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Verordnung über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung

916.314.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Jan 1, 1985

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/916-314-1/de/verordnung-uber-die-unterstutzung-des-beratungs-und-gesundheitsdienstes-in-der-schweinehaltung

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This text has not been in force since Dec 1, 2020.

Repealed by: Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste (AS 2020 4547)

916.314.1

Verordnung über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung
(SGDV)

vom 27. Juni 1984 (Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 2 und auf Artikel 11a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19663, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 910.1
  2. [2] Fassung gemäss Art. 15 Abs. 2 der V vom 13. Jan. 1999 über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 611).
  3. [3] SR 916.40

1. Abschnitt Grundsätze

Art. 1

Der Bund unterstützt den Aufbau und die Erhaltung gesunder, wirtschaftlicher Schweinebestände.

Er leistet dem Schweizerischen Beratungs- und Gesundheitsdienst in der Schweinehaltung (SGD) jährlich einen Beitrag. Dieser wird aufgrund der Daten des Vorjahrs festgelegt.

2. Abschnitt Bundesbeitrag

Art. 2 Voraussetzungen

Der Bund richtet seinen Beitrag nur aus, wenn die Bestimmungen über die Organisation und die Finanzierung (3. Abschnitt) sowie über die Massnahmen und die Beratung (4. Abschnitt) erfüllt sind.

Ausserdem hängt der Bundesbeitrag davon ab, dass der Kanton einen jährlichen Beitrag von mindestens 90 Prozent des Bundesbeitrags an den Träger bezahlt, der für sein Gebiet zuständig ist. Der Beitrag des Kantons bemisst sich zu gleichen Teilen nach der Zahl:

a. der SGD-Betriebe;

AS 1984 787

  1. der Muttersauen der SGD-Betriebe;

  2. aller Schweinebetriebe;

  3. der Tiere aller Schweinebetriebe.4 3 Leistet ein Kanton einen geringeren Beitrag, so wird der Anteil des Bundesbeitrags für die Schweinehalter dieses Kantons entsprechend gekürzt.

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. April 2003, in Kraft am 1. Mai 2003 (AS 2003 956).

Art. 3 Höhe des Beitrags

Der jährliche Bundesbeitrag für den SGD beläuft sich auf höchstens 450 000 Franken.

Er beträgt höchstens 40 Prozent der ausgewiesenen anrechenbaren Kosten des Trägers.

Art. 4 Anrechenbare Kosten

Als anrechenbare Kosten gelten:

  1. die Löhne und Sozialleistungen für Beratungstierärzte, landwirtschaftliche Fachberater und Büropersonal;

  2. die Mieten der benötigten Räume;

  3. die Auslagen für die im SGD-Reglement vorgesehenen Untersuchungen.

Art. 5 Aufteilung

Bestehen mehrere Träger des SGD, wird der Bundesbeitrag je zur Hälfte nach der Zahl der SGD-Bestände und der Zahl ihrer Muttersauen auf die Träger aufgeteilt.

Wird der Bundesbeitrag an einen Träger aufgrund der Artikel 2 Absatz 3 oder 3 Absatz 2 gekürzt, so verbleibt die Differenz dem Bund.

Art. 65

Footnotes

  1. [5] Aufgehoben durch Art. 15 Abs. 2 der V vom 13. Jan. 1999 über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer, mit Wirkung seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 611).

3. Abschnitt Organisation und Finanzierung des SGD

Art. 7 Träger

Der oder die Träger des SGD müssen Selbsthilfeorganisationen mit Rechtspersönlichkeit sein.

Die Schweinehalter müssen in den Organen der Träger die Mehrheit haben.

Art. 8 Mitgliedschaft

Schweinehalter, die sich an den Massnahmen des SGD beteiligen wollen, müssen Mitglied eines Trägers sein. Die Träger sind verpflichtet, diese Schweinehalter ihres Einzugsgebiets aufzunehmen.

Im Übrigen umschreiben die Träger den Kreis ihrer Mitglieder.

Art. 9 Koordination

Bestehen mehrere Träger des SGD, so müssen sie sich über die Einzugsgebiete verständigen, damit diese sich nicht überschneiden und das Gebiet der Schweiz lückenlos abdecken. Die Kantone sind anzuhören.

Die Träger müssen durch ein geeignetes Koordinationsorgan sicherstellen, dass die Beratung und die Massnahmen in der ganzen Schweiz nach den gleichen fachlichen Grundsätzen durchgeführt werden.

Art. 10 Finanzierung

Die Träger finanzieren den SGD mit:

  1. den Kostenbeiträgen der Betriebe, die den SGD in Anspruch nehmen;

  2. den Mitgliederbeiträgen;

  3. den Beiträgen von Bund und Kantonen;

  4. allfälligen weiteren öffentlichen oder privaten Beiträgen.

Die Träger erlassen einen Tarif für die im SGD-Reglement aufgeführten Beratungen und Massnahmen.

4. Abschnitt Massnahmen und Beratung des SGD

Art. 11 Aufgaben des SGD

Die Träger des SGD treffen in den SGD-Beständen zweckentsprechende Massnahmen, indem sie namentlich:

  1. hygienische Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung gemeingefährlicher Schweinekrankheiten anordnen;

  2. die tiergerechte Haltung und züchterische Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Schweine gezielt fördern.

Die Träger des SGD stellen ihre Beratungsdienste soweit möglich auch den nichtangeschlossenen Schweinehaltern zur Verfügung, sofern diese es wünschen und für die Kosten aufkommen.

Art. 12 Beratungstierärzte und Fachberater

Die Träger des SGD betrauen Beratungstierärzte und landwirtschaftliche Fachberater mit der Beratung und der Durchführung der Massnahmen. Sie stellen in der Regel für je 10000 Muttersauen in den angeschlossenen Beständen einen vollamtlichen landwirtschaftlichen Fachberater an.

Beratungstierärzte und landwirtschaftliche Fachberater arbeiten mit den Kantonstierärzten, den Bestandestierärzten, den Züchterorganisationen und den kantonalen Beratungsdiensten zusammen.

Art. 13 Anerkannte Bestände

Die SGD-Bestände, die den im SGD-Reglement zu umschreibenden Mindestanforderungen entsprechen, werden vom SGD anerkannt.

Art. 14 SGD-Reglement

Die Träger des SGD legen in einem Reglement das in der ganzen Schweiz einheitlich geltende Mindestberatungs- und Massnahmenangebot fest.

Ausserdem legen sie in diesem Reglement insbesondere fest:

  1. welchen hygienischen und betrieblichen Anforderungen die angeschlossenen Bestände genügen müssen;

  2. wie die Bestände aufgebaut werden müssen, damit sie den jeweiligen hygienischen Anforderungen genügen;

  3. welche Vorkehren zu treffen sind, damit der Gesundheitszustand der Tiere erhalten bleibt;

  4. wie der Gesundheitszustand der Tiere kontrolliert wird;

  5. das Verfahren für die Anerkennung von SGD-Beständen und für den Entzug der Anerkennung;

  6. wie reinfizierte Bestände betreut werden.

Das Reglement muss dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)6 zur Genehmigung vorgelegt werden. Das WBF kann von den Trägem verlangen, dass sie das Reglement neuen Bedürfnissen und Erkenntnissen anpassen.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

5. Abschnitt Aufsicht7

Art. 15 …8

Der SGD untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)9.10

Die Organe des SGD müssen die erforderlichen Auskünfte erteilen:

  1. dem Bundesamt für Landwirtschaft in Belangen der landwirtschaftlichen Fachberatung;

  2. dem BLV in fachtechnischen Belangen der Veterinärmedizin und des Tierschutzes sowie in Belangen der Ausrichtung des Bundesbeitrags.11 3 Die Bundesämter werden zu den Sitzungen und Versammlungen der Organe des SGD eingeladen. Sie erhalten die Sitzungsunterlagen und -protokolle.

Den Bundesämtern und den Kantonen sind der Geschäftsbericht, die Jahresrechnung, der Voranschlag, das Reglement und die Tarife zuzustellen.

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Art. 15 Abs. 2 der V vom 13. Jan. 1999 über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 611).

Art. 1612

Footnotes

  1. [12] Aufgehoben durch Ziff. II 11 der V vom 12. Sept. 2007 über die Aufhebung und Anpassung von Verordnungen im Rahmen der Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4525).

Art. 1713

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Footnotes

  1. [13] Aufgehoben durch Art. 15 Abs. 2 der V vom 13. Jan. 1999 über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer, mit Wirkung seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 611).

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. II 11 der V vom 12. Sept. 2007 über die Aufhebung und Anpassung von Verordnungen im Rahmen der Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4525).

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 1814 Vollzug

Das BLV ist mit dem Vollzug beauftragt, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Art. 15 Abs. 2 der V vom 13. Jan. 1999 über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 611).

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Bundesratsbeschluss vom2. Juli 196515 über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes in der Schweinezucht sowie die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten der Schweine wird aufgehoben.

Art. 20 Übergangsbestimmung

Im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Bundes- und Kantonsbeiträge aufgrund der Daten dieses Jahres festgelegt. Sie werden im Verlauf des Jahres entsprechend der Budgets der Träger ausgerichtet und nach Abschluss der Jahresrechnung endgültig abgerechnet.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1985 in Kraft.

[AS 1965 472]

Footnotes

  1. [8] Aufgehoben durch Ziff. II 11 der V vom 12. Sept. 2007 über die Aufhebung und Anpassung von Verordnungen im Rahmen der Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4525).
  2. [10] Fassung gemäss Art. 15 Abs. 2 der V vom 13. Jan. 1999 über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 611).