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Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich

942.31 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Jan 1, 1999

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/942-31/de/verordnung-uber-die-marktbeobachtung-im-landwirtschaftsbereich

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

Enacted by: Verordnung über die Preisbeobachtung im Landwirtschaftsbereich (AS 1999 569)

942.31

Verordnung
über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich
1

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2017)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 27, 177 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes2,

Footnotes

  1. [2] SR 910.1

verordnet:

Art. 13 Marktbeobachtungsstelle

Das Bundesamt für Landwirtschaft führt eine Marktbeobachtung im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft durch. Dazu unterhält es eine Marktbeobachtungsstelle.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3407).

Die Marktbeobachtungsstelle erfasst periodisch das Preisniveau landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von deren Verarbeitungsprodukten auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handelsstufen.

Sie kann zusätzlich periodisch das Preisniveau von Produktionsmitteln auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handelsstufen erfassen.

Art. 2 Der Marktbeobachtung unterstehende Waren

Der Marktbeobachtung unterstehen folgende Warengruppen:

  1. Fleisch sowie Fleisch- und Wurstwaren;

  2. Milch und Milchprodukte;

  3. Eier und Geflügel;

  4. Ackerbauprodukte und deren Verarbeitungserzeugnisse;

  5. Früchte und Gemüse und deren Verarbeitungserzeugnisse;

  6. 4landwirtschaftliche Produktionsmittel.

Footnotes

  1. [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3407).

Die Marktbeobachtungsstelle bestimmt die einzelnen Waren, deren Marktdaten beobachtet werden.5

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471).

Art. 2a6 Mitwirkung der Marktteilnehmer

Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, der Marktbeobachtungsstelle nach deren zeitlichen und gegenständlichen Vorgaben die Marktdaten zu liefern.

Footnotes

  1. [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471).

Art. 3 Mitwirkung weiterer Stellen

Der Marktbeobachtungsstelle7 sind Datensätze oder Statistiken, die andere Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden im Rahmen von Preiserhebungen erstellt haben, zur Verfügung zu stellen.

Footnotes

  1. [7] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 4 Information der Öffentlichkeit

Die Marktbeobachtungsstelle informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Ergebnisse ihrer Erhebungen.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.