesuche um Bestätigung der Qualitätsprüfung
Gesuche um Bestätigung der Qualitätsprüfung sind mittels des entsprechenden Formulars beim BLW einzureichen.
Verlangt das Empfängerland besondere Dokumente, so sind diese dem Gesuch beizulegen.
Die Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen haben die Dokumente für den Export soweit zumutbar selbst auszufüllen und mit dem Gesuch einzureichen.
Dem Laboratoire des vins à l’exportation der Forschungsanstalt für die Land- und Ernährungswirtschaft (Agroscope) sind gleichzeitig mit der Gesucheinreichung zwei Originalflaschen von mindestens 5 dl oder, wenn das Produkt noch nicht abgefüllt ist, zwei Muster à je 5 dl des zur Ausfuhr bestimmten Produktes zuzustellen.
Art. 4 Prüfung und Analysebericht
Die von Agroscope erstellten Analyseberichte sind zwölf Monate gültig.
Bei ausländischen Weinen, die wieder in die Europäische Union (EU) ausgeführt werden, anerkennt Agroscope die Analyseberichte von Dritten, die auf der Liste der EU der vom Ursprungsland nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2732 bezeichneten Einrichtungen oder Dienststellen aufgeführt sind, bis zwölf Monate nach der Erstellung der Berichte.
Art. 5 Bezugsnummer
Wird in den vom Empfängerland geforderten Dokumenten eine Bezugsnummer verlangt, so ist die Registernummer der Schweizer Weinhandelskontrolle anzugeben.
Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLW vom 7. Dezember 19983 über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr wird aufgehoben.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017, ABl. L 58 vom 28.2.2018, S.1.
AS 1999 609, 2002 1381
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. März 2019 in Kraft.
1. Februar 2019 Bundesamt für Landwirtschaft: Andrea Leute