AS 2003 956
Tierseuchenverordnung
(TSV)
Änderung vom 9. April 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 43 Abs. 3
Die Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen aus Bordküchen international tätiger Unternehmen ist verboten.
Art. 44 Abs. 2 Bst. b und c
Die Anlage muss über folgende Einrichtungen verfügen:
einen Kochkessel, der eine Erhitzung nach Artikel 43 Absatz 1 gewährleistet und mit Rührwerk und Geräten zur Messung und Aufzeichnung der Temperaturentwicklung im Kochgut ausgerüstet ist;
ein geschlossenes Röhren- oder Schlauchsystem zur Beförderung der erhitzten Abfälle in die Lagerbehälter und Fütterungsanlagen.
Art. 55 Abs. 1bis
Wer Samen ausserhalb einer Besamungsstation lagert, hat die Unterlagen der Kontrolle jährlich dem Kantonstierarzt zu übermitteln. Von dieser Pflicht ausgenommen sind:
Besamungstechniker und Tierärzte, die Samen ausschliesslich über eine schweizerische Besamungsstation beziehen;
Tierhalter, die über eine Bewilligung nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b verfügen;
Depotstellen, die als befristetes Zwischenlager für Schweinesperma dienen.
Art. 121 Abs. 2 Bst. b, c und d sowie 3
Wird Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen festgestellt:
erarbeitet das Bundesamt zusammen mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, dem Kantonstierarzt, der kantonalen Jagdbehörde und weiteren Fachleuten Massnahmen zur Ausrottung der Seuche;
ordnet der Kantonstierarzt Massnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildschweinen an; und
kann der Kantonstierarzt nach Absprache mit der kantonalen Jagdbehörde die Jagd auf Wild aller Arten einschränken oder verbieten.
Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen.
Art. 178 Abs. 1 Bst. e
Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von BSE an, dass:
e. alle direkten Nachkommen verseuchter Kühe, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden, getötet werden;
Art. 181 Abs. 1, 3 und 4
Nach dem Schlachten sind zu entsorgen:
Kopf, Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater), Tonsillen, Thymus, Milz und Därme von über sechs Monate alten Rindern;
der Schwanz von Tieren der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben;
Kopf und Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater) von über zwölf Monate alten Schafen und Ziegen; sowie
die Milz von Schafen und Ziegen jeden Alters.
Das Gehirn darf nicht aus der Gehirnschale entfernt und die Augen dürfen nicht vom Kopf getrennt werden. Bei Tieren der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben, dürfen auch die Kaumuskeln und das Flotzmaul nicht vom Kopf getrennt werden.
In Grossschlachtanlagen muss das Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater) bei über sechs Monate alten Rindern mit einem Absaugegerät oder mit einer vom Bundesamt anerkannten gleichwertigen Methode entfernt werden.
Art. 182 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a
Einleitungssatz: Betrifft nur den französischen Text.
Beim Zerlegen sind vom Fleisch zu trennen und anschliessend nach Artikel 4a VETA zu entsorgen:
a. die Wirbelsäule, einschliesslich Kreuzbein, von Tieren der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben;
Art. 245 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Mycoplasma hyopneumoniae (Enzootische Pneumonie) und Actinobacillus pleuropneumoniae (Actinobacillose) verursachten Lungenentzündungen der Schweine.
Art. 245a Diagnose
Enzootische Pneumonie (EP) liegt vor, wenn:
der Befund der histopathologischen Untersuchung und der Erregernachweis für eine EP sprechen; oder
aufgrund des Befundes der histopathologischen Untersuchung und des Erregernachweises EP nicht ausgeschlossen werden kann und entweder die klinischen Symptome, die serologische Untersuchung oder die epidemiologischen Abklärungen für EP sprechen.
Actinobacillose (APP) liegt vor, wenn:
Schweine nachweislich an einer Infektion mit Actinobacillus pleuropneumoniae erkrankt sind; oder
in Betrieben, die Ferkel in andere Betriebe zur Aufzucht verkaufen, und in Besamungsstationen die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder der Erreger nachgewiesen wurde.
Die Interpretation der Befunde richtet sich nach den vom Bundesamt erlassenen Vorschriften technischer Art über die Entnahme und Untersuchung von Proben.
Art. 245b Amtliche Anerkennung
Ein Bestand wird als frei von EP und APP anerkannt, wenn:
der Bestand nach den Bestimmungen dieser Verordnung oder bereits im Rahmen eines früheren Bekämpfungsprogramms des Kantons oder des Beratungs- und Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung untersucht und saniert wurde; oder
die im Verdachts- oder Seuchenfall angeordneten Massnahmen mit Erfolg durchgeführt wurden.
Art. 245c Meldepflicht und Überwachung
Die Fleischkontrolleure melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP oder APP.
Die Beratungs- und Gesundheitsdienste, die in der Schweinehaltung tätig sind, melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP und APP und wöchentlich die Betriebe mit neuem EP- und APP-Status.
Die Schweinebestände werden überwacht, indem die Tiere bei der Fleischuntersuchung auf verdächtige Lungenläsionen untersucht werden. Von den verdächtigen Organen ist eine Probe zur Sicherung der Diagnose zu entnehmen.
Betriebe, die Ferkel in andere Betriebe zur Aufzucht verkaufen, und Besamungsstationen werden überwacht, indem sie jährlich einmal auf APP untersucht werden.
Art. 245d EP-Verdachtsfall
Verdacht auf EP liegt vor, wenn:
klinische Symptome auf EP hinweisen;
bei der Fleischuntersuchung oder der Sektion verdächtige Lungenläsionen festgestellt werden;
die histopathologische Untersuchung oder der Erregernachweis für eine EP spricht;
die serologische Untersuchung ein positives Resultat ergeben hat; oder
epidemiologische Abklärungen auf eine Verseuchung hindeuten.
Im Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre1. Grades über den betroffenen Bestand an. Gehört dieser Bestand einer Organisation an, die Tiere regelmässig unter ihren Beständen austauscht, sind alle Bestände dieser Organisation zu sperren.
Der Verdacht auf EP gilt als widerlegt, wenn in weiteren Abklärungen sowohl die histopathologische Untersuchung wie der Erregernachweis ein negatives Resultat ergeben haben.
Art. 245e APP-Verdachtsfall
Verdacht auf APP liegt vor, wenn:
klinische Symptome auf APP hinweisen;
bei der Fleischuntersuchung oder bei der Sektion verdächtige Lungenläsionen festgestellt werden; oder
die serologische Untersuchung weder einen eindeutig positiven noch einen eindeutig negativen Befund ergeben hat.
Im Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre1. Grades über den betroffenen Bestand an. Gehört dieser Bestand einer Organisation an, die Tiere regelmässig unter ihren Beständen austauscht, sind alle Bestände dieser Organisation zu sperren.
Der Verdacht auf APP gilt als widerlegt, wenn kein Erreger nachgewiesen werden konnte oder die serologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 245f EP-Seuchenfall
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von EP die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an:
dass in Zuchtbetrieben und geschlossenen Zuchtmastbetrieben nach erfolgter Durchseuchung des Bestandes: 1. für eine Dauer von 10 bis 14 Tagen im verseuchten Bestand nur Tiere gehalten werden, welche neun Monate und älter sind, und diese behandelt werden, 2. die Stallungen des verseuchten Bestandes gereinigt und desinfiziert werden;
dass in Mastbetrieben die Stallungen des verseuchten Bestandes gereinigt und desinfiziert werden, sobald die Tiere aus den Stallungen entfernt worden sind.
Er kann zusätzlich anordnen, dass Tiere aus Mastbetrieben, Zuchtbetrieben und geschlossenen Zuchtmastbetrieben in Absonderungsstallungen verbracht werden, die vom Kantonstierarzt des Standortskantons anerkannt sind.
Besteht eine akute Gefährdung benachbarter Bestände, kann der Kantonstierarzt die umgehende Schlachtung aller Tiere des verseuchten Bestandes sowie die Reinigung und Desinfektion der Stallungen anordnen. Er kann die umgehende Schlachtung oder die Massnahmen nach den Absätzen1 und 2 auch auf die ansteckungsgefährdeten Bestände ausdehnen.
Nach Aufhebung der Sperrmassnahmen unterliegt der Bestand der Überwachung nach Artikel 245c Absatz 3.
Art. 245g APP-Seuchenfall
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von APP die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an, dass:
in Zuchtbetrieben alle Tiere des verseuchten Bestandes geschlachtet und die Stallungen anschliessend gereinigt und desinfiziert werden;
in geschlossenen Zuchtmastbetrieben Vorsichtsmassnahmen zur Verhinderung der Verschleppung des Erregers getroffen werden;
in Mastbetrieben Vorsichtsmassnahmen zur Verhinderung der Verschleppung der Infektion während der Mast getroffen werden und die Stallungen anschliessend gereinigt und desinfiziert werden;
in Besamungsstationen die verseuchten Tiere geschlachtet werden.
Nach Aufhebung der Sperrmassnahmen unterliegt der Bestand der Überwachung nach Artikel 245c Absätze3 und 4.
Art. 245h Tierverkehr
In Bestände, die als EP/APP-frei anerkannt sind, dürfen nur Schweine eingestellt werden, die ebenfalls aus solchen Beständen stammen.
Art. 245i Impfungen
Impfungen gegen EP und APP sind verboten.
Art. 246 und 247
Aufgehoben
Art. 248 Mitwirkung von Beratungs- und Gesundheitsdiensten
Die Kantone können Beratungs- und Gesundheitsdienste, die in der Schweinehaltung tätig sind, zur Mitarbeit bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwachung der anerkannt EP/APP-freien Bestände heranziehen.
Art. 249 Entschädigung
Tierverluste wegen EP und APP werden grundsätzlich nicht entschädigt. Tritt in einem anerkannt EP/APP-freien Bestand EP oder APP auf, werden Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes entschädigt.
Art. 315e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. April 2003
Auf alle Schweinebestände, die weder im Rahmen eines Bekämpfungsprogramms des Kantons oder des Beratungs- und Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung noch so wie die nachstehenden Bestimmungen es vorsehen bereits früher untersucht und saniert wurden, finden bis Ende 2004 die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.
Bestände von Zuchtbetrieben und geschlossenen Zuchtmastbetrieben sind serologisch auf APP Serotyp2 zu untersuchen. Ergibt diese Untersuchung einen positiven Befund, so sind alle Tiere zu schlachten. Ergibt sie einen negativen Befund, so ordnet der Kantonstierarzt zur Bekämpfung der EP an, dass:
während 10 bis 14 Tagen nur Tiere gehalten werden, welche neun Monate und älter sind, und diese behandelt werden;
die Tiere, die jünger als neun Monate sind, in Absonderungsstallungen verbracht werden, die vom Kantonstierarzt des Standortkantons anerkannt sind;
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
Für Mastbetriebe ordnet der Kantonstierarzt eine mastfreie Phase von 14 Tagen sowie die Reinigung und Desinfektion der Stallungen an.
Schweinebestände sind zu überwachen, indem:
a. die Tiere bei der Fleischuntersuchung auf verdächtige Lungenläsionen untersucht werden;
die Betriebe regelmässig vom Kontrolltierarzt kontrolliert werden;
in besonderen Fällen vom Kantonstierarzt eine Überwachung mit Sentinellen-Tieren angeordnet wird (Mischmasten).
Der Tierhalter, der Tiere abgibt, sowie der Transporteur und der Viehhändler bescheinigen mit ihrer Unterschrift, dass sie in anerkannt EP/APP-freie Bestände ausnahmslos Tiere liefern, die ebenfalls aus solchen Beständen stammen. Diese Tiere dürfen auch während des Transportes keinen Kontakt mit Schweinen haben, die nicht aus anerkannt EP/APP-freien Beständen stammen.
II
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Mai 2003 in Kraft.
Die Artikel 43 Absatz 3 und 44 Absatz 2 Buchstaben b und c treten am1. Januar 2005 in Kraft.
9. April 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 27. Juni 19842 über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung
Art. 2 Abs. 2
Ausserdem hängt der Bundesbeitrag davon ab, dass der Kanton einen jährlichen Beitrag von mindestens 90 Prozent des Bundesbeitrags an den Träger bezahlt, der für sein Gebiet zuständig ist. Der Beitrag des Kantons bemisst sich zu gleichen Teilen nach der Zahl:
der SGD-Betriebe;
der Muttersauen der SGD-Betriebe;
aller Schweinebetriebe;
der Tiere aller Schweinebetriebe.
2. Verordnung vom 13. Januar 19993 über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer
Art. 1 Abs. 1
Der Bund unterstützt den Aufbau und die Erhaltung gesunder Kleinwiederkäuerbestände. Als Kleinwiederkäuer gelten Schafe, Ziegen, Hirsche und Neuweltkameliden.
Art. 3 Abs. 3
Der Anteil eines Kantons bemisst sich zu gleichen Teilen nach der Zahl:
der BGK-Betriebe;
der Tiere der BGK-Betriebe;
aller Kleinwiederkäuerbetriebe;
der Tiere aller Kleinwiederkäuerbetriebe.