916.171.1
Verordnung des EVD über Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse (Düngerbuch-Verordnung, DüBV)
(DüBV)
vom 8. Mai 1995 (Stand am 30. Januar 2001)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Dünger-Verordnung vom 26. Januar 19941, verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Zusammensetzung
Art. 1
Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse müssen Komponenten aus mindestens einer der folgenden Kategorien enthalten:
Hauptnährstoffe (Makronährelemente): Stickstoff, Phosphor, Kalium, Calcium, Magnesium und Schwefel;
Spurennährstoffe (Mikronährelemente): Bor, Chlor, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink;
nützliche Nährstoffe: Natrium, Silizium, Kobalt;
organische Substanz;
Mikroorganismen;
Wirkstoffe.
Die Zusammensetzung ist in Gewichtsprozenten anzugeben.
2. Abschnitt Vorschriften zur Kennzeichnung
Art. 2 Allgemeines
Sackaufschriften und Etiketten müssen zusätzlich zu den Vorschriften der Stoffverordnung vom 9. Juni 19862 die Angaben nach Anhang 9 enthalten.
Bei lose gelieferter Ware müssen die Angaben mindestens in den Begleitpapieren enthalten sein.
Die Angaben müssen in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst sein.
AS 1995 2809
InAnpreisungen wie Prospekten, Inseraten usw. sind deutlich erkennbar anzugeben:
der Düngertyp;
der Handelsname soweit vorhanden;
die Zusammensetzung und die zugesicherten Gehalte (Art. 1 Abs. 2).
Soweit nichts anderes verlangt wird, beziehen sich die zugesicherten Gehalte auf die handelsübliche Ware und nicht auf die Trockensubstanz.
Flüssige Mineraldünger sind mit Hinweisen auf die zweckmässige Art der Lagerung, insbesondere auf die geeignete Lagertemperatur, und auf Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Umweltgefährdungen zu versehen.
Vorbehalten bleiben Kennzeichnungsvorschriften der Gesetzgebung über den Verkehr mit Giften.
Art. 3 Kennzeichnung der Zusammensetzung
Die Zusammensetzung der Dünger ist sowohl in Worten als auch in Symbolen gemäss folgender Tabelle und Reihenfolge anzugeben: Stoffe, Mikroorganismen Symbol Stickstoff N Phosphor P Phosphat P2O5 Kalium K Calcium Ca Calciumoxid CaO Calciumcarbonat CaCO3 Magnesium Mg Magnesiumoxid MgO Magnesiumkarbonat MgCO3 Schwefel S Bor B Chlor Cl Kupfer Cu Eisen Fe Mangan Mn Molybdän Mo Zink Zn Natrium Na Silizium Si Kobalt Co organische Substanz OS Mikroorganismen (Name der Gattung und Art) Wirkstoffe inerte Stoffe
Der Gehalt an Nährstoffen ist, ausgenommen bei P und K, in der Elementform zuzusichern und anzugeben. Der Gehalt an Phosphat und Kali ist in der Oxidform zuzusichern und zusätzlich in der Elementform anzugeben. Dabei gelten die folgenden Umrechnungsformeln:
Werden bei Düngern, die Ca oder Mg als basisch wirksame Stoffe enthalten, zusätzlich zu den Gehalten an Ca und Mg auch die entsprechenden Gehalte an Oxiden oder Karbonaten und eine basische Wirkung zugesichert, gelten folgende Umrechnungsfaktoren:
Als organische Substanz (OS) wird der Gehalt an organischem Kohlenstoff pflanzlicher oder tierischer Herkunft, multipliziert mit einem Faktor von1,72, definiert.
Für Dünger sind ferner folgende Bezeichnungen zulässig:
organisch, wenn sie mindestens 25 Prozent organische Substanz enthalten;
vollorganisch, wenn sie mindestens 60 Prozent organische Substanz ohne Beimengung mineralischer Fremdbestandteile enthalten;
chlorarm, wenn der Chlorgehalt2,0 Prozent nicht überschreitet;
kalkfrei, (ohne Kalk), wenn sie höchstens2,0 Prozent Calcium in Form von Carbonat oder Calciumoxid enthalten;
physiologisch neutral, wenn sie höchstens2,0 Prozent basisch wirksame Stoffe enthalten;
vollständig wasserlöslich, wenn sie in der empfohlenen Höchstkonzentration keinen in kaltem Wasser unlöslichen Rückstand enthalten.
Stickstoff darf als organischer Stickstoff bezeichnet werden, wenn gleichzeitig der Gehalt an organischer Substanz angegeben wird. Letzterer muss ziffernmässig mindestens sechsmal grösser sein als die Differenz zwischen Gesamtstickstoff und anorganischem Stickstoff (N in Form von Nitrat, Ammonium, Cyanamid oder Carbamid).
Allgemeine Bezeichnungen wie «enthält Spurennährstoffe» und dergleichen sind nicht zulässig.
3. Abschnitt Probenahme- und Analysevorschriften, Toleranzen
Art. 4 Probenahme- und Analysevorschriften
Die Probenahme- und Analysevorschriften richten sich nach der EG-Richtlinie Nr. 77/535/EWG der Kommission vom 22. Juni 19773 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysemethoden von Düngemitteln.
Art. 5 Toleranzen
Für die nicht bewilligungspflichtigen Dünger nach Kapitel 2 gelten für die Abweichungen der zugesicherten Gehalte und Löslichkeiten die in Anhang 10 aufgeführten Toleranzen.
Toleranzen dürfen nicht planmässig ausgenützt werden.
2. Kapitel Nicht bewilligungspflichtige Dünger
1. Abschnitt Allgemeines
Art. 6 Liste der nicht bewilligungspflichtigen Dünger (Düngerliste)
Die in den Anhängen 1–8 definierten Düngertypen dürfen ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden.
Zusätzlich zu den definierten Düngertypen nach Absatz 1 dürfen ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden:
Kompost;
Klärschlamm;
Zusätze zu Düngern;
Kompostierungsmittel;
Bodenverbesserungsmittel;
Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen;
Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden.
EG-Amtsblatt (ABl. Nr. L 213 vom 22. 8. 1977, S. 1), geändert durch die Richtlinie Nr. 79/138/EWG der Kommission vom 14. Dez. 1978 (ABl. Nr. L 39 vom 14. Feb. 1979, S. 3), die Richtlinie Nr. 87/566/EWG der Kommission vom 24. Nov. 1987 (ABl. Nr. L 342 vom4. Dez. 1987, S. 32), die Richtlinie Nr. 89/519/EWG der Kommission vom1. Aug. 1989 (ABl. Nr. L 265 vom 12. Sept. 1989, S. 30), die Richtlinie Nr. 93/1/EWG der Kommission vom 21. Jan. 1993 (ABl. Nr. L 113 vom 7. Mai 1993, S. 30) und die Richtlinie Nr. 95/8/EWG der Kommission vom 10. April 1995 (ABl. Nr. L 86 vom 20. April 1995, S. 41). Eine Textausgabe dieser Vorschriften kann bei der EDMZ, 3003 Bern, gegen Bezahlung bezogen werden.
Ausgeschlossen von der Zulassung nach den Absätzen1 und 2 sind Dünger oder Düngertypen, welche folgende Produkte enthalten:
Blutmehl und andere Blutprodukte;
Gelatine aus Abfällen von Wiederkäuern;
Fleischmehl und Fleichknochenmehl;
Griebenmehl und Griebenkuchen;
Knochenschrot;
Fett, das aus nicht geniessbaren Teilen von Schlachtabfällen extrahiert wurde;
Horn- und Klauenmehl;
Produkte, die aus Produkten nach den Buchstaben a–g hergestellt wurden;
Abfälle der Produkte nach den Buchstaben a–h.4 3 Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Gesetzgebung über den Verkehr mit Giften.
Art. 7 Umhüllung, Siebung
Die für Umhüllungen verwendeten Stoffe dürfen die Umwelt nicht gefährden und müssen vollständig abbaubar sein.
In den Anhängen 1–8 wird unter Siebdurchgang der Anteil des Produktes in Prozenten verstanden, der durch ein Sieb mit der angegebenen Maschenweite geht.
Art. 8 Meldepflicht, Grundsatz
Wer Dünger der Anhänge 2–6, mit Ausnahme von Hofdüngern in ursprünglicher, getrockneter oder kompostierter Form sowie Kompost, Klärschlamm, Zusätze zu Düngern, Kompostierungsmittel, Bodenverbesserungsmittel, Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen sowie Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden in Verkehr bringen will, meldet ihn der Forschungsanstalt für Agrikulturchemie und Umwelthygiene, Liebefeld-Bern (Forschungsanstalt), unter Angabe des Düngertyps, der Zusammensetzung und der Bezeichnung.
Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Gesetzgebung über den Verkehr mit Giften.
Art. 9 Anmeldung
Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
Name und Adresse des Anmelders;
die Bezeichnung des Düngers;
die Definition des Düngers entsprechend dem2. Kapitel;
die Zusammensetzung;
die Gebrauchsanweisung.
Die Forschungsanstalt kann Angaben über den Ausschluss einer Gefährdung von Mensch und Umwelt verlangen.
Hat die Forschungsanstalt die nach Absatz 1 und allenfalls Absatz 2 verlangten Angaben erhalten und geben diese zu keinen Bemerkungen Anlass, teilt sie dies dem Anmelder innert einem Monat mit. Ist dies geschehen, gilt der Dünger als angemeldet.
Art. 10 Widerruf, Änderungen und Nichtgebrauch
Entspricht ein Dünger nicht mehr den Angaben in seiner Anmeldung, kann die Forschungsanstalt diese widerrufen.
Ein angemeldeter Dünger muss neu angemeldet werden, wenn seine Bezeichnung oder seine Zusammensetzung geändert wird.
Wenn ein Anmelder einen angemeldeten Dünger während zweier Jahre im Inland nicht mehr in Verkehr gebracht hat, kann die Forschungsanstalt die Anmeldung als hinfällig erklären. Vor dieser Verfügung gibt sie dem Anmelder eine angemessene Frist zur Stellungnahme.
2. Abschnitt Mineralische Einnährstoffdünger
Art. 11 Definition
Mineralische Einnährstoffdünger enthalten:
nur einen Hauptnährstoff; oder
einen der Hauptnährstoffe N, P, K oder Mg in Verbindung mit Ca, Mg oder S als Begleition.
Art. 12 Anforderungen
Die Anforderungen an die mineralischen Einnährstoffdünger sind im Anhang 1 festgelegt.
Die Merkmale und Grenzwerte für Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt sind im Anhang 11 festgelegt.
Wenn bei Düngertypen nach Anhang 1 keine abweichenden Bestimmungen vorliegen, darf bei Düngertypen nach Artikel 11 der Gehalt an Magnesium, Natrium und
3. Abschnitt Mineralische Mehrnährstoffdünger
Art. 13 Definition
Mineralische Mehrnährstoffdünger (NPK-, NP-, NK-, PK-Dünger) enthalten:
mindestens zwei der Hauptnährstoffe N, P und K; oder
einen der Hauptnährstoffe N, P oder K und Ca, Mg oder S nicht nur als Begleition.
Art. 14 Anforderungen
Die Anforderungen an die mineralischen Mehrnährstoffdünger (NPK-, NP-, NK-, PK-Dünger) sind im Anhang 2 festgelegt.
Wenn bei Düngertypen nach Anhang 2 keine abweichenden Bestimmungen vorliegen, darf bei Düngertypen nach Artikel 13 der Gehalt an Magnesium, Natrium und
4. Abschnitt Organische und organisch-mineralische Dünger
Art. 15 Definition
Organische oder organisch-mineralische Dünger in nicht aufbereiteter Form sind:
Hofdünger;
Kompost;
unverrottetes pflanzliches Material;
Erzeugnisse aus tierischen Abfällen;
Klärschlamm.
Organische oder organisch-mineralische Dünger in anderer Form sind:
Erzeugnisse nach Absatz 1 in aufbereiteter Form oder in beliebiger Mischung dieser Erzeugnisse untereinander mit oder ohne Zugabe von Mineraldüngern nach den Anhängen1,2 und 4–8;
Mischungen von organischen Bodenverbesserungsmitteln mit Mineraldüngern nach den Anhängen1,2 und 4–8.
Art. 16 Anforderungen
Die Anforderungen an die organischen und organisch-mineralischen Dünger, mit Ausnahme von Kompost, Klärschlamm und Hofdünger, sind im Anhang 3 festgelegt.
Wenn bei Düngertypen nach Anhang 3 keine abweichenden Bestimmungen vorliegen, darf bei Düngertypen nach Artikel 15 der Gehalt an Magnesium, Natrium und
Art. 17 Anforderungen an Klärschlamm und Kompost
Für Klärschlamm und Kompost gelten die Anforderungen nach Anhang 4.5 der Stoffverordnung vom 9. Juni 19865, insbesondere Ziffer 221, Absatz 1. Bei der Aufbereitung von Kompost oder Klärschlamm (Art. 15 Abs. 2) haben die Ausgangsprodukte und die Endprodukte den Anforderungen der Stoffverordnung zu genügen.
Art. 18 Aufbereitung, Rückstände
Aufbereiten im Sinne von Spalte5 des Anhanges 3 ist das Aufbereiten zu seuchenhygienisch unbedenklichen Produkten, frei von Krankheitskeimen. Rückstände der Arzneimittelproduktion dürfen nicht zugesetzt werden.
Art. 19 Ausgangsmaterial
Die verwendeten Ausgangsmaterialien sind anteilsmässig anzugeben.
5. Abschnitt Spurennährstoffdünger
Art. 20 Definition
Spurennährstoffdünger enthalten einen oder mehrere Spurennährstoffe oder nützliche Nährstoffe.
Art. 21 Spurennährstoffdünger mit nur einem Nährstoff
Die Anforderungen an Spurennährstoffdünger mit nur einem Nährstoff sind im Anhang 4 festgelegt.
Art. 22 Spurennährstoffdünger mit mehreren Nährstoffen
Die Anforderungen an Spurennährstoffdünger mit mehreren Nährstoffen (Gemische) sind in Anhang 5 festgelegt.
Art. 23 Chelatbildner
Als Chelatbildner für die Spurennährstoffe gelten die Säure bzw. die Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze von: Äthylendiamintetraessigsäure EDTA C10H16O8N2 Diäthylentriaminpentaessigsäure DTPA C14H23O10N3 Äthylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)-essigsäure EDDHA C18H20O6N2 Hydroxy-2-äthylendiamintriessigsäure HEDTA C10H18O7N2 Äthylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphenyl)- essigsäure EDDHMA C20H24O6N2 Äthylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)- essigsäure EDDCHA C20H20O10N2 Nitrilotriessigsäure NTA C6H9NO6
Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, ist sein Gehalt im Dünger unmittelbar hinter der Erwähnung des wasserlöslichen Gehaltes in Gewichtsprozenten anzugeben und zwar in Form «als Chelat von . . .»; bei der Angabe des Chelatbildners kann dessen Kurzbezeichnung verwendet werden.
Art. 24 Besondere Angaben
Bei Spurennährstoffdüngern ist auf die Anwendungszeit (Vegetationsstand; Wiederholungen; Anwendungstechnik) und den Mengenaufwand je Flächeneinheit hinzuweisen; die Dünger sind mit dem Hinweis zu kennzeichnen: «Nur bei nachgewiesenem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten».
Art. 25 Zugabe von Spurennährstoffen
Die Bestimmungen über die Zugabe von Spurennährstoffen zu Düngern nach den Anhängen 1–3 sind in Anhang 6 enthalten.
6. Abschnitt Mineralische Bodenverbesserungsmittel
Art. 26 Definition
Mineralische Bodenverbesserungsmittel enthalten mineralische Stoffe, die die Struktur oder den pH-Wert des Bodens verbessern.
Art. 27 Allgemeines
Bei mineralischen Bodenverbesserungsmitteln mit einer basischen Wirkung sind der Ca- und Mg-Gehalt in den entsprechenden Oxidformen anzugeben.
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Spalte 6 von Anhang 7 gelten die Mindestgehalte und die angegebenen Gehalte an Ca und Mg auch dann, wenn der Dünger anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.
Art. 28 Anforderungen
Die Anforderungen an die mineralischen Bodenverbesserungsmittel sind in Anhang 7 festgelegt.
7. Abschnitt Organische Bodenverbesserungsmittel
Art. 29 Definition
Dünger, die einem Düngertyp nach dem4. Abschnitt entsprechen, aber mehr als
Prozent organische Substanz pflanzlicher oder tierischer Herkunft enthalten, werden als organische Bodenverbesserungsmittel bezeichnet. Ihr Nährstoffgehalt, ausgedrückt als Summe der Gehalte an N P2O5 und K2O darf 10 Prozent des Gehaltes an organischer Substanz nicht überschreiten.
Art. 30 Anforderungen
Die Anforderungen an die organischen Bodenverbesserungsmittel sind in Anhang 8 festgelegt.
3. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Düngemittelbuch vom 26. Mai 19726 wird aufgehoben.
Art. 32 Übergangsbestimmung
Dünger, die nach bisherigem Recht produziert oder verpackt worden sind, dürfen während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Inland in Verkehr gebracht werden.
Art. 33 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1995 in Kraft.
[AS 1972 1034, 1981 419] Düngerbuch-Verordnung 916.171.1
Mineralische Einnährstoffdünger (Art. 6 und 12 Abs. 1)
Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen gehalte Nährstofformen und -löslichkeiten weitere Erfordernisse Art der Herstellung
1 2 3 4 5 6 1.1 Kalksalpeter 15% N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Calciumnitrat, auch Ammo- Die Gehalte an Nitratstickstoff Gesamtstickstoff oder als niumnitrat und Ammoniumstickstoff dürfen Nitrat- und Ammonium- angegeben sein. stickstoff; Höchstgehalt an Ammoniumstickstoff 1,5% Kalkmagnesia- 13% N Nitratstickstoff; Stickstoff bewertet als Nitrat- Calciumnitrat, Magnesisalpeter 3% Mg wasserlösliches Magnesium stickstoff; Gehalt an Magne- umnitrat sium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Magnesium Natronsalpeter 15% N Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Natriumnitrat Chilesalpeter 15% N Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Natriumnitrat; aus Caliche 1.2 Kalkstickstoff 18% N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet Calciumcyanamid, Calciumals Gesamtstickstoff; oxid, Nitrat Ammoniumsalmindestens 75% des angege- ze, benen Stickstoffs als Cyana- Harnstoff mid gebunden Nitrathaltiger 18% N Gesamtstickstoff, Nitratstick- Stickstoff bewertet Calciumcyanamid, Kalkstickstoff stoff als Gesamtstickstoff; Calciumoxid, Nitrat, mindestens 75% des angege- auch Ammoniumsalze, benen Nicht-Nitratstickstoffs Harnstoff
als Cyanamid gebunden; Gehalt an Nitratstickstoff 1% bis 3% N
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Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
1 2 3 4 5 6 1.3 Ammonsulfat 20% N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet Ammoniumsulfat Der Dünger darf (Schwefel- als Ammoniumstickstoff als «Schwefelsaures Ammoniak» saures Am- bezeichnet werden. moniak) 1.4 Ammonium- 20% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat, auch Enthält der Dünger mehr als 28% nitrat (Kal- Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Nitratstick- Carbonate und Sulfate des Stickstoff, muss auf der Verpakkammon- Nitratstickstoff stoff, beide Stickstofformen Calcium und Magnesiums kung auf die Brand- und Explosalpeter) ungefähr je zur Hälfte sionsgefahr hingewiesen werden. Der Dünger darf als «Kalkamonsalpeter» bezeichnet werden, wenn neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat (Kalkstein) oder Dolomit mit einem Mindestgehalt von 20% enthalten sind und diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90% haben. Ammonsulfat- 24% N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Ammo- Ammoniumnitrat, salpeter, Ammoniumstickstoff, nium- und
Nitratstickstoff; Ammonsulfat; umhüllt Nitratstickstoff Mindestgehalt an Nitratstickstoff 5% N, mindestens 70% kunststoffumhüllte Granulate 1.5 Stickstoff- 19% N Gesamtstickstoff, Ammonium- Stickstoff bewertet als Ammo- Ammoniumnitrat, Magnesium- stickstoff, Nitratstickstoff; nium- und Nitratstickstoff; Ammoniumsulfat, sulfat Mindestgehalt an Nitratstick- Magnesiumsulfat stoff 6% N; Magnesium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Magnesium
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Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen gehalte Nährstofformen und -löslichkeiten weitere Erfordernisse Art der Herstellung
1 2 3 4 5 6 Stickstoff- 19% N Gesamtstickstoff, Ammonium- Stickstoff bewertet als Ammo- Nitrate, Ammonium-, Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesia stickstoff, Nitratstickstoff; nium- und Nitratstickstoff; Magnesiumverbindungen Magnesium muss angegeben sein. Mindestgehalt an Nitratstick- (Magnesium- Calciumstoff 6% N; carbonat (Dolomit), Magne- 3% Mg Gesamt-Magnesium Magnesium bewertet als Ge- siumcarbonat oder Magnesamt-Magnesium siumsulfat)
1.6 Harnstoff 44% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ge- Carbamid Carbamidstickstoff samtstickstoff, ausgedrückt als Carbamidstickstoff; Höchstgehalt an Biuret 1,2% 1.7 Crotonyliden- 28% N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Ge- Crotonylidendiharnstoff, Der Gehalt an Nitratstickstoff darf diharnstoff samtsstickstoff; Höchstgehalt auch Nitrat angegeben sein. an Nitratstickstoff 4% N Isobutyliden- 28% N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Ge- Isobutylidendiharnstoff, Der Gehalt an Nitratstickstoff darf diharnstoff samtstickstoff; Höchstgehalt auch Nitrat angegeben sein. an Nitratstickstoff 4% N Harnstoff- 32% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ge- Isobutylidendiharnstoff, Car- Isobutyliden- Carbamidstickstoff samtstickstoff, mindestens bamid diharnstoff 70% des angegebenen Gesamtstickstoffs als Isobutylidendiharnstoff Formaldehyd- 36% N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Ge- Formaldehydharnstoff harnstoff samtstickstoff, davon mindestens 60% heisswasserlöslich
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Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen gehalte Nährstofformen und -löslichkeiten weitere Erfordernisse Art der Herstellung
1 2 3 4 5 6 Harnstoff- 38% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ge- Formaldehydharnstoff, Car- Formaldehyd- Carbamidstickstoff samtstickstoff, mindestens bamid harnstoff 60% des angegebenen Gesamtstickstoffs als Formaldehydharnstoff, davon mindestens 60% heisswasserlöslich 1.8 Kalksalpeter- 8% N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Ge- Auflösen von Kalksalpeter Die Gehalte an Nitratstickstoff Lösung samtstickstoff oder als Nitrat- in Wasser und Ammoniumstickstoff dürfen und Ammoniumstickstoff; angegeben sein; auf den Anwen- Höchstgehalt an Ammonium- dungsbereich kann hingewiesen stickstoff 1% N sein. Kalksalpeter- 10% N Gesamtstickstoff, Carbamid- Stickstoff bewertet Carbamid, Calciumnitrat, Bei der Angabe der Gehalte darf Harnstoff- stickstoff, Nitratstickstoff als Gesamtstickstoff oder auch Calciumchlorid auf einen Gehalt an Calcium, Lösung als Carbamid- und Ni- bewertet als Ca, hingewiesen tratstickstoff sein, wenn er mindestens 10% beträgt. Kalksalpeter- 10% N Gesamtstickstoff, Carbamid- Stickstoff bewertet als Ge- Carbamid, Nitrat Harnstoff- stickstoff, Nitratstickstoff samtstickstoff oder als Car- Suspension
bamid- und Nitratstickstoff, mindestens 80% des angegebenen Gesamtstickstoffs als Stickstoff- 15% N Gesamtstickstoff und Carba- Stickstoff bewertet als Ge- auf chemischem Wege oder Der Dünger darf mit dem Hinweis dünger- midstickstoff, Ammonium- samtstickstoff oder als Car- durch Lösen in Wasser ge- «biuretarm» gekennzeichnet sein, Lösung stickstoff oder Nitratstick- bamid-, Ammonium- oder wonnenes, unter Atmo- wenn der Gehalt an Biuret 0,2% stoff, wenn die Gehalte min- Nitratstickstoff; Höchstgehalt sphärendruck beständiges nicht überschreitet. destens an Biuret: Gehalt an Carba- Erzeugnis, ohne Zusatz von 1% betragen midstickstoff mal 0,026 Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
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Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen gehalte Nährstofformen und -löslichkeiten weitere Erfordernisse Art der Herstellung
1 2 3 4 5 6 Ammoniumni- 26% N Gesamtstickstoff, Carbamid- Stickstoff bewertet als Ge- Carbamid, Ammoniumni- Der Dünger darf mit dem Hinweis trat-Harnstoff- stickstoff, Ammoniumstick- samtstickstoff, Carbamid-, trat; auf chemischem Wege «biuretarm» gekennzeichnet sein, Lösung stoff, Nitratstickstoff Ammonium- und Nitratstick- oder durch Lösen in Wasser wenn der Gehalt an Biuret 0,2% stoff; ungefähr die Hälfte des gewonnenes Erzeugnis nicht überschreitet. angegebenen Gesamtstickstoffs als Ammonium- und Nitratstickstoff; Höchstgehalt an Biuret 0,5% Ammoniak- 10% N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet ammoniakhaltiges Wasser Der Dünger ist mit einem Hinweis wasser als Ammoniumstickstoff zu kennzeichnen, dass er unverdünnt nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist. Ammoniakgas 80% N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet Ammoniak Der Dünger ist mit einem Hinweis als Ammoniumstickstoff zu kennzeichnen, dass er nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist. 2.1 Thomas- 10% in 2%iger Zitronensäure Phosphat bewertet als in Calciumsilicophosphate; Die Höhe des Phosphatgehaltes phosphat P2O5 lösliches Phosphat 2%iger Zitronensäure lösli- Bearbeiten phosphathalti- darf in einer Spanne von 2 Geches P2O5; Siebdurchgang: ger Schlacke aus der Stahl- wichtsprozenten angegeben sein. 96% bei 0,63
mm, gewinnung 75% bei 0,16 mm 2.2 Super- 16% neutral-ammoncitratlösliches Phosphat bewertet als neutral- Monocalciumphosphat, phosphat P2O5 Phosphat, wasserlösliches ammoncitratlösliches P2O5, Calciumsulfat; Auf- Phosphat mindestens 93% des ange- schliessen gemahlenen gebenen Gehalts an P2O5 Rohphosphats mit Schwewasserlöslich felsäure Konzentriertes 25% neutral-ammoncitratlösliches Phosphat bewertet als neutral- Monocalciumphosphat, Cal- Superphosphat P2O5 Phosphat, wasserlösliches ammoncitratlösliches P2O5, ciumsulfat; Aufschliessen Phosphat mindestens 93% des ange- gemahlenen Rohphosphats gebenen Gehalts an P2O5 mit Schwefelsäure und Phoswasserlöslich phorsäure
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Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
1 2 3 4 5 6 Triple-Super- 38% neutral-ammoncitratlösliches Phosphat bewertet als Monicalciumphosphat; phosphat P2O5 Phosphat, wasserlösliches neutral-anmoncitratlösliches Aufschliessen gemahlenen Phosphat P2O5, mindestens 93% des Rohphosphats mit Phosangegebenen Gehalts an P2O5 phorsäure wasserlöslich 2.3 Teilaufge- 20% mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mine- Mono-, Tricalciumphosschlossenes P2O5 Phosphat, wasserlösliches ralsäurelösliches P2O5, 40% phat, Calciumsulfat; Teil- Rohphosphat Phosphat des angegebenen Gehalts aufschliessen gemahlenen an P2O5 wasserlöslich; Rohphosphats mit Schwe- Siebdurchgang: fel- oder Phosphorsäure 98% bei 0,63 mm, Teilaufge- 16% mineralsäurelösliches Phosphat, bewertet als mine- Mono-, Tricalciumphosschlossenes P2O5 Phosphat, wasserlösliches ralsäurelösliches P2O5, min- phat, Calciumsulfat; Teil- Rohphosphat Phosphat; destens 40% des angegebenen aufschliessen gemahlenen mit Magne- Gehalts an P2O5 wasser- Rohphosphats mit Schwesium löslich; fel- oder Phosphorsäure, 3.6% Mg Gesamtmagnesium Magnesium bewertet Zugeben von Magnesiumals Gesamtmagnesium sulfat
2.4 Dicalcium- 38% alkalisch-ammoncitrat- Phosphat bewertet als alka- Dicalciumphosphatdihydrat; phosphat P2O5 lösliches Phosphat lisch-ammoncitratlösliches Fällen mineralischer Phos- P2O5; phate oder aus Knochen Siebdurchgang: gelöster Phosphorsäure 98% bei 0,63 mm
Düngerbuch-Verordnung 916.171.1
Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
1 2 3 4 5 6 2.5 Glühphosphat 25% alkalisch-ammoncitrat- Phosphat bewertet als alka- Alkalicalciumphosphat, Cal- P2O5 lösliches Phosphat lisch-amoncitratlösliches ciumsilikat; thermisches P2O5; Aufschliessen unter Einwir- Siebdurchgang: kung von Alkaliverbindun- 96% bei 0,63 mm gen und Kieselsäure auf 75% bei 0,16 mm Rohphosphat 2.6 Aluminium- 30% mineralsäurelösliches Phos- Phosphat bewertet als mine- Aluminium- Calciumphos- Calcium- P2O5 phat, alkalisch-ammoncitrat- ralsäurelösliches P2O5, min- phat; thermisches phosphat lösliches Phosphat destens 75% des angegebenen Aufschliessen von Roh- Gehalts an P2O5 in alkali- phosphat schem Ammoncitrat löslich; Siebdurchgang: 98% bei 0,63 mm, 2.7 Weicherdiges 25% mineralsäurelösliches Phos- Phosphat bewertet als mine- Tricalciumphosphat, Der Siebdurchgang bei 0,063 im Rohphosphat P2O5 phat, in 2%iger Ameisensäure ralsäurelösliches P2O5, min- Calciumcarbonat; ist anzugeben. lösliches Phosphat destens 55% des angegebenen Vermahlen weicherdigen Gehalts an P2O5 in 2%iger Rohphosphats Ameisensäure löslich, Siebdurchgang: 99% bei 0,125 mm, 90% bei 0,063 mm
Weicherdiges 16% mineralsäurelös1iches Phos- Phosphat bewertet als mine- Tricalciumphosphat, Cal- Rohphosphat P2O5 phat, in 2%iger Ameisensäure ralsäurelösliches P2O5, min- ciumcarbonat, Magnesiummit Magne- lösliches Phosphat; destens 55% des angegebenen sulfat; sium Gehalts an P2O5 in 2%iger Vermahlen weicherdigen Ameisensäure löslich; Rohphosphats, Zugeben von Magnesiumsulfat
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Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen gehalte Nährstofformen und -löslichkeiten weitere Erfordernisse Art der Herstellung
1 2 3 4 5 6 3,6% Mg Gesamtmagnesium Magnesium bewertet als Gesamtmagnesium; Siebdurchgang: 99% bei 0,125 mm, 90% bei 0,063 3.1 Kalirohsalz 10% wasserlösliches Kaliumoxyd; Kali bewertet als wasser- Kalirohsalz Der Chlorgehalt darf angegeben K2O lösliches K2O; sein, wenn er weniger als 3% Cl 3% Mg wasserlösliches Magnesium Magnesium in Form wasser- beträgt. löslicher Salze ausgedrückt als elementares Magnesium Angereichertes 18% wasserlösliches Kaliumoxyd Kali bewertet als wasser- Kalirohsalz, Der Gehalt an wasserlöslichem Kalirohsalz K2O lösliches K2O Kaliumchlorid Magnesium darf angegeben sein, wenn er mindestens 3% Mg beträgt.
Der Chlorgehalt darf angegeben sein, wenn er weniger als 3% Cl beträgt. 3.2 Kaliumchlorid 37% wasserlösliches Kaliumoxyd Kali bewertet als wasser- Kaliumchlorid; Aufbereiten Der Chlorgehalt darf angegeben K2O lösliches K2O von Kalirohsalzen sein, wenn er weniger als 3% Cl beträgt. Kaliumchlorid 37% wasserlösliches Kaliumoxyd; Kali bewertet als wasser- Kaliumchlorid, Magnesium- Der Chlorgehalt darf angegeben mit Magne- K2O lösliches K2O; salze; Aufbereiten von sein, wenn er weniger als 3% Cl sium 3% Mg wasserlösliches Magnesium Magnesium in Form wasser- Kalirohsalzen, Zugeben beträgt. löslicher Salze ausgedrückt von Magnesiumsalzen als Magnesium 3.3 Kaliumsulfat 47% wasserlösliches Kaliumoxyd Kali bewertet als wasser- Kaliumsulfat Der Chlorgehalt darf angegeben K2O lösliches K2O; Gehalt an sein, wenn er weniger als 3% Cl Chlor höchstens 3% Cl beträgt.
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Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen gehalte Nährstofformen und -löslichkeiten weitere Erfordernisse Art der Herstellung
1 2 3 4 5 6 Kaliumsulfat 22% wasserlösliches Kaliumoxyd; Kali bewertet als wasser- Kaliumsulfat, Der Chlorgehalt darf angegeben mit K2O lösliches K2O; Magnesiumsulfat sein, wenn er weniger als 3% Cl Magnesium 4,8% Mg wasserlösliches Magnesium Magnesium in Form wasser- beträgt. löslicher Salze ausgedrückt als Magnesium; Gehalt an Chlorid höchstens 3% Cl Kieserit mit 4,8% Mg wasserlösliches Kaliumoxyd; Magnesium in Form wasser- Magnesiumsulfatmono- Der Chlorgehalt darf angegeben Kaliumsulfat 6% K2O wasserlösliches Magnesium löslicher Salze ausgedrückt hydrat, Kaliumsulfat; Auf- sein, wenn er weniger als 3% Cl als Magnesium; Kali bewertet bereiten von Kieserit unter beträgt. MgO+ als wasserlösliches K2O; Zugabe von Kaliumsulfat 4.1 Calcium- 15% Ca Calcium Calcium bewertet als wasser- Calciumchlorid chlorid lösliches Ca Calcium- 8% Ca Calcium Calcium bewertet Calciumchlorid chloridlösung als wasserlösliches Ca 4.2 Magnesium- 9% Mg wasserlösliches Magnesium; Magnesium bewertet Magnesiumsulfat (*7 H2O) Der Schwefelgehalt darf sulfat als wasserlösliches Mg, angegeben werden. 11% S wasserlösliches Schwefel- Schwefel bewertet säureanhydrid als wasserlöslicher S Kieserit 14,4%
wasserlösliches Magnesium; Magnesium bewertet Magnesiumsulfat- Der Schwefelgehalt darf Mg als wasserlösliches Mg, Monohydrat angegeben werden. 18% S wasserlösliches Schwefel- Schwefel bewertet säureanhydrid als wasserlöslicher S 4.3 Magnesium- 8% Mg wasserlösliches Magnesium Magnesium bewertet als was- Magnesiumchlorid, auch chlorid- serlösliches Mg; Höchstgehalt Calciumchlorid Lösung an Calcium 2% Ca
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Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen gehalte Nährstofformen und -löslichkeiten weitere Erfordernisse Art der Herstellung
1 2 3 4 5 6 Magnesium- 9% Mg Gesamt-Magnesium Magnesium bewertet Magnesiumoxid, -hydroxid Der Gehalt an Calcium darf angedünger- als Gesamt-Magnesium oder Magnesiumsalze geben sein, wenn er, bewertet als Suspension Ca, mindestens 1,4% beträgt.
4.4 Konzentrierter 42% Mg Gesamt-Magnesium Magnesium bewertet Magnesiumoxid Magnesium- als Gesamt-Magnesium, dünger Siebdurchgang: 97% bei 4,0 mm 4.5 Elementarer 98% S Schwefel Schwefel bewertet als S Schwefel aus Natur oder Schwefel Industrieherkünften Calciumsulfat 14% S Schwefel, Schwefel bewertet als S; Cal- Calciumsulfat in verschie- Der Gehalt an Calcium darf ange- 18% Ca Calcium cium bewertet als Ca; Sieb- denen Hydrationsgraden geben werden. durchgang: aus Natur- oder Industrie- 99% bei 10 mm, herkünften 80% bei 2 mm
Mineralische Mehrnährstoffdünger
1 Allgemeines
1.1 Stickstofformen 1. Gesamtstickstoff 5. Cyanamidstickstoff 2. Nitratstickstoff 6. Crotonylidendiharnstoff 3. Ammoniumstickstoff 7. Formaldehydharnstoff 4. Carbamidstickstoff 8. Isobutyldendiharnstoff
1.2 Phosphatlöslichkeiten (Angaben als P2O5 und P) 1 wasserlösliches P2O5 und P 2. neutral-ammoncitratlösliches P2O5 und P 3. neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5 und P 4. mineralsäurelösliches P2O5 ausschliesslich mineralsäurelösliches P2O5 und P 5. alkalisch-ammoncitratlöslichen P2O5 und P (Petermann) 6. in 2%iger Zitronensäure lösliches P2O5 und P 7. mineralsäurelösliches P2O5 und P, davon mindestens 75% des angegebenen Gehalts an P2O5 und P in alkalischem Ammoncitrat (Joule) löslich 8. mineralsäurelösliches P2O5 und P, davon mindestens 55% des angegebenen Gehalts an P2O5 und P in 2%iger Ameisensäure löslich 9. mineralsäurelösliches P2O5 und P, davon mindestens 45% des angegebenen Gehalts an P2O5 und P in 2%iger Ameisensäure löslich, mindestens 20% des angegebenen Gehalts an P2O5 und P wasserlösliches 10. in 2%iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches P2O5 und P
7 Bereinigt durch Ziff. II der V des EVD vom 21. Dez. 2000 (AS 2001 170).
1.3 Siebdurchgänge Siebdurchgang % bei … mm
Aluminiumcalciumphosphat 90 0,16 Glühphosphat 75 0,16 Teilaufgeschlossenes Rohphosphat 90 0,16 Thomasphosphat 75 0,16 Weicherdiges Rohphosphat 90 0,063
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1.4 Anforderungen Mehrnährstoffdünger mit Der Typenbezeichnung ist die Angabe Angabe der Löslichkeit Mindestgehalt der Löslichkeit Nicht enthalten sein dürfen beizufügen (nach Ziff. 1.2) (in Gewichtsprozenten)
1 2 3 4 5 a) weniger als 2% wasser- 2 Thomasphosphat, Glühphosphat, löslichem P2O5* 1; 3 Aluminiumcalciumphosphat, teilb) 2% und mehr wasser- aufgeschlossenes Rohphosphat, löslichem P2O5* Rohphosphat Rohphosphat «mit Rohphosphat » 1 2,5 Thomasphosphat, Glühphosphat, 3 5 Aluminiumcalciumphosphat 4 2 teilaufeschlossenem «mit teilaufgeschlossenem 1 2,5 Thomasphosphat, Glühphosphat, Rohphosphat Rohphosphat » 3 5 Aluminiumcalciumphosphat 4 2 Aluminiumcalciumphosphat «mit Aluminiumcalcium- 1** 2 Thomasphosphat, Glühphosphat, phosphat» 7 5*** Aluminiumcalciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat Glühphosphat «mit Glühphosphat» 5 andere Phosphatarten Thomasphosphat «mit Thomasphosphat» 6 andere Phosphatarten weicherdigem Rohphosphat «mit weicherdigem
8 andere Phosphatarten Rohphosphat» Rohphosphat mit «mit Rohphosphat mit 9 Löslichkeit 1: andere Phosphatarten wasserlöslichem Anteil wasserlöslichem Anteil» 2%
* Der Anteil an ausschliesslich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2% nicht überschreiten. ** Enthält der Dünger ausschliesslich Aluminiumcalciumphosphat, so darf nur die Löslichkeit 7 angegeben sein. *** Nach Abzug der Wasserlöslichkeit.
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Mehrnährstoffdünger mit Der Typenbezeichnung ist die Angabe Angabe der Löslichkeit Mindestgehalt der Löslichkeit Nicht enthalten sein dürfen beizufügen (nach Ziff. 12) (in Gewichtsprozenten)
1 2 3 4 5 Thomasphosphat, daneben Glüh- verwendete Phosphatarten 10 andere als in Spalte 1 genannte phosphat, Monocalciumphosphat Phosphatarten oder Dicalciumphospht Dicalciumphosphat «mit Dicalciumphosphat» 5 andere Phosphatarten
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2 Mineralische Mehrnährwertstoffdünger Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen gehalte Nährstofformen und -löslichkeiten weitere Erfordernisse Art der Herstellung
1 2 3 4 5 6 Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis auf chemischem Wege oder formen 1 bis 5 5 dürfen Gehalte nur angege- durch Mischen gewonnenes (Ziff. 1.1) ben sein, wenn sie mindestens Erzeugnis, ohne Zusatz von 1% betragen. Nährstoffen aus tierischen 5% P2O5 Phosphat in den Phosphat- Siebdurchgänge oder pflanzlichen Ursprungs löslichkeiten 1 bis 8 (Ziff. 1.2). nach Ziff. 1.3 20% NPK-Dünger 3% N Stickstoff in den Stickstoffor- Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege oder men 6 bis 9, auch neben Stick- 2 bis 9 dürfen Gehalte nur durch Mischen gewonnenes stofformen 1 bis 5 (Ziff. 1.1) angegeben sein, wenn sie Erzeugnis 5% P2O5 Phosphat in den Phosphat- mindestens 1% betragen. löslichkeiten 1 bis 3, 8 und 9
20%
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Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
1 2 3 4 5 6 5.2 NPK-Dünger, 3% N Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis auf chemischem Wege oder umhüllt formen 1 bis 5 (Ziff. 1.1) 5 dürfen Gehalte nur angege- durch Mischen gewonnenes ben sein, wenn sie mindestens Erzeugnis; Granulieren und 1% betragen. Beschichten der Granulate mit gesundheitlich unbedenklichem Kunststoff, mindestens 70% der Granulate müssen kunststoffumhüllt sein 5% P2O5 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 5% K2O wasserlösliches Kaliumoxid 20% 5.3 NPK-Dünger 3% N Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis auf chemischem Wege oder Der Dünger ist nur in geschlosverkapselt formen 1 bis 5 5 dürfen Gehalte nur angege- durch Nischen gewonnenes senen Packungen und mit einem (Ziff. 1.1) ben sein, wenn sie mindestens Erzeugnis; Lösen von Hinweis auf den Anwendungs- 5% P2O5 Phosphat in den Phosphat- 1% betragen. Düngesalzen in Wasser, bereich in Verkehr zu bringen. löslichkeiten 1 bis 3 (Ziff. 1.2) Einschliessen in Kapseln aus gesundheitlich unbe- 5% K2O wasserlösliches Kaliumoxid denklichem Kunststoff 20%
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1 2 3 4 5 6 Bei den Stickstofformen 2 bis auf chemischem Wege und Der Dünger darf mit den Hinweis Lösung formen 1 bis 4 (Ziff. 1.1) 4 dürfen Gehalte nur angege- durch Lösen in Wasser ge- «biuretarm» gekennzeichnet sein, ben sein, wenn sie mindestens wonnenes, unter Atmos- wenn der Biuretgehalt 0,2% nicht 1% betragen; Höchstgehalt an phärendruck beständiges überschreitet. Biuret: Gehalt an Carbamid- Erzeugnis, ohne Zusatz von stickstoff × 0.026 Nährstoffen tierischen oder 3% P2O5 Phosphat in der Phosphatlöslichkeit 1 3% K2O wasserlösliches Kaliumoxid 15% Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege und Der Dünger darf mit dem Hinweis Suspension formen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen die Gehalte durch Suspendieren in «biuretarm» gekennzeichnet sein, (Ziff. 1.1) nur angegeben sein, wenn Wasser gewonnenes Er- wenn der Biuretgehalt 0,2% nicht sie mindestens 1% betragen; zeugnis, ohne Zusatz von überschreitet. Höchstgehalt an Biuret: Ge- Nährstoffen tierischen oder halt an Carbamidstickstoff × pflanzlichen Ursprungs 0,026 4% P2O5 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 (Ziff. 1.2) 4% K2O wasserlösliches Kaliumoxid 20%
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1 2 3 4 5 6 Bei den Stickstofformen 2 bis auf chemischem Wege oder formen 1 bis 5 (Ziff. 1.1) 5 dürfen Gehalte nur angege- durch Mischen gewonnenes ben sein, wenn sie mindestens Erzeugnis, ohne Zusatz von 1% betragen. Nährstoffen tierischen oder 5% P2O5 Phosphat in den Phosphat- Siebdurchgänge nach löslichkeiten 1 bis 8 (Ziff. Ziff. 1.3 insges. 1.2) 18% NP-Dünger 3% N Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis auf chemischem Wege oder formen 1 bis 9 (Ziff. 1.1) 9 dürfen Gehalte nur angege- durch Mischen gewonnenes ben sein, wenn sie mindestens Erzeugnis 1% betragen. 5% P2O5 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 insges. (Ziff. 1.2) 18% Bei den Stickstofformen 2 bis auf chemischem Wege und Der Dünger darf mit dem Hinweis Lösung formen 1 bis 4 (Ziff. 1.1) 4 dürfen Gehalte nur angege- durch Lösen in Wasser «biuretarm» gekennzeichnet sein, ben sein, wenn sie mindestens gewonnenes, unter Atmos- wenn der Biuretgehalt 0,2% nicht 11 betragen; Höchstgehalt an phärendruck beständiges überschreitet. Biuret: Gehalt an Carbamid- Erzeugnis ohne Zusatz von stickstoff × 0,026 Nährstoffen tierischen oder 5% P2O5 Phosphat in der Phosphatlöslichkeit 1 (Ziff. 1.2) 18%
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1 2 3 4 5 6 Bei den Stickstofformen 2 bis auf chemischem Wege und Der Dünger darf mit dem Hinweis Suspension formen 1 bis 4 (Ziff. 1.1) 4 dürfen Gehalte nur angege- durch Suspendieren in «biurotarm» gekennzeichnet sein, ben sein, wenn sie mindestens Wasser gewonnenes Er- wenn der Biuretgehalt 0,2% nicht A betragen; Höchstgehalt an zeugnis, ohne Zusatz von überschreitet. Biuret: Gehalt an Carbamid- Nährstoffen tierischen oder stickstoff × 0,026 pflanzlichen Ursprungs 5% P2O5 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 (Ziff. 1.2) 18% Bei den Stickstofformen 2 bis auf chemischem Wege oder formen (Ziff. 1.2) 5 dürfen die Gehalte nur durch Mischen gewonnenes angegeben sein, wenn sie Erzeugnis, ohne Zusatz von mindestens 1% betragen. Nährstoffen tierischen oder 18% Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege oder Bei der Angabe der Gehalte darf mit formen 1 bis 9 (Ziff. 1.1) 2 bis 9 dürfen die Gehalte durch Mischen gewonnenes auf einen Gehalt an Calcium Magnesium nur angegeben sein, wenn Erzeugnis, ohne Zusatz von hingewiesen sein, wenn er, sie mindestens 1% betragen. Nährstoffen tierischen oder bewertet als CaO, mindestens pflanzlichen Ursprungs 10% beträgt. 5% K2O wasserlösliches Kaliumoxid 1,2% Mg Gesamt-Magnesium 20%
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1 2 3 4 5 6 Bei den Stickstofformen 2 bis auf chemischem Wege und Lösung formen 1 bis 4 (Ziff. 1.1) 4 dürfen Gehalte nur angege- durch Lösen in Wasser geben sein, wenn sie mindestens wonnenes, unter Atmos- 1% betragen; Höchstgehalt an phärendruck beständiges Biuret: Gehalt an Carbamid- Erzeugnis, ohne Zusatz von stickstoff × 0,026 Nährstoffen tierischen oder 15%
Bei den Stickstofformen 2 bis auf chemischem Wege Der Dünger darf mit dem Hinweis Suspension formen 1 bis 4 (Ziff. 1.1) 4 dürfen Gehalte nur angege- und durch Suspendieren «biuretarm» gekennzeichnet sein, ben sein, wenn sie mindestens in Wasser gewonnenes Er- wenn der Biuretgehalt 0,2% nicht 1% betragen; Höchstgehalt an zeugnis, ohne Zusatz von überschreitet. Biuret: Gehalt an Carbamid- Nährstoffen tierischen oder stickstoff × 0,026 pflanzlichen Ursprungs 18%
Düngerbuch-Verordnung 916.171.1
Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen gehalte Nährstofformen und -löslichkeiten weitere Erfordernisse Art der Herstellung
1 2 3 4 5 6 8.1 PK-Dünger 5% P2O5 Phosphat in den Phosphat- Siebdurchgang nach Ziff. 1.3 auf chemischem Wege oder löslichkeiten 1 bis 8 (Ziff. 1.2) durch Mischen gewonnenes 5% K2O wasserlösliches Kaliumoxid Erzeugnis, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder 18% 8.2 PK-Dünger 5% P2O5 Phosphat in den Phosphat- auf chemischem Wege oder löslichkeiten 1 bis 10 (Ziff 1.2) durch Mischen gewonnenes Erzeugnis 18%
8.3 PK-Dünger 10% Phosphat in der Phosphat- durch Mischen gewonnener mit kohlen- P2O5 löslichkeit 8 (Ziff. 1.2) PK-Dünger, Zugeben saurem Kalk von kohlensaurem Kalk, auch aus Meeresalgen 10% K2O wasserlösliches Kaliumoxid 40% Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaCO3
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Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen gehalte Nährstofformen und -löslichkeiten weitere Erfordernisse Art der Herstellung
1 2 3 4 5 6 8.4 PK-Dünger- 5% P2O5 Phosphat in der Phosphat- auf chemischem Wege und Lösung löslichkeit 1 (Ziff. 1.2) durch Lösen in Wasser ge- 5% K2O wasserlösliches Kaliumoxid wonnenes Erzeugnis, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 19% 8.5 PK-Dünger- 5% P2O5 Phosphat in den Phosphat- auf chemischem Wege und Suspension löslichkeiten 1 bis 3 (Ziff. 1) durch Suspendieren in Wasser gewonnenes Erzeugnis 5% K2O wasserlösliches Kaliumoxid ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder 18%
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Organische und organisch-mineralische Dünger (Art. 6 und 16 Abs.1)
Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen gehalte Nährstofformen und -löslichkeiten weitere Erfordernisse Art der Herstellung
1 2 3 4 5 6 9.1 organischer 25%–35% orga- organische Substanz; organische Substanz bewertet Dünger nach Art. 15, Es können auch Mg, Na, Mehrnährstoff- nische Substanz als Glühverlust Abs. 1, evtl. physikalisch S und Spurenelemente dünger mit aufbereitet zugesetzt werden. Stickstoff 12% N Gesamtstickstoff Stickstofformen Zugabe von Stickstoffnach Anhang 2, Ziff. 1.1 düngern der Typen 1.1 bis 1.8 organischer 35%–50% orga- organische Substanz; organische Substanz bewertet Dünger nach Art. 15, Es können auch Mg, Na, Mehrnährstoff- nische Substanz als Glühverlust Abs. 1, evtl. physikalisch S und Spurenelemente dünger mit aufbereitet zugesetzt werden. Stickstoff 6% N Gesamtstickstoff Stickstofformen Zugabe von Stickstoffnach Anhang 2, Ziff. 1.1 düngern der Typen 1.1 bis 1.8 9.2 organischer 25%–35% orga- organische Substanz; organische Substanz bewertet Dünger nach Art. 15, Es können auch Mg, Na, Mehrnährstoff- nische Substanz; als Glühverlust; Abs. 1, evtl. physikalisch S und Spurenelemente dünger mit aufbereitet; zugesetzt werden. Phosphor 12% P2O5 Gesamtphosphat Phosphatform nach Anh.
2, Zugabe von Phosphor- Ziff. 1.4 düngern der Typen 2.1 bis 2.7 organischer 35%–50% orga- organische Substanz; organische Substanz bewertet Dünger nach Art. 15, Es können auch Mg, Na, Mehrnährstoff- nische Substanz; als Glühverlust; Abs. 1, evtl. physikalisch S und Spurenelemente dünger mit aufbereitet; zugesetzt werden.
8 Bereinigt durch Ziff. II der V des EVD vom 21. Dez. 2000 (AS 2001 170).
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Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen gehalte Nährstofformen und -löslichkeiten weitere Erfordernisse Art der Herstellung
1 2 3 4 5 6 Phosphor
8% P2O5 Gesamtphosphat Phosphatform nach Anh. 2, Zugabe von Phosphordün- Ziff. 1.4 gern der Typen 2.1 bis 2.7 9.3 organischer 25%–35% orga- organische Substanz; organische Substanz bewertet Dünger nach Art. 15, Es können auch Mg, Na, Mehrnahrstoff- nische Substanz; als Glühverlust; Abs. 1, evtl. physikalisch S und Spurenelemente dünger aufbereitet; zugesetzt werden. mit Kalium 18% K2O wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasser- Zugabe von Kaliumdünlösliches K2O gern der Typen 3.1 bis 3.3 organischer 35%–50% orga- organische Substanz; organische Substanz bewertet Dünger nach Art. 15, Es können auch Mg, Na, Mehrnahrstoff- nische Substanz; als Glühverlust; Abs. 1, evtl. physikalisch S und Spurenelemente dünger aufbereitet; zugesetzt werden. mit Kalium 9% K2O wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasser- Zugabe von Kaliumdünlösliches K2O gern der Typen 3.1 bis 3.3 9.4 organischer 25%–35% organi- organische Substanz; organische Substanz bewertet Dünger nach Art. 15, Es können auch Mg, Na, Mehrnährstoff- sche Substanz; als Glühverlust; Abs. 1, evtl.
physikalisch S und Spurenelemente dünger mit von jedem der aufbereitet; zugesetzt werden. zwei oder drei beigemischten Hauptnähr- Hauptnährstoffe stoffe Stick- je 3%; insgesamt stoff, Phos- 17% phor und Kalium Gesamtstickstoff Stickstofformen nach Zugabe von Stickstoffdün- Gesamtphosphat Phosphatformen nach Anhang Phosphordünger der Typen 2, Ziff. 1.4 2.1 bis 2.7
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Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen gehalte Nährstofformen und -löslichkeiten weitere Erfordernisse Art der Herstellung
1 2 3 4 5 6 wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasser- Kaliumdünger der Typen lösliches K2O 3.1 bis 3.3 organischer 25%–35% organi- organische Substanz; organische Substanz bewertet Dünger nach Art. 15, Es können auch Mg, Na, Mehrnährstoff- sche Substanz; als Glühverlust. Abs. 1, evtl. physikalisch S und Spurenelemente dünger mit von jedem der aufbereitet; zugesetzt werden. zwei oder drei beigemischten Hauptnähr- Hauptnährstoffe stoffe Stick- je 2%; insgesamt stoff, Phosphor 9% und Kalium Gesamtstickstoff Stickstoffnormen nach Zugabe von Stickstoffdün- Gesamtphosphat Phosphatformen nach Phosphordünger Anhang 2, Ziff. 1.4 der Typen 2.1 bis 2.7 wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasser- Kaliumdünger 9.5 organisches 50% organische organische Substanz; organische Substanz bewertet Dünger nach Art. 15, Es können auch Mg, Na, Bodenverbes- Substanz; nach Glühverlust Abs. 1, evtl. physikalisch S und Spurenelemente serungsmittel aufbereitet; zugesetzt werden. mit Zusatz von Stickstoff 3% N Gesamtstickstoff Stickstofformen nach Zugabe von Stickstoffdün- 9.6 organisches 50% organische organische Substanz; Phosphatformen Dünger nach Art.
15, Es können auch Mg, Na, Bodenverbes- Substanz; nach Anhang 2, Ziff. 1.4 Abs. 1, evtl. physikalisch S und Spurenelemente serungsmittel aufbereitet; zugesetzt werden. mit Zusatz von Stickstoff
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Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen gehalte Nährstofformen und -löslichkeiten weitere Erfordernisse Art der Herstellung
1 2 3 4 5 6 3% P2O5 Gesamtphosphat Phosphatformen Zugabe von Stickstoffdünnach Anhang 2, Ziff. 1.4 gern der Typen 2.1 bis 2.7 9.7 organisches 50% organische organische Substanz; organische Substanz bewertet Dünger nach Art. 15, Es können auch Mg, Na, Bodenverbesse- Substanz; als Glühverlust Abs. 1, evtl. physikalisch S und Spurenelemente rungsmittel mit aufbereitet; zugesetzt werden. Zusatz von Kalium 3% K2O wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasser- Zugabe von Kaliumdüngern 9.8 organisches 50% organische organische Substanz; organische Substanz bewertet Dünger nach Art. 15, Es können auch Mg, Na, Bodenverbesse- Substanz; als Glühverlust; Abs. 1, evtl. physikalisch S und Spurenelemente rungsmittel mit aufbereitet; zugesetzt werden. Zusatz von zwei oder drei der Hauptnährstoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium 1% N Gesamtstickstoff; Stickstofformen nach Zugabe von Stick- Anhang 2, Ziff. 1.1; stoffdüngern der Typen 1.1 bis 1.8; 1% P2O5; Gesamtphosphat; Phosphatformen Zugabe von Phosphordünnach Anhang 2, Ziff.
1.4; gern der Typen 2.1 bis 2.7; 1% K2O wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasser- Zugabe von Kaliumdüngern 9.9 organischer 4% N; organisch gebundener Stick- Stickstoff bewertet Aufbereiten von Guano Die Aufbereitung nach NPK-Dünger stoff; als Gesamtstickstoff; Spalte 5 ist anzugeben. 6% P2O5; Gesamtphosphat; Phosphat bewertet
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Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen gehalte Nährstofformen und -löslichkeiten weitere Erfordernisse Art der Herstellung
1 2 3 4 5 6
2% K2O wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasserlösliches K2O 40% organische organische Substanz organische Substanz bewertet Trocknen und allenfalls Auf die Tierart, von der Stallmist Substanz als Glühverlust Granulieren oder Pelle- der Stallmist stammt, ist tieren von Stallmist oder hinzuweisen. Tierexkrementen 30% organische organische Substanz; organische Substanz bewertet Aufbereiten von Torf dünger Substanz; als Glühverlust; unter Zugabe mineralischer 1% N Gesamtstickstoff Stickstoff ohne Berücksichtigung des Torfstickstoffs bewertet als Gesamtstickstoff Torfmisch- 30% organische organische Substanz; organische Substanz bewertet Aufbereiten von Torf dünger Substanz; als Glühverlust unter Zugabe mineralischer 1% N; Gesamtstickstoff; Stickstoff ohne Berücksichtigung des Torfstickstoffs bewertet als Gesamtstickstoff; 1% P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Gesamtphosphat Torfmisch- 30% organische organische Substanz; organische Substanz bewertet Aufbereiten von Torf dünger Substanz; als Glühverlust; unter Zugabe mineralischer 1% P2O5; Gesamtphosphat; Phosphat bewertet 1% K2O wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasser-
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1 2 3 4 5 6 lösliches K2O
Torfmisch- 30% organische organische Substanz; organische Substanz bewertet Aufbereiten von Torf dünger Substanz; als Glühverlust; unter Zugabe mineralischer 1% N; Gesamtstickstoff; Stickstoff ohne Berücksichtigung des Torfstickstoffs bewertet als Gesamtstickstoff; 1% P2O5; Gesamtphosphat; Phosphat bewertet 1% K2O wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasserlöslimindestens 3% N organischer Stickstoff Stickstoff bewertet stickstoffreiche Abfälle Auf die Herkunft ist als organischer Stickstoff aus der Verarbeitung hinzuweisen; der Gehalt von Wolle und an organischem Stickentsprechendem Material stoff ist anzugeben.
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Spurennährstoffdünger mit nur einem Nährstoff (Art. 6 und 21)
Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
1 2 3 4 5 6 10.1 Calciumborat 7% B Bor Bor bewertet als Gesamt- Calciumborat aus Colemanit gehalt; oder Pandemit 10.2 Boräthanol- 8% B wasserlösliches Bor Bor bewertet als wasser- Umsetzen von Borsäure amin lösliches B mit Aminoäthanol 10.3 Natriumborat 10% B wasserlösliches Bor Bor bewertet als wasser- Natriumborat lösliches B 10.4 Borsäure 14% B wasserlösliches Bor Bor bewertet als wasser- Umsetzen von Boraten lösliches B mit Säuren 10.5 Bordünger- 2% B wasserlösliches Bor Bor bewertet als wasser- Lösen von Borathanolamin, Lösung lösliches B Natriumborat oder Borsäure in Wasser 10.6 Bordünger- 2% B wasserlösliches Bor Bor bewertet als wasser- Suspendieren von Borätha- Suspension lösliches B nolamin, Natriumborat oder Borsäure in Wasser 11.1 Kobaltchelat 2% Co wasserlösliches Kobalt Kobalt bewertet als wasser- Kobaltchelat Der Chelatbildner und der in lösliches Co; mindestens 80% Chelatform vorliegende Gehaltsdes angegebenen Gehaltes in anteil an Co sind anzugeben Chelatform 11.2 Kobaltsalz 19% Co wasserlösliches Kobalt Kobalt bewertet als wasser- Kobaltsalz Das Anion des Salzes
lösliches Co ist anzugeben.
Landwirtschaft 916.171.1
Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
1 2 3 4 5 6 11.3 Kobaltdünger- 2% Co wasserlösliches Kobalt Kobalt bewertet als wasser- Lösen von Kobaltsalz oder Das Anion des Salzes ist anzuge- Lösung lösliches Kobalt Kobaltchelat in Wasser ben; ein in Chelatform vorliegender Gehaltsanteil und der Chelatbildner sind anzugeben. 12.1 Dünger auf 5% Cu Kupfer Kupfer bewertet Mischen von Kupfersalz, Der Gehalt an wasserlöslichem Kupferbasis als Gesamtgehalt; Kupferoxid, Kupferhydro- Kupfer darf angegeben sein, wenn Siebdurchgang: xid oder Kupferchelat, auch er mindestens ein Viertel des Ge- 98% bei 0,063 mm Zugeben von unbedenk- samtgehaltes ausmacht; ein in lichem Trägerstoff Chelatform vorliegender Gehaltsanteil und der Chelatbildner sind anzugeben. 12.2 Kupferchelat 9% Cu wasserlösliches Kupfer Kupfer bewertet als wasser- Kupferchelat Der Chelatbildner und der in lösliches Cu; mindestens 80% Chelatform vorliegende Gehaltsdes angegebenen Gehaltes an anteil sind anzugeben. Cu in Chelatform 12.3 Kupfersalz 20% Cu wasserlösliches Kupfer Kupfer bewertet als wasser- Kupfersalz Das Anion des Salzes lösliches Cu ist anzugeben. 12.4 Kupfer- 45% Cu Kupfer Kupfer bewertet Kupferhydroxid hydroxid
als Gesamtgehalt; 12.5 Kupferoxid 70% Cu Kupfer Kupfer bewertet Kupferoxid als Gesamtgehalt;
Düngerbuch-Verordnung 916.171.1
Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
1 2 3 4 5 6 12.6 Kupferdünger- 3% Cu wasserlösliches Kupfer Kupfer bewertet als wasser- Lösen von Kupfersalz oder Ein in Chelatform vorliegender Lösung lösliches Cu Kupferchelat in Wasser Gehaltsanteil und der Chelatbildner sind anzugeben. 13.1 Eisenchelat 5% Fe wasserlösliches Eisen Eisen bewertet als wasser- Eisenchelat Der Chelatbildner und der in lösliches Fe; mindestens 80% Chelatform vorliegende Gehaltsdes angegebenen Gehaltes an anteil sind anzugeben. Fe in Chelatform 13.2 Eisensalz 12% Fe wasserlösliches Eisen Eisen bewertet als wasser- Eisen(II)-Salz Das Anion des Salzes lösliches Fe ist anzugeben. 13.3 Eisendünger- 2% Fe wasserlösliches Eisen Eisen bewertet als wasser- Lösen von Eisensalz oder Ein in Chelatform vorliegender Lösung lösliches Fe Eisenchelat in Wasser Gehaltsanteil und der Chelatbildner sind anzugeben. 13.4 Eisendünger- 5% Fe Eisen Eisen bewertet als Gesamt- Eisensalze; Umsetzen von Suspension gehalt, mindestens Eisensalzen mit Phosphor- 1% Fe wasserlöslich säure 14.1 Manganchelat 5% Mn wasserlösliches Mangan Mangan bewertet als wasser- Manganchelat Der Chelatbildner und der in lösliches Mn; mindestens Chelatform vorliegende Gehalts- 80% des angegebenen Gehaltes anteil sind anzugeben
an Mn in Chelatform 14.2 Mangandünger 17% Mn Mangan Mangan bewertet Mischen von Mangansalz Der Gehalt an wasserlöslichem als Gesamtgehalt und Manganoxid Mangan darf angegeben sein, wenn er mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes ausmacht. 14.3 Mangansalz 17% Mn wasserlösliches Mangan Mangan bewertet als wasser- Mangansalz (Mn II) Das Anion des Salzes ist lösliches Mangan anzugeben.
Landwirtschaft 916.171.1
Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen gehalte Nährstofformen und -löslichkeiten weitere Erfordernisse Art der Herstellung
1 2 3 4 5 6 14.4 Manganoxid 40% Mn Mangan Mangan bewertet Manganoxid als Gesamtgehalt; 80% bei 0,063 mm 14.5 Mangandünger- 3% Mn wasserlösliches Mangan Mangan bewertet als wasser- Lösen von Mangansalz Ein in Chelatform vorliegender Lösung lösliches Mangan oder Manganchelat in Gehaltsanteil und der Chelat- Wasser bildner sind anzugeben. 15.1 Molybdän- 35% Mo wasserlösliches Molybdän Molybdän bewertet als Mischen von Natriumdünger wasserlösliches Molybdän molybdat und Ammoniummolybdat 15.2 Natrium- 35% Mo wasserlösliches Molybdän Molybdän bewertet als Natriummolybdat molybdat wasserlösliches Mo 15.3 Ammonium- 50% Mo wasserlösliches Molybdän Molybdän bewertet als Ammoniummolybdat molybdat wasserlösliches Molybdän 15.4 Molybdän- 3% Mo wasserlösliches Molybdän Molybdän bewertet als Lösen von Natriumdünger- wasserlösliches Molybdän molybdat oder Ammonium- Lösung molybdat in Wasser 16.1 Zinkchelat 5% Zn wasserlösliches Zink Zink bewertet als wasser- Zinkchelat Der Chelatbildner und der in lösliches Zink Chelatform vorliegende Gehaltsanteil sind anzugeben. 16.2 Zinksalz 15% Zn wasserlösliches Zink Zink bewertet als wasser- Zinksalz Das Anion des Salzes lösliches Zink
ist anzugeben.
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Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen gehalte Nährstofformen und -löslichkeiten weitere Erfordernisse Art der Herstellung
1 2 3 4 5 6 16.3 Zinkdünger 30% Zn Zink Zink bewertet als Gesamt- Mischen von Zinksalz und Der Gehalt an wasserlöslichem gehalt Zinkoxid Zink darf angegeben sein, wenn er mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes ausmacht. 16.4 Zinkdünger- 3% Zn wasserlösliches Zink Zink bewertet als wasser- Lösen von Zinksalz und Ein in Chelatform vorliegender Lösung lösliches Zink Zinkchelat in Wasser Gesamtanteil und der Chelatbildner sind anzugeben.
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Spurennährstoffdünger mit mehreren Nährstoffen (Art. 6 und 22)
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung formen und -löslichkeiten
1 2 3 4 5 6 17.1 Spurennähr- Spurennährstoffe Spurennährstoffe bewertet als Mischen wasserlöslicher Der Düngertyp ist je nach stoff- Mischdünger a) nur in minerali- Gesamtgehalt oder als wasser- Salze oder Chelate, auch Beschaffenheit als «Spuren- (Spurennährstoff- scher Form löslicher Gehalt Lösen in Wasser nährstoff-Mischdünger» oder mischdünger- 0,2% B Bor «Spurennährstoff-Mischdünger- Lösung), ergänzt 0,02% Co Kobalt Lösung» zu bezeichnen; der durch die Angabe 0,5% Cu Kupfer Dünger hat mindestens zwei «mit» sowie durch 2% Fe Eisen der in Spalte 3 genannten Spurenden Namen der 0,5% Mn Mangan nährstoffe zu enthalten; in Chelat- Spurennährstoffe 0,02% Mo Molybdän form vorliegende Gehaltsanteile oder ihr chemisches 0,5% Zn Zink und die Chelatbildner sind Symbol in der anzugeben; bei der Angabe der Reihenfolge der b) in Chelat oder Gehalte sind anzugeben: Spalte 2 Komplexform 0,2% B a) bei nicht völlig wasser- 0,2% Co löslichen Nährstoffen der Gesamt- 0,1% Cu
gehalt und, wenn mindestens die 0,3% Fe Hälfte des Gesamtgehaltes 0,1% Mn wasserlöslich ist, der wasser- 0,1% Zn lösliche Gehalt; insges. mindestens: b) bei völlig wasserlöslichen in fester Form 5%, Nährstoffen nur der wasserlösliche in Lösung 2% Gehalt.
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Zugabe von Spurennährstoffen (Art. 6 und 25)
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung formen und -löslichkeiten
1 2 3 4 5 6 Typenbezeichnung a) Acker- und Spurennährstoffe bewertet wie in den entsprechenden Auf den Anwendungsbereich nach für Dünger, ergänzt Grünland als Gesamtgehalt oder Artikeln: Spalte 2 ist hinzuweisen; für durch die Angabe 0,01% B wasserlöslicher Gehalt Zugeben von Spurennähr- Spurennährstoffe, die als natürli- «mit Spurennähr- 0,002% Co stoffen che Begleitstoffe der Dünger vorstoff» oder ergänzt 0,01% Cu liegen, ist die Angabe des Gehaltes durch die Angabe 0,5% Fe erlaubt, sofern die in Spalte 2 fest- «mit» sowie durch 0,1% Mn gelegten Mindestgehalte erreicht den Namen der 0,001% Mo, oder sind; Spurennährstoffe 0,01% Zn bei der Erwähnung der Gehalte oder ihr chemisches b) Gartenbau oder sind anzugeben: Symbol Blattdüngung a) bei nicht völlig wasserin der Reihenfolge 0,01% B löslichen Nährstoffen der Gevon Spalte 2 0,002% Co samtgehalt und, wenn minde- 0,002% Cu stens die Hälfte des Gesamt- 0,02% Fe gehaltes wasserlöslich ist, der
0,01% Mn wasserlösliche Gehalt;^ 0,001% Mo b) bei völlig wasserlöslichen 0,002% Zn Nährstoffen der wasserlösliche Gehalt.
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Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung formen und -löslichkeiten
1 2 3 4 5 6 Typenbezeichnung 0,02% B Spurennährstoffe bewertet wie in den entsprechenden für Dünger, ausser 0,01% Cu als Gesamtgehalt Artikeln: für Torf- 0,05% Mn Zugeben von Spurenmischdünger, er- 0,01% Zn nährstoffen gänzt durch die Angabe «mit Spurennährstoff» oder ergänzt durch die Angabe «mit» sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihrer chemischen Symbole in der Reihenfolge der Spalte 2 Typenbezeichnung 0,01% B Spurennährstoffe bewertet wie in den entsprechenden für Torf- 0,01% Fe als Gesamtgehalt Artikeln: mischdünger, er- 0,003% Cu Zugeben von Spurengänzt durch die An- nährstoffen gabe «mit Spurennährstoff» oder ergänzt durch die Angabe «mit» sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihrer chemischen Symbole in der Reihenfolge der Spalte 2
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Mineralische Bodenverbesserungsmittel (Art. 6 und 28)
Besondere Bestimmungen gehalte Nährstofformen und -löslichkeiten weitere Erfordernisse Art der Herstellung
1 2 3 4 5 6 Kalk CaCO3 Siebdurchgang: Magnesiumcarbonat: aus auf einen Gehalt an Magnesium- (Kohlensaurer 97% bei 3,0 mm Kalkstein, Dolomit oder carbonat hingewiesen sein, wenn Magnesium- 70% bei 1,0 mm; Kreide durch Mahlen, auch er, bewertet als MgCO3, mindekalk) Reaktivität, bewertet nach Granulieren des auf den stens 5% beträgt; der Dünger darf Umsetzung in verdünnter Sal- Siebdurchgang nach Spalte als «Kohlensaurer Magnesiumzsäure, mindestens 30%, ab 4 ausgemahlenen Produkts kalk» bezeichnet sein, wenn der einem Gehalt von 25% Gehalt an Magnesiumcarbonat, MgCO3 mindestens 10%; bewertet als MgCO3, mindestens bei Granulierung: Zerfall des 15% beträgt, zusammen mit dem Granulats unter Feuchtigkeits- angegebenen Gehalt an Calziumeinfluss carbonat der Mindestgehalt erreicht ist und Magnesiumcarbonat als Nährstoff zusätzlich angegeben ist; wird bei der Herstellung Dolomit zugemischt, darf Magnesiumcarbonat nur dann angegeben sein, wenn der verwendete Dolomit eine Reaktivität von mindestens 10% hat; der Dünger darf mit dem Hinweis «leicht umsetzbar» gekennzeichnet sein, wenn die Reaktivität mindestens 80% beträgt.
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Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen gehalte Nährstofformen und -löslichkeiten weitere Erfordernisse Art der Herstellung
1 2 3 4 5 6 Kohlensaurer 65% Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaCO3; Calciumcarbonat; aus Bei der Angabe der Gehalte darf Kalk CaCO3 Siebdurchgang: Meeresalgen durch Trock- auf einen Gehalt an Magnesiumaus Meeres- 97% bei 2,0 mm nen und Mahlen carbonat hingewiesen sein, algen 50% bei 0,8%; wenn er, bewertet als MgCO3, Höchstgehalt an Na Cl 3% mindestens 5% beträgt. Kohlensaurer 65% Calciumcarbonat; mineral- Kalk bewertet als CaCO3; Calciumcarbonat, Bei der Angabe der Gehalte darf Kalk mit CaCO3 säurelösliches P2O5; in 2%iger Phosphat bewertet als mine- Tricalciumphosphat, auch auf einen Gehalt an Magnesiumweicherdigem 3% P2O5 Ameisensäure lösliches Phos- ralsäurelösliches P2O5, Magnesiumcarbonat oder carbonat hingewiesen sein, wenn Rohphosphat phat mindestens 55% des angege- Magnesiumsulfat; er, bewertet als MgCO3, minde- (Kohlensaurer benen Gehalts an P2O5 in aus Kalkstein, Dolomit stens 5% beträgt; Magnesiumkalk 2%iger Ameisensäure löslich; oder Kreide durch Mahlen, der Dünger darf als «kohlenmit weich- bei Granulierung: Zerfall auch Zugabe von Magnesi- saurer Magnesiumkalk mit erdigem Roh- des Granulats unter Feuchtig- umsulfat; weicherdigem Rohphosphat« phosphat) keitseinfluss Siebdurchgang des Aus- bezeichnet sein, wenn der Gehalt gangsgesteins: an Magnesiumcarbonat, bewertet
97% bei 1,0 mm als MgCO3, mindestens 15% 70% bei 0,315 mm; beträgt, zusammen mit dem Zugeben von weicherdigem angegebenen Gehalt an Calci- Rohphosphat mit umcarbonat der Mindestgehalt Siebdurchgang: an CACO» erreicht ist und 99% bei 0,125 mm Magnesiumcarbonat als Nähr- 90% bei 0,063 mm; stoff zusätzlich angegeben ist. auch Granulieren des ausgemahlenen Produkts
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Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen gehalte Nährstofformen und -löslichkeiten weitere Erfordernisse Art der Herstellung
1 2 3 4 5 6 Kohlensaurer 65% Calcuimcarbonat; Kalk bewertet als CaCO3; Calciumcarbonat, Bei der Angabe der Gehalte darf Kalk mit CaCO3 alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat bewertet als Alkalicalciumphosphat, auf einen Gehalt an Phosphat 5% P2O5 Phosphat alkalisch-ammoncitratlösliches Dicalciumphosphat, auch Magnesiumcarbonat (Kohlensaurer P2O5; bei Granulierung: Magnesiumcarbonat; hingewiesen sein, wenn er, Magnesiumkalk Zerfall des Granulats unter aus Kalkstein, Dolomit bewertet als MgCO3, mindestens mit Phosphat) Feuchtigkeitseinfluss oder Kreide durch Mahlen; 5% beträgt; Siebdurchgang des der Dünger darf als Ausgangsgesteins: «kohlensaurer Magnesiumkalk 97% bei 1,0 mm, mit Phosphat» bezeichnet sein, 70% bei 0,315 mm; wenn der Gehalt an Zugeben aufgeschlossener Magnesiumcarbonat, bewertet Phosphate mit als MgCO3, mindestens 15% Siebdurchgang: beträgt, zusammen mit dem 96% bei 0,63 mm, angegebenen Gehalt an 75% bei 0,16 mm; Calciumcarbonat der auch Granulieren des Mindestgehalt an CaCO3 ausgemahlenen Produkts erreicht ist und Magnesiumcarbonat als Nährstoff zusätzlich angegeben ist; die nach Spalte 5 zugegebenen Phosphate sind anzugeben.
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Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen gehalte Nährstofformen und -löslichkeiten weitere Erfordernisse Art der Herstellung
1 2 3 4 5 6 18.2 Branntkalk 65% CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid, auch Magne- Bei der Angabe der Gehalte darf (Branntkalk, Siebdurchgang: siumoxid; aus Kalkstein, auf einen Gehalt an Magnesiumkörnig) (Mag- 97% bei 6,3 mm; Dolomit oder Kreide durch oxid hingewiesen sein, wenn er, nesium- beim ersten Inverkehrbringen Brennen bewertet als MgO, mindestens 5% Branntkalk), dürfen nicht mehr als 9% CaO beträgt; (Magnesium- an CO2 gebunden sein. der Dünger darf als «Magnesium- Branntkalk, Branntkalk» bezeichnet sein, wenn körnig) der Gehalt an Magnesiumoxid, bewertet als MgO, mindestens 15% beträgt, zusammen mit dem angegebenen Gehalt an Calciumoxid der Mindestgehalt erreicht ist und Magnesium als Nährstoff zusätzlich angegeben ist; der Dünger darf als «Branntkalk,
körnig» oder «Magnesium- Branntkalk, körnig» bezeichnet sein, wenn er jeweils folgenden Anforderungen entspricht: Siebdurchgang: 97% bei 6,3 mm, davon höchstens 5% bei 0,4 mm.
Düngerbuch-Verordnung 916.171.1
Besondere Bestimmungen gehalte Nährstofformen und -löslichkeiten weitere Erfordernisse Art der Herstellung
1 2 3 4 5 6 (Magnesium- Siebdurchgang: Magnesiumhydroxid; aus auf einen Gehalt an Magnesium Löschkalk) 97% bei 4,0 mm, Kalkstein, Dolomit oder hingewiesen sein, wenn er, 80% bei 2,0 mm; Kreide durch Trennen und bewertet als Mg, mindestens beim ersten Inverkehrbringen Löschen 3% beträgt; dürfen nicht mehr als 9% CaO der Dünger darf als «Magnean CO2 gebunden sein. sium-Löschkalk» bezeichnet sein, wenn der Gehalt an Magnesiumoxid, bewertet als MgO, mindestens 15% beträgt, zusammen mit dem angegebenen Gehalt an Calciumoxid der Mindestgehalt erreicht ist und Magnesium als Nährstoff zusätzlich angegeben ist. (Hüttenkalk, Siebdurchgang: Magnesium; aus Hoch- auf einen Gehalt an Magnesiumkörnig) 97% bei 1,0 mm, ofenschlacke durch oxid hingewiesen sein, wenn er, 80% bei 0,315 mm Vermahlen bewertet als MgO, mindestens 3% beträgt; der Dünger darf als «Hüttenkalk, körnig» bezeichnet sein, wenn das Ausgangsprodukt auf den Siebdurchgang nach Spalte 4 ausgemahlen ist und der Dünger folgenden Anforderungen entspricht: Siebdurchgang: 97% bei 3,15 mm, 75% bei 1,6%.
Landwirtschaft 916.171.1
Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen gehalte Nährstofformen und -löslichkeiten weitere Erfordernisse Art der Herstellung
1 2 3 4 5 6 Kalk bewertet als CaO; Silicate und Oxide von Cal- Bei der Angabe der Gehalte darf cium und Magnesium, Eisen- auf einen Gehalt an Magnesium- Siebdurchgang und Manganverbindungen; oxid hingewiesen sein, wenn er, a) 97% bei 1,0 mm, a) Vermahlen von Konver- bewertet als MgO, mindestens 80% bei 0,315 mm; terschlacke, 3% beträgt; als Ausgangsstoff muss angegeben b) 97% bei 3,15 mm, b) Absieben zerfallener sein bei Herstellung nach Spalte 5 40% bei 0,315 mm; Konverterschlacke oder Buchstabe b «Abgesiebte Konver- Löslichkeit von Calcium terschlacke»; nach Buchstabe c und Magnesium, bewertet «Pfannenschlacke» nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30% c) 97% bei 2,0 mm c) Absieben zerfallener 50% bei 0,315 mm Pfannenschlacke aus der Behandlung unlegierter Stähle, deren Silikatgehalt, bewertet als SiO2, mindestens 20% beträgt Brechen und Aussieben vulkanischen Ausgangsmaterials (Rhyolite), Erhitzen bei Unterdruck. Vermiculit Aufblähen des Tonminerals Vermiculit bei Temperaturen von rund 1100 Grad Celsius Leca Aufblähen von Tonmineralien bei rund 1150 Grad Celsius
Düngerbuch-Verordnung 916.171.1
Organische Bodenverbesserungsmittel (Art. 6 und 30)
Typenbezeichnung Mindest- Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen gehalte Nährstofformen und -löslichkeiten weitere Erfordernisse Art der Herstellung
1 2 3 4 5 6 19.1 Torf 40% OS organische Substanz organische Substanz, in Mooren aus Pflanzenrück- Aschegehalt höchstens 10 Prozent bewertet als Glühverlust ständen gebildetes Material Torfmull 70 % OS organische Substanz organische Substanz, Trocknen von Torf bewertet als Glühverlust
Kennzeichnung von Düngern, die einem zugelassenen Düngertyp
entsprechen
1 Vorgeschriebene Angaben 11 Typenbezeichnung gemäss Spalte 1 der Anhänge 1–8. Diese Bezeichnung ist zu verbinden mit den Gehalten der in Spalte 2 der Anhänge 1–8 aufgeführten Bestandteile. Die Reihenfolge der Bestandteile in Spalte 2 ist einzuhalten. Die Gehalte der Bestandteile sind in ganzen Zahlen anzugeben. Diese Gehalte dürfen für einen Bestandteil nicht höher sein als die Summe der Zahlenangaben gemäss Ziffer 12 dieses Anhanges. 12 Art und Höhe des Gehaltes der in Spalte 3 der Anhänge 1–8 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten, bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern nach Anforderungen von Spalte 4, die Gehalte müssen in Gewichtsprozenten, bezogen auf das Nettogewicht des Düngers, angegeben sein; Angaben mit einer Dezimalstelle, bei Spurennährstoffen bis zu vier Dezimalstellen, sind zulässig; bei flüssigen Düngern ist eine zusätzliche Angabe des Gehaltes in Kilogramm je Hektoliter oder Gramm je Liter zulässig. 13 Gewicht oder Volumen. 131 Bei festen Düngern das Nettogewicht in Kilogramm; bei verpackten Düngern und bei Düngern in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 100 kg kann auch anstelle des Nettogewichts das Bruttogewicht in Kilogramm in unmittelbarer Verbindung mit dem Gewicht der Verpackung angegeben sein. 132 Bei Torfmischdüngern das Volumen in Liter oder Kubikmeter. 133 Bei flüssigen Düngern das Nettogewicht in Kilogramm; daneben kann das Volumen in Liter oder Kubikmeter angegeben sein. 14 Name oder Firma und Adresse des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen. 15 Die in den Anhängen 1–8 bei den Düngertypen geforderten Angaben.
2 Zusätzlich verlangte Angaben 21 Gebrauchsanweisung gemäss Ziffer 23 des Anhanges 4.5 zur Stoffverordnung vom9. Juni 19869, insbesondere die Warnaufschrift und die Anwendungsverbote.
3 Zusätzlich erlaubte Angaben 31 Die in den einzelnen Artikeln, insbesondere in Spalte 6 der Anhänge 1–8 zulässigen Angaben. 32 Handelsübliche Warenbezeichnungen. 33 Angaben zur sachgerechten Lagerung und Behandlung, soweit sie nicht in den einzelnen Artikeln vorgeschrieben sind. 34 Warenzeichen 35 Hinweise auf Bestandteile des Düngers die nicht unter Ziffer 12 fallen.
Toleranzen
1. Mineralische Einnährstoffdünger in Gewichtsprozenten
N Mg
1.1 Stickstoff Kalkmagnesiasalpeter 0,4 0,55 Kalk-, Natron-, Chilesalpeter 0,4 Ammonsulfat (Schwefelsaures Ammoniak) 0,3 Stickstoff-Magnesiasulfat; 0,8 0,55 Ammoniumnitrat (Kalkammonsalpeter) bis 32% 0,8 über 32% 0,6 Ammonsulfatsalpeter umhüllt 0,8 Kalkstickstoff, nitrathaltiger Kalkstickstoff 1,0 Harnstoff 0,4 Crotonylidendiharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Formaldehydharnstoff, Harnstoff-Inobutylidendiharnstoff, Harnstoff-Formaldehydharnstoff 0,5 Kalksalpeter-Lösung, Ammoniakwasser, Kalksalpeter-Harnstoff-Lösung, Kalksalpeter- Harnstoff-Suspension, Stickstoffdünger-Lösung, Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung, Ammoniakgas 0,6 Muss in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstofform angegeben sein, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Stickstofform 1/10 des Gehaltes des Düngers an Stickstoff, höchstens aber 2 Gewichtsprozente. Die beim jeweiligen Düngertyp für den Nährstoff festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten sein.
1.2 Phosphordünger in Gewichtsprozenten
P2O5 für den wasserlös- andere lichen P2O5-Anteil Nährstoffe Superphosphat, konzentriertes Superphosphat 0,8 0,9 Triple-Superphosphat 0,8 1,3 Glühphosphat, Dicalciumphosphat, Thomasphosphat a) bei Gehaltsangabe in einer Spanne von zwei Gewichtsprozenten 0 b) bei Gehaltsangabe in einer Zahl 1,0 Teilaufgeschlossenes Rohphosphat 0,8 0,9
1.2 Phosphordünger in Gewichtsprozenten
P2O5 für den wasserlös- andere lichen P2O5-Anteil Nährstoffe
Teilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium 0,8 0,9 0,55 Mg Aluminium-Calciumphosphat 0,8 Weicherdiges Rohphosphat 0,8 Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium 0,8 0,55 Mg Muss in einer Kennzeichnung mehr als eine Phosphatlöslichkeit angegeben sein, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Phosphatlöslichkeit 1/10 desGehaltes des Düngers an Phosphat, höchstens aber 2 Gewichtsprozente. Die bei dem jeweiligen Düngertyp für den Nährstoff festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten sein.
1.3 Kaliumdünger in Gewichtsprozenten
K 2O Mg andere
Kalirohsalz 1,5 0,55 Angereichertes Kalirohsalz 1,0 0,55 Kaliumchlorid bis 55% 1,0 über 55% 0,5 Kaliumchlorid mit Magnesium 1,5 0,55 Kaliumsulfat 0,5 Kaliumsulfat mit Magnesium 1,5 0,55 Kieserit mit Kaliumsulfat 1,0 0,55 für Chlor 0,2 Cl
1.4 Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger in Gewichtsprozenten
Ca Mg S
Calciumchlorid 0,64 Calciumchlorid-Lösung 0,64 Magnesiumsulfat 0,55 0,36 Kieserit 0,55 Magnesiumchlorid-Lösung 0,55 Magnesiumdünger-Suspension 0,55 Konzentrierter Magnesiumdünger 0,55 Elementarer Schwefel 0,36 Calciumsulfat 0,64
2. Mineralische Mehrnährstoffdünger in Gewichtsprozenten
2.1 Stickstoff 1,1 N Phosphat 1,1 P2O5 Kaliumoxid 1,1 K2O
2.2 Abweichungen vom angegebenen Gehalt insgesamt höchstens: NPK-Dünger 1,9 NP-Dünger 1,5 NK-Dünger 1,5 PK-Dünger 1,5 bei NPK-, NP-, NK- und PK-Düngern mit Magnesium für Magnesium 0,55 Mg bei PK-Düngern mit kohlensaurem Kalk 3,0 CaCO3 2.3 Für die Gehalte an stickstofformen und Phosphatlöslichkeiten beträgt die Toleranz je Nährstofform oder Löslichkeit 1/10 des Nährstoffgesamtgehalts des Düngers, höchstens 2 Gewichtsprozente; die Summe der bei dem jeweiligen Düngertyp für die Nährstoffe festgesetzten Toleranzen darf insgesamt nicht überschritten werden.
2.4 Für Chlor 0,2 Cl
3. Organische und organisch-mineralische Dünger in Gewichtsprozenten
3.1 organische und organisch-mineralische Dünger, ausgenommen Torfmischdünger und organisch-mineralische Mischdünger für den einzelnen Nährstoff Stickstoff 1,0 Phosphat 2,0 Kaliumoxid 1,0
3.2 Torfmischdünger und organisch-mineralischer Mischdünger a) für den einzelnen Nährstoff: Stickstoff 0,2 Phosphat 0,2 Kaliumoxid 0,2 b) negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt, insgesamt höchstens 0,5
4. Dünger mit Spurennährstoffen Gehalt an Spurennährstoffen über 2% 0,4 Gewichtsprozent Gehalt an Spurennährstoffen bis 2% 1/5 des angegebenen Gehalts
in Gewichtsprozenten Bodenverbesserungsmittel Kohlensaurer Kalk, Kohlensaurer Kohlensaurer Kalk mit Phosphat, kohlensaurer Kalk mit weicherdigem Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat, kohlensaurer Magnesium- Branntkalk; Branntkalk körnig; Löschkalk 3,0 CaO 1,0 MgO Magnesium-Branntkalk; Magnesium-Branntkalk, körnig; Magnesium-Löschkalk 2,0 CaO 1,0 MgO Hüttenkalk; Hüttenkalk, körnig 2,0 CaO 1,0 MgO Konverterkalk 2,0 CaO
Merkmale und Grenzwerte für Ammoniumnitrat-
Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt 1 Porosität (Ölrückhaltevermögen) Das Ölrückhaltevermögen des Düngers darf nach zweimaligem Wärmezyklus bei einer Temperatur von 25 bis 50 °C 4 Gewichtsprozente nicht übersteigen. 2. Brennbare Stoffe Der Gewichtsanteil brennbarer Stoffe darf, als Kohlenstoff (C) gemessen, bei Düngern mit einem Stickstoffgehalt von mindestens 31,5% nicht mehr als 0,2% und bei Düngern mit einem Stickstoffgehalt von weniger als 31,5%, aber mindestens 28 Gewichtsprozent, nicht mehr als 0,4% betragen. 3. pH Eine Lösung mit dem löslichen Anteil von 10 g des Düngers in 100 ml Wasser hat einen pH-Wert von mindestens 4,5 aufzuweisen. 4. Korngrössen Höchstens 5 Gewichtsprozent des Düngers dürfen ein Sieb von 1 mm Maschenweite und höchstens 3 Gewichtsprozent ein Sieb von 0,5 mm Maschenweite passieren. 5. Chlor Der Chlorgehalt des Düngers darf höchstens 0,02 Gewichtsprozent betragen. 6. Schwermetalle Der Dünger hat keinerlei absichtlich beigefügte Schwermetalle zu enthalten.