916.310.31
Verordnung des BLW über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2008)
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf die Artikel 13 Absatz 2 und 3 und 29 Absatz 3 der Tierzuchtverordnung vom14. November 20071,2 verordnet:
1. Abschnitt Beiträge für Herdebuchtiere, Exterieurbeurteilungen und
Leistungsprüfungen
Art. 1 Herdebuchtiere
Beiträge werden ausgerichtet für Equiden, für Tiere der Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung im zuchtfähigen Alter sowie für Neuweltkameliden im zuchtfähigen Alter, die gekennzeichnet und im Herdebuch eingetragen sind und deren Eltern und Grosseltern in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt sind.3
Stiere müssen mindestens neun Monate alt sein, Schafe und Ziegen mindestens sechs Monate sowie Neuweltkameliden mindestens acht Monate.4
Bei den Equiden sind nur Fohlen bis zu einem Alter von höchstens zwölf Monaten beitragsberechtigt.
Art. 2 Exterieurbeurteilung
An Exterieurbeurteilungen werden Beiträge geleistet, wenn die von den Zuchtorganisationen festgelegten Methoden angewendet werden. Sie müssen internationalen Normen entsprechen und zumindest die Bewertung von drei wirtschaftlich wichtigen Körpermerkmalen umfassen.
Für ein und dasselbe Tier kann pro Jahr nur ein Beitrag ausbezahlt werden, unabhängig davon, ob es ein- oder mehrmals beurteilt wurde.
AS 1999 448
Art. 3 Leistungsprüfungen
An Leistungsprüfungen werden Beiträge ausgerichtet, wenn sie nach den von den anerkannten Zuchtorganisationen festgelegten Methoden durchgeführt werden, sofern diese internationalen Normen entsprechen.
Art. 3a5 Hengstprüfungen
Als Hengstprüfung in einer Station gelten mehrtägige Prüfungen, um die Eignung eines Hengstes im Rahmen des Zuchtprogramms zu testen.
Als Hengstprüfung im Felde gilt eine eintägige Prüfung, um die Eignung eines Hengstes im Rahmen des Zuchtprogramms zu testen.
Art. 3b6 Milchproben
Beiträge für Milchproben im Rahmen der Milchleistungsprüfung werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nach einer Laktationsdauer von mindestens 305 Tagen ausgerichtet.
Beiträge für Milchproben im Rahmen der Milchleistungsprüfung werden bei einer Laktationsdauer von weniger als 305 Tagen nach Abschluss der Laktation ausgerichtet.
Für eine Milchprobe im Rahmen einer Milchleistungsprüfung kann nur einmal ein Beitrag ausgerichtet werden.
Art. 3c7 Kürzung der Beiträge
Beim Erreichen der jährlichen Höchstbeträge je Tierkategorie werden an erster Stelle die Beiträge für Leistungsprüfungen und an letzter Stelle die Herdebuchbeiträge gekürzt.
2. Abschnitt Exportbeiträge
Art. 4 Anforderungen an die Exporttiere
Exportbeiträge werden an Zucht- und Nutztiere ausgerichtet, die:8
in der Schweiz geboren sind;
bezüglich Exterieur und Leistungen von überdurchschnittlicher Qualität sind;
gesund, unverletzt und in einem guten Nähr- und Pflegezustand sind;
9 eine offizielle Abstammungbescheinigung haben.
Art. 510 Exportbeiträge für Tiere der Rindergattung
Für die Ausfuhr in die umliegenden Länder werden für die einzelnen Tierkategorien die folgenden Beiträge ausgerichtet: Franken
Kühe (trächtig oder unträchtig) 1050
trächtige Rinder 1050
Kühe mit Kalb bei Fuss 1300
Stiere (9–24 Monate) 850
Jungtiere (4–6 Monate) 320
Jungtiere (7–9 Monate) 450
weibliche Jungtiere (10–20 Monate) 600.11 2 Für die Ausfuhr in andere Länder werden für die einzelnen Tierkategorien um 200 Franken höhere Beiträge ausgerichtet.
Kühe dürfen höchsten fünf Jahre alt und höchstens seit drei Monaten in Laktation sein.
Trächtige Kühe und Rinder müssen seit mindestens drei Monaten trächtig sein.12
Jungtiere im Alter von vier bis neun Monaten können mit oder ohne Abstammungsbescheinigung ausgeführt werden.
Art. 613
Art. 714 Exportbeiträge für Equiden
Die Exportbeiträge für Equiden der anerkannten Rassen betragen bei Tieren:
zwischen 2–3 Jahren je Tier 1000 Franken;
zwischen 3–8 Jahren je Tier 1300 Franken.
Art. 8 Exportbeiträge für Schafe und Ziegen
Die Exportbeiträge für Schafe und Ziegen betragen bei:
Schafen zwischen6 und 12 Monaten je Tier 100 Franken, zwischen12 und 36 Monaten je Tier 200 Franken;
Ziegen zwischen6 und 12 Monaten je Tier 250 Franken, zwischen12 und 36 Monaten je Tier 300 Franken.
3. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 9
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.