AS 1999 609
Verordnung des BLW
über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften
und Weinen für die Ausfuhr
vom 7. Dezember 1998
Das Bundesamt für Landwirtschaft,
gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 der Weinverordnung vom 7. Dezember 19981,
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Wird für die Ausfuhr von Traubensäften, Traubenmosten und Weinen vom Empfängerland eine offizielle Qualitätsbestätigung verlangt, so richtet sich deren Ausstellung nach dieser Verordnung.
Art. 2 Qualitätsprüfung
Die Grundanalyse für die Qualitätsprüfung (Minimalanforderungen der Europäischen Union) umfasst folgende Eigenschaften:
für Traubenmost und Traubensaft: 1. Dichte, 2. Gesamttrockensubstanz, 3. Gesamtsäuregehalt, 4. Gehalt an flüchtiger Säure, 5. Gehalt an Zitronensäure, 6. Gesamtschwefeldioxidgehalt, 7. Angaben über das Vorhandensein von Sorten, die aus interspezifischen Kreuzungen hervorgegangen sind (Direktträgerhybriden), oder anderer Sorten, die nicht zur Art Vitis vinifera gehören;
für Wein und teilweise vergorenen Traubenmost: 1. Gesamtalkoholgehalt, 2. vorhandener Alkoholgehalt, 3. Gesamttrockensubstanz, 4. Gesamtsäuregehalt, 5. Gehalt an flüchtiger Säure, 6. Gehalt an Zitronensäure, 7. Gesamtschwefeldioxidgehalt, 8. Angaben über das Vorhandensein von Sorten, die aus interspezifischen Kreuzungen hervorgegangen sind (Direktträgerhybriden), oder anderer Sorten, die nicht zur Art Vitis vinifera gehören.
SR 916.145.211 für die Ausfuhr. V des BLW
Je nach Anforderungen des Empfängerlandes sind für die Qualitätsprüfung zusätzliche Analysen durchzuführen.
Art. 3 Gesuche für die Qualitätsprüfung
Gesuche für die Qualitätsprüfung sind in einfacher Ausführung bei der Sektion Rebbau und Weinwirtschaft des Bundesamtes für Landwirtschaft einzureichen. Diese stellt auf Verlangen Anmeldeformulare zu.
Verlangt das Empfängerland besondere Dokumente, so sind diese dem Gesuch beizulegen.
Der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Pflanzenbau in Changins (Forschungsanstalt) sind gleichzeitig mit der Gesuchseinreichung zwei Originalflaschen von mindestens 5 dl oder, wenn das Produkt noch nicht abgefüllt ist, zwei Muster à je 5 dl des zur Ausfuhr bestimmten Produktes zuzustellen. Die Sendung ist deutlich mit dem Hinweis «Zur Kontrolle für den Export» zu kennzeichnen.
Art. 4 Prüfung und Analysenzeugnis
Die Forschungsanstalt prüft die Produkte auf die Eigenschaften nach Artikel 2.
Sie stellt ein Analysenzeugnis aus.
Dieses ist zwölf Monate gültig.
Art. 5 Dokumente und Bescheinigungen
Die Forschungsanstalt stellt ein Analysenzeugnis aus oder ergänzt die vom Empfängerland verlangten Dokumente.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Dokumente und Bescheinigungen selbst vorbereiten, soweit das Empfängerland dies zulässt.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Bundesamt für Landwirtschaft: Burger 10124