AS 2007 6311
Verordnung des EVD
über das Inverkehrbringen von Düngern
(Düngerbuch-Verordnung EVD, DüBV)
vom 16. November 2007
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1, 7 Absatz 3, 14 Absatz 3, 19 Absatz 2, 21a Absatz 3, 23 Absatz 6 und 32 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 20011,
verordnet:
1. Abschnitt: Düngerliste und Anmeldepflicht
Art. 1 Düngerliste
Die nach Artikel 7 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 zum Inverkehrbringen zugelassenen Düngertypen mit den entsprechenden Typenbezeichnungen und den typenspezifischen Anforderungen sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 2 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
Von der Anmeldepflicht nach Artikel 19 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 befreit sind die mineralischen Dünger und Bodenverbesserungsmittel, die einem Düngertypen nach Anhang 1 Teile1, 2 und 5 Ziffer 1 entsprechen, sowie EG-Düngemittel nach Anhang 1.
Produkte von Vergärungs- und Kompostierungsanlagen, gelten als angemeldet, wenn dem Bundesamt für Landwirtschaft eine Kopie der kantonalen Betriebsbewilligung zugestellt wird.
2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen
Art. 3 Allgemeine Anforderungen
Zusätzlich zu den in Anhang 1 erwähnten Anforderungen haben die einzelnen Düngertypen folgende Anforderungen zu erfüllen:
a. Mineralischen Ein- und Mehrnährstoffdüngern dürfen keine Nährstoffe tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Ursprungs zugesetzt werden.
In organischen und organisch-mineralischen Düngern und Bodenverbesserungsmitteln muss das kohlenstoffhaltige Material der organischen Substanz aus der Aufbereitung tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Materials stammen. Organisch-mineralischen Düngern dürfen auch Spurennährstoffe, Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel zugesetzt werden.
Bodenverbesserungsmittel dürfen in der Trockensubstanz insgesamt höchstens 3 Prozent von einem oder mehreren folgender Stoffe enthalten: Stickstoff, Phosphat, Kali oder Schwefel.
3. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 4 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
Mischdünger: durch Trockenmischung mehrerer Dünger ohne chemische Reaktion erhaltener Dünger;
Düngerlösung: Flüssigdünger, frei von festen Teilchen;
Düngersuspension: Zweiphasendünger, in dem die festen Teilchen in feinster Verteilung in der flüssigen Phase vorliegen;
Blattdünger: Dünger, der auf das Aufbringen auf die Blätter und die Aufnahme von Nährstoffen über die Blätter ausgelegt ist.
Art. 5 Gewichts- und Volumenangaben
Zusätzlich zu den in der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 vorgeschriebenen Angaben müssen auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, die folgenden Gewichts- oder Volumenangaben gemacht werden:
bei festen Düngern das Nettogewicht in Kilogramm; bei verpackten Düngern und Düngern in geschlossenen Behältnissen mit mehr als 100 kg können anstelle des Nettogewichts das Brutto- und das Taragewicht in Kilogramm angegeben werden;
bei Flüssigdüngern das Nettogewicht in Kilogramm; daneben kann das Volumen in Liter oder Kubikmeter angegeben sein;
bei gasförmigen Düngern das Nettogewicht in Kilogramm;
bei Hof- und Recyclingdüngern entweder das Nettogewicht oder das Brutto- und Taragewicht in Kilogramm oder das Volumen in Liter oder Kubikmeter;
bei Torfmischdüngern das Volumen in Liter oder Kubikmeter.
Art. 6 Gehaltsangaben
Die Gehalte von Inhalts- und Zusatzstoffen sind in Gewichtsprozenten anzugeben. Angaben mit einer Dezimalstelle, bei Spurennährstoffen bis zu vier Dezimalstellen, sind zulässig. Für Flüssigdünger ist die Angabe des Gehalts in Gramm je Liter oder Kilogramm je Hektoliter zulässig. Soweit nichts anderes verlangt wird, beziehen sich die zugesicherten Gehalte auf die handelsübliche Ware und nicht auf die Trockensubstanz.
Die Gehalte an Nährstoffen in Düngern sind sowohl in Worten als auch in Symbolen gemäss folgender Tabelle und Reihenfolge anzugeben:
Stoffe Symbol Stickstoff N Phosphor P Phosphat oder Phosphorpentoxid P2O5 Kalium K Kali oder Kaliumoxid K2 O Calcium Ca Calciumoxid CaO Calciumcarbonat CaCO3 Magnesium Mg Magnesiumoxid MgO Magnesiumcarbonat MgCO3 Natrium Na Natriumoxid Na2O Schwefel S Schwefeltrioxid SO3 Chlor Cl Bor B Kobalt Co Kupfer Cu Eisen Fe Mangan Mn Molybdän Mo Zink Zn Silizium Si organische Substanz OS
Art. 7 Angabe von Oxiden
Die Makronährstoffe sind in folgenden Formen anzugeben:
a. Der Gehalt an Gesamtstickstoff kann nur in der Elementform (N) zugesichert und angegeben werden.
Der Gehalt an Phosphor und Kalium darf zugesichert und angegeben werden: 1. in der Elementform (P, K), 3. in beiden Formen.
Der Gehalt an Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel darf zugesichert und angegeben werden: 1. in der Elementform (Ca, Mg, Na, S), 2. in der Oxidform (CaO, MgO, Na2O, SO3, oder 3. in beiden Formen.
Der errechnete Oxid- oder Elementgehalt wird auf die nächstliegende Dezimalstelle gerundet angegeben. Dabei gelten die folgenden Umrechnungsformeln:
Stoffe Symbol Faktor Ergibt Phosphor P ×2,291 P2O5 Phosphat oder Phosphorpentoxid P2O5 × 0,436 P Kalium K ×1,205 K2O Kali oder Kaliumoxid K2 O × 0,830 K Calcium Ca ×1,399 CaO Calcium Ca ×2,497 CaCO3 Calciumoxid (Gebrannter Kalk) CaO × 0,715 Ca Calciumoxid (Gebrannter Kalk) CaO ×1,785 CaCO3 Calciumcarbonat (Kohlensaurer Kalk) CaCO3 × 0,400 Ca Calciumcarbonat (Kohlensaurer Kalk) CaCO3 × 0,561 CaO Magnesium Mg ×1,658 MgO Magnesium Mg ×3,472 MgCO3 Magnesium Mg × 4,951 MgSO4 Magnesiumoxid MgO × 0,603 Mg Magnesiumoxid MgO ×2,092 MgCO3 Magnesiumoxid MgO ×2,985 MgSO4 Magnesiumcarbonat MgCO3 × 0,288 Mg Magnesiumcarbonat MgCO3 × 0,478 MgO Magnesiumsulfat MgSO4 × 0,202 Mg Magnesiumsulfat MgSO4 × 0,335 MgO Natrium Na ×1,348 Na2O Natriumoxid Na2O × 0,742 Na Schwefel S ×2,995 SO42- Schwefel S ×2,498 SO32- Schwefeltrioxid SO3 × 0,400 S Sulfat SO42- × 0,334 S
Art. 8 Angabe von Stickstoff
Stickstoffformen sind in den folgenden Formen und deren Abkürzungen anzugeben: 1. Gesamtstickstoff N 2. Nitratstickstoff NS 3. Ammoniumstickstoff NA 4. Carbamidstickstoff NU 5. Cyanamidstickstoff NC 6. Crotonylidendiharnstoffstickstoff NRc 7. Formaldehydharnstoffstickstoff NRf 8. Isobutylidendiharnstoffstickstoff Nri 9. Organisch gebundener Stickstoff NO oder Norg
Vorbehalten spezifischer Bestimmungen für Recycling- und Hofdünger können Gehalte einzelner Formen unter einem Prozent nicht angegeben werden. Erreicht eine der Stickstoffformen nach Absatz 1 Ziffern 1–5 mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form bei als EG-Düngemittel bezeichneten mineralischen Mehrnährstoffdüngern zugesichert werden.
Art. 9 Angabe von Phosphor
Bei Mineraldüngern und organisch-mineralischen Düngern, die Phosphor oder Phosphat enthalten, ist für die Angaben bezüglich Löslichkeit, Siebdurchgang und Anforderungen an EG-Düngemittel folgendes zu beachten:
Die Phosphatlöslichkeiten (Angaben als P2O5 oder P) und deren Abkürzungen sind gemäss den nachfolgenden Angaben anzuführen: 1. wasserlösliches P2O5 und P PS 2. neutral-ammoncitratlösliches und P2O5 und P PA und P 4. ausschliesslich mineralsäurelösliches P2O5 und P P 5. alkalisch-ammoncitratlösliches P2O5 und P (Petermann) PAp mindestens 75 % des zugesicherten Gehaltes an P2O5 und P in 2 %iger Zitronensäure löslich 6b. in 2 %iger Zitronensäure lösliches P2O5 und P PC 7. mineralsäurelösliches P2O5 und P, davon mindestens 75 % PAj des zugesicherten Gehaltes an P2O5 und P in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich 8. mineralsäurelösliches P2O5 und P, davon mindestens 55 % PF des angegebenen Gehaltes an P2O5 und P in 2 %iger Ameisensäure löslich 9. mineralsäurelösliches P2O5 und P, davon mindestens 45 % PF/PS des angegebenen Gehalts an P2O5 und P in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an 10. in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat PC/PAp (Petermann) lösliches P2O5 und P
Die Siebdurchgänge müssen mindestens folgende Verteilung aufweisen:
Siebdurchgang % bei … mm Aluminiumcalciumphosphat 90 0,16 Glühphosphat 75 0,16 Teilaufgeschlossenes Rohphosphat 90 0,16 Thomasphosphat 75 0,16 Weicherdiges Rohphosphat 90 0,063
c. Als EG-Düngemittel bezeichnete mineralische Mehrnährstoffdünger mit einem Phosphatbestandteil haben die nachfolgend aufgeführten Gehaltsangaben und Erfordernisse zu erfüllen:
Mehrnährstoff- Der Typen- Angabe der Mindestgehalt Nicht enthalten dünger mit: bezeichnung Löslichkeit der Löslichkeit sein dürfen: ist die Angabe (nach (in Gewichtsbeizufügen: Bst. a) prozenten)
a. weniger als 2 Thomasphosphat, 2 % wasserlös- Glühphosphat, lichem P2O5I Aluminiumcalcib. 2 % und mehr umphosphat, wasserlösli-1, 3 teilaufgeschlossechem P2O5II nes Rohphosphat, Rohphosphat «mit Rohphos- 1 2,5 Thomasphosphat, oder teilaufge- phat» oder 3 5 Glühphosphat, schlossenem «mit teilaufge- 4 2 Aluminiumcal- Rohphosphat schlossenem ciumphosphat Rohphosphat» Aluminium- «mit Aluminium- 1II 2 Thomasphosphat, calciumphosphat Calciumphos- 5III Glühphosphat, phat» teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Glühphosphat «mit Glühphos- 5 Andere Phosphatphat» arten Thomasphosphat «mit Thomas- 6a oder 6b andere Phosphatphosphat» arten weicherdigem «mit weicherdi- 8 andere Phosphat- Rohphosphat gem Rohphos- arten phat»
Mehrnährstoff- Der Typen- Angabe der Mindestgehalt Nicht enthalten dünger mit: bezeichnung Löslichkeit der Löslichkeit sein dürfen: ist die Angabe (nach (in Gewichtsbeizufügen: Bst. a) prozenten) Rohphosphat «mit Roh- 9 Löslichkeit andere Phosphatmit wasserlös- phosphat mit1:2 % arten lichem Anteil wasserlöslichem Anteil» I Der Anteil an ausschliesslich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten. II Enthält der Dünger ausschliesslich Aluminumcalciumphosphat, so darf nur die Löslichkeit 7 angegeben sein. III Nach Abzug der Wasserlöslichkeit.
Art. 10 Angabe von Sekundärnährstoffen und anderen wertbestimmenden Inhaltsstoffen
Ein Gehalt an Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel darf, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen des Anhangs1, angegeben werden, sofern nachstehender Mindestgehalt erreicht ist:
in mineralischen Düngern: 2 % Calciumoxid oder 1,4 % Calcium; 2 % Magnesiumoxid oder 1,2 % Magnesium; 3 % Natriumoxid oder 2,2 % Natrium; 5 % Schwefeltrioxid oder 2 % Schwefel;
in organischen oder organisch-mineralischen Düngern: 2 % Calciumoxid oder 1,4 % Calcium; 1 %, Magnesiumoxid oder 0,6 % Magnesium;1,5 % Natriumoxid oder 1,1 % Natrium;2,5 % Schwefeltrioxid oder 1 % Schwefel.
Der Kalkgehalt oder Karbonate dürfen nur angegeben sein, wenn Ca oder Mg als basisch wirksamer Stoff vorliegt. Dabei muss die Angabe als CaCO3 bzw. MgCO3 gemacht werden. Zusätzlich zu den Karbonatgehalten können die entsprechenden Gehalte in der Elementform oder in der Oxidform angegeben werden. Für die Umrechnung gelten die Faktoren nach Artikel 7.
Beiden mineralischen Bodenverbesserungsmitteln der Düngertypen mit den Nummern 1710–1753 dürfen Angaben zum Magnesiumgehalt nur gemacht werden, wenn der Gehalt mindestens beträgt:
5 % als Magnesiumcarbonat bei kohlensaurem Kalk und Kalk mit weicherdigem Rohphosphat;
5 % als Magnesiumoxid bei Brannt-, Stück-, Lösch-, Misch-, Rückstand-, Kot- und Kalibranntkalk;
3 % als Magnesiumoxid bei Hütten- und Konverterkalk.
Die organische Substanz (OS) wird als Glühverlust definiert. Die Ausgangsmaterialien der organischen Substanz, bei Hofdüngern Art, Herkunft (Tierart) und Aufbereitungsart sowie bei Torf der Zersetzungsgrad und der ungefähre Anteil an organischer Substanz sind anzugeben.
Bei den im Anhang 1 aufgeführten Düngertypen sind die vorgeschriebenen Angaben der Spalte 7 zu machen.
Der Name der Gattung und der Gehalt der Kolonie bildenden Einheiten (KBE) sind bei Mikroorganismen anzugeben.
Allgemeine Bezeichnungen wie «enthält Enzyme» oder «enthält Spurennährstoffe» sind nicht zulässig.
Art. 11 Vorschriften für bestimmte Dünger
Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern folgen auf die Typenbezeichnung:
die Symbole der deklarierten Sekundärnährstoffe in Klammern nach den Symbolen der Primärnährstoffe;
Zahlen, die den Gehalt an Primärnährstoffen angeben; der deklarierte Gehalt an Sekundärnährstoffen wird in Klammern nach dem Gehalt an Primärnährstoffen angegeben.
Mineralische Mischdünger sind nach der Typenbezeichnung als «Mischdünger» zu kennzeichnen.
Bei Mineraldüngern darf der zugesicherte Chlorgehalt angegeben werden.
Flüssige Stickstoff- und Mehrnährstoffdünger müssen mit einem Hinweis auf die zweckmässige Art der Lagerung, insbesondere der Lagertemperatur und der Verhütung von Unfällen, einschliesslich der Gewässergefährdung, gekennzeichnet sein.
Werden Spurennährstoffe deklariert, so sind die Worte «mit Spurennährstoffen» oder das Wort «mit» gefolgt von der oder den Bezeichnungen und den chemischen Symbolen der enthaltenen Spurennährstoffe, anzugeben.
Für Spurennährstoffdünger mit mehr als einem Spurennährstoff ist die Typenbezeichnung «Spurennährstoff-Mischdünger», gefolgt von den Bezeichnungen und den chemischen Symbolen der enthaltenen Spurennährstoffen, anzugeben.
Bei Düngern mit Spurennährstoffen sind folgende Angaben zu machen:
Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, ist sein Gehalt im Dünger unmittelbar hinter der Erwähnung des wasserlöslichen Gehaltes in Gewichtsprozenten anzugeben und zwar in Form «… als Chelat von …» oder «… als Komplex von …». Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners sind nur die Bezeichnungen nach Anhang 1 Teil 4 möglich.
Liegt ein Spurennährstoff in Chelatform vor, so ist der für eine gute Stabilität der Chelatfraktion erforderliche pH-Bereich anzugeben. Dies gilt nicht für mineralische Mehrnährstoffdünger sowie organische und organischmineralische Dünger, die insgesamt weniger als 2 Prozent eines oder mehrerer Spurennährstoffe enthalten.
Ist das Erzeugnis restlos wasserlöslich, darf es als «löslich» bezeichnet werden.
d. Die Anwendungszeit (Vegetationsstand; Wiederholungen; Anwendungstechnik) und der Mengenaufwand je Flächeneinheit ist anzugeben. Die Dünger sind mit dem Hinweis zu kennzeichnen: «Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge insbesondere im Hinblick auf den Bodenschutz nicht überschreiten.» Dies gilt nicht für mineralische Mehrnährstoffdünger sowie organische und organisch-mineralische Dünger, die insgesamt weniger als 2 Prozent eines oder mehrerer Spurennährstoffe enthalten.
Bei Zusätzen von Düngern, Kompostierungsmitteln, Kulturen von Mikroorganismen und Mitteln zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden dürfen keine Hinweise auf Spurenelementgehalte gemacht werden.
Bei Düngern, die einem Düngertyp entsprechen und als Zusätze zu Düngern oder als Kompostierungsmittel angepriesen werden, muss der Düngertyp angegeben werden.
Bei mineralischen Bodenverbesserungsmitteln gelten unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Spalte6 des Anhangs 1 Teil 5 die Mindestgehalte und die angegebenen Gehalte an Ca und Mg auch dann, wenn der Dünger anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält. Vorbehältlich anderer Anforderungen von Absatz 3 des Artikels 10 darf auf einen Gehalt an Magnesiumcarbonat hingewiesen werden, wenn er, bewertet als MgCO3, mindestens 5 % beträgt.
Art. 12 Zusätzliche Hinweise
Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben dürfen die folgenden Angaben auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren, gemacht werden:
die handelsübliche Warenbezeichnung;
ein Warenzeichen;
bei den in Anhang 1 aufgeführten Düngern die erlaubten Angaben nach Spalte 7;
«EG-Düngemittel», bei den mit einem Stern versehenen Düngertypen nach Anhang 1;
die Kategorie nach Artikel 5 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001, sofern dies nicht zwingend ist.
Für Dünger sind ferner folgende Bezeichnungen zulässig:
«organisch», wenn sie mindestens 10 Prozent organische Substanz enthalten;
«vollorganisch», wenn organische Dünger mindestens 50 Prozent organische Substanz enthalten;
«chlorarm», wenn der Chlorgehalt2,0 Prozent nicht überschreitet;
«chlorfrei» (ohne Chlor), wenn der Chlorgehalt 0,1 Prozent nicht überschreitet;
«kalkfrei» (ohne Kalk), wenn sie höchstens2,0 Prozent Calcium oder Magnesium in Form von Carbonat oder Calciumoxid bzw. Magnesiumoxid enthalten;
«physiologisch neutral», wenn sie höchstens2,0 Prozent basisch wirksame Stoffe enthalten;
«vollständig wasserlöslich», wenn sie in der empfohlenen Höchstkonzentration keinen in kaltem Wasser unlöslichen Rückstand enthalten.
«biuretarm», wenn der Biuretgehalt in einem Dünger mit mineralischem Stickstoff 0,2 Prozent nicht überschreitet.
4. Abschnitt: Verwendungsverbot
Art. 13
Dünger, die folgende tierischen Nebenprodukte enthalten oder aus solchen bestehen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie sind nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 für das Inverkehrbringen bewilligt:
Blutmehl und andere Blutprodukte;
Gelatine aus Abfällen von Wiederkäuern;
Fleischmehl und Fleischknochenmehl;
Griebenmehl und Griebenkuchen;
Knochenschrot;
Fett, das aus nicht geniessbaren Teilen von Schlachtkörpern extrahiert wurde;
Horn- und Klauenmehl;
Feststoffabscheidungen und Schlämme von Schlachthofabwässern;
Produkte, die aus Produkten nach den Buchstaben a–h hergestellt wurden;
Abfälle der Produkte nach den Buchstaben a–i.
5. Abschnitt: Probenahme- und Analysevorschriften sowie Toleranzen
Art. 14 Probenahme- und Analysevorschriften
Für mineralische Dünger und Dünger mit Spurennährstoffen richten sich die Probenahme- und die Analysevorschriften nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 20002 über Düngemittel sowie der Verordnung 162/2007 der Kommission vom 19. Februar 20073 zur Änderung der Anhänge I und IV der oben genannten Verordnung 2003/2003. Es können auch andere Probenahme- und Analysevorschriften angewandt werden, wenn sie gleichwertige Ergebnisse liefern. Für alle anderen Dünger können die Methoden angewandt werden, welche die gleichen Ergebnisse wie die Anwendung der Referenzmethoden der Eidgenössischen Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ergeben.
Bei den als Granulat in Verkehr gebrachten Düngern, für deren Ausgangsmaterial Siebdurchgänge festgelegt sind, werden die Siebdurchgänge aufgrund des Zerfalls des Granulates unter Feuchtigkeitseinfluss festgestellt.
Art. 15 Toleranzen
Für Dünger mit Ausnahme von Hofdüngern, Kompost und Gärgut gelten für die Abweichungen der deklarierten zugesicherten Gehalte und Löslichkeiten die in Anhang 2 aufgeführten Toleranzen.
Toleranzen dürfen nicht planmässig ausgenützt werden.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung des EVD vom 28. Februar 20014 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerbuch-Verordnung EVD) 2. Verordnung des BLW und des BAG vom1. März 20015 über die Liste der einführbaren Düngertypen (Gemeinsame Düngerliste BLW-BAG)
Art. 17 Änderung bisherigen Rechts
Art. 18 Übergangsbestimmung
Nach bisherigem Recht gekennzeichnete Dünger können noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
16. November 2007 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard Anhang 1, Teil 1 (Art. 1–12) Düngerliste Die mit einem Stern (*) versehenen Düngertypen dürfen als EG-Düngemittel bezeichnet werden. Nicht anmeldepflichtige Dünger Mineralische Einnährstoffdünger Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 1. Stickstoffdünger 110 Kalksalpeter 15 % N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamt- Calcium, auch Die Gehalte an Nitratstick-
stickstoff oder als Nitrat- und Ammoniumnitrat stoff und Ammonium- Ammoniumstickstoff; stickstoff dürfen angegeben Höchstgehalt an Ammonium- sein. stickstoff1,5 % 111 Kalkmagnesiasalpeter 13 % N Nitratstickstoff, Stickstoff bewertet als Calciumnitrat,
5 % MgO wasserlösliches Nitratstickstoff; Gehalt an Magnesiumnitrat Magnesiumoxid Magnesium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Magnesiumoxid Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 112 Magnesiumnitrat 10 % N Nitratstickstoff, Stickstoff bewertet als Calciumnitrat, Für in Kristallform in
14 % MgO wasserlösliches Nitratstickstoff, Gehalt an Magnesiumnitrat Verkehr gebrachtes Magnesiumoxid Magnesium in Form wasser- Magnesiumnitrat darf «in löslicher Salze ausgedrückt als Kristallform» hinzugefügt Magnesiumoxid werden. 113 Natronsalpeter 15 % N Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Natriumnitrat
Nitratstickstoff 114 Chilesalpeter 15 % N Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Natriumnitrat;
Nitratstickstoff aus Caliche 120 Kalkstickstoff 18 % N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamt- Calciumcaynamid,
stickstoff; mindestens 75 % des Calciumoxid, Nitrat, angegebenen Stickstoffs als Ammoniumsalze, Cyanamid gebunden Harnstoff 121 Nitrathaltiger 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamt- Calciumcyanamid, Kalkstickstoff Nitratstickstoff stickstoff; mindestens 75 % des Calciumoxid, Nitrat,
angegebenen Nicht-Nitrat- auch Ammoniumsalze, stickstoffs als Cyanamid Harnstoff gebunden; Gehalt an Nitratstickstoff 1 % bis 3 % N 122 Calciumnitrat- 8%N Gesamtstickstoff oder Stickstoff bewertet als Gesamt- Gesamtstickstoff suspension Nitrat- und stickstoff oder Nitrat- und Nitratstickstoff,
14 % CaO Ammoniumstickstoff, Ammoniumstickstoff; wasserlösliches Calciumoxid Höchstgehalt an Ammonium- Calciumoxid stickstoff:1,0 %; Calcium bewertet als wasserlösliches CaO Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 130 Ammonsulfat 20 % N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniumsulfat Der Dünger darf als (Schwefelsaures Ammoniumstickstoff «Schwefelsaures Ammoniak) Ammoniak» bezeichnet
werden. 140 Ammoniumnitrat 20 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat, auch (Kalkammonsalpeter) Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Nitratstick- Carbonate und Sulfate
Nitratstickstoff stoff, beide Stickstoffformen des Calciums und ungefähr je zur Hälfte Magnesiums Der Dünger darf als «Kalkammonsalpeter» bezeichnet werden, wenn neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat (Kalkstein) und Dolomit mit einem Mindestgehalt von 20 % enthalten sind und diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90 % haben. > 28 % N Enthält der Dünger mehr als 28 % Stickstoff, muss auf der Verpackung auf die Brand- und Explosionsgefahr hingewiesen werden. Der Dünger darf als «Kalkammonsalpeter» bezeichnet werden, wenn neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat (Kalkstein) und Dolomit mit einem Mindestgehalt von 20 % enthalten sind und diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90 % haben. Bei Ammoniumnitratdüngern mit hohem Stickstoffgehalt (> 28 % N) sind folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
Porosität (Ölrückhaltevermögen): Das Ölrückhaltevermögen des Düngers darf nach zweimaligem Wärmezyklus bei einer Temperatur von 25–50 °Celsius 4 Gewichtsprozente nicht übersteigen.
Brennbare Stoffe: Der Gewichtsanteil brennbarer Stoffe darf, als Kohlenstoff (C) gemessen, bei Düngern mit einem Stickstoffgehalt von mindestens 31,5 % nicht mehr als 0,2 % und bei Düngern mit einem Stickstoffgehalt von weniger als 31,5 %, aber mindestens 28 Gewichtsprozent, nicht mehr als 0,4 % betragen.
pH-Wert: Eine Lösung mit dem löslichen Anteil von 10 g des Düngers in 100 ml Wasser hat einen pH-Wert von mindestens 4,5 aufzuweisen.
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Korngrössen: Höchstens 5 Gewichtsprozente des Düngers dürfen ein Sieb von1 mm Maschenweite und höchstens 3 Gewichtsprozent ein Sieb von 0,5 mm Maschenweite passieren.
Chlor: Der Chlorgehalt des Düngers darf höchsten 0,02 Gewichtsprozent betragen.
Schwermetalle: Der Dünger darf keinerlei absichtlich beigefügte Schwermetalle enthalten.
Der Kupfergehalt darf 10 mg/kg nicht übersteigen.
141 Ammonsulfatsalpeter 25 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammo- Ammoniumnitrat, * Ammoniumstickstoff, nium- und Nitratstickstoff; Ammonsulfat Nitratstickstoff Mindestgehalt an Nitratstickstoff 5%N 142 Ammonsulfatsalpeter 24 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammo- Ammoniumnitrat, umhüllt Ammoniumstickstoff, nium- und Nitratstickstoff; Ammonsulfat Nitratstickstoff Mindestgehalt an Nitratstickstoff
% N, mindestens 70 % kunststoffumhüllte Granulate 150 Stickstoff- 19 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammo- Ammoniumnitrat, Magnesiumsulfat Ammoniumstickstoff, nium- und Nitratstickstoff; Ammonsulfat, * Nitratstickstoff Mindestgehalt an Nitratstickstoff Magnesiumsulfat
% MgO wasserlösliches 6 % N; Magnesium in Form Magnesiumoxid, wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Magnesiumoxid 151 Stickstoff-Magnesia 19 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammo- Nitrate, Ammonium-, Der Gehalt an wasser- * Ammoniumstickstoff, nium- und Nitratstickstoff; Magnesiumverbindun- löslichem Magnesiumoxid Nitratstickstoff Mindestgehalt an Nitratstickstoff gen (Dolomit, Magne- muss angegeben sein.
% MgO Gesamt-Magnesiumoxid 6 % N; Magnesium bewertet als siumcarbonat oder Gesamt-Magnesiumoxid Magnesiumsulfat) Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 152 Stickstoff Magnesium- 14 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamt- Ammoniumsulfat, sulfat mit Natrium Ammoniumstickstoff, stickstoff, Ammonium- und Ammoniumnitrat, Nitratstickstoff Nitratstickstoff; Magnesium in Magnesiumsulfat,
% MgO wasserlösliches Form wasserlöslicher Salze, Natriumsalze Magnesiumoxid, ausgedrückt als Magnesiumoxid;
% Na wasserlösliches Natrium Natrium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Natrium 160 Harnstoff 44 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamt- Carbamid * Carbamidstickstoff stickstoff, ausgedrückt als Carbamidstickstoff; Höchstgehalt an Biuret1,2 % 161 Ammoniumsulfat- 30 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamt- Carbamid, Harnstoff Carbamidstickstoff, stickstoff, Mindestgehalt an Ammoniumsulfat Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff 4 % N;
% SO3 wasserlösliches Ammoniumstickstoff 4 % N; Schwefelsäureanhydrid Höchstgehalt an Biuret 0,9 %; Schwefel bewertet als S oder 162 Ammonsulfat Harn- 20 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamt- Carbamid, Ammonistoff mit kohlensaurem Carbamidstickstoff, stickstoff, Mindestgehalt an umsulfat, kohlensaurer Kalk aus Meeresalgen Ammoniumstickstoff, Ammoniumstickstoff 4 % N; Kalk aus Meeresalgen
% CaCO3 Calciumcarbonat, Höchstgehalt an Biuret 0,9 %;
% SO3 wasserlösliches Schwe- Kalk bewertet als CaCO3; felsäureanhydrid Schwefel bewertet als S oder Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 170 Crotonylidendiharn- 28 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamt- Crotonylidendiharn- Der Gehalt an Carbamidstoff Crotonylidendiharnstoff stickstoff; mindestens 25 % als stoff, auch Nitrat stickstoff muss angegeben
Crotonylidendiharnstoff sein, sofern sein Gehalt 1 % Höchstgehalt an Carba- erreicht. midstickstoff 3 % N 171 Isobutylidendiharnstoff 28 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamt- Isobutylidendiharnstoff Der Gehalt an Carbamid-
Isobutylidendiharnstoff stickstoff; mindestens 25 % als stickstoff muss angegeben Isobutylidendiharnstoff; sein, sofern sein Gehalt 1 % Höchstgehalt an Carba- erreicht. midstickstoff 3 % N 172 Harnstoff-Isobuty- 32 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamt- Isobutylidendiharnlidendiharnstoff Carbamidstickstoff stickstoff; mindestens 70 % des stoff, Carbamid angegebenen Gesamtstickstoffs als Isobutylidendiharnstoff 173 Formaldehydharnstoff 36 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamt- Formaldehydharnstoff Der Gehalt an Carbamid-
Formaldehydharnstoff stickstoff; davon mindestens stickstoff muss angegeben
% heisswasserlöslich; sein, sofern sein Gehalt 1 % Mindestgehalt an Formaldehyd- erreicht. harnstoff 31 % N; Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 5 % N 174 Harnstoff-Formalde- 38 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamt- Formaldehydharnstoff, hydharnstoff Carbamidstickstoff stickstoff; mindestens 60 % des Carbamid angegebenen Gesamtstickstoffs Formaldehydharnstoff, davon mindestens 60 % heisswasserlöslich Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 175 Stickstoffdünger mit 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamt- Crotonylidendiharn- Gesamtstickstoff, der Gehalt Crotonylidendiharn- Ammoniumstickstoff, stickstoff, davon mindestens ⅓ stoff, auch Nitrat an Nitratstickstoff darf stoff Nitratstickstoff, Carba- als Crotonylidendiharnstoff; angegeben sein. Für jede
midstickstoff, Crotony- Mindestgehalt an Ammonium-, Form, deren Gehalt mindeslidendi- Nitrat- oder Carbamidstickstoff tens 1 % erreicht: harnstoffstickstoff 3 % N; Biuret-Höchstgehalt: – Nitratstickstoff (Carbamidstickstoff + Crotonyli- – Ammoniumstickstoff dendiharnstoffstickstoff) × 0,026 – Harnstoffstickstoff Crotonylidendiharnstoffstickstoff. 176 Stickstoffdünger mit 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamt- Isobutylidendiharn- Gesamtstickstoff, der Gehalt Isobutylidendiharnstoff Ammoniumstickstoff, stickstoff, davon mindestens ⅓ stoff, auch Nitrat an Nitratstickstoff darf
Nitratstickstoff, Car- als Isobutylidendiharnstoff; angegeben sein. Für jede midstickstoff, Isobutyli- Mindestgehalt an Ammonium-, Form, deren Gehalt mindesdendiharnstoffstickstoff Nitrat- oder Carbamidstickstoff tens 1 % erreicht: (Carbamidstickstoff + Isobutyli- – Ammoniumstickstoff dendiharnstoffstickstoff) × 0,026 – Harnstoffstickstoff Isobutylidendiharnstoffstickstoff.
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 177 Stickstoffdünger mit 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamt- Formaldehydharnstoff, Gesamtstickstoff, der Gehalt Formaldehydharnstoff Ammoniumstickstoff, stickstoff, davon mindestens ⅓ auch Nitrat an Nitratstickstoff darf
Nitratstickstoff, Carba- als Formaldehydharnstoff; angegeben sein. Für jede midstickstoff, Formal- Mindestgehalt an Ammonium-, Form, deren Gehalt mindesdehydharnstoffstickstoff Nitrat- oder Carbamidstickstoff tens 1 % erreicht: (Carbamidstickstoff + Formalde- – Ammoniumstickstoff hydharnstoffstickstoff) × 0,026 – Harnstoffstickstoff Formaldehydharstoffstickstoff. 178 Stickstoffdüngerlösung 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamt- Formaldehydharnstoff, Gesamtstickstoff, der Gehalt mit Formaldehyd- Ammoniumstickstoff, stickstoff, davon mindestens ⅓ auch Nitrat an Nitratstickstoff darf harnstoff Nitratstickstoff, Carba- als Formaldehydharnstoff; angegeben sein. Für jede
midstickstoff, Formal- Mindestgehalt an Ammonium-, Form, deren Gehalt mindesdehydharnstoffstickstoff Nitrat- oder Carbamidstickstoff tens 1 % erreicht: (Harnstoff-N+ Formaldehyd- – Ammoniumstickstoff harnstoff-N) × 0,026 – Harnstoffstickstoff Formaldehydharnstoffstickstoff.
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 179 Stickstoffdünger- 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamt- Formaldehydharnstoff, Gesamtstickstoff, der Gehalt suspension mit For- Ammoniumstickstoff, stickstoff, davon mindestens ⅓ auch Nitrat an Nitratstickstoff darf maldehydharnstoff Nitratstickstoff, Carba- als Formaldehydharnstoff; angegeben sein. Für jede * midstickstoff, Formal- Mindestgehalt an Ammonium-, Form, deren Gehalt mindesdehydharnstoffstickstoff Nitrat- oder Carbamidstickstoff tens 1 % erreicht: (Harnstoff-N+ Formaldehyd- – Ammoniumstickstoff harnstoff-N) × 0,026 – Harnstoffstickstoff Formaldehydharnstoffstickstoff, Stickstoff aus in kaltem Wasser löslichem Formaldehydharnstoff, Stickstoff aus nur in warmem Wasser löslichem Formaldehydharnstoff. 180 Ammoniumsulfat- 30 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoni- Carbamid, Harnstoff Carbamidstickstoff, um- und Carbamidstickstoff; Ammoniumsulfat Ammoniumstickstoff, mindestens 4 % Ammoni-
% SO3 wasserlösliches umstickstoff; mindestens 12 % Schwefelsäureanhydrid Schwefel in Form von Schwefelsäureanhydrid; Höchstgehalt an Biuret 0,9 %;
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 181 Kalksalpeter-Lösung 8%N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Nitrat- Auflösen von Kalk- Die Gehalte an Nitrat- und
stickstoff, Höchstgehalt an salpeter in Wasser Ammoniumstickstoff dürfen Ammoniumstickstoff 1 % N, angegeben sein; auf den Calcium bewertet als wasserlös- Anwendungsbereich kann liches CaO hingewiesen sein. Nach der Typenbezeichnung kann gegebenenfalls eine der folgenden Angaben stehen: – «für das Besprühen von Pflanzen», – «für die Herstellung von Nährlösungen», – «für düngende Bewässerung» Wasserlösliches Calciumoxid nur für eine oben erwähnte Verwendungsart 182 Kalksalpeter-Harnstoff- 10 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, Calcium- Bei der Angabe der Gehalte Lösung Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff oder als nitrat, auch Calcium- darf auf einen Gehalt an Nitratstickstoff Carbamid- und Nitratstickstoff chlorid Calcium, bewertet als Ca, hingewiesen sein, wenn er mindestens 10 % beträgt. 183 Kalksalpeter-Harnstoff- 10 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamt- Carbamid, Nitrat Suspension Carbamidstickstoff, stickstoff oder als Carbamid- und Nitratstickstoff Nitratstickstoff, mindestens 80 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Nitratstickstoff Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 184 Stickstoffdünger- 15 % N Gesamtstickstoff und Stickstoff bewertet als Gesamt- auf chemischem Wege Lösung Carbamidstickstoff, stickstoff oder als Carbamid-, oder durch Lösen in
Ammoniumstickstoff Ammonium- oder Nitratstick- Wasser gewonnenes, oder Nitratstickstoff, stoff; Höchstgehalt an Biuret: unter Atmosphärenwenn die Gehalte Gehalt an Carbamidstickstoff druck beständiges mindestens 1 % betra- × 0,026 Erzeugnis gen 185 Ammoniumnitrat- 26 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamt- Carbamid, Ammoni- Harnstoff-Lösung Carbamidstickstoff, stickstoff; Carbamidstickstoff umnitrat; auf chemi-
Ammoniumstickstoff, ungefähr die Hälfte des schem Wege oder Nitratstickstoff angegebenen Gesamtstickstoffs durch Lösen in Wasser Höchstgehalt an Biuret 0,5 % gewonnenes Erzeugnis 186 Kalium-Nitrat-Lösung 9%N Nitratstickstoff, wasser- Stickstoff bewertet als durch Mischen von Der Dünger darf nur in
% K2O lösliches Kaliumoxid Nitratstickstoff; Kalium bewertet Kaliumnitrat und geschlossenen Behältern in als wasserlösliches K2O Salpetersäure gewon- Verkehr gebracht werden nenes Erzeugnis und muss mit einem Hinweis 187 Magnesium-Nitrat- 6%N Nitratstickstoff, Stickstoff bewertet als Nitrat- Magnesiumnitrat auf Lösung 9 % MgO Gesamtmagnesiumoxid stickstoff; chemischem Wege * Magnesium bewertet als wasser- oder durch Lösen in lösliches Magnesiumoxid; Wasser gewonnenes Mindest-pH: 4 Erzeugnis 188 Ammoniakwasser 10 % N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammo- ammoniakhaltiges Der Dünger ist mit einem niumstickstoff Wasser Hinweis zu kennzeichnen, dass er unverdünnt nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist.
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 189 Ammoniakgas 80 % N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammo- Ammoniak Der Dünger ist mit einem niumstickstoff Hinweis zu kennzeichnen, dass er nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist.
2. Phosphatdünger Sofern in Spalte 5 ein Siebdurchgang angegeben ist, müssen die Granulate eines granulierten Düngers unter Feuchtigkeitseinfluss zerfallen. 210 Thomasphosphat 12 % P2O5 in 2 %iger Zitronen- Phosphat bewertet als mineral- Calciumsilicophos- * säure lösliches Phosphat säurelösliches P2O5, mindestens phate; Bearbeiten
% des angegebenen Gehalts phosphathaltiger an P2O5 in 2 %iger Zitronen- Schlacke aus der säure löslich oder 10 % P2O5 Stahlgewinnung bewertet als in 2 %iger Zitronensäure löslich Siebdurchgang:
6 % bei 0,63 mm,
% bei 0,16 mm 220 Einfaches Superphos- 16 % P2O5 neutral-ammoncitrat- Phosphat bewertet als neutral- Monocalciumphosphat phat lösliches Phosphat, ammoncitratlösliches P2O5, und Calciumsulfat;
wasserlösliches Phos- mindestens 93 % des angegebe- Aufschliessen gemahphat nen Gehalts an P2O5 wasserlös- lenen Rohphosphats lich mit Schwefelsäure Einwaage:1 g Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 221 Konzentriertes 25 % P2O5 neutral-ammoncitrat- Phosphat bewertet als neutral- Monocalciumphospha- Superphosphat lösliches Phosphat, ammoncitratlösliches P2O5, tund Calciumsulfat;
wasserlösliches mindestens 93 % des angegebe- Aufschliessen gemah- Phosphat nen Gehalts an P2O5 wasserlös- lenen Rohphosphats lich mit Schwefelsäure und Einwaage:1 g Phosphorsäure 222 Triple-Superphosphat 38 % P2O5 neutral-ammoncitrat- Phosphat bewertet als neutral- Monocalciumphosphat;
lösliches Phosphat, ammoncitratlösliches P2O5, Aufschliessen gemahwasserlösliches mindestens 93 % des angegebe- lenen Rohphosphats Phosphat nen Gehalts an P2O5 wasserlös- mit Phosphorsäure lich Einwaage:3 g 230 Teilaufgeschlossenes 20 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Mono-, Tricalcium- Rohphosphat Phosphat, wasserlös- säurelösliches P2O5, 40 % des phosphat, Calciumsul-
liches Phosphat angegebenen Gehalts an P2O5 fat; Teilaufschliessen wasserlöslich; gemahlenen Rohphos- Siebdurchgang: phats mit Schwefel-
% bei 0,63 mm, und Phosphorsäure 231 Teilaufgeschlossenes 16 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Mono-, Tricalci- Rohphosphat mit Phosphat, wasserlös- säurelösliches P2O5, mindestens umphosphat, Calciumsul- Magnesium liches Phosphat, 40 % des angegebenen Gehalts fat; Teilaufschliessen
% MgO Gesamtmagnesiumoxid an P2O5 wasserlöslich; gemahlenen Rohphos- Magnesium bewertet als phats mit Schwefel- und Gesamtmagnesiumoxid Phosphorsäure, Zugeben von Magnesiumsulfat Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 240 Dicalciumphosphat 38 % P2O5 alkalisch ammoncitrat- Phosphat bewertet als alkalisch Dicalciumphosphatdi- * lösliches Phosphat ammoncitratlösliches P2O5, hydrat; Fällen minera- Siebdurchgang: lischer Phosphate oder
% bei 0,63 mm, aus Knochen gelöster
% bei 0,16 mm Phosphorsäure 241 Dicalciumphosphat mit 20 % P2O5 alkalisch ammoncitrat- Phosphat bewertet als alkalisch Dicalciumphosphat, Der Gehalt an wasserlösli- Magnesium lösliches Phosphat, ammoncitratlösliches P2O5, Magnesiumphosphat, chem Magnesiumoxid darf
% MgO Gesamtmagnesiumoxid Magnesium bewertet als Magnesiumcarbonat angegeben sein. Gesamtmagnesiumoxid;
% bei 0,63 mm, 250 Glühphosphat 25 % P2O5 alkalisch ammoncitrat- Phosphat bewertet als alkalisch Alkalicalciumphosphat; * lösliches Phosphat ammoncitratlösliches P2O5; Calciumsilikat; thermi- Siebdurchgang: sches Aufschliessen
% bei 0,63 mm, unter Einwirkung von
% bei 0,16 mm Alkaliverbindungen und Kieselsäure auf 251 Rohphosphat mit 23 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Mono-, Tricalciumwasserlöslichem Anteil Phosphat, in 2 %iger säurelösliches P2O5; mindestens phosphat, Calcium- Ameisensäure lösliches 45 % des angegebenen Gehalts sulfat Phosphat, wasserlösli- an P2O5 in 2 %iger Ameisen- Teilaufschliessen ches Phosphat säure löslich, mindestens 20 % gemahlenen Rohphosdes angegebenen Gehalts an phats mit Schwefel- P2O5 wasserlöslich. säure Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 260 Aluminium- 30 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Aluminium-, Calcium- Calciumphosphat Phosphat, alkalisch säurelösliches P2O5, mindestens phosphat; thermisches * ammoncitratlösliches 75 % des angegebenen Gehalts Aufschliessen von Phosphat an P2O5 in alkalischem Ammon- Rohphosphat citrat löslich;
% bei 0,63 mm, 270 Rohphosphat, gemah- 23 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Tricalciumphosphat, Der Siebdurchgang bei len Phosphat, in 2 %iger säurelösliches P2O5; mindestens Calciumcarbonat, 0,16 mm muss angegeben Ameisensäure lösliches 40 % des angegebenen Gehalts Vermahlen weicherdi- sein. Phosphat an P2O5 in 2 %iger Ameisen- gen Rohphosphats säure löslich;
% bei 0,315 mm, 271 Weicherdiges Roh- 25 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Tricalciumphosphat, Der Siebdurchgang bei phosphat Phosphat, in 2 %iger säurelösliches P2O5, mindestens Calciumcarbonat, 0,063 mm muss angegeben * Ameisensäure lösliches 55 % des angegebenen Gehalts Vermahlen weicherdi- sein. Phosphat an P2O5 in 2 %iger Ameisen- gen Rohphosphats säure löslich;
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 272 Weicherdiges Roh- 16 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Tricalciumphosphat, phosphat mit Magne- Phosphat, in 2 %iger säurelösliches P2O5, mindestens Calciumcarbonat, sium Ameisensäure lösliches 55 % des angegebenen Gehalts Magnesiumsulfat; Phosphat; an P2O5 in 2 %iger Ameisen- Vermahlen weich-
% MgO Gesamtmagnesiumoxid säure löslich; erdigen Rohphosphats, Magnesium bewertet als Gesamt- Zugeben von Magnesimagnesiumoxid; umsulfat 280 Rohphosphat mit 14 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Tricalciumphosphat, Der Dünger muss mit einem kohlensaurem Kalk Phosphat, in 2 %iger säurelösliches P2O5, mindestens Calciumcarbonat; Hinweis auf den Anwen- Ameisensäure lösliches 40 % des angegebenen Gehalts Mischen von dungsbereich gekennzeich- Phosphat; an P2O5 in 2 %iger Ameisen- a) weicherdigem net sein.
% CaCO3 Calciumcarbonat säure löslich; Rohphosphat mit Kalk bewertet als CaCO3 Siebdurchgang: mit
kohlensaurem Kalk mit Siebdurchgang: 97 % bei1,0 mm 70 % bei 0,315 mm Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 281 Rohphosphat mit 14 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Tricalciumphosphat, Der Dünger muss mit einem kohlensaurem Kalk aus Phosphat, in 2 %iger säurelösliches P2O5, mindestens Calciumcarbonat; Hinweis auf den Anwen- Meeresalgen Ameisensäure lösliches 40 % des angegebenen Gehalts Mischen von dungsbereich gekennzeich- Phosphat; an P2O5 in 2 %iger Ameisen- a) weicherdigem net sein. 40 % CaCO3 Calciumcarbonat säure löslich; Rohphosphat mit Kalk bewertet als CaCO3 Siebdurchgang: mit
kohlensaurem Kalk aus Meeresalgen mit 97 % bei2,0 mm 70 % bei 0,8 mm 282 Rohphosphat mit 14 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Tricalciumphosphat, Der Dünger muss mit einem kohlensaurem Phosphat, in 2 %iger säurelösliches P2O5, mindestens Calciumcarbonat, Hinweis auf den Anwen- Magnesiumkalk Ameisensäure lösliches 40 % des angegebenen Gehalts Magnesiumcarbonat; dungsbereich gekennzeich- Phosphat; an P2O5 in 2 %iger Ameisen- Mischen von net sein. 30 % CaCO3 Calciumcarbonat säure löslich; a) weicherdigem 15 % MgCO3 Magnesiumcarbonat Kalk bewertet als CaCO3 Rohphosphat mit Magnesium bewertet als MgCO3 Siebdurchgang: 98 % bei 0,315 mm, mit
kohlensaurem Magnesiumkalk mit 97 % bei1,0 mm 70 % bei 0,315 mm Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 3. Kalidünger 310 Kalirohsalz 10 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches Kalirohsalz
Kaliumoxid; K2O 5 % MgO wasserlösliches Magnesium in Form wasser- Magnesiumoxid löslicher Salze ausgedrückt als Magnesiumoxid 311 Angereichertes Kali- 18 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches Kalirohsalz, Der Gehalt an wasserlöslirohsalz Kaliumoxid K2O Kaliumchlorid chem Magnesium darf
angegeben sein, wenn er mindestens 5 % MgO beträgt.
320 Kaliumchlorid 37 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumchlorid; Auf-
Kaliumoxid K2O bereiten von Kalirohsalzen 321 Kaliumchlorid mit 37 % K2O; wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumchlorid; Magne- Magnesium Kaliumoxid; K2O; siumsalze; Aufbereiten
5 % MgO wasserlösliches Magnesium in Form wasser- von Kalirohsalzen, Magnesiumoxid löslicher Salze ausgedrückt als Zugeben von Magnesi- Magnesiumoxid umsalzen 330 Kaliumsulfat 47 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumsulfat
Kaliumoxid K2O;
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 331 Kaliumsulfat mit 22 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumsulfat, Magnesium Kaliumoxid K2O; Magnesiumsulfat
8 % MgO wasserlösliches Magnesium in Form wasser- Magnesiumoxid löslicher Salze ausgedrückt als Magnesiumoxid; 332 Kieserit mit Kalium- 8 % MgO wasserlösliches Magnesium in Form wasser- Magnesiumsulfatsulfat Magnesiumoxid; löslicher Salze ausgedrückt als monohydrat, Kalium-
6 % K2O wasserlösliches Magnesiumoxid; Kali bewertet sulfat; Aufbereiten von Kaliumoxid als wasserlösliches K2O Höchst- Kieserit unter Zugabe insgesamt gehalt an Chlor: 3 % Cl von Kaliumsulfat
% 333 Kaliumsulfat-Lösung 6 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches durch Mischen von Der Dünger darf nur in Kaliumoxid; K2O; Kaliumsulfat und geschlossenen Behältern in
% SO3 wasserlösliches Schwe- Schwefel bewertet als S (6 %) Schwefelsäure gewon- Verkehr gebracht werden felsäureanhydrid oder SO3 nenes Erzeugnis und muss mit einem Hinweis 340 Rückstandkali 20 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumsalze; aus Die Art der Kalirückstände Kaliumoxid K2O kalihaltigen Rückstän- muss angegeben sein; Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl den der industriellen der Dünger muss mit einem Produktion Hinweis auf den Mengenaufwand je Flächeneinheit Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 341 Kaliumhydroxid- 27 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches auf chemischem Wege Der Dünger darf nur in Lösung Kaliumoxid K2O oder durch Lösen in geschlossenen Behältern in Wasser gewonnenes Verkehr gebracht werden Erzeugnis und muss mit einem Hinweis 342 Rückstandkali- 20 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumsalze, Vinasse; Suspension Kaliumoxid K2O aus Rückständen der Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl Alkohol- und Hefeherstellung aus Melasse 4. Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger 405 Calciumsulfat 25 % CaO Calciumoxid Calcium bewertet als CaO; Calciumsulfat in * 35 % SO3 Schwefelsäureanhydrid Schwefel bewertet als S (14 %) verschiedenen Hydrati- oder SO3; onsgraden aus Natur- Siebdurchgang: oder Industrie-
% bei 10 mm, herkünften
% bei2 mm 410 Calciumchlorid 15 % Ca Calcium Calcium bewertet als wasser- Calciumchlorid lösliches Ca 411 Calciumchlorid-Lösung 12 % CaO wasserlösliches Calci- Calcium bewertet als wasser- Calciumchlorid Auf das Besprühen von
umoxid lösliches CaO Pflanzen kann hingewiesen werden 420 Magnesiumsulfat 15 % MgO wasserlösliches Magnesium bewertet als wasser- Magnesiumsulfat Der Gehalt an Schwefel oder
Magnesiumoxid; lösliches MgO; (× 7 H2O) Schwefelsäureanhydrid darf
% SO3 wasserlösliches Schwe- Schwefel bewertet als wasser- angegeben werden. felsäureanhydrid löslicher S (11 %) oder SO3 Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 421 Magnesiumsulfat- 5 % MgO wasserlösliches Magnesium bewertet als wasser- Magnesiumsulfat Der Gehalt an Schwefel oder Lösung Magnesiumoxid; lösliches MgO; (× 7 H2O) Schwefelsäureanhydrid darf
10 % SO3 wasserlösliches Schwe- Schwefel bewertet als wasser- Auflösen von Magne- angegeben werden. felsäureanhydrid löslicher S (4 %) oder SO3siumsulfat in Wasser 422 Magnesiumhydroxid 60 % MgO Gesamt-Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Gesamtauf chemischem Wege
Magnesiumoxid; gewonnenes Erzeugnis, Siebdurchgang: das als Hauptbestand-
% bei 0,063 mm teil Magnesiumhydroxid enthält 423 Magnesiumhydroxid- 24 % MgO Gesamt-Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Gesamt- Magnesiumhydroxid Suspension Magnesiumoxid; * Siebdurchgang:
% bei 0,063 mm 424 Magnesium- 20 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Gesamt- Magnesiumsilicate; Gesteinsmehl Magnesiumoxid; mechanisches Auf- Siebdurchgang: bereiten magnesium-
% bei 0,2 mm, haltiger Gesteine, auch
% bei 0,032 mm; Granulieren des auf bei Granulierung: Siebdurchgang nach Zerfall des Granulats unter Spalte 5 ausge- Feuchtigkeitseinfluss mahlenen Produkts 425 Kieserit 24 % MgO wasserlösliches Magne- Magnesium bewertet als wasser- Magnesiumsulfat- Der Schwefelgehalt darf * siumoxid; lösliches MgO Monohydrat angegeben werden.
% SO3 wasserlösliches Schwefel bewertet als wasser- Schwefelsäureanhydrid löslichen S (18 %) oder SO3 Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 426 Kieserit mit Kali und 8 % MgO Gesamt- Magnesium bewertet als Gesamt- Magnesiumsulfat- Magnesiumcarbonat Magnesiumoxid; Magnesiumoxid; Monohydrat, Magne-
% K2O wasserlösliches mindestens 60 % des angegebe- siumcarbonat aus Kaliumoxid nen Gehalts an MgO wasser- kohlensaurem Magneinsgesamt löslich;Kali bewertet als wasser- siumkalk, Kaliumsulfat
% lösliches K2O; 427 Kieserit mit Magne- 20 % MgO Gesamt-Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Gesamt- Magnesiumsulfatsiumcarbonat Magnesiumoxid; mindestens Monohydrat, Magne-
% des angegebenen Gehalts siumcarbonat aus an MgO wasserlöslich kohlensaurem Magnesiumkalk 430 Magnesiumchlorid- 13 % MgO wasserlösliches Magne- Magnesium bewertet als wasser- Magnesiumchlorid, Lösung siumoxid lösliches MgO; auch Calciumchlorid * Höchstgehalt an Calcium 2 % Ca 431 Magnesiumdünger- 15 % MgO wasserlösliches Magne- Magnesium bewertet als Gesamt- Magnesiumoxid, Suspension siumoxidoxid Magnesiumoxid -hydroxid oder Magnesiumsalze 432 Konzentrierter Magne- 70 % MgO Gesamt-Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Gesamt- Magnesiumoxid siumdünger Magnesium;
% bei 4,0 mm 440 Elementarer Schwefel 98 % S Schwefel Schwefel bewertet als S oder Schwefel aus Natur- * Gesamt-SO3 (245 %) oder Industrieherkünften Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 441 Elementarer Schwefel 80 % S Schwefel Schwefel aus Natur- Schwefel bewertet als S oder Gesamt-SO3 (200 %) oder Industrieherkünften, auch Zugabe gesundheitlich unbedenklicher Formulierungshilfsstoffe 442 Schwefel- 15 % SO3 Schwefelsäureanhydrid; Schwefel bewertet als S (6 %) Sulfate, Hydroxide, Bei der Angabe der Gehalte Magnesiumdünger 6 % MgO Gesamt-Magnesiumoxid oder SO3; Carbonate oder Oxide darf auf einen Gehalt an Magnesium bewertet als Gesamt- von Calcium oder Calciumoxid hingewiesen Magnesiumoxid; Magnesium aus Natur- sein, wenn er bewertet als Siebdurchgang: oder Industrieherkünf- CaO mindestens 2 % beträgt.
% bei 4 mm; ten, auch Granulieren des auf Siebdurchgang nach Spalte 5 ausgemahlenen Produkts 445 Schwefelsuspension 55 % S Schwefel Schwefel bewertet als S oder Fein gemahlener SO3 (137 %); Schwefel aus Natur- oder Industrieherkünften, auch Zugabe gesundheitlich unbedenklicher Formulierungshilfsstoffe, durch Suspendieren in Wasser gewonnenes Erzeugnis Anhang 1, Teil 2 Die mit einem Stern (*) versehenen Düngertypen dürfen als EG-Düngemittel bezeichnet werden Nicht anmeldepflichtige Dünger Mineralische Mehrnährstoffdünger Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 610 NPK-Dünger* 3%N Stickstoff in den Stick- Siebdurchgänge nach Art. 6 auf chemischem Wege stoffformen 1–5 (Art. 8) Abs. 5 oder durch Mischen
% P2O5 Phosphat in den Phos- gewonnenes Erzeugnis phatlöslichkeiten 1–8 611 NPK-Dünger 3%N Stickstoff in den Stick- auf chemischem Wege stoffformen 1–4 und oder durch Mischen 6–9 (Art. 8) gewonnenes Erzeugnis
% P2O5 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1–3,
und 9 (Art. 9) Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 612 NPK-Dünger mit 5%N Stickstoff in den Stick- Mindestens 25 % des Stickstoffs auf chemischem Wege Bei der Stickstoffform 7 Crotonylidendi-, stoffformen – 4 und muss in den Formen 6–8 vor- gewonnenes Erzeugnis, muss der Gehalt an kalt- Isobutylidendi-, oder 6–8 (Art. 8), handen sein. Bei der Stickstoff- wasserlöslichem und Formaldehydharnstoff* 5 % P2O5 Phosphat in den Phos- form 7 müssen mindestens 60 % heisswasserlöslichem phatlöslichkeiten 1–3, 8 heisswasserlöslich sein Stickstoff angegeben sein und 9 (Art. 9) 620 NPK-Dünger, umhüllt 3%N Stickstoff in den Stick- auf chemischem Wege stoffformen 1–5 oder durch Mischen (Art. 8) gewonnenes Erzeugnis;
% P2O5 Phosphat in den Phos- Granulieren und phatlöslichkeiten 1–3 Beschichten der Granu- (Art. 9) late mit gesundheitlich
% K2O wasserlösliches unbedenklicher Hüll- Kaliumoxid substanz 621 NPK-Dünger, 3%N Stickstoff in den Stick- Die Stickstoffformen 6–8 dürfen auf chemischem Wege teilweise umhüllt stoffformen 1–9 nur im nicht umhüllten Anteil oder durch Mischen (Art. 8) enthalten sein. gewonnenes Erzeugnis;
% P2O5 Phosphat in den Phos- Granulieren und phatlöslichkeiten 1–3 Beschichten der Granu- (Art. 9) late mit gesundheitlich
% K2O wasserlösliches unbedenklicher Hüll- Kaliumoxid substanz, mindestens insgesamt 20 % 25 % des Produktes müssen umhüllt sein Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 622 NPK-Dünger, mit 3%N Stickstoff in den Stick- auf chemischem Wege Die Gehalte der Stickstoffumhülltem Stickstoff stoffformen 1–5 oder durch Mischen formen 2–4 des umhüllten (Art. 8) gewonnenes Erzeugnis; Stickstoffs müssen ange-
% P2O5 Phosphat in den Phos- Granulieren und geben sein. phatlöslichkeiten 1–3 Beschichten des (Art. 9) Stickstoffs mit gesund-
% K2O wasserlösliches heitlich unbedenklicher Kaliumoxid Hüllsubstanz, mindesinsgesamt 20 % tens 50 % der Granulate müssen umhüllt sein 630 NPK-Dünger, 3%N Stickstoff in den Stick- auf chemischem Wege Der Dünger ist nur in verkapselt stoffformen 1–5 oder durch Mischen geschlossenen Packungen (Art. 8) gewonnenes Erzeugnis; und mit einem Hinweis auf
% P2O5 Phosphat in den Phos- Lösen von Dünge- den Anwendungsbereich in phatlöslichkeiten 1–3 salzen in Wasser, Verkehr zu bringen. (Art. 9) Einschliessen in
% K2O wasserlösliches Kapseln aus gesund- Kaliumoxid heitlich unbedenklicher insgesamt 20 % Hüllsubstanz 640 NPK-Dünger-Lösung* 2%N Stickstoff in den Stick- Höchstgehalt an Biuret: Gehalt auf chemischem Wege stoffformen 1–4 an Carbamidstickstoff × 0,026 und durch Lösen in
% P2O5 Phosphat in der Phos- unter Atmosphärenphatlöslichkeit1 druck beständiges (Art. 9) Erzeugnis Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 641 NPK-Dünger-Lösung 2%N Stickstoff in den Stick- Mindestens 25 % des Stickstoffs Auf chemischem Wege mit Formaldehyd- stoffformen 1–4 und 7 muss in der Form 7 vorhanden und durch Lösen in harnstoff (Art. 8) sein. Höchstgehalt an Biuret: Wasser gewonnenes,
% P2O5 wasserlösliches Gehalt an (Carbamidstickstoff + unter Atmosphären- Phosphat Formaldehydharnstoffstickstoff ) druck beständiges
% K2O wasserlösliches × 0,026 Erzeugnis 650 NPK-Dünger- 3%N Stickstoff in den Stick- Höchstgehalt an Biuret: Gehalt auf chemischem Wege Suspension* stoffformen 1–4 an Carbamidstickstoff × 0,026 und durch Suspendie- (Art. 8) ren in Wasser gewon-
% P2O5 Phosphat in der nenes Erzeugnis Phosphatlöslichkeit1
% K2O wasserlösliches 651 NPK-Dünger- 2%N Stickstoff in den Stick- Mindestens 25 % des Stickstoffs Auf chemischem Wege Suspension mit For- stoffformen 1–4 und 7 muss in der Form 7 vorhanden und durch Suspendiemaldehydharnstoff (Art. 8) sein. Höchstgehalt an Biuret: ren in Wasser gewon-
% P2O5 Phosphat in den Gehalt an (Carbamidstickstoff + nenes und unter Atmo- Phosphatlöslichkeiten Formaldehydharnstoffstickstoff ) sphärendruck 1–3, 8 und 9 (Art. 9) × 0,026 beständiges Erzeugnis Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 660 NPK-Dünger- 3%N Stickstoff in den Stick- Höchstgehalt an Biuret: Gehalt durch Suspendieren in Suspension mit stoffformen 1–4 an Carbamidstickstoff × 0,026. Wasser gewonnenes kohlensaurem (Art. 8) Gehaltsangaben und weitere Erzeugnis, Zugeben Magnesiumkalk 4 % P2O5 Phosphat in der Phos- Erfordernisse unter Art. 6 Abs. 5 von kohlensaurem phatlöslichkeit 1 Magnesiumkalk, unter (Art. 9) Atmosphärendruck
% K2O wasserlösliches beständiges Erzeugnis
% MgO Gesamt-Magnesiumoxid Calciumcarbonat insgesamt 35 % 710 NP-Dünger 3%N Stickstoff in den Stick- Siebdurchgänge nach Art. 6 auf chemischem Wege * stoffformen 1–5 Abs. 5 und durch Mischen (Art. 8) gewonnenes Erzeugnis
% P2O5 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1–8 711 NP-Dünger mit Croto- 3%N Stickstoff in den Stick- Mindestens 25 % des Stickstoffs Auf chemischem Wege Bei der Stickstoffform 7 nylidendi-, Isobutyli- stoffformen 1–4 und muss in den Formen 6–8 vor- oder durch Mischen muss der Gehalt an kaltdendi- oder Formalde- 6–8 (Art. 8) handen sein. Bei der Stickstoff- gewonnenes Erzeugnis wasserlöslichem und hydharnstoff * 5 % P2O5 Phosphat in den Phos- form 7 müssen mindestens 60 % heisswasserlöslichem phatlöslichkeiten 1–3 heisswasserlöslich sein. Stickstoff angegeben sein Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 720 NP-Dünger 3%N Stickstoff in den Stick- Bei den Stickstoffformen 2–9 auf chemischem Wege stoffformen 1–9 dürfen Gehalte nur angegeben oder durch Mischen (Art. 8) sein, wenn sie mindestens 1 % gewonnenes Erzeugnis
% P2O5 Phosphat in den Phos- betragen phatlöslichkeiten 1–3 730 NP-Dünger-Lösung 3%N Stickstoff in den Stick- Höchstgehalt an Biuret: Gehalt auf chemischem Wege * stoffformen 1–4 an Carbamidstickstoff × 0,026 und durch Lösen in
% P2O5 wasserlösliches Phos- unter Atmosphärenphat druck beständiges insgesamt 18 % Erzeugnis 731 NP-Dünger-Lösung mit 5 % N Stickstoff in den Stick- Bei der Stickstoffform 7 müssen auf chemischem Wege Bei der Stickstoffform 7 Formaldehydharnstoff stoffformen 1–4 und 7 mindestens 60 % heisswasser- und durch Lösen in muss der Gehalt an kalt- (Art. 8) löslich sein Wasser gewonnenes, wasserlöslichem und nur
% P2O5 wasserlösliches Phos- unter Atmosphären- heisswasserlöslichem phat druck beständiges Stickstoff angegeben sein. insgesamt 18 % Erzeugnis 740 NP-Dünger- 3%N Stickstoff in den Stick- Höchstgehalt an Biuret: Gehalt auf chemischem Wege Suspension stoffformen 1–4 an Carbamidstickstoff × 0,026 und durch Suspendie- * (Art. 8) ren in Wasser gewon-
% P2O5 Phosphat in den Phos- nenes, unter Atmosphäphatlöslichkeiten 1–3 rendruck beständiges (Art. 9) Erzeugnis Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 750 NK-Dünger 3%N Stickstoff in den Stick- auf chemischem Wege * stoffformen 1–5 und durch Mischen (Art. 8) gewonnenes Erzeugnis 751 NK-Dünger, 3%N Stickstoff in den Stick- auf chemischem Wege teilweise umhüllt stoffformen 1–5 und durch Mischen (Art. 8) gewonnenes Erzeugnis,
% K2O wasserlösliches Granulieren und Kaliumoxid Beschichten der Granuinsgesamt 18 % late mit gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz, mindestens
% des Produktes müssen umhüllt sein 752 NK-Dünger, 3%N Stickstoff in den Stick- auf chemischem Wege umhüllt stoffformen 1–5 und durch Mischen (Art. 8) gewonnenes Erzeugnis,
% K2O wasserlösliches Granulieren und Kaliumoxid Beschichten der Granuinsgesamt 18 % late mit gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 755 NK-Dünger-Lösung 5%N Stickstoff in den Stick- Bei der Stickstoffform 7 müssen auf chemischem Wege Bei der Stickstoffform 7 mit Crotonylidendi-, stoffformen 1–4 und mindestens 60 % heisswasser- gewonnenes Erzeugnis muss der Gehalt an kalt- Isobutylidendi- oder 6–8 (Art. 8) löslich sein wasserlöslichem und nur Formaldehydharnstoff 5 % K2O wasserlösliches heisswasserlöslichem * Kaliumoxid Stickstoff angegeben sein. 760 NK-Dünger mit 3%N Stickstoff in den Stick- auf chemischem Wege Bei der Angabe der Gehal- Magnesium stoffformen 1–9 oder durch Mischen te darf auf einen Gehalt an (Art. 8) gewonnenes Erzeugnis Calcium hingewiesen sein,
% K2O wasserlösliches wenn er, bewertet als CaO, Kaliumoxid mindestens 10 % beträgt.
% MgO Gesamt-Magnesiumoxid 770 NK-Dünger-Lösung 3%N Stickstoff in den Stick- Höchstgehalt an Biuret: Gehalt auf chemischem Wege * stoffformen 1–4 an Carbamidstickstoff × 0,026 und durch Lösen in
% K2O wasserlösliches unter Atmosphären- Kaliumoxid druck beständiges insgesamt 15 % Erzeugnis 780 NK-Dünger-Lösung 5%N Stickstoff in den Stick- Höchstgehalt an Biuret: Gehalt auf chemischem Wege mit Formaldehydharn- stoffformen 1–4 und 7 an (Carbamidstickstoff + For- und durch Suspendiestoff (Art. 8) maldehydharnstoffstickstoff) × ren in Wasser gewon-
% K2O wasserlösliches 0,026 nenes Erzeugnis Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 810 PK-Dünger 5 % P2O5 Phosphat in den Phos- Siebdurchgang nach Art. 6 auf chemischem Wege * phatlöslichkeiten 1–8 Abs. 5 oder durch Mischen (Art. 9) gewonnenes Erzeugnis 820 PK-Dünger 5 % P2O5 Phosphat in den Phos- auf chemischem Wege phatlöslichkeiten 1–10 oder durch Mischen (Art. 9) gewonnenes Erzeugnis 830 PK-Dünger mit 10 % P2O5 Phosphat in der Phos- Kalk bewertet als CaCO3 durch Mischen kohlensaurem Kalk phatlöslichkeit 8 gewonnenes Erzeugnis, (Art. 9) Zugeben von kohlen-
% K2O wasserlösliches saurem Kalk, auch aus Kaliumoxid Meeresalgen
% CaCO3 Calciumcarbonat 831 PK-Dünger mit 5 % P2O5 Phosphat in der Kalk bewertet als CaO durch Mischen gewon- Konverterkalk oder Phosphatlöslichkeit 5, nenes Erzeugnis, Hüttenkalk6 oder 10 (Art. 6 Zugeben von Konver- Abs. 5) terkalk oder Hütten-
% K2O wasserlösliches kalk, auch Zugeben Kaliumoxid von Konverterkalk mit
% CaO Calciumoxid Phosphat oder Hütteninsgesamt 18 % Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 840 PK-Dünger-Lösung 5 % P2O5 Phosphat in der auf chemischem Wege * Phosphatlöslichkeit1 und durch Lösen in (Art. 9) Wasser gewonnenes
% K2O wasserlösliches Erzeugnis 850 PK-Dünger-Suspension 5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und weitere auf chemischem Wege * Phosphatlöslichkeiten 1 Erfordernisse nach Art. 6 Abs. 5 und durch Suspendiebis3 (Art. 9) ren in Wasser gewon-
% K2O wasserlösliches nenes Erzeugnis 851 PK-Dünger-Suspension 5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und weitere auf chemischem Wege mit kohlensaurem Phosphatlöslichkeiten Erfordernisse nach Art. 6 Abs. 5 und durch Suspendie- Magnesiumkalk 1–3 (Art. 9) ren in Wasser gewon-
% K2O wasserlösliches nenes Erzeugnis
% MgO Gesamtmagnesiumoxid
% CaCO3 Calciumcarbonat Anhang 1, Teil 3 Anmeldpflichtige Dünger Organische und organisch-mineralische Dünger Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 1. Organische und organisch-mineralische Einnährstoffdünger 910 Organischer 10 % OS organische Substanz Stickstoff-, Phosphor- 3 % N oder Gesamtstickstoff oder Kaliumdünger 3 % P2O5 Gesamtphosphat oder 911 Organisch- 10 % OS organische Substanz Bei Zugabe von Stickstoff in Bei Zugabe mineralischen mineralischer 3 % N oder Gesamtstickstoff den Formen 6–8 müssen diese Phosphats sind die Stickstoff-, Phosphor- 3 % P2O5 Gesamtphosphat mindestens ⅓ des Gesamt- Angaben nach Art. 6 oder Kaliumdünger oder stickstoffs ausmachen. Abs. 5 einzuhalten. 915 Organischer 10 % OS organische Substanz Stickstoff bewertet als Peptide und Amino- Stickstoffdünger mit 14 % N organisch gebundener Gesamtstickstoff säuren; Hydrolysieren Peptiden und Amino- Stickstoff tierischen oder pflanzsäuren lichen Eiweisses, Trocknen Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 920 Organische 10 % OS organische Substanz Stickstoff-, Phosphor- 3 % N oder Gesamtstickstoff oder Kaliumdünger- 3 % P2O5 wasserlösliches Phosphat lösung oder 921 Organisch-mineralische 10 % OS organische Substanz Bei Zugabe mineralischen Stickstoff-, Phosphor- 3 % N oder Gesamtstickstoff Phosphats sind die oder Kaliumdünger- 3 % P2O5 wasserlösliches Phosphat Angaben nach Art. 6 lösung oder Abs. 5 einzuhalten. 922 Organische 10 % OS organische Substanz Stickstoff-, Phosphor- 3 % N oder Gesamtstickstoff oder Kaliumdünger- 3 % P2O5 Gesamtphosphat suspension oder 923 Organisch-mineralische 10 % OS organische Substanz Bei Zugabe mineralischen Stickstoff-, Phosphor- 3 % N oder Gesamtstickstoff Phosphats sind die oder Kaliumdünger- 3 % P2O5 Gesamtphosphat Angaben nach Art. 6 suspension oder Abs. 5 einzuhalten. 924 Organische Stickstoff- 10 % OS organische Substanz Stickstoff bewertet als Peptide und Aminodünger-Lösung mit 8%N organisch gebundener Gesamtstickstoff säuren; Hydrolysieren Peptiden und Amino- Stickstoff tierischen oder pflanzsäuren lichen Eiweisses Nr.
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 925 Organisch-mineralische 10 % OS organische Substanz Stickstoff bewertet als Peptide und Amino- Stickstoffdünger- 8%N Gesamtstickstoff Gesamtstickstoff; säuren; Hydrolysieren Lösung mit Peptiden Mindestgehalt an Amino- tierischen oder pflanz- und Aminosäuren stickstoff 5 % N lichen Eiweisses unter Zugabe von Ammoniumchlorid oder Ammoniumsulfat 2. Organische und organisch-mineralische Mehrnährstoffdünger 940 Organischer Dünger 10 % OS organische Substanz 1%N Gesamtstickstoff
% P2O5 Gesamtphosphat
% K2O wasserlösliches insgesamt 3 % Kaliumoxid 941 Organisch- 10 % OS organische Substanz Bei Zugabe von Stickstoff in Bei Zugabe mineralischen mineralischer Dünger 2%N Gesamtstickstoff den Formen 6–8 müssen diese Phosphats sind die
% P2O5 Gesamtphosphat mindestens ⅓ des Stickstoff- Angaben nach Art. 6
% K2O wasserlösliches gesamtgehaltes ausmachen. Abs. 5 einzuhalten. insgesamt 6 % Kaliumoxid 942 Organischer 10 % OS organische Substanz Als Typenbezeichnung ist Mehrnährstoffdünger von den ausge- Gesamtstickstoff auch die Nennung der/des lobten Haupt- Gesamtphosphat Hauptnährstoffe(s) gefolgt nährstoffen je wasserlösliches von «betonter organischer
%; Kaliumoxid Mehrnährstoffdünger» insgesamt 5 % möglich.
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 943 Organisch- 10 % OS organische Substanz Bei Zugabe von Stickstoff in Als Typenbezeichnung ist mineralischer von den ausge- Gesamtstickstoff den Formen 6–8 müssen diese auch die Nennung der/des Mehrnährstoffdünger lobten Haupt- Gesamtphosphat mindestens ⅓ des Stickstoff- Hauptnährstoffe(s) gefolgt nährstoffen je wasserlösliches gesamtgehaltes ausmachen. von «betonter organisch-
%; Kaliumoxid mineralischer Mehrnährinsgesamt 10 % stoffdünger» möglich. 951 Organischer 10 % OS organische Substanz PK-Dünger 3 % P2O5 Gesamtphosphat; 952 Organisch- 10 % OS organische Substanz Bei Zugabe von Stickstoff in mineralischer 3%N Gesamtstickstoff; den Formen6 bis 8 müssen NPK-, NP-, NK- oder 3 % P2O5 Gesamtphosphat; diese mindestens ⅓ des PK-Dünger 3 % K2O wasserlösliches Stickstoffgesamtgehaltes Kaliumoxid ausmachen. 953 Organische NPK-, NP-, 10 % OS organische Substanz NK- oder PK-Dünger- 3%N Gesamtstickstoff Lösung 3 % P2O5 wasserlösliches Phosphat 954 Organisch-mineralische 10 % OS organische Substanz PK-Dünger-Lösung 3 % P2O5 wasserlösliches Phosphat;
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 955 Organische NPK-, NP-, 10 % OS organische Substanz NK- oder PK-Dünger- 3%N Gesamtstickstoff Suspension 3 % P2O5 Gesamtphosphat 956 Organisch-mineralische 10 % OS organische Substanz PK-Dünger-Suspension 3 % P2O5 Gesamtphosphat 970 Torfmischdünger mit 30 % OS organische Substanz; Organische Substanz bewertet Aufbereiten von Torf einem oder mehrerer von jedem der als Glühverlust; Stickstoff unter Zugabe mineralider Hauptnährstoffe beigemischten ohne Berücksichtigung des scher Dünger Stickstoff, Phosphor Hauptnährstoffe Torfstickstoffs bewertet als oder Kalium je 1 % Gesamtstickstoff Gesamtstickstoff; Phosphat Gesamtphosphat bewertet als Gesamtphosphat; wasserlösliches Kali bewertet als wasser- Kaliumoxid lösliches K2O 980 Vogelguano 6%N Gesamtstickstoff; Aus naturgetrockneten Auf die Herkunft ist (Echter Guano) 12 % P2O5 Gesamtphosphat; Exkrementen fisch- hinzuweisen (z.B. Perugu-
% K2O Gesamtkali fressender Vögel sowie ano). evtl. vereinzelten getrockneten Vogelkadavern bestehendes gemahlenes Produkt 981 Aufgeschlossener 7%N Gesamtstickstoff; Mit Säure aufgeschlos- Auf die Tierart und Her- Guano 9 % P2O5 wasserlösliches Phosphat sener Naturguano kunft ist hinzuweisen.
Anhang 1, Teil 4 Die mit einem Stern (*) versehenen Düngertypen dürfen als EG-Düngemittel bezeichnet werden Dünger mit Spurennährstoffen Als Spurennährstoffe in Komplexform gelten Verbindungen, bei denen das Metall in einer der folgenden Chelat- oder Komplexbindungsform vorliegt:
1. Chelatbildner: Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsäure oder Salze von: EDTA Ethylendiamintetraessigsäure C10H16O8N2 HEEDTA 2-Hydroxyethylendiamintriessigsäure C10H18O7N2 DTPA Diethylentriaminpentaessigsäure C14H23O10N3 EDDHA [o,o] Ethylendiamin-N,N'-di[(ortho-hydroxyphenyl)essigsäure] C18H20O6N2 EDDHA [o,p] Ethylendiamin-N-[(ortho -hydroxyphenyl)essigsäure]-N'-[(para-hydroxyphenyl)essigsäure] C18H20O6N2 EDDCHA Ethylendiamin-N,N'-di[(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure] C20H20O10N2 EDDHMA [o,o] Ethylendiamin-N,N'-di[(ortho-hydroxy-methylphenyl)essigsäure] C20H24O6N2 EDDHMA [o,p] Ethylendiamin-N-[(ortho-hydroxy-methylphenyl)essigsäure]-N'-[(para-hydroxy-methylphenyl)- C20H24O6N2 essigsäure] EDDHSA Ethylendiamin-di-(2-hydroxy-5-sulfophenyl)essigsäure und dessen Kondensationserzeugnisse C18H20O12S2 + n* (C12H14O8N2S) TMHBED1 Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure C21H26O6N2 NTA1 Nitrilotriessigsäure C6H9O6N
EG-Düngemittel 2. Sonstige Komplexbildner: HEDPA2 Organophosphonsäure (1-Hydroxy-ethylidendiphosphonsäure) C2H8O7P2
nicht bei EG-Düngemitteln Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte (in Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 1. Mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger Zugabe von Spurennährstoffen zu Dünger der in den Teilen1 bis 2 aufgeführten Typen 1010 Typenbezeichnung für a) Acker- und Grün- Spurennährstoffe bewertet wie in den entspre- Auf den Anwendungsbereich nach Dünger, ergänzt durch land als Gesamtgehalt oder als chenden Artikeln: Spalte2 ist hinzuweisen; für die Angabe «mit 0,01 % B wasserlöslicher Gehalt Zugeben von Spurennährstoffe, die als natürliche Spurennährstoff» oder 0,002 % Co Spurennährstoffen Begleitstoffe der Dünger vorliegen, ergänzt durch die 0,01 % Cu ist die Angabe des Gehaltes erlaubt, Angaben «mit» sowie 0,5 % Fe sofern die in Spalte3 festgelegten durch den Namen der 0,1 % Mn Mindestgehalte erreicht sind; bei Spurennährstoffe oder 0,001 % Mo, oder der Erwähnung der Gehalte sind ihr chemisches Symbol 0,01 % Zn anzugeben: in der Reihenfolge von b) Gartenbau oder a) bei nicht völlig wasserlöslichen Spalte 3 Blattdüngung Nährstoffen der Gesamtgehalt * 0,01 % B und, wenn mindestens die Hälfte 0,002 % Co des Gesamtgehaltes wasser- 0,002 % Cu löslich ist, der wasserlösliche 0,02 % Fe Gehalt; 0,01 % Mn b) bei völlig wasserlöslichen 0,001 % Mo, oder Nährstoffen nur der wasser- 0,002 % Zn lösliche Gehalt.
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte (in Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 2. Organische und organisch-mineralische Dünger Zugabe von Spurennährstoffen zu Dünger der im Teil 3 aufgeführten Typen 1011 Typenbezeichnung für 0,01 % B Spurennährstoffe bewertet wie in den entspre- Dünger, ausser für 0,01 % Cu als Gesamtgehalt chenden Artikeln: Torfmischdünger, 0,5 % Fe Zugeben von ergänzt durch die 0,1 % Mn Spurennährstoffen Angaben «mit Spuren- 0,001 % Mo, oder nährstoff» oder ergänzt 0,01 % Zn durch die Angabe «mit» sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihrer chemischen Symbole in der Reihenfolge der Spalte 2 1012 Typenbezeichnung für 0,01 % B Spurennährstoffe bewertet wie im entspre- Torfmischdünger, 0,01 % Fe als Gesamtgehalt chenden Artikel: ergänzt durch die 0,003 % Cu Zugeben von Angabe «mit Spuren- Spurennährstoffen nährstoff» oder ergänzt durch die Angabe «mit» sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihrer chemischen Symbole in der Reihenfolge der Spalte 2 Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte (in Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen Spurennährstoffdünger 1. Bordünger 1020 Calciumborat 7%B Bor Bor bewertet als Gesamt- Calciumborat aus * gehalt; Siebdurchgang: Colemanit oder
% bei 0,063 mm Pandemit 1030 Borethanolamin 8%B wasserlösliches Bor Bor bewertet als wasser- Umsetzen von
lösliches B Borsäure mit Aminoethanol 1040 Natriumborat 10 % B wasserlösliches Bor Bor bewertet als wasser- Natriumborat
lösliches B 1050 Borsäure 14 % B wasserlösliches Bor Bor bewertet als wasser- Umsetzen von
lösliches B Boraten mit Säuren 1060 Bordünger-Lösung 2%B wasserlösliches Bor Bor bewertet als wasser- Lösen von
lösliches B Borethanolamin, Natriumborat oder Borsäure in 1070 Bordünger-Suspension 2%B wasserlösliches Bor Bor bewertet als wasser- Suspendieren von
lösliches B Borethanolamin, Natriumborat oder Borsäure in Wasser Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte (in Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 2. Kobaltdünger 1110 Kobaltchelat 2 % Co wasserlösliches Kobalt bewertet als wasser- Kobaltchelat
Kobalt lösliches Co; mindestens Gehaltes in Chelatform 1120 Kobaltsalz 19 % Co wasserlösliches Kobalt bewertet als wasser- Kobaltsalz Das Anion des Salzes ist an-
Kobalt lösliches Co zugeben. 1130 Kobaltdünger-Lösung 2 % Co wasserlösliches Kobalt bewertet als wasser- Lösen von Das Anion des Salzes ist an-
Kobalt lösliches Kobalt Kobaltsalz oder zugeben. einem Kobaltchelat in Wasser 3. Kupferdünger 1210 Dünger auf Kupfer- 5 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Mischen von Der Gehalt an wasserlöslichem basis Gesamtgehalt; Kupfersalz, Kupfer darf angegeben sein, wenn
Siebdurchgang: Kupferoxid, er mindestens ein Viertel des
% bei 0,063 mm Kupferhydroxid Gesamtgehaltes ausmacht. Die oder einem Zusammensetzung nach Spalte 6 Kupferchelat, auch muss angegeben sein. Zugeben von unbedenklichem Trägerstoff 1220 Kupferchelat 9 % Cu wasserlösliches Kupfer bewertet als wasser- Kupferchelat
Kupfer lösliches Cu; mindestens Gehaltes an Cu in Chelatform Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte (in Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 1230 Kupfersalz 20 % Cu wasserlösliches Kupfer bewertet als wasser- Kupfersalz Das Anion des Salzes ist
Kupfer lösliches Cu anzugeben. 1240 Kupferhydroxid 45 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Kupferhydroxid 1250 Kupferoxid 70 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Kupferoxid 1251 Kupferoxichlorid 50 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Kupferoxichlorid 1252 Kupferoxidchlorid- 17 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Suspendieren von suspension Gesamtkupfer; Kupferoxidchlorid
Siebdurchgang: 1260 Kupferdünger-Lösung 3 % Cu wasserlösliches Kupfer bewertet als wasser- Lösen von Kupfer- Das Anion des Salzes ist
Kupfer lösliches Cu salz oder einem anzugeben. Kupferchelat in Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte (in Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 4. Eisendünger 1310 Eisenchelat 5 % Fe wasserlösliches Eisen Eisen bewertet als wasser- Eisenchelat
lösliches Fe; mindestens Gehaltes an Fe in Chelatform 1320 Eisensalz 12 % Fe wasserlösliches Eisen Eisen bewertet als wasser- Eisen (II)-Salz Das Anion des Salzes ist an-
lösliches Fe zugeben. 1330 Eisendünger-Lösung 2 % Fe wasserlösliches Eisen Eisen bewertet als wasser- Lösen von Eisen-
lösliches Fe salz oder Eisenchelat in Wasser 1340 Eisendünger- 5 % Fe Eisen Eisen bewertet als Gesamt- Umsetzen von Suspension gehalt, mindestens 2 % Fe Eisensalzen mit wasserlöslich Phosphorsäure 5. Mangandünger 1410 Manganchelat 5 % Mn wasserlösliches Mangan bewertet als Manganchelat
Mangan wasserlösliches Mn; mindestens 80 % des angegebenen Gehaltes an Mn in Chelatform 1420 Mangandünger 17 % Mn Mangan Mangan bewertet als Mischen von Der Gehalt an wasserlöslichem
Gesamtgehalt Mangansalz und Mangan darf angegeben sein, wenn Manganoxid er mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes ausmacht.
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte (in Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 1430 Mangansalz 17 % Mn wasserlösliches Mangan bewertet als Das Anion des Salzes ist anzugeben
Mangan wasserlösliches Mangan 1440 Manganoxid 40 % Mn Mangan Mangan bewertet als Manganoxid
Gesamtgehalt; Siebdurchgang:
% bei 0,063 mm 1450 Mangandünger-Lösung 3 % Mn wasserlösliches Mangan bewertet als Lösen von Das Anion des Salzes ist an-
Mangan wasserlösliches Mangan Mangansalz oder zugeben. einem Manganchelat in Wasser 6. Molybdändünger 1510 Molybdändünger 35 % Mo wasserlösliches Molybdän bewertet als Mischen von
Molybdän wasserlösliches Molybdän Natrium- und Ammoniummolybdat 1520 Natriummolybdat 35 % Mo wasserlösliches Molybdän bewertet als Natriummolybdat
Molybdän wasserlösliches Molybdän 1530 Ammoniummolybdat 50 % Mo wasserlösliches Molybdän bewertet als Ammonium-
Molybdän wasserlösliches Molybdän molybdat 1540 Molybdändünger- 3 % Mo wasserlösliches Molybdän bewertet als Lösen von Natri- Lösung Molybdän wasserlösliches Molybdän um- oder Ammo-
nium-molybdat in Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte (in Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 7. Zinkdünger 1610 Zinkchelat 5 % Zn wasserlösliches Zink Zink bewertet als Zinkchelat; min-
Gesamtgehalt destens 80 % des angegebenen Gehalts in Chelatform 1620 Zinksalz 15 % Zn wasserlösliches Zink Zink bewertet als Zinksalz Das Anion des Salzes ist an-
Gesamtgehalt zugeben. 1630 Zinkoxid 70 % Zn Gesamtzink Zink bewertet als Auf chemischem Der Gehalt an wasserlöslichem
Gesamtgehalt Weg gewonnenes Zink darf angegeben sein, wenn er Erzeugnis, das als mindestens ein Viertel des Gesamt- Hauptbestandteil gehaltes ausmacht. Zinkoxid enthält 1640 Zinkdünger 30 % Zn Gesamtzink Zink bewertet als Mischen von Der Gehalt an wasserlöslichem
Gesamtgehalt Zinksalz und Zink darf angegeben sein, wenn er Zinkoxid mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes ausmacht. 1650 Zinkdünger-Lösung 3 % Zn wasserlösliches Zink Zink bewertet als Lösen von Das Anion des Salzes ist
Gesamtgehalt Zinksalz oder anzugeben. einem Zinkchelat in Wasser Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte (in Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen Gewichtsprozenten) Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung 8. Spurennährstoff-Mischdünger 1660 Spurennährstoff- Spurennährstoffe Spurennährstoffe bewertet Mischen wasser- Der Düngertyp ist je nach Beschaf- Mischdünger (Spuren- a) nur in minerali- als Gesamtgehalt oder als löslicher Salze fenheit als «Spurennährstoffnährstoffmischdünger- scher Form wasserlöslicher Gehalt oder Chelate, auch Mischdünger» oder «Spurennähr- Lösung), ergänzt durch 0,2 % B Bor Lösen in Wasser stoff-Mischdünger-Lösung» zu die Angaben «mit» 0,02 % Co Kobalt bezeichnen; der Dünger hat min- sowie durch den 0,5 % Cu Kupfer destens zwei der in Spalte 3 Namen der Spuren- 2% Fe Eisen genannten Spurennährstoffe zu nährstoffe oder ihr 0,5 % Mn Mangan enthalten; in Chelatform vorliegenchemisches Symbol in 0,02 % Mo Molybdän de Gehaltsanteile und die Chelatder Reihenfolge der 0,5 % Zn Zink bildner sind anzugeben; bei der Spalte3 b) in Chelat- oder Angabe der Gehalte sind
Komplexform anzugeben: 0,2 % B a) bei nicht völlig wasserlös- 0,02 % Co lichen Nährstoffen der Gesamt- 0,1 % Cu gehalt und, wenn mindestens die 0,3 % Fe Hälfte des Gesamtgehaltes was- 0,1 % Mn serlöslich ist, der wasserlösliche 0,1 % Zn Gehalt; insgesamt mindes- b) bei völlig wasserlöslichen tens: in fester Form Nährstoffen nur der wasser-
%, in Lösung 2 % lösliche Gehalt.
Anhang 1, Teil 5 Nicht anmeldepflichtige mineralische und anmeldepflichtige organische sowie organisch-mineralische Bodenverbesserungsmittel Mineralische und organische Bodenverbesserungsmittel Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 1. Mineralische Bodenverbesserungsmittel 1710 Kohlensaurer Kalk 75 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaCO3; Calciumcarbonat, auch Der Dünger darf als «Kohlensaurer (Kohlensaurer Siebdurchgang: Magnesiumcarbonat: aus Magnesiumkalk» bezeichnet sein, Magnesiumkalk) 97 % bei3,0 mm Kalkstein, Dolomit oder wenn der Gehalt an Magnesiumcar-
% bei1,0 mm; Kreide durch Mahlen, auch bonat, bewertet als MgCO3, min- Reaktivität, bewertet nach Granulieren des auf den destens 15 % beträgt, zusammen Umsetzung in verdünnter Siebdurchgang nach mit dem angegebenen Gehalt an Salzsäure, mindestens Spalte 5 ausgemahlenen Calciumcarbonat der Mindestgehalt
%, ab einem Gehalt von Produkts erreicht ist und Magnesiumcarbonat
% MgCO3 mindestens als Nährstoff zusätzlich angegeben
% ist; wird bei der Herstellung Dolomit zugemischt, darf Magnesiumcarbonat nur dann angegeben sein, wenn der verwendete Dolomit eine Reaktivität von mindestens 10 % hat; der Dünger darf mit dem Hinweis «leicht umsetzbar» gekennzeichnet sein, wenn die Reaktivität mindestens 80 % beträgt.
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 1711 Kohlensaurer Kalk mit 65 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaCO3; Calciumcarbonat, Torf aus Der Dünger darf zusätzlich als Torfzusatz Siebdurchgang: Kalkstein, Dolomit oder AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn es
% bei2,5 mm Kreide durch Mahlen, mindesatens 1000 wirksame Azoto-
% bei 0,8 mm; Zugeben von Torf, auch bacterzellen je g, bewertet nach Reaktivität, bewertet nach Zugeben von bewilligten ihrem Wachstum auf Agarplatten, Umsetzung in verdünnter Azotobacter enthält; der Dünger darf mit dem Salzsäure, mindestens Hinweis «leicht umsetzbar» ge-
% kennzeichnet sein, wenn die Reaktivität mindestens 80 % beträgt. 1712 Kohlensaurer Kalk 65 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaCO3; Calciumcarbonat, aus aus Meeresalgen Siebdurchgang: Meeresalgen durch Trock-
% bei2,0 mm, nen und Mahlen
% bei 0,8 mm; Höchstgehalt an NaCl 3 % Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 1713 Kalk mit weicherdigem 65 % CaCO3 Calciumcarbonat; Kalk bewertet als; CaCO3; Calciumcarbonat, Der Dünger darf als «kohlensaurer Rohphosphat (Kohlen- 3 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, auch Magnesiumkalk mit weicherdigem saurer Magnesiumkalk Phosphat; in 2 %iger mineralsäurelösliches Magnesiumcarbonat oder Rohphosphat» bezeichnet sein, mit weicherdigem ameisensäure- P2O5, mindestens 55 % des Magnesiumsulfat; aus wenn der Gehalt an Magnesiumcar- Rohphosphat) lösliches Phosphat angegebenen Gehalts an Kalkstein, Dolomit oder bonat, bewertet als MgCO3, min- P2O5 in 2 %iger Ameisen- Kreide durch Mahlen, auch destens 15 % beträgt, zusammen säure löslich Zugabe von mit dem angegebenen Gehalt an Magnesiumsulfat; Calciumcarbonat der Mindestgehalt Siebdurchgang des Aus- an CaCO3 erreicht ist und MgCO3 gangsgesteins: als Nährstoff zusätzlich angegeben
% bei1,0 mm ist.
% bei 0,315 mm; Zugeben von weicherdigem Rohphosphat mit Siebdurchgang:
% bei 0,125 mm
% bei 0,063 mm;
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 1714 Kohlensaurer Kalk mit 65 % CaCO3 Calciumcarbonat; Kalk bewertet als CaCO3; Calciumcarbonat, Alkali- Der Dünger darf als «kohlensaurer Phosphat (Kohlen- 5 % P2O5 alkalisch- Phosphat bewertet als calciumphosphat, Dicalci- Magnesiumkalk mit weicherdigem saurer Magnesiumkalk ammoncitratlösliches alkalisch-ammoncitrat- umphosphat, auch Magne- Rohphosphat» bezeichnet sein, mit Phosphat) Phosphat lösliches P2O5 siumcarbonat aus wenn der Gehalt an Magnesiumcar- Kalkstein, Dolomit oder bonat, bewertet als MgCO3, min- Kreide durch Mahlen, destens 15 % beträgt, zusammen Siebdurchgang des Aus- mit dem angegebenen Gehalt an gangsgesteins: Calciumcarbonat der Mindestgehalt
% bei1,0 mm an CaCO3 erreicht ist und Magnesi-
% bei 0,315 mm; umcarbonat als Nährstoff zusätzlich Zugeben aufgeschlossener angegeben ist; Phosphate mit Siebdurch- die nach Spalte6 zugegebenen gang: Phosphate sind anzugeben.
% bei 0,63 mm
% bei 0,16 mm;
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 1715 Kohlensaurer Kalk mit 50 % CaCO3 Calciumcarbonat; Kalk bewertet als CaCO3; Calciumcarbonat, Alkali- Der Dünger darf als «kohlensaurer Phosphat und Kali 3 % P2O5 alkalisch-ammoncit- Phosphat bewertet als calcium- und Dicalci- Magnesiumkalk mit Phosphat und (Kohlensaurer ratlösliches Phosphat; alkalisch-ammoncitrat- umphosphat, Kaliumsulfat Kali» bezeichnet sein, wenn der Magnesiumkalk mit wasserlösliches lösliches P2O5; und -chlorid, auch Magne- Gehalt an Magnesiumcarbonat, Phosphat und Kali)3 % K2O Kaliumoxid Kali bewertet als wasser- siumcarbonat oder Mag- bewertet als MgCO3, mindestens lösliches K2O nesiumsulfat aus Kalkstein, 15 % beträgt, zusammen mit dem Dolomit oder Kreide durch angegebenen Gehalt an Calcium- Mahlen, carbonat der Mindestgehalt an Siebdurchgang des Aus- CaCO3 erreicht ist und Magnesiumgangsgesteins: carbonat als Nährstoff zusätzlich
% bei1,0 mm angegeben ist;
% bei 0,315 mm; die nach Spalte6 zugegebenen Zugeben aufgeschlossener Phosphate sind anzugeben. Phosphate mit Siebdurchgang:
% bei 0,63 mm
% bei 0,16 mm;
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 1716 Kohlensaurer Kalk mit 65 % CaCO3 Calciumcarbonat; Kalk bewertet als CaCO3; Calciumcarbonat, Der Dünger darf als «kohlensaurer Schwefel (Kohlen- 2%S Schwefel Reaktivität bewertet nach auch Magnesium- Magnesiumkalk mit Schwefel» saurer Magnesiumkalk Umsetzung in verdünnter carbonat aus Kalkstein, bezeichnet sein, wenn der Gehalt an mit Schwefel) Salzsäure, mindestens Dolomit oder Kreide durch Magnesium-carbonat, bewertet als
%, ab einem Gehalt von Mahlen, MgCO3, mindestens 15 % beträgt,
% MgCO3 mindestens Siebdurchgang: zusammen mit dem angegebenen
% 97 % bei3,0 mm Gehalt an Calciumcarbonat der Schwefel bewertet als S 70 % bei1,0 mm; Mindestgehalt an CaCO3 erreicht Zugeben von Calciumsulfat ist und Magnesium-carbonat als in verschiedenen Hydrata- Nährstoff zusätzlich angegeben ist; tionsgraden aus Natur- oder wird bei der Herstellung Dolomit Industrieherkünften, auch zugemischt, so darf Magnesiumcar- Granulierung des auf den bonat nur dann angegeben sein, Siebdurchgang nach wenn der verwendete Dolomit eine Spalte 5 ausgemahlenen Reaktivität von mindestens 10 % Produkts hat; der Dünger darf mit dem Hinweis «leicht umsetzbar» gekennzeichnet sein, wenn die Reaktivität mindestens
% beträgt.
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 1720 Branntkalk (Brannt- 65 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid, auch Magne- Der Dünger darf als «Magnesiumkalk, körnig) Siebdurchgang: siumoxid; aus Kalkstein, Branntkalk» bezeichnet sein, wenn (Magnesium- 97 % bei6,3 mm; Dolomit oder Kreide durch der Gehalt an Magnesiumoxid, Branntkalk), beim ersten Inverkehrbrin- Brennen bewertet als MgO mindestens 15 % (Magnesium- gen beträgt, zusammen mit dem ange- Branntkalk, körnig) dürfen nicht mehr als 9 % gebenen Gehalt an Calciumoxid der CaO Mindestgehalt erreicht ist und an CO2 gebunden sein. Magnesium als Nährstoff zusätzlich angegeben ist; der Dünger darf als «Branntkalk, körnig» oder «Magnesium- Branntkalk, körnig» bezeichnet sein, wenn er jeweils folgenden Anforderungen entspricht:
% bei6,3 mm, davon höchstens
% bei 0,4 mm.
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 1721 Branntkalk mit 60 % CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid, auch Magne- Der Dünger darf als «Magnesium- Schwefel (Branntkalk, 2%S Schwefel Siebdurchgang: siumoxid; aus Kalkstein, Branntkalk mit Schwefel» bezeichkörnig, mit Schwefel; 97 % bei6,3 mm; Dolomit oder Kreide durch net sein, wenn der Gehalt an Mag- Magnesium-Branntkalk beim ersten Inverkehrbrin- Brennen; Zugeben von nesiumoxid, bewertet als MgO mit Schwefel, gen dürfen nicht mehr als Calciumsulfat in verschiemindestens 15 % beträgt, zusam- Magnesiumbranntkalk, 9 % CaO an CO2 gebun- denen Hydratationsgraden men mit dem angegebenen Gehalt körnig, mit Schwefel) den sein, aus Natur- oder Industriean Calciumoxid der Mindestgehalt Schwefel bewertet als S herkünften erreicht ist und Magnesium als Nährstoff zusätzlich angegeben ist; der Dünger darf als «Branntkalk, körnig» oder «Magnesium-Branntkalk, körnig» bezeichnet sein, wenn er jeweils folgenden Anforderungen entspricht:
% bei6,3 mm, davon höchstens
% bei 0,4 mm. 1722 Stückkalk 65 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid, auch Magne- Der Dünger darf als «Magnesium- (Magnesium- beim ersten Inverkehrbrin- siumoxid; aus Kalkstein, Stückkalk» bezeichnet sein, wenn Stückkalk) gen dürfen nicht mehr als Dolomit oder Kreide durch der Gehalt an Magnesiumoxid,
% CaO an CO2 gebun- Brennen bewertet als MgO mindestens 15 % den sein beträgt, zusammen mit dem angegebenen Gehalt an Calciumoxid der Mindestgehalt erreicht ist und Magnesiumoxid als Nährstoff zusätzlich angegeben ist.
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 1730 Löschkalk 60 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumhydroxid, auch Der Dünger darf als «Magnesium- (Magnesium- Siebdurchgang: Magnesiumhydroxid; aus Löschkalk» bezeichnet sein, wenn Löschkalk) 97 % bei 4,0 mm, Kalkstein, Dolomit oder der Gehalt an Magnesiumoxid,
% bei2,0 mm; Kreide durch Trennen und bewertet als MgO mindestens 15 % beim ersten Inverkehrbrin- Löschen beträgt, zusammen mit dem angegen dürfen nicht mehr als gebenen Gehalt an Calciumoxid der
% CaO an CO2 gebun- Mindestgehalt erreicht ist und den sein Magnesium als Nährstoff zusätzlich angegeben ist. 1731 Mischkalk 55 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumcarbonat, Der Dünger darf als «Magnesium- (Magnesium- mindestens ¼ des angege- -hydroxid oder -oxid auch Mischkalk» bezeichnet sein, wenn Mischkalk) benen Gehalts als Oxid Magnesiumcarbonat, der Gehalt an Magnesiumoxid, Siebdurchgang: -hydroxid oder -oxid; aus bewertet als MgO mindestens 15 %
% bei 4,0 mm, kohlensaurem Kalk, beträgt, zusammen mit dem ange-
% bei 0,8 mm Branntkalk oder Löschkalk gebenen Gehalt an Calciumoxid der durch Mischen oder teil- Mindestgehalt erreicht ist und weises Brennen von Kalk- Magnesiumoxid als Nährstoff stein, Dolomit zusätzlich angegeben ist. 1740 Hüttenkalk (Hütten- 42 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Silicate von Calcium und Der Dünger darf als «Hüttenkalk, kalk, körnig) Siebdurchgang: Magnesium; aus Hochofen- körnig» bezeichnet sein, wenn das
% bei1,0 mm, schlacke durch Vermahlen Ausgangsprodukt auf den Sieb-
% bei 0,315 mm durchgang nach Spalte 5 ausgemahlen ist und der Dünger folgenden Anforderungen entspricht: Siebdurchgang
% bei3,15 mm,
% bei1,6 mm.
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 1741 Hüttenkalk mit weich- 40 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Silicate von Calcium und erdigem Rohphosphat 3 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Magnesium; Tricalcium- Phosphat, in 2 %iger mineralsäurelösliches und Calciumphosphat, Ameisensäure P2O5, mindestens 55 % des Calciumcarbonat aus Hütlösliches Phosphat angegebenen Gehalts an tenkalk mit Siebdurchgang: P2O5 in 2 %iger Ameisen- 99 % bei 0,125 mm, säure löslich 90 % bei 0,063 mm Zugeben von weicherdigem Rohphosphat mit Siebdurchgang:
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 1742 Hüttenkalk mit Phos- 30 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Silicate von Calcium und Der Dünger darf als «Hüttenkalk, phat und Kali (Hütten- 3 % P2O5 in 2 %iger Zitronen- Siebdurchgang des Aus- Magnesium; körnig» bezeichnet sein, wenn das kalk, körnig mit Phos- 3 % K2O säure und in alkali- gangsstoffs Hüttenkalk: aus Hochofenschlacke Ausgangsprodukt auf den Siebphat und Kali) schem Ammoncitrat a) 97 % bei1 mm, durch: durchgang nach Spalte6 ausgemahlösliches Phosphat; 80 % bei 0,315 mm; a) Vermahlen oder len ist und der Dünger folgenden bei Herstellung nach b) 97 % bei3,15mm b) Absieben Anforderungen entspricht: Spalte 6 Buchstabe b Phosphat bewertet als in Zugeben aufgeschlossener Siebdurchgang: auch mineralsäure- 2 %iger Zitronensäure und Phosphate (weicherdiges 97 % bei3,15 mm, lösliches Phosphat in alkalischem Ammoncit- Rohphosphat nur bei 75 % bei1,6 %. und in 2 %iger rat (Petermann) lösliches Herstellung nach Buchstabe Ameisensäure P2O5; bei Herstellung nach b) und von Kaliumchlorid lösliches Phosphat; Spalte 6 Buchstabe b, oder Kaliumsulfat, auch wasserlösliches Phosphat bewertet als Rückstandkali Kaliumoxid mineralsäure-lösliches P2O5, mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich; Kali bewertet als wasserlösliches K2O Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 1743 Konverterkalk 40 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Silicate und Oxide von Als Ausgangsstoff muss angegeben Siebdurchgang: Calcium und Magnesium, sein bei Herstellung nach Spalte6
97 % bei1,0 mm, Eisen- und Manganverbin- Buchstabe b) «Abgesiebte Konver- 80 % bei 0,315 mm; dungen; terschlacke»; nach Buchstabe c)
97 % bei3,15 mm a) Vermahlen von Konver- «Pfannenschlacke». 40 % bei 0,315 mm; terschlacke Löslichkeit von Calci- b) Absieben zerfallener um und Magnesium, Konverterschlacke oder bewertet nach Umset- c) Absieben zerfallener zung in verdünnter Pfannenschlacke aus der Salzsäure, mindestens Behandlung unlegierter 30 % Stähle, deren Silikatgec) 97 % bei2,0 mm halt, bewertet als SiO2, 50 % bei 0,315 mm mindestens 20 % beträgt 1744 Konverterkalk mit 35 % CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Silicate und Oxide von Der Dünger darf als «Konverterkalk Phosphat (Konverter- 3 % P2O5 in 2 %iger Zitronen- Phosphat bewertet als in Calcium und Magnesium, mit Phosphat, körnig» bezeichnet kalk mit Phosphat, säure und in alkali- 2 %iger Zitronensäure und Eisen- und Manganverbin- sein, wenn das Ausgangsprodukt körnig) schem Ammoncitrat in alkalischem Ammoncit- dungen; aus phosphathalti- auf den Siebdurchgang nach Spalte lösliches Phosphat rat (Petermann) lösliches ger Konverterschlacke, 5 ausgemahlen ist und der Dünger P2O5; auch Zugeben aufgeschlos- folgenden Anforderungen ent- Siebdurchgang: sener Phosphate spricht: Siebdurchgang: 97 % bei1,0 mm, 97 % bei2,0 mm, 80 % bei 0,315 mm 75 % bei1,6 mm.
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 1745 Konverterkalk mit 30 % CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Silicate und Oxide von Der Dünger darf als «Konverterkalk Phosphat und Kali 3 % P2O5 in 2 %iger Zitronen- Phosphat bewertet als in Calcium und Magnesium, mit Phosphat und Kali, körnig» (Konverterkalk mit säure und in alkali- 2 %iger Zitronensäure und Eisen- und Manganverbin- bezeichnet sein, wenn das Aus- Phosphat und Kali, schem Ammoncitrat in alkalischem Ammoncit- dungen; Zugeben von gangsprodukt auf den Siebdurchkörnig) lösliches Phosphat; rat (Petermann) lösliches aufge-schlossenem Phos- gang nach Spalte 6 Buchstabe a) wasserlösliches P2O5; phat und Kaliumchlorid ausgemahlen ist und der Dünger
% K2O Kaliumoxid Kali bewertet als wasser- oder Kaliumsulfat, auch folgenden Anforderungen entlösliches K2O; Rückstandkali; aus phos- spricht: Siebdurchgang des Aus- phathaltiger Konverter- Siebdurchgang der Komponente gangsstoffs Konverterkalk: schlacke durch: «Konverterkalk mit Phosphat und
97 % bei1,0 mm, a) Vermahlen von Konver- Kali»: 80 % bei 0,315 mm terschlacke, 97 % bei2,0 mm,
97 % bei3,15 mm, b) Absieben zerfallener 75 % bei1,6 mm; 40 % bei 0,315 mm, Konverterschlacke oder als Ausgangsstoff muss angegeben Löslichkeit von Calci- c) Absieben zerfallener sein bei Herstellung nach Spalte 6 um und Magnesium, Pfannenschlacke aus der Buchstabe b) «Abgesiebte Konverbewertet nach Umset- Behandlung unlegierter terschlacke», Buchstabe c) «Pfanzung in verdünnter Stähle nenschlacke». Salzsäure mindestens 30 %;
97 % bei2,0 mm, 50 % bei 0,315 mm 1750 Geflügelkotkalk 30 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO Calciumhydroxid, Geflügelkotkalk; aus Branntkalk und feuchtem Geflügelkot Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 1751 Kalibranntkalk (Kali- 65 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO Calciumoxid oder Hydro- Der Dünger darf als «Kali- Magnesium- 10 % K2O Kaliumoxid xid, auch Magnesiumoxid Magnesium Branntkalk» bezeichnet Branntkalk) oder Hydroxid, Kaliumsul- sein, wenn der Gehalt an Magnesifat oder Kaliumcarbonat; umoxid, bewertet als MgO, mindesaus Branntkalk und Rück- tens 15 % beträgt, zusammen mit standkali dem angegebenen an Calciumoxid der Mindestgehalt an CaO erreicht ist und Magnesiumoxid als Nährstoff zusätzlich angegeben ist.
1752 Rückstandkalk 30 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Oxide, Hydroxide oder Die Art der Kalkrückstände ist Siebdurchgang: Carbonate von Calcium anzugeben.
% bei 4 mm; oder Magnesium; bei Calcium- oder Magne- aus basisch wirksamen siumcarbonaten Rückständen der industriel- Siebdurchgang: len Produktion, auch aus
% bei3,0 mm, der Kalkstein- oder Dolo-
% bei1,0 mm. mitverarbeitung 1753 Carbokalk 45 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaO Calciumcarbonat und andere basisch wirksame Verbindungen von Calcium und Magnesium sowie organische Bestandteile; durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid aus Zuckerrübenrohsaft gefällter Niederschlag Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 1760 Gesteinsmehl (Stein- Brechen und Aufbereiten mehl, Urgesteinsmehl, von Steinen Quarzmehl, Basaltmehl, Tonerdemehl) 1770 Perlit Brechen und Aussieben vulkanischen Ausgangsmaterials (Rhyolite), Erhitzen bei Unterdruck 1771 Vermiculit Aufblähen des Tonminerals Vernmiculit bei Temperaturen von rund 1100 Grad Celcius 1772 Leca Aufblähen von Tonmineralien bei rund 1150 Grad Celcius 2. Organische Bodenverbesserungsmittel 1810 Torf 40 % OS organische Substanz Organische Substanz In Mooren aus Pflanzen- Aschegehalt höchstens bewertet als Glühverlust rückständen gebildetes 10 Prozent. Material 1811 Torfmull 70 % OS organische Substanz Organische Substanz Trocknen von Torf bewertet als Glühverlust 1820 Organisches Boden- 10 % OS organische Substanz Höchstens 3 % von einem Aufbereiten tierischer, verbesserungsmittel oder mehrerer der folgen- mikrobieller oder pflanzden Stoffe: Stickstoff, licher Stoffe Phosphat, Kali oder Schwefel.
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen 3. Organisch-mineralische Bodenverbesserungsmittel 1910 Organisch- 10 % OS organische Substanz Höchstens 3 % von einem Aufbereiten tierischer, mineralisches Boden- oder mehrerer der folgen- mikrobieller oder pflanzliverbesserungsmittel den Stoffe: Stickstoff, cher Stoffe und mischen Phosphat, Kali oder mit mineralischen Kompo- Schwefel. nenten Anhang 1, Teil 6 Anmeldepflichtige Dünger Hof- und Recyclingdünger sowie weitere Erzeugnisse Hof- und Recyclingdünger Anhang 1, Teil 6 Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere einzuhaltende Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen 2010 Hofdünger Gesamtstickstoff In aufbereiteter oder Auf die Tierart, von welcher Gesamtphosphat nicht aufbereiteter der Hofdünger stammt, ist Gesamtkalium Form hinzuweisen. Die Aufbereiorganische Substanz tungsart ist anzugeben. 2011 Getrockneter Mist Gesamtstickstoff Trocknen und allenfalls Auf die Tierart, von der der
% OS Gesamtphosphat Granulieren oder Stallmist stammt, ist hinzu- Gesamtkalium Pelletieren von Stall- weisen. organische Substanz mist oder Tier- Trockensubstanzgehalt exkrementen 2020 Klärschlamm Anforderungen nach der ChemRVV (SR 814.81) 2030 Kompost Gesamtstickstoff Gesamtphosphat Gesamtkalium Calcium Magnesium organische Substanz elektrische Leitfähigkeit Hof- und Recyclingdünger Anhang 1, Teil 6 Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere einzuhaltende Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen 2040 Gärgut, fest oder Gesamtstickstoff flüssig Gesamtphosphat Gesamtkalium Calcium Magnesium organische Substanz elektrische Leitfähigkeit 2060 Wolle und Wollstaub 3%N organischer Stickstoff Stickstoff bewertet als Stickstoffreiche Abfäl- Auf die Herkunft ist hinzuorganischer Stickstoff le aus der Verarbeitung weisen; der Gehalt an orgavon Wolle und entspre- nischem Stickstoff ist anchendem Material zugeben. 2070 Zusätze zu Hofdüngern Zusätze zu Gülle oder Mist. 2080 Mischungen der Die Komponenten sowie Erzeugnisse 2010, deren besonderen einzuhal- 2011 und 2030–2070 tenden Bestimmungen sind anzugeben.
Anhang 2
(Art. 15) Toleranzen
Die in diesem Anhang festgelegten Toleranzen stellen die erlaubten Abweichungen des gemessenen Wertes von dem zugesicherten Nährstoffgehalt dar.
Sie dienen dazu, Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufzufangen.
Ist für einen Nährstoff kein Höchstwert angegeben, dann bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich der Überschreitung des zugesicherten Gehalts.
Folgende Toleranzen werden auf die zugesicherten Nährstoffgehalte bei den verschiedenen Düngertypen zugestanden:
1. Mineralische Einnährstoffdünger 1.1 Stickstoffdünger Kalksalpeter 0,4 Kalkmagnesiasalpeter 0,4 Natronsalpeter 0,4 Chilesalpeter 0,4 Kalkstickstoff1,0 Nitrathaltiger Kalkstickstoff1,0 Ammonsulfat oder schwefelsaures Ammoniak 0,3 Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter: – bis zu 32 % einschliesslich 0,8 – über 32 % 0,6 Ammonsulfatsalpeter 0,8 Stickstoff-Magnesiumsulfat 0,8 Stickstoff-Magnesia 0,8 Harnstoff 0,4 Calciumnitratsuspension 0,4 Stickstoffdüngerlösung mit Formaldehydharnstoff 0,4 Stickstoffdüngersuspension mit Formaldehydharnstoff 0,4 Ammoniumsulfatharnstoff 0,5 Stickstoffdünger-Lösung 0,6 Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung 0,6 1.2 Phosphatdünger Thomasphosphat: – Zusicherung ausdrücklich in einer Spanne 0,0 von 2 Masseprozenten – Zusicherung ausgedrückt in einer Zahl1,0 Übrige Phosphatdünger (Nummern der Dünger in Anhang 1, Teil 1) P2O5 löslich in: – Mineralsäure (230, 231, 250, 271) 0,8 – Ameisensäure (271) 0,8 – Neutral-Ammoncitrat (220, 221, 222) 0,8 – Alkalisch-Ammoncitrat (240, 241, 250, 251, 260) 0,8 – Wasser (220, 221, 230) 0,9 (222)1,3 1.3 Kalidünger Kalirohsalz1,5 Angereichertes Kalirohsalz1,0 Kaliumchlorid: – bis zu 55 % einschliesslich1,0 – über 55 % 0,5 Kaliumchlorid mit Magnesium1,5 Kaliumsulfat 0,5 Kaliumsulfat mit Magnesium1,5 1.4 Andere Elemente Chlorid 0,2 2. Mineralische Mehrnährstoffdünger 2.1 Nährstoffe
Art. N 1,1
2.2 Höchstwert der negativen Abweichung vom zugesicherten Gehalt Zweinährstoffdünger1,5 Dreinährstoffdünger1,9 3. Sekundärnährstoffe in Düngern (Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel) Bei Angabe eines Gehaltes an Calcium, Magnesium und Schwefel betragen die Toleranzen 1/4 der angegebenen Gehalte von diesen Nährstoffen und höchstens folgende Werte: Ca 0,64 Mg 0,55 Na 0,67 S 0,36 4. Spurennährstoffe in Düngern Gehalt an Spurennährstoffen über 2 % 0,4 Gehalt an Spurennährstoffen bis 2 % 1/5 des angegebenen Gehaltes 5. Organische und organisch-mineralische Dünger und Mischdünger ausgenommen Torfmischdünger 5.1 Organische und organisch-mineralische Dünger Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranzen 1/4 der angegebenen Gehalte von diesen Nährstoffen und höchstens folgende Werte:
a. für den einzelnen Nährstoff
Art. N 1,0
CaO3,0 MgO 0,9
Abweichungen vom angegebenen Gehalt für N, Organische und organisch-mineralische Mehrnährstoffdünger2,0 5.2 Torfmischdünger
für den einzelnen Nährstoff:
Art. N 0,2
b. Abweichungen vom angegebenen Gehalt insgesamt höchstens 0,5
Anhang 3
(Art. 17) Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung des EVD vom 22. September 19976 über die biologische Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Anhang 2, Titel, Einleitungssatz und Ziffern2.2.–2.5. Zugelassene Dünger7, Präparate und Substrate Dünger und Präparate können als biologisch-dynamisch bezeichnet werden, wenn sie nach den Richtlinien der biologisch-dynamischen Landwirtschaft hergestellt wurden.
2.2 Erzeugnisse organischen oder organisch-mineralischen Ursprungs Stallmist* Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu). Tierarten müssen angegeben werden. Getrockneter Stallmist und Tierarten müssen angegeben werden. getrockneter Geflügelmist* kompostierter Stallmist aus tierischen Tierarten müssen angegeben werden. Exkrementen, einschliesslich Geflügelmist* Flüssige tierische Exkremente (Gülle, Verwendung nach kontrollierter Fermen- Jauche)* tation und/oder geeigneter Verdünnung. Kompost oder Gärgut aus Haushalt- mittels Kompostierung oder bei der abfällen* Vergärung unter Luftabschluss in der Biogasproduktion entstanden. Nur pflanzliche und tierische Abfälle. Aus geschlossenen und überwachten Sammelsystemen. Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): 0**. Torf Nur für Pflanzenanzucht und Moorbeete.
Die Bestimmungen der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 (SR 916.171; AS 2007 6295) und der Düngerbuch-Verordnung vom 16. Nov. 2007 (SR 916.171.1; AS 2007 6311) bleiben vorbehalten.
Substrat von Champignonkulturen Das Ausgangssubstrat darf nur aus den nach dieser Liste zulässigen Stoffen bestehen. Exkremente von Würmern (Wurmkompost) und Insekten Guano* Auf die Tierart und Herkunft ist hinzuweisen. kompostierte oder fermentierte Mischungen aus pflanzlichem Material, Mischungen aus pflanzlichem kompostiert oder bei der Vergärung unter Material* Luftabschluss in der Biogasproduktion entstanden. Folgende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs*: – Blutmehl*** – Knochenmehl*** – Fleischmehl*** – Hufmehl*** – Hornmehl*** – Knochenkohle*** – Fischmehl – Federn- und Haarmehl Maximale Konzentration in mg/kg Trockensubstanz von Chrom (VI): 0** – Wolle – Walkhaare (Filzherstellung) – Fellteile (Ledermehl) – Haare und Borsten – Milcherzeugnisse Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs wie z. B.: – Filterkuchen von Ölfrüchten – Kakaoschalen – Malzwurzeln – Kokosfasern, Kokospeat – Vinasse, Melasse – Trester Schlempe und Schlempeextrakt Schweizer Herkunft, keine Ammoniakschlempe Algen und Algenerzeugnisse* Ausschliesslich und auf direktem Weg gewonnen durch:
a. physikalische Behandlung, einschl. Trocknen, Gefrieren und Mahlen; oder
Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wässrigen Lösungen; oder
Fermentation.
Rindenkompost Von Holz, das nicht chemisch behandelt wurde. Holzasche Von Holz, das nicht chemisch behandelt wurde, sowie nur hofeigene Asche oder mit Bewilligung nach der Dünger- Verordnung*** 2.3 Spurennährstoffe Spurennährstoffe* 2.4 Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden Mikroorganismenpräparate Keine gentechnisch veränderten Mikro- (Pilze, Bakterien)* organismen.
3. Präparate Pflanzliche Extrakte Extrakte von Pflanzen wie Aufgüsse und Tee Pflanzliche Brühen Flüssigkeit nach der Homogenisierung oder Abtrennung von in Wasser eingelegtem pflanzlichen Material Biologisch-dynamische Präparate 4. Substrate Substrate Torfanteil max. 70 Vol. %.
5. Substrate für die Pilzproduktion Für die Pilzerzeugung dürfen Substrate verwendet werden, sofern sich diese ausschliesslich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen: 5.1 Stallmist und tierische Exkre- Aus Biobetrieben mente Stallmist von Tieren der Pferde- a. Stroh aus biologischem Anbau ein gattung kann eingesetzt werden, setzt. sofern der Halter: b. Die Fütterungsrichtlinien der Bio- Verordnung einhält.
c. Der Zertifizierungsstelle ein Kontrollrecht seiner Pferdehaltung gewährt.
5.2 Folgende Substrate, die nicht aus Biobetrieben stammen, bis zu einem Anteil von 25 Prozent des Gewichts aller Substratbestandteile****, sofern dieselben Substrate aus Biobetrieben nicht verfügbar sind und sofern der Bedarf von der Zertifizierungsstelle anerkannt ist: Stallmist Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu). Tierarten müssen angegeben werden. Getrockneter Stallmist und Tierarten müssen angegeben werden. getrockneter Geflügelmist kompostierter Stallmist aus Tierarten müssen angegeben werden. tierischen Exkrementen, einschliesslich Geflügelmist Flüssige tierische Exkremente Verwendung nach kontrollierter Fermen- (Gülle, Jauche) tation und/oder geeigneter Verdünnung. 5.3 Weitere Erzeugnisse landwirt- Aus Biobetrieben. schaftlichen Ursprungs (z.B. Stroh) 5.4 Torf, Holz Nicht chemisch behandelt. 5.5 Erzeugnisse mineralischen Gemäss Ziffer 2.1 dieses Anhangs. Ursprungs 5.6 Wasser, Erde * Bei nachgewiesenem Bedarf ** Nachweisgrenze *** nur Produkte, die nach Artikel 11 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001 (SR 916.171) bewilligt sind **** Berechnet ohne Deckmaterial, vor der Kompostierung und dem Zusatz von Wasser Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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