942.31
Verordnung
über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich
1
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2017)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 27, 177 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes2,
verordnet:
Art. 13 Marktbeobachtungsstelle
Das Bundesamt für Landwirtschaft führt eine Marktbeobachtung im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft durch. Dazu unterhält es eine Marktbeobachtungsstelle.
Die Marktbeobachtungsstelle erfasst periodisch das Preisniveau landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von deren Verarbeitungsprodukten auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handelsstufen.
Sie kann zusätzlich periodisch das Preisniveau von Produktionsmitteln auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handelsstufen erfassen.
Art. 2 Der Marktbeobachtung unterstehende Waren
Der Marktbeobachtung unterstehen folgende Warengruppen:
Fleisch sowie Fleisch- und Wurstwaren;
Milch und Milchprodukte;
Eier und Geflügel;
Ackerbauprodukte und deren Verarbeitungserzeugnisse;
Früchte und Gemüse und deren Verarbeitungserzeugnisse;
4landwirtschaftliche Produktionsmittel.
Die Marktbeobachtungsstelle bestimmt die einzelnen Waren, deren Marktdaten beobachtet werden.5
Art. 2a6 Mitwirkung der Marktteilnehmer
Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, der Marktbeobachtungsstelle nach deren zeitlichen und gegenständlichen Vorgaben die Marktdaten zu liefern.
Art. 3 Mitwirkung weiterer Stellen
Der Marktbeobachtungsstelle7 sind Datensätze oder Statistiken, die andere Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden im Rahmen von Preiserhebungen erstellt haben, zur Verfügung zu stellen.
Art. 4 Information der Öffentlichkeit
Die Marktbeobachtungsstelle informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Ergebnisse ihrer Erhebungen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.