AS 1999 569
Verordnung
über die Preisbeobachtung im Landwirtschaftsbereich
vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 27, 177 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes1,
verordnet:
Art. 1 Preisbeobachtungsstelle
Das Bundesamt für Landwirtschaft führt eine Preisbeobachtung durch. Die Preisbeobachtungsstelle erfasst periodisch das Preisniveau landwirtschaftlicher Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handelsstufen.
Art. 2 Der Preisbeobachtung unterstehende Waren
Der Preisbeobachtung unterstehen folgende Warengruppen:
Fleisch sowie Fleisch- und Wurstwaren;
Milch und Milchprodukte;
Eier und Geflügel;
Ackerbauprodukte und deren Verarbeitungserzeugnisse;
Früchte und Gemüse und deren Verarbeitungserzeugnisse.
Die Preisbeobachtungsstelle bestimmt auf Grund der Preis- und Absatzverhältnisse die einzelnen Waren, deren Preise beobachtet werden.
Art. 3 Mitwirkung weiterer Stellen
Der Preisbeobachtungsstelle sind Datensätze oder Statistiken, die andere Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden im Rahmen von Preiserhebungen erstellt haben, zur Verfügung zu stellen.
Art. 4 Information der Öffentlichkeit
Die Preisbeobachtungsstelle informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Ergebnisse ihrer Erhebungen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |