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Verordnung über das Register der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei

955.18 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Oct 1, 1998

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/955-18/de/verordnung-uber-das-register-der-kontrollstelle-fur-die-bekampfung-der-geldwascherei

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This text has not been in force since Nov 1, 2005.

Repealed by: Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Datenbearbeitung (AS 2005 4735)

Enacted by: Verordnung über das Register der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (AS 1998 2297)

955.18

Verordnung über das Register der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei
(RegV-GwG)

vom 20. August 1998 (Stand am 4. September 2001)

Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle), gestützt auf die Artikel 18 und 41 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 955.0

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des im GwG vorgesehenen Registers über die Finanzintermediäre und die Selbstregulierungsorganisationen (Register) durch die Kontrollstelle.

Art. 2 Zweck

Das Register unterstützt die Kontrollstelle bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 18 GwG), insbesondere bei:

  1. der Anerkennung und dem Entzug der Anerkennung von Selbstregulierungsorganisationen;

  2. der Erteilung und dem Entzug der Bewilligung für Finanzintermediäre;

  3. der Aufsicht über die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre und über die Selbstregulierungsorganisationen;

  4. der Überprüfung der Finanzintermediäre, die weder einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind noch eine Bewilligung erhalten haben;

  5. der Zusammenarbeit mit der Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) und den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden;

  6. der Zusammenarbeit mit ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden im Rahmen von Artikel 31 GwG.

Art. 3 Aufbau des Registers

Das Register ist modulartig aufgebaut. Es besteht aus folgenden Teilen:

  1. Verwaltung der Finanzintermediäre mit einer Bewilligung ;

  2. Verwaltung der von der Kontrollstelle anerkannten Selbstregulierungsorganisationen;

AS 1998 2297

  1. Verwaltung der Finanzintermediäre, die auf den Listen der Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 26 GwG aufgeführt sind (angeschlossene Finanzintermediäre, Finanzintermediäre, denen der Anschluss verweigert wurde, die ihre Tätigkeit aufgegeben haben oder die ausgeschlossen wurden);

  2. Verwaltung der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG, die weder einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind noch über eine Bewilligung verfügen.

Die Kontrollstelle legt in einem Katalog2, der integrierender Bestandteil dieser Verordnung ist, fest:

  1. die Daten, die im Register bearbeitet werden dürfen;

  2. die Unterlagen, die ihr die Finanzintermediäre und die Selbstregulierungsorganisationen zu diesem Zweck abgeben müssen.

Art. 4 Herkunft der Daten

Die Daten, welche die Kontrollstelle im Register erfasst, stammen namentlich von:

  1. Finanzintermediären, die um eine Bewilligung ersuchen;

  2. Selbstregulierungsorganisationen, die um ihre Anerkennung ersuchen;

  3. den Listen der Selbstregulierungsorganisationen betreffend die Finanzintermediäre, die ihr angeschlossen sind oder denen sie den Anschluss verweigert hat, und deren Änderungen (Art. 26 und 27 Abs. 1 GwG);

  4. den Jahresberichten der Selbstregulierungsorganisationen (Art. 27 Abs. 2 und 3 GwG);

  5. den Jahresberichten der Finanzintermediäre, die über eine Bewilligung verfügen;

  6. den Kontrollen, welche sie oder ein von ihr beauftragter Dritter (Revisionsstelle nach Art. 18 Abs. 2 GwG) durchgeführt hat;

  7. Meldungen, die ihr erstattet werden, und Massnahmen, die sie gestützt auf Bestimmungen des GwG trifft, einschliesslich der Strafverfahren gegen Selbstregulierungsorganisationen oder der Kontrollstelle direkt unterstellte Finanzintermediäre;

  8. der Meldestelle und den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden;

  9. dem Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei (GEWA) nach Artikel 35 Absatz 2 GwG und dem 2. Abschnitt der Verordnung vom 16. März 19983 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV);

  10. Meldungen ausländischer Behörden (Art. 31 Abs. 1 GwG);

  11. Meldungen, die Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden auf Grund des GwG erstatten.

Der Datenkatalog kann bei der EDMZ, 3003 Bern, bestellt werden.

Footnotes

  1. [3] SR 955.23

Art. 5 Erfasste Daten

Die Kontrollstelle gibt die Daten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit sammelt, selbst ein.

Sie erfasst in Bezug auf die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre insbesondere:

  1. die vollständigen Angaben über die Finanzintermediäre selbst, über die Mitglieder ihrer Organe, der Geschäftsleitung und über die Personen, die mit der Durchsetzung des GwG befasst sind;

  2. die Angaben darüber, mit welchen organisatorischen Mitteln die Finanzintermediäre das GwG durchsetzen;

  3. die Angaben über die persönlichen Qualitäten und die beruflichen Fähigkeiten der Finanzintermediäre, der Mitglieder ihrer Organe, der Geschäftsleitung und der Personen, die mit der Durchsetzung des GwG befasst sind.

Sie erfasst in Bezug auf die Selbstregulierungsorganisationen insbesondere:

  1. die vollständigen Angaben über die Organisation selbst, die Mitglieder ihrer Organe, der Geschäftsleitung und über die Personen, die mit der Durchsetzung des GwG befasst sind;

  2. die Angaben über ihre Organisation und über ihr Reglement;

  3. die Angaben über die persönlichen Qualitäten und die beruflichen Fähigkeiten der Finanzintermediäre, der Mitglieder ihrer Organe, der Geschäftsleitung und der Personen, die mit der Durchsetzung des GwG befasst sind.

Überdies erfasst sie:

  1. die Angaben aus Erklärungen, Gesuchen und Dokumenten, die ihr Finanzintermediäre oder Selbstregulierungsorganisationen im Rahmen der Durchsetzung des GwG zustellen, einschliesslich der Angaben aus Kontrollen und Strafverfahren;

  2. Entscheide im Zusammenhang mit dem Vollzug des GwG;

  3. die Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der Geldwäscherei, die ihr die Meldestelle nach Artikel 29 Absatz 3 GwG übermittelt;

  4. die für die Durchsetzung des GwG wichtigen Entscheide der Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden sowie internationaler Behörden;

  5. die Informationen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit sammelt, soweit sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.

Sie darf Daten über Drittpersonen nur erfassen, wenn es der Zweck nach Artikel 2 verlangt. Als Drittperson gilt jede Person oder Einheit, die weder Finanzintermediär noch Selbstregulierungsorganisation nach GwG ist und die weder Eigentümerin, Aktionärin, Mitglied, Angestellte noch Hilfskraft eines Finanzintermediärs oder einer Selbstregulierungsorganisation ist.

Art. 6 Zugriff

Nur die Kontrollstelle hat Zugriff auf das Register.

Art. 7 Weitergabe von Daten

Die Kontrollstelle kann einer Drittperson auf Verlangen bekannt geben, ob ein Finanzintermediär über eine Bewilligung nach Artikel 14 GwG verfügt oder ob er einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen ist. Sie kann die Namen und Adressen der Finanzintermediäre, die über eine Bewilligung nach Artikel 14 GwG verfügen oder einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, durch ein elektronisches Abrufverfahren (Internet) zugänglich machen.4

Sie kann die Liste der anerkannten Selbstregulierungsorganisationen jederzeit weitergeben.

Sie kann der Meldestelle und den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden Daten aus dem Register weitergeben.

Sie kann den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone im Rahmen der Amtshilfe und der Einhaltung von Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 19925 Daten weitergeben. Sie gibt keine Daten weiter, namentlich wenn die ersuchende Behörde die Auskünfte direkt beim Betroffenen anfordern kann.

Sie kann zudem ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden Daten aus dem Register weitergeben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 GwG erfüllt sind.

Sie kann dem eidgenössischen Datenschutzbeauftragten Daten zum Zweck der Ausübung seiner Aufsichtstätigkeit nach Artikel 27 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes weitergeben.

Footnotes

  1. [5] SR 235.1

Art. 8 Voraussetzungen für die Weitergabe von Daten

Die Auskunftsgesuche sind schriftlich einzureichen. Bei nachgewiesener Dringlichkeit kann das Gesuch mündlich oder elektronisch gestellt werden; eine schriftliche Bestätigung ist nachzuliefern.

Die Daten werden schriftlich weitergegeben; bei nachgewiesener Dringlichkeit können sie auch mündlich oder elektronisch übermittelt werden.

Personen, die Daten aus dem Register erhalten, müssen über deren Vertrauenswürdigkeit und über deren Aktualität informiert werden. Sie dürfen die Daten nur für denjenigen Zweck gebrauchen, für den sie ihnen weitergegeben wurden. Sie müssen über die Nutzungsbeschränkungen und darüber, dass die Kontrollstelle das Recht hat, Auskunft über die Nutzung der Daten zu verlangen, informiert werden.

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V der Kontrollstelle vom 12. Juli 2001, in Kraft seit 15. Sept. 2001 (AS 2001 2144).

Vorbehalten bleibt die Weitergabe im Abrufverfahren nach Artikel 7 Absatz 1 zweiter Satz.6

Footnotes

  1. [6] Eingefügt durch Ziff. I der V der Kontrollstelle vom 12. Juli 2001, in Kraft seit 15. Sept. 2001 (AS 2001 2144).

Art. 9 Chiffrierung

Werden Daten aus dem Register elektronisch übermittelt, so müssen sie vollständig chiffriert werden.

Vorbehalten bleibt die Weitergabe im Abrufverfahren nach Artikel 7 Absatz 1 zweiter Satz.7

Footnotes

  1. [7] Eingefügt durch Ziff. I der V der Kontrollstelle vom 12. Juli 2001, in Kraft seit 15. Sept. 2001 (AS 2001 2144).

Art. 10 Verweigerung der Weitergabe von Daten

Die Kontrollstelle verweigert die Weitergabe von Daten aus dem Register, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

Art. 11 Aufbewahrungsdauer

Die Daten des Registers werden aufbewahrt, solange sie aktuell sind; namentlich werden die Daten über die Finanzintermediäre und die Selbstregulierungsorganisationen so lange aufbewahrt, als diese über eine Bewilligung beziehungsweise eine Anerkennung verfügen.

Daten, die auf Grund von Mutationen nicht mehr aktuell sind oder einen Finanzintermediär oder eine Selbstregulierungsorganisation betreffen, der oder die nicht mehr über eine Bewilligung beziehungsweise eine Anerkennung verfügen, werden während zehn Jahren ab der Mutation oder dem Entzug der Bewilligung beziehungsweise der Anerkennung aufbewahrt.

Art. 12 Löschung der Daten

Nach Ablauf der Frist gemäss Artikel 11 muss ein Datenblock vollständig gelöscht werden.

Art. 138 Datensicherheit und automatische Protokollierung

Zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur automatischen Protokollierung der Datenbearbeitung gelten die Verordnung vom 14. Juni 19939 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 200010.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 17 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 172.010.58).
  2. [9] SR 235.11
  3. [10] SR 172.010.58

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1998 in Kraft.