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Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr

916.443.12 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2013

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/916-443-12/de/verordnung-uber-die-ein-und-durchfuhr-von-tieren-aus-drittstaaten-im-luftverkehr

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Dec 29, 2014.

Repealed by: Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (AS 2015 5201)

Enacted by: Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (AS 2007 2743)

Consultations: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (Oct 1, 2014),

916.443.12

Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr
(EDTV)

vom 18. April 2007 (Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 9 des Tierschutzgesetzes vom9. März 19781,

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167).

Artikel 25 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662

und in Ausführung des Anhangs11 des Abkommens vom21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Abkommen), verordnet:

Footnotes

  1. [2] SR 916.40
  2. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167).
  3. [21] SR 916.401
  4. [3] SR 0.916.026.81

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Tiere aus Drittstaaten und deren Kontrolle bei der Ein- und Durchfuhr im Luftverkehr.

Art. 2 Begriffe

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom18. April 20074 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten.

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167).
  2. [4] SR 916.443.10

Art. 3 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Ein- und Durchfuhr von Tieren auf dem Luftweg aus Drittstaaten.

Die Einfuhr von Heimtieren im Reiseverkehr ist in der Verordnung vom18. April 20075 über die Einfuhr von Heimtieren geregelt.

AS 2007 2743

[AS 1981 562, 1991 2345, 1995 1469 Art. 59 Ziff. 1, 2003 4181 4803 Anhang Ziff. 3, 2003 4181, 2006 2197 Anhang Ziff. 45. 2008 2965 Art. 43]. Siehe heute: das BG vom 16. Dez. 2005 (SR 455).

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, ist die Verordnung vom18. April 20076 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten anwendbar.

Footnotes

  1. [5] SR 916.443.14
  2. [6] SR 916.443.10

Art. 4 Anmeldepflichtige Person

Die anmeldepflichtige Person muss:

  1. 7 untersuchungspflichtige Sendungen vor ihrer Ankunft dem grenztierärztlichen Dienst voranmelden;

  2. abis. 8 bei Sendungen, die ausserhalb der Abfertigungszeiten des grenztierärztlichen Dienstes eintreffen, vor der Ankunft des Flugzeuges den Pikettdienst des grenztierärztlichen Dienstes am entsprechenden Flughafen telefonisch über die Ankunft informieren;

  3. 9 die Sendung dem grenztierärztlichen Dienst nach dessen Anweisung zur Kontrolle zuführen;

  4. dem grenztierärztlichen Dienst die vorgeschriebenen Dokumente aushändigen;

  5. 10 den grenztierärztlichen Dienst unterstützen, indem sie die Sendungen zur Untersuchung bereitstellt und anschliessend wieder entfernt; und

  6. die Anweisungen des grenztierärztlichen Dienstes an die verantwortlichen Personen weiterleiten.

Art. 5 Abfertigungsunternehmen

Die von den Flughafenhaltern beauftragten Abfertigungsunternehmen gelten als anmeldepflichtige Personen.11

Sie müssen die Ladungsmanifeste der Luftfahrzeuge, die Luftfrachtbriefe und weitere Dokumente dem grenztierärztlichen Dienst auf Verlangen in Papierform und elektronisch zur Verfügung stellen.

Die Flughafenhalter melden dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) die beauftragten Abfertigungsunternehmen und weisen diese auf die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 hin.12

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167).

Art. 5a13 Informationspflicht

Die Abfertigungsunternehmen sind verpflichtet, dem grenztierärztlichen Dienst die nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen und Belege fristgerecht vorzulegen.

Bei Sendungen nach den Artikeln14 und 14a sind die die Sendung befördernden Fluggesellschaften verpflichtet, dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Belege fristgerecht zur Verfügung zu stellen.

Bei allen andern Sendungen ist der Importeur oder der in seinem Namen handelnde Spediteur verpflichtet, dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Belege fristgerecht zur Verfügung zu stellen.

Footnotes

  1. [13] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167).
  2. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167).

Art. 614 Postsendungen, die im Rahmen des Universaldienstes befördert werden

Die Einfuhr von Tieren im Paketversand ist nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe k der Tierschutzverordnung vom23. April 200815 verboten.

Footnotes

  1. [23] SR 916.401
  2. [15] SR 455.1

2. Abschnitt Einfuhr

Art. 7 Einfuhrbedingungen

Die Tiere müssen aus Staaten oder besonders bezeichneten Regionen und Betrieben stammen, die von der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind, wenn diese ein Zulassungsverfahren nach den Bestimmungen des Tierseuchenrechts verlangt. Das BVET veröffentlicht das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe im Internet16.

Die Betriebe müssen den Anforderungen des schweizerischen Tierseuchenrechts entsprechen.

Die Herkunft der Tiere und die Einhaltung der Anforderungen müssen in einer Bescheinigung nach den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft bestätigt werden, soweit eine solche vorgeschrieben ist.

Das Eidgenössische Departement des Innern17 veröffentlicht die Fundstellen der Erlasse der Europäischen Gemeinschaft über:

a. die Staaten und besonders bezeichneten Regionen, aus denen Tiere eingeführt werden dürfen, einschliesslich der dabei zu treffenden Schutzmassnahmen;

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

  1. die Bescheinigungen; und

  2. 18 die vorgeschriebenen Quarantänemassnahmen vor und nach dem Verbringen in das Einfuhrgebiet.

Betreffen die Erlasse oder die Änderungen von Erlassen nach Absatz 4 technische Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung, so können die Fundstellen vom BVET veröffentlicht werden.19

Voranmeldungen der Sendungen müssen nach Artikel 19 Absätze 1–3 erfolgen.20

Footnotes

  1. [19] Eingefügt durch Ziff. II 4 der V vom 14. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2275).
  2. [20] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167 4867).

Art. 8 Transport

Die Tiere sind auf direktem Weg und ohne Umlad zum Bestimmungsort oder, wenn vorgeschrieben, zur Quarantäne zu bringen.

Art. 9 Meldung der Ankunft

Die Einfuhr von Klauentieren sowie von Hühnervögeln (Galliformes), Schwimmvögeln (Anseriformes) und Laufvögeln (Struthioniformes) muss der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt mindestens sechs Tage vorher gemeldet werden.

Die Tierhalterin oder der Tierhalter am Bestimmungsort muss der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt innerhalb von 24 Stunden das Eintreffen der Tiere melden.

Art. 10 Quarantäne, amtstierärztliche Überwachung

Ist eine Quarantäne von Tieren vorgeschrieben, so muss diese stattfinden:

  1. in einer vom BVET zugelassenen Quarantänestation; diese muss den Anforderungen des Anhangs entsprechen; oder

  2. in einem Tierbestand, der den Anforderungen der Artikel 67 oder 68 der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199521 entspricht.

Für Zier- und Wildvögel ist die Quarantäne in einer Einrichtung durchzuführen, die dem Anhang B der Entscheidung der Kommission 2000/666/EG vom 16. Oktober 200022 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel entspricht.

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bestimmt, wie die Tiere von der Zollstelle in die Quarantäne zu befördern sind und legt die Bedingungen für die Quarantäne fest. Wenn die vorgeschrieben Fristen abgelaufen sind und die Unter- suchungen der Tiere ein befriedigendes Ergebnis gezeigt haben, verfügt sie oder er das Ende der Quarantäne.

Die Quarantäne nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 muss von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt bewilligt sein, bevor die Tiere eingeführt werden.

Ist keine Quarantäne vorgeschrieben, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt eine amtstierärztliche Überwachung anordnen.

Sämtliche aus der Quarantäne und der amtstierärztlichen Überwachung anfallenden Kosten gehen zu Lasten der Importeurin oder des Importeurs.

Footnotes

  1. [27] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167).
  2. [22] ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26

Art. 11 Tierkennzeichnung

Die Kennzeichnung und Registrierung der Tiere nach den Artikeln 7–19 der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199523 müssen am Bestimmungsort oder gegebenenfalls in der Quarantäne vorgenommen werden. Nicht gekennzeichnet und registriert werden müssen Schlachttiere und bereits registrierte Pferde.

Art. 1224 Abstammungsausweis

Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie Zuchttiere von Equiden müssen beim Überführen in den zollrechtlich freien Verkehr von einem Abstammungsausweis nach den Artikeln27 und 28 der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 201225 begleitet sein.

Footnotes

  1. [24] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Tierzuchtverordnung vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6407).
  2. [25] SR 916.310

3. Abschnitt Durchfuhr

Art. 13 Sendungen nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Für Tiere aus Drittstaaten, deren Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt, gilt Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4.

Voranmeldungen der Sendungen müssen nach Artikel 19 Absätze 1–3 erfolgen und, wenn die Sendungen von einem Luftfahrzeug in ein anderes umgeladen werden sollen, zusätzlich Angaben über den geplanten Umladezeitpunkt enthalten.26

Die Tiere müssen, mit Ausnahme von Tieren, die das Luftfahrzeug nicht verlassen, von den Abfertigungsunternehmen unverzüglich nach der Landung in die vom grenztierärztlichen Dienst bezeichneten Räume verbracht und diesem zur Kontrolle vorgeführt werden.27

Die Tiere dürfen auf dem Flugplatz nicht über die von der Zollverwaltung bezeichneten Grenzen verbracht werden, sofern sie nicht zur Beförderung mit einem Strassenfahrzeug freigegeben worden sind.

Footnotes

  1. [26] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167).

Art. 1428 Sendungen in einen Drittstaat via Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Für Sendungen aus Drittstaaten, deren Bestimmungsort in einem Drittstaat liegt und die via einen Mitgliedstaat der Europäischen Union weiterbefördert werden, gilt

Footnotes

  1. [28] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167).

Artikel 7 Absätze 1 und 3.

Voranmeldungen der Sendungen müssen nach Artikel 19 Absätze 1–3 erfolgen und, wenn die Sendungen von einem Luftfahrzeug in ein anderes umgeladen werden sollen, zusätzlich Angaben über den geplanten Umladezeitpunkt enthalten.

Sendungen dürfen durchgeführt werden, wenn:

  1. die Sendung aus einem Drittstaat stammt, aus dem die Einfuhr aus seuchenpolizeilichen Gründen nicht verboten ist;

  2. sich die anmeldepflichtige Person verpflichtet, die Sendung bei einer Zurückweisung zu übernehmen und zurückzusenden;

  3. erforderlichenfalls eine Bescheinigung mit tierseuchenrechtlichen Garantien vorliegt; das BVET veröffentlicht die notwendigen Bescheinigungen im Internet.

Die Tiere müssen, mit Ausnahme von Tieren, die das Luftfahrzeug nicht verlassen, von den Abfertigungsunternehmen unverzüglich nach der Landung in die vom grenztierärztlichen Dienst bezeichneten Räume verbracht und diesem zur Kontrolle vorgeführt werden.

Die Tiere dürfen auf dem Flughafen nicht über die von der Zollverwaltung bezeichneten Grenzen verbracht werden, sofern sie nicht zur Beförderung mit einem Strassen- oder Schienenfahrzeug freigegeben worden sind.

Art 14a29 Sendungen direkt in einen Drittstaat

Für Sendungen aus Drittstaaten, die vom Einfuhrgebiet aus direkt in einen Drittstaat weiter befördert werden, gilt Artikel 14 Absätze 1 und 3–5.

Das BVET legt in einer technischen Weisung fest, wie die Voranmeldung für solche Sendungen zu erfolgen hat.

Footnotes

  1. [29] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167).

4. Abschnitt Kontrollen und Massnahmen

Art. 15 Grenztierärztliche Kontrolle

Tiere müssen vom grenztierärztlichen Dienst bei der Grenzkontrollstelle an dem vom grenztierärztlichen Dienst bezeichneten Kontrollpunkt kontrolliert werden.

Das BVET kann für Tiere aus Ländern, die nach Artikel 16 der Richtlinie 91/496/EWG30 festgelegt worden sind, die Häufigkeit der physischen Kontrollen reduzieren.31

Tiere, die den Einfuhr- oder Durchfuhrbestimmungen entsprechen, werden vom grenztierärztlichen Dienst freigegeben.

Footnotes

  1. [31] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167).

Art. 1632 Sendungen Sendungen für das Einfuhrgebiet

Sind die Tiere für das Einfuhrgebiet bestimmt, so müssen eine Dokumenten- und Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchgeführt werden.

Footnotes

  1. [32] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167).

Art. 17 Sendungen nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Eine Dokumenten- und Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle sind obligatorisch für Sendungen nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die:

  1. aus dem Luftfahrzeug ausgeladen werden, sofern keine Vereinbarung nach Absatz 2 getroffen wird;

  2. aus Schlachttieren bestehen; oder

  3. vom Flugplatz aus auf der Strasse weiterbefördert werden.

Das BVET kann mit der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes vereinbaren, dass die Identitätskontrolle und die physische Kontrolle bei einer zugelassenen Grenzkontrollstelle des Bestimmungslandes nach den Bestimmungen von Artikel 8 Ziffer 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/496/EWG33 durchgeführt wird.

Bleiben Tiere im Luftfahrzeug, so wird nur eine Dokumentenkontrolle durchgeführt.

Die grenztierärztliche Kontrolle von Tieren nach den Absätzen2 und 3 wird abschliessend bei einer zugelassenen Grenzkontrollstelle im Bestimmungsland durchgeführt.

Richtlinie des Rates 91/496/EWG vom15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG, ABl. L 268 vom24.9.1991, S. 56.

Richtlinie des Rates 91/496/EWG vom15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG, ABL L 268 vom24.9.1991, S. 56

Bei Tieren nach den Absätzen2 und 3 kann der grenztierärztliche Dienst, wenn dies aus Gründen der Tiergesundheit, der Lebensmittelsicherheit oder des Tierschutzes nötig ist, eine Identitätskontrolle oder eine physische Kontrolle durchführen.

Der grenztierärztliche Dienst:

  1. 34 stellt zuhanden der anmeldepflichtigen Person eine beglaubigte Kopie der amtstierärztlichen Bescheinigung aus, bewahrt die Originale auf; und

  2. bestätigt, dass die Kontrollen zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben haben; sind Proben erhoben worden, so nennt er die Befunde oder, wenn diese ausstehen, die Frist bis zu deren Vorliegen.

Art. 18 Sendungen nach Drittstaaten

Der grenztierärztliche Dienst führt bei Tieren aus Drittstaaten, die zur Weiterbeförderung nach Drittstaaten bestimmt sind, eine Dokumenten- und Identitätskontrolle durch, sofern die Tiere ausgeladen werden. Er kann eine physische Kontrolle durchführen, wenn dies aus Gründen der Tiergesundheit, der Lebensmittelsicherheit oder des Tierschutzes nötig ist.

Bleiben die Tiere im Luftfahrzeug, so kann der grenztierärztliche Dienst eine Dokumenten- und Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchführen, wenn dies aus Gründen der Tiergesundheit, der Lebensmittelsicherheit oder des Tierschutzes nötig ist.

Art. 19 GVDE

Das gemeinsame Veterinärdokument (GVDE) ist für jede Sendung, die vom grenztierärztlichen Dienst kontrolliert werden muss, vollständig auszufüllen. Teil 1 ist von der anmeldepflichtigen Person elektronisch via Traces auszufüllen, die weiteren Teile sind vom grenztierärztlichen Dienst auszufüllen. Für Sendungen nach Artikel 14a Absatz 1 muss das GVDE nicht ausgefüllt werden.35

…36

Die anmeldepflichtige Person übermittelt Teil 1 des GVDE dem grenztierärztlichen Dienst vor der Ankunft der Tiere per Fax. Die Übermittlung gilt als Voranmeldung.37

Der grenztierärztliche Dienst:

  1. füllt nach Abschluss der grenztierärztlichen Kontrolle Teil 2 und die weiteren erforderlichen Teile des GVDE aus und unterzeichnet sie;

  2. trägt die Daten des GVDE in Traces ein; und

c. übergibt das vollständig ausgefüllte GVDE der anmeldepflichtigen Person zur Weiterleitung an die Zollstelle.

Die Zollstelle gibt das GVDE der anmeldepflichtigen Person nach der Zollveranlagung zurück.

Das GVDE begleitet die Tiere bis zum ersten Bestimmungsbetrieb im Einfuhrgebiet oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.38

Bei der Durchfuhr in einen Drittstaat begleitet das GVDE die Tiere bis zur Aussengrenze der Europäischen Union, soweit die Tiere nicht vom Einfuhrgebiet unmittelbar in einen Drittstaat weiterbefördert werden.39

Bei Tieren, die unter Zollüberwachung oder besonderer Überwachung weitergeleitet werden, wird das Ergebnis der Kontrolle auf dem GVDE vermerkt.

Footnotes

  1. [35] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2861).
  2. [37] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167).
  3. [38] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167).
  4. [39] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167).

Art. 20 Kontrolle des Transportes und von Auflagen

Der grenztierärztliche Dienst überwacht den Transport der Tiere nach Artikel 8. Für die Kontrollen im Inland ist die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig.40

Der grenztierärztliche Dienst informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes via Traces, wenn:

  1. die Tiere zur Überführung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in eine Region mit besonderen Anforderungen bestimmt sind;

  2. Proben erhoben worden sind und die Befunde beim Wegtransport der Tiere von der Grenzkontrollstelle noch nicht bekannt sind;

  3. es sich um Tiere zu bestimmten, bewilligten Zwecken handelt, für welche der zuständigen Behörde zusätzliche Informationen geliefert werden müssen; oder

  4. die Tiere nach einem Zwischenhalt ohne abgeschlossene grenztierärztliche Kontrolle auf dem Luftweg zu einer weiteren Grenzkontrollstelle befördert werden.

Der Befund der Kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst muss dem grenztierärztlichen Dienst des Bestimmungslandes der Tiere mitgeteilt werden.

Der Bestimmungsbetrieb informiert die zuständige Kontrollbehörde über die Ankunft von Tieren nach Absatz 2 Buchstaben a–c. Diese kontrolliert namentlich den Eingang und die Erfüllung der Auflagen und meldet dem grenztierärztlichen Dienst innerhalb von 15 Tagen die Ankunft der Tiere und das Ergebnis der Kontrollen über Traces. Die Grenzkontrollstelle der Europäischen Union informiert die zuständige Kontrollbehörde über die Ankunft einer Sendung nach Absatz 2 Buchstabe d.

Hat der grenztierärztliche Dienst Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Sendung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen im Bestimmungsbetrieb oder bei der Grenzkontrollstelle angekommen ist oder die Auflagen nicht eingehalten worden sind, so meldet der grenztierärztliche Dienst dies der zuständigen Kontrollbehörde. Diese trifft die erforderlichen Massnahmen.

Trifft bei den Kontrollbehörden eine Meldung einer Grenzkontrollstelle der Europäischen Union über eine für das Einfuhrgebiet bestimmte Sendung ein, so bestätigen ihr die Kontrollbehörden die Ankunft der Sendung und den Kontrollbefund.41

Footnotes

  1. [40] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167).
  2. [41] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167).

Art. 21 Kontrolle des Transportes von Sendungen nach Drittstaaten

Der grenztierärztliche Dienst überwacht den Transport von Tieren nach Artikel 14.

Er informiert über Traces die Grenzkontrollstelle, bei welcher die Tiere das Einfuhrgebiet oder die Europäische Union in einen Drittstaat verlassen werden. Die Grenzkontrollstelle informiert den schweizerischen grenztierärztlichen Dienst, wenn die Tiere die Europäische Union verlassen haben.42

Hat der grenztierärztliche Dienst Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Sendung das Einfuhrgebiet oder das Gebiet der Europäischen Union nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verlassen hat, so informiert er die Zollverwaltung. Diese führt weitere Abklärungen durch. Kann die Ausfuhr aus dem Einfuhrgebiet oder das Verlassen der Europäischen Union nicht belegt werden, so informiert das BVET die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, durch die der Transport führen sollte.43

Trifft bei den Kontrollbehörden eine Meldung einer Grenzkontrollstelle der Europäischen Union über eine zur Durchfuhr durch das Einfuhrgebiet bestimmte Sendung ein, so bestätigen ihr die Kontrollbehörden die Ankunft der Sendung und den Kontrollbefund.44

Footnotes

  1. [42] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167).
  2. [43] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167).
  3. [44] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167).

Art. 22 Sendungen mit Mängeln

Die Einfuhr oder Durchfuhr sind verboten, wenn die Kontrollen ergeben, dass:

  1. die Tiere den Ein- oder Durchfuhrbedingungen nicht entsprechen;

  2. die Tiere an einer Seuche erkrankt sind oder der Verdacht besteht, dass sie an einer Seuche erkrankt oder Träger eines Seuchenerregers sind;

  3. die Tiere sonst wie ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen;

  1. die im Herkunftsland zu erfüllenden Bedingungen über die Seuchenfreiheit und über Quarantänemassnahmen nicht erfüllt sind;

  2. die Tiere nicht transportfähig sind;

  3. die amtstierärztlichen Bescheinigungen oder das GVDE nicht den Vorschriften entsprechen;

  4. die Grenzkontrollstelle für die Tierart nicht zugelassen ist; oder

  5. die Tiere in anderer Weise der Tierseuchen-, Tierschutz-, Tierzucht- oder Lebensmittelgesetzgebung nicht entsprechen.

In Fällen nach Absatz 1 ordnet der grenztierärztliche Dienst unverzüglich an:

  1. eine vorsorgliche Absonderung;

  2. die in der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199545 vorgesehenen Massnahmen, falls: 1. die Tiere an einer Seuche erkrankt sind, 2. der Verdacht auf eine Seuche besteht, 3. der Verdacht besteht, dass die Tiere Träger eines Seuchenerregers sind, oder 4. die Tiere sonst wie ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen; und

  3. die Unterbringung der Tiere, das Tränken und Füttern sowie die Pflege der Tiere.

Footnotes

  1. [45] SR 916.401

Art. 23 Beschlagnahme

Der grenztierärztliche Dienst beschlagnahmt:

  1. seuchenverdächtige oder verseuchte Tiere, bis ein Entscheid über die zu treffenden Massnahmen vorliegt; und

  2. Tiere, deren Weitertransport aus Gründen des Tierschutzes nicht möglich ist.

Er bringt beschlagnahmte Tiere auf Kosten und Gefahr der anmeldepflichtigen Person unter.

Er trifft anschliessend je nach Sachlage eine Massnahme nach den Artikeln24 oder

oder gibt die Tiere frei.

Art. 24 Rückweisung

Der grenztierärztliche Dienst verfügt die Rückweisung der Tiere innerhalb einer von ihm festgelegten Frist, sofern keine Gründe der Tierseuchen- und Lebensmittelgesetzgebung dagegen sprechen.

Art. 25 Einziehung

Der grenztierärztliche Dienst zieht ein:

  1. Tiere, die aus Gründen des Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelrechts nicht zurückgesandt werden können;

  2. beschlagnahmte Tiere, sofern sie nicht innerhalb der festgelegten Frist zurückgesandt worden sind;

  3. herrenlose Tiere; und

  4. verendete Tiere.

Der grenztierärztliche Dienst kann nach Durchführung einer Schlachttieruntersuchung die Schlachtung von Tieren nach den Bestimmungen der Verordnung vom 23. November 200546 über das Schlachten und die Fleischkontrolle anordnen.

Bei Schlachttieren, die nicht als geeignet zur Schlachtung befunden werden, und bei allen anderen Tieren ordnet der grenztierärztliche Dienst die Tötung der Tiere an.

Die anmeldepflichtige Person ist verpflichtet, Tierkörper nach den Bestimmungen der Verordnung vom23. Juni 200447 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten zu entsorgen. Der grenztierärztliche Dienst überwacht die Entsorgung.

Eingezogene herrenlose Tierkörper werden zur Entsorgung in die vom Kanton bestimmte Sammelstelle geliefert. Der Bund vergütet dem Kanton die Kosten der Entsorgung.

Footnotes

  1. [46] SR 817.190

Art. 26 Zusätzliche Kontrolle am Bestimmungsort

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt regelt die Durchführung der Kontrollen in der Quarantäne und bei der amtstierärztlichen Überwachung.

Das BVET entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über das weitere Vorgehen, wenn die Bedingungen und Auflagen der Quarantäneverfügung nicht erfüllt werden.

Für Schlachttiere gelten die Bestimmungen der Verordnung vom23. November 200548 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.

Footnotes

  1. [48] SR 817.190

Art. 27 Kosten

Die Kosten für die Massnahmen nach den Artikeln 23–26 gehen zu Lasten der anmeldepflichtigen Person.

[AS 2004 3079, 2005 4199 Anhang 3 Ziff. II9, 2006 5217 Anhang Ziff. 6, 2007 2711 Ziff. II2, 2008 1189. AS 2011 2699 Anhang 8 Ziff. I]. Siehe heute: die V vom25. Mai 2011 (SR 916.441.22).

5. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 28

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167).
  2. [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167).
  3. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167).
  4. [34] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4167).
  5. [36] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, mit Wirkung seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2861).

Anforderungen an Quarantänestationen

1 Die Quarantänestation muss:

a. unter dauernder Kontrolle und Verantwortung der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes stehen; b. genügend weit von Orten entfernt sein, wo sich Tierhaltungen mit Tieren befinden, die für die entsprechenden Tierseuchen empfänglich sind; und c. über ein ausreichendes Kontrollsystem über die Tiere verfügen. 2 Sie muss verfügen über:

a. leicht zu reinigende und zu desinfizierende Anlagen, die das Ent- und Beladen der verschiedenen Transportmittel, die Kontrolle, die Versorgung und die Pflege der Tiere ermöglichen und deren Fläche, Beleuchtung, Be- und Entlüftung und Versorgungsbereich der Zahl der unterzubringenden Tiere gerecht wird; b. ausreichend grosse Räume, einschliesslich Umkleideräume, Duschen und Toiletten für das Personal, das mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt ist; c. einen angemessenen Raum und angemessene Einrichtungen für die Entnahme und die Bearbeitung der Proben für die Routinekontrollen; d. die Dienste eines in der Nähe gelegenen Betriebs, der mit Anlagen und Vorrichtungen für die Unterbringung, die Fütterung, das Tränken, die Pflege und gegebenenfalls die Schlachtung oder Tötung der Tiere ausgestattet ist; e. eine angemessene Ausrüstung für einen raschen Informationsaustausch über Traces mit den Grenzkontrollstellen und den zuständigen Veterinärbehörden; und f. Reinigungs- und Desinfektionsgeräte und -vorrichtungen.