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Verordnung des BLW über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht

916.310.31 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Feb 1, 2006

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/916-310-31/de/verordnung-des-blw-uber-die-gewahrung-von-beitragen-in-der-tierzucht

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2007.

Repealed by: Verordnung des BLW über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht (AS 2012 6431)

Enacted by: Verordnung des BLW über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht (AS 1999 448)

916.310.31

Verordnung des BLW über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 31. Januar 2006)

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf die Artikel 6 und 28 der Tierzuchtverordnung vom 7. Dezember 19981, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 916.310

1. Abschnitt Beiträge für Herdebuchtiere, Exterieurbeurteilungen und

Leistungsprüfungen

Art. 1 Herdebuchtiere

Beiträge werden ausgerichtet für Equiden und für Tiere der Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattungen im zuchtfähigen Alter, die gekennzeichnet und im Herdebuch eingetragen sind und deren Eltern und Grosseltern in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt sind.

Stiere müssen mindestens neun Monate alt sein, Schafe und Ziegen mindestens sechs Monate.

Rinder müssen mindestens fünf Monate trächtig sein.

Bei den Equiden sind nur Fohlen bis zu einem Alter von höchstens zwölf Monaten beitragsberechtigt.

Art. 2 Exterieurbeurteilung

An Exterieurbeurteilungen werden Beiträge geleistet, wenn die von den Zuchtorganisationen festgelegten Methoden angewendet werden. Sie müssen internationalen Normen entsprechen und zumindest die Bewertung von drei wirtschaftlich wichtigen Körpermerkmalen umfassen.

Für ein und dasselbe Tier kann pro Jahr nur ein Beitrag ausbezahlt werden, unabhängig davon, ob es ein- oder mehrmals beurteilt wurde.

Art. 3 Leistungsprüfungen

An Leistungsprüfungen werden Beiträge ausgerichtet, wenn sie nach den von den anerkannten Zuchtorganisationen festgelegten Methoden durchgeführt werden, sofern diese internationalen Normen entsprechen.

AS 1999 448

2. Abschnitt Exportbeiträge

Art. 4 Anforderungen an die Exporttiere

Exportbeiträge werden an Zucht- und Nutztiere ausgerichtet, die:2

  1. in der Schweiz geboren sind;

  2. bezüglich Exterieur und Leistungen von überdurchschnittlicher Qualität sind;

  3. gesund, unverletzt und in einem guten Nähr- und Pflegezustand sind;

  4. 3 eine offizielle Abstammungbescheinigung haben.

Art. 54 Exportbeiträge für Tiere der Rindergattung

Für die Ausfuhr in die umliegenden Länder werden für die einzelnen Tierkategorien die folgenden Beiträge ausgerichtet: Franken

  1. Kühe (trächtig oder unträchtig) 1150

  2. trächtige Rinder 1150

  3. Kühe mit Kalb bei Fuss 1450

  4. Stiere (9–24 Monate alt) 950

  5. Jungtiere (4–6 Monate alt) 350

  6. Jungtiere (7–9 Monate) 500

  7. weibliche Jungtiere (10–20 Monate) 650 2 Für die Ausfuhr in andere Länder werden für die einzelnen Tierkategorien um 200 Franken höhere Beiträge ausgerichtet.

Kühe dürfen höchsten 5 Jahre alt und höchstens seit 3 Monaten in Laktation sein.

Trächtige Kühe und Rinder müssen seit mindestens 4 Monaten trächtig sein.

Jungtiereim Alter von 4–9 Monaten können mit oder ohne Abstammungsbescheinigung ausgeführt werden.

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2006 (AS 2006 117).

Art. 65

Footnotes

  1. [5] Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLW vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Febr. 2006 (AS 2006 117).

Art. 76 Exportbeiträge für Equiden

Die Exportbeiträge für Equiden der anerkannten Rassen betragen bei Tieren:

  1. zwischen 2–3 Jahren je Tier 1000 Franken;

  2. zwischen 3–8 Jahren je Tier 1300 Franken.

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2006 (AS 2006 117).

Art. 8 Exportbeiträge für Schafe und Ziegen

Die Exportbeiträge für Schafe und Ziegen betragen bei:

  1. Schafen zwischen6 und 12 Monaten je Tier 100 Franken; zwischen 12 und 36 Monaten je Tier 200 Franken;

  2. Ziegen zwischen6 und 12 Monaten je Tier 250 Franken; zwischen 12 und 36 Monaten je Tier 300 Franken.

3. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 9

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2006 (AS 2006 117).
  2. [3] Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2006 (AS 2006 117).