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Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Côte d’Ivoire

946.231.128.9 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Jan 19, 2011

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/946-231-128-9/de/verordnung-uber-massnahmen-gegen-gewisse-personen-aus-cote-d-ivoire

Retrieved on Sep 6, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This text is no longer in force.

Enacted by: Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Côte d’Ivoire (AS 2011 367)

946.231.128.9

Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Côte d’Ivoire

vom 19. Januar 2011 (Stand am 22. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 101

1. Abschnitt Zwangsmassnahmen

Art. 1 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen gemäss Anhang befinden, sind gesperrt.

Ausnahmsweise kann die Direktion für Völkerrecht (DV) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen bewilligen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;

  2. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;

AS 2011 367

  1. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;

  2. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

2. Abschnitt Vollzug

Art. 3 Vollzug

Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung der DV die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 4 Meldepflichten

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 1 Absatz 1 fallen, müssen dies der DV unverzüglich melden.

Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

3. Abschnitt Strafbestimmungen

Art. 5

Wer vorsätzlich oder fahrlässig über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen nach

Artikel 1 Absatz 1 verfügt oder diese ins Ausland überweist, wird mit Busse von bis

zum 10-fachen Betrag dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bestraft.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflichten verletzt, wird mit Busse bis zu

000 Franken bestraft.

Das Bundesgesetz vom 22. März 19742 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar. Das Eidgenössische Finanzdepartement ist mit der Verfolgung und Beurteilung im Falle von Zuwiderhandlungen beauftragt.

Footnotes

  1. [2] SR 313.0

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 6 Änderungen des Anhangs

Das EDA kann den Anhang dieser Verordnung anpassen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2011 in Kraft und gilt bis zum 18. Januar 2014.

Anhang3 (Art. 1 Abs. 1) Natürliche Personen, Juristische Personen und Einrichtungen, die den Massnahmen gemäss Art. 1 unterstellt sind 1. Philippe Attey Geb. am 10. Oktober 1951 in Agboville; Frühere Reisepass-Nr.: AE/32AH06 Vorgeblich Minister für Industrie und Entwicklung des Privatsektors: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmässigen Regierung von Laurent Gbagbo.

2. Danièle Boni Claverie (besitzt die französische und die ivorische Staatsangehörigkeit) Vorgeblich Ministerin für Frauen, Familien und Kinder: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmässigen Regierung von Laurent Gbagbo.

3. Ibrahim Ezzedine Geb. am 5. Februar 1968 in Bariche (Libanon); Reisepass-Nr.: 08AB14590 (gültig bis 4. Oktober 2014), gestorben am 21. Februar 2012 Unternehmer: hat zur Finanzierung der unrechtmässigen Regierung von Laurent Gbagbo beigetragen.

4. Alphonse Mangly (auch Mangley) Geb. am1. Januar 1958 in Danané; Reisepass-Nr.: 04LE57580 (gültig bis 16. Juni 2011); PSAE/077HK08 (gültig bis 3. August 2012); PD-AE/065GK11 (gültig bis 15. November 2012) PD-AE/065GK11 (gültig bis 15. November 2012) Generaldirektor der Zollverwaltung: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmässigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 21. Jan. 2013, in Kraft seit 22. Jan. 2013 (AS 2013 331).