proj/2023/63/cons_1
Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bern, 22. Mai 2024
Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
BK-D-BB8A3401/1090
Übersicht
Ausgangslage
Im Bereich der Pflanzenzucht erweist sich die Analyse der Patentliteratur als anspruchsvoll, unter anderem auch weil in den Patentschriften in der Regel keine Sortennamen enthalten sind. Da die Pflanzenzucht jedoch zunehmend technischer wird, werden Patentinformationen für die Züchterinnen und Züchter immer wichtiger. Obwohl Patentinhaberinnen und Patentinhaber in diesem Bereich verschiedene freiwillige Initiativen vorbringen, um die Transparenz über Patente in der Pflanzenzucht zu erhöhen und den Zugang zu Patenten zu erleichtern, bleiben diese lückenhaft. Aus diesen Gründen fordert die Motion der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S) vom 1. Februar 2022 (22.3014 «Mehr Transparenz bei den Patentrechten im Bereich Pflanzenzucht») eine Gesetzesänderung zur Erhöhung der Transparenz in Bezug auf Patente im Bereich der Pflanzenzüchtung. Dieser Vorentwurf sorgt für mehr Transparenz für alle beteiligten Akteure.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu
Strategien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023–202740 noch im Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2023–202741 angekündigt.
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der Motion der WBK-S vom 1. Februar 2022 (22.3014 «Mehr Transparenz bei den Patentrechten im Bereich Pflanzenzucht») wurde der Bundesrat beauftragt, die patentrechtlichen und – sofern notwendig – sortenschutzrechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass im Bereich der Pflanzenzucht die Transparenz betreffend Patentrechte verbessert wird. Die Forderungen der Motion werden im vorliegenden Entwurf umgesetzt. Dieser sieht eine Änderung des Patentgesetzes vor, um die Transparenz bei den Patenten im Bereich der Pflanzenzucht zu verbessern. Die Motion Graf vom 17. Juni 2020 (20.3674 «Geistige Eigentumsrechte. Anpassung im Bereich Pflanzenzucht») wurde am 15. März 2022 zugunsten der obengenannten Motion zurückgezogen.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit bzw. den Ausschluss der Patentierbarkeit im Bereich der Pflanzenzucht sind in allen europäischen Ländern ähnlich. Die Frage der Transparenz bei Patenten auf dem Gebiet der Pflanzenzucht ist nicht auf die Schweiz beschränkt. Zurzeit gibt es in Europa jedoch keine entsprechenden Transparenzmechanismen. Die vorgeschlagene Clearingstelle ist eine im Ausland nichtexistierende gesetzgeberische Neuerung.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Mit der beantragten Neuregelung soll die Transparenz betreffend Patente im Bereich der Pflanzenzucht erhöht werden. Dafür soll eine Clearingstelle geschaffen werden, mit der Züchterinnen und Züchter über ein einfaches Online-Verfahren feststellen können, ob eine Pflanzensorte von einem Patent betroffen ist oder nicht (Vgl. Kap. 1.2.2).
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Aus Sicht des IGE handelt es sich bei den erforderlichen Mitteln um finanzielle und personelle Ressourcen. Das IGE verfügt über ein eigenes Budget, das aus den erhobenen Gebühren für die Nutzung des Systems für den Schutz des Geistigen Eigentums stammt. Die Komplexität der EDV-Infrastruktur der Clearingstelle ist nicht zu unterschätzen. Dennoch ist das Vorhaben finanziell wie personell innerhalb einer vernünftigen Frist umsetzbar. Patentinhaberinnen und Patentinhaber im Bereich der Pflanzenzucht müssen ein Konto bei der Clearingstelle eröffnen. In einem zweiten Schritt müssen sie regelmässig Kenntnis von den Meldungen der Züchterinnen und Züchter nehmen. Wenn eine gemeldete Sorte von einem ihrer Patente betroffen ist, müssen sie dies über die Clearingstelle angeben. Der administrative Mehraufwand ist jedoch vertretbar. Für die Züchterinnen und Züchter verursacht Clearingstelle keinen wesentlichen Mehraufwand. Für das Bundespatentgericht (BPatGer) sind neue Zuständigkeiten vorgesehen. Die Zahl der Klagen dürfte jedoch gering sein, so dass keine zusätzlichen Ressourcen benötigt werden.
40 BBl 2024 525. 41 BBl 2024 526 (Entwurf). 15/24
Die Clearingstelle erhöht die Transparenz und bietet Rechtssicherheit für alle Betroffenen. Die beschränkten Mittel, die das IGE sowie die Patentinhaberinnen und Patentinhaber benötigen, stehen im Verhältnis zum Ziel der Transparenz und Rechtssicherheit.
3.3 Umsetzungsfragen
Die vorgeschlagenen Änderungen sind hauptsächlich von der beim Bund für das Immaterialgüterrecht zuständigen Behörde, dem IGE, zu vollziehen. Sie bedürfen Ausführungsbestimmungen in der Patentverordnung vom 19. Oktober 1977 (PatV).42 Neben dem IGE wird auch das BPatGer von den Änderungen betroffen sein. Dieses entscheidet über Gesuche um Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47a PatG) und legt gegebenenfalls die Bedingungen für eine gerechte Lizenz fest.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 35c Absatz 1 schafft die Clearingstelle und legt deren Zweck und die für den Betrieb zuständige Behörde fest. Haupttätigkeit der Clearingstelle ist das Meldeverfahren (Abs. 2). Mit ihm sollen Züchterinnen und Züchter überprüfen können, ob die von Dritten stammenden Sorten, für die sie sich interessieren, von einem Patent betroffen sind. Absatz 3 stellt klar, dass die Clearingstelle weitere Dienstleistungen zur Förderung des Abschlusses freiwilliger Lizenzen und zur einvernehmlichen Streitbeilegung vorschlagen kann. Gemäss Absatz 4 kann das IGE Gebühren für die Nutzung der Clearingstelle erheben. Diese werden in der Verordnung des IGE vom 14. Juni 201643 über Gebühren (GebV-IGE) festgelegt. Gebühren werden nur von den Züchterinnen und Züchtern erhoben, die eine Sorte melden. Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind von den Gebühren nicht betroffen. Absatz 5 überträgt dem Bundesrat die Aufgabe, die Einzelheiten der Nutzung der Clearingstelle und des Meldeverfahrens zu regeln. Diese Einzelheiten werden in der PatV geregelt44. Die Grundzüge der Verfahren werden in Art. 35d festgehalten. Art. 35d Artikel 35d legt das Verfahren für die Meldung bei der Clearingstelle fest und definiert die entsprechenden Folgen. Absatz 1 regelt, wie das Meldeverfahren eingeleitet wird. Als Züchterin oder Züchter gilt diejenige Person: – die eine Sorte hervorgebracht oder sie entdeckt und entwickelt hat; – die Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber oder Auftraggeberin bzw. Auftraggeber der vorgenannten Person ist; oder – die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger der erst- oder zweitgenannten Person.45 Züchterinnen und Züchter können auch selbst Patentinhaberinnen und Patentinhaber sein. Es kann sich um eine Einzelperson, einen Verband, ein KMU, ein Start-up-Unternehmen im Bereich der Biotechnologie oder ein multinationales Unternehmen handeln, das in diesem Bereich
42 SR 232.141. 43 SR 232.148. 44 SR 232.141. 45 Es handelt sich um die Definition des Begriffs Züchter in Art. 1 iv) des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), revidiert in Genf am 10. November 1972, 23. Oktober 1978 und 19. März 1991, SR 0.232.163. 16/24
tätig ist. Der Züchter kann konventionelle Methoden oder Gentechnik anwenden. Der Begriff «Züchter» bezieht sich hier auf alle diese Situationen. Die gemeldete Sorte muss anhand ihrer Art und ihrer offiziellen Bezeichnung beschrieben werden. Diese Angaben sowie die Anzahl Sorten, die gleichzeitig gemeldet werden können, werden in der PatV näher ausgeführt. Absatz 2 legt eine Frist von 90 Tagen fest, innert der Patentanmelderinnen oder Patentinhaber der Clearingstelle mitteilen müssen, ob sie im Besitz einer veröffentlichten Patentanmeldung oder eines Patents in Bezug auf eine gemeldete Sorte sind. Dabei muss die genaue Referenz der veröffentlichten Patentanmeldung oder des Patents genannt werden. Absatz 2 erwähnt zwar nur die Patentanmelderin bzw. den Patentanmelder und die Patentinhaberin bzw. den Patentinhaber, aber Dritte können in deren Namen handeln, wenn sie in diesem Sinne beauftragt wurden. Dies gilt beispielsweise für Schweizer Patentanwältinnen und Patentanwälte, schweizerische Niederlassungen internationaler Konzerne oder in unserem Land tätige Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer. In der Schweiz und am EPA werden Patentanmeldungen spätestens 18 Monate nach der Anmeldung oder nach dem ältesten Prioritätsdatum veröffentlicht. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Patentanmelderin oder der Patentanmelder verpflichtet, die Patentanmeldungen zu melden, die eine Pflanzensorte betreffen. Solange die Patentanmeldung nicht veröffentlicht ist, besteht keine Pflicht, der Züchterin oder dem Züchter die Patentanmeldung zur Kenntnis zu bringen. Die Antwort der Patentanmelderin bzw. des Patentanmelders oder der Patentinhaberin bzw. des Patentinhabers muss zwingend über die Clearingstelle erfolgen. Ausserhalb der Clearingstelle gegebene Antworten schützen sie nicht vor den Folgen gemäss Absatz 3. Die Folgen des Fristversäumnisses (90 Tage) sind in Absatz 3 geregelt. Die Züchterin bzw. der Züchter dürfen die entsprechende Sorte in ihr Zuchtprogramm aufnehmen (Züchterprivileg) und eine neue Sorte, die das patentierte Merkmal der gemeldeten Sorte enthält, in der Schweiz auch vermarkten. Die säumige Patentinhaberin bzw. der säumige Patentinhaber kann sich nicht gegen die Vermarktung der neuen, von der Züchterin bzw. dem Züchter auf der Grundlage der gemeldeten Sorte entwickelten Sorte wehren. Die Züchterin bzw. der Züchter schuldet
der Patentinhaberin bzw. dem Patentinhaber keine Gebühr. Klagen der Patentinhaberin bzw. des Patentinhabers auf Schadenersatz oder auf Herausgabe des Gewinns sind ausgeschlossen. Absatz 3 verleiht einer Züchterin oder einem Züchter nicht das Recht, die gemeldeten Sorten, für die sie/er keine Antwort erhält, ohne Zustimmung der Sortenschutzinhaberin oder des Sortenschutzinhabers zu vermarkten. Des Weiteren stellt Absatz 3 klar, dass das Recht auf Vermarktung der neuen Sorte an das Unternehmen der Züchterin oder des Züchters gebunden ist und nicht übertragen werden oder zum Gegenstand einer Lizenz zugunsten eines Dritten gemacht werden kann. Es kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. Damit soll ein Missbrauch der Clearingstelle für kommerzielle Zwecke verhindert und dafür gesorgt werden, dass die Clearingstelle für Züchterinnen und Züchter ein Mittel für mehr Transparenz bleibt. Das Rechtsmissbrauchsverbot bleibt vorbehalten.46 Züchterinnen und Züchter können sich auch über eine missbräuchliche Nutzung der Clearingstelle, insbesondere mittels auf die Beweisausforschung ausgerichteter Meldungen (Fishing Expeditions), nicht über die Rechte von Dritten aus einem Patent hinwegsetzen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine Organisation in einem sehr kurzen Zeitraum eine sehr grosse Anzahl von Sorten melden würde. Diese Organisation könnte dann keinerlei Rechte aus diesem Vorgehen ableiten. Dies wäre auch der Fall, wenn eine Züchterin oder ein Züchter auf einen Schlag beispielsweise alle zugelassenen Getreidesorten melden würde. Da diese Züchterin oder dieser Züchter nicht in der Lage ist, innerhalb einer angemessenen Frist mit all diesen Getreidesorten zu arbeiten, könnte er aus
46 Art. 2 Abs. 2 SZG, SR 210. 17/24
seinem missbräuchlichen Vorgehen keine Rechte ableiten. Dies gilt auch, wenn dieselbe Meldung mehrmals wiederholt wird, in der Hoffnung, von einer Nachlässigkeit der Patentinhaberin oder des Patentinhabers zu profitieren. Art.46a Abs. 4 Bst. c und j Buchstabe c wird ergänzt, um die Weiterbehandlung auch im Fall von Wiedereinsetzungsgesuchen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Clearingstelle gemäss dem neuen Artikel 47a auszuschliessen. Buchstabe j wird eingefügt, um die Weiterbehandlung beim Versäumen der Frist für die Beantwortung einer Meldung der Clearingstelle auszuschliessen. Art. 47 Betrifft nur den französischen Text. Art.47a Es werden zwei Fälle von Wiedereinsetzung in den früheren Stand unterschieden: Absatz 1 regelt den gewöhnlichen Fall der Wiedereinsetzung in den früheren Stand, bei dem die Patentanmelderin bzw. der Patentanmelder oder die Patentinhaberin bzw. der Patentinhaber ohne Verschulden an der Beantwortung einer Meldung der Clearingstelle innerhalb der gesetzlichen Frist verhindert wurde. Kein Verschulden liegt in der Regel vor bei höherer Gewalt (wie Krieg, Erdbeben, Überschwemmung etc.), bei einem schweren Unfall oder bei einer plötzlichen Krankheit, die zur Handlungsunfähigkeit führt. Das IGE und das Bundesverwaltungsgericht verfolgen zurzeit in Fällen der Wiedereinsetzung in den früheren Stand eine sehr strenge Linie in Bezug auf die unverschuldete Verhinderung. Es besteht kein Grund, bei der Umsetzung des neuen Artikel 47a Absatz 1 PatG davon abzuweichen. Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ist beim Bundespatentgericht einzureichen (Abs. 2). Es ist innert zwei Monaten nach dem Wegfall des unverschuldeten Hindernisses, spätestens aber innert der absoluten Frist von einem Jahr nach dem Ablauf der versäumten Frist einzureichen. Die Eröffnung der Rechtshängigkeit gilt als Nachholung der versäumten Handlung. Absatz 2 regelt folgenden Spezialfall: Es kann vorkommen, dass eine Züchterin oder ein Züchter mit mangelnder Sorgfalt handelt oder beschliesst, sich über das Patentrecht hinwegzusetzen. Sie oder er nimmt – bewusst oder unbewusst – eine von einem Patent betroffene Sorte in ihr bzw. sein Zuchtprogramm auf. In diesem Fall muss die Patentinhaberin oder der Patentinhaber nicht damit rechnen, dass die neu entwickelte Sorte gegen das Patent verstösst. Es kann mehrere Monate oder sogar Jahre
dauern, bis ein solcher Verstoss feststellt werden kann. Wenn in der Zwischenzeit eine andere Züchterin oder ein anderer Züchter die neue, von der säumigen Züchterin bzw. vom säumigen Züchter entwickelte Sorte meldet, wird die die Patentinhaberin bzw. der Patentinhaber ohne Verschulden am Antworten gehindert. Mit Absatz 2 erhalten Patentinhaberinnen und Patentinhaber die Möglichkeit, diese Situation innerhalb einer vernünftigen Frist zu korrigieren. Sie müssen innerhalb von zwölf Monaten ab dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren ab dem Ablauf der Antwortfrist handeln. Auch in diesem Fall ist das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand beim BPatGer einzureichen. Die Eröffnung der Rechtshängigkeit gilt als Nachholung der versäumten Handlung. Absatz 3 sieht vor, dass das BPatGer die Bedingungen für eine angemessene Lizenz zwischen der Züchterin oder dem Züchter und der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber festlegt, wenn die Bedingungen für die Wiedereinsetzung in den früheren Stand im Sinne von Artikel 47a Absätze 1 oder 2 erfüllt sind. Mit dieser Kompromisslösung kann vermieden werden, dass den Züchterinnen und Züchtern, die das Verfahren für die Meldung bei der Clearingstelle nutzen, zu harte Folgen auferlegt werden. Ferner wird dadurch für die Patentinhaberin oder
den Patentinhaber, die ohne Verschulden an der Teilnahme gehindert wurden, ein Gleichgewicht hergestellt. Das BPatGer ist in diesem Fall zuständig, weil Entscheide über die Erteilung von Lizenzen in Bezug auf private Rechte von einem Gericht und nicht einer Verwaltungsbehörde gefällt werden müssen. Diese komplexen, durch das säumige Verhalten der Züchterin oder Züchters verursachten Situationen sind selten. Mit der Clearingstelle sollte ihre Anzahl sogar noch weiter reduziert werden können. Artikel 4 besagt, dass die betroffene Züchterin oder der betroffene Züchter nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren47 bei den in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren als Partei gilt. Letztere ist nämlich besonders von der Entscheidung betroffen, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand gefällt wurde. Ausserdem ist es kaum vorstellbar, dass die Bedingungen für eine faire Lizenz ohne ihre Beteiligung am Verfahren festgelegt werden können. Die betroffene Züchterin oder der betroffene Züchter ist berechtigt, beim Bundesgericht gegen die Entscheidung des BPatGer über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand Beschwerde einzulegen.48 Absatz 5 schliesst den Antrag auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47 PatG) in Bezug auf Artikel 47a aus. Änderung des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009 (PatGG) Art.26 Abs. 1 Bst. c und d Buchstabe c begründet neu die Zuständigkeit des BPatGer für Gesuche um Wiedereinsetzung in den früheren Stand gemäss Artikel 47a Absätze 1 und 2 und gegebenenfalls die Festlegung der Bedingungen für eine angemessene Lizenz. Das BPatGer ist in diesem Fall zuständig, weil Entscheide über die Erteilung von Lizenzen in Bezug auf private Rechte von einem Gericht und nicht einer Verwaltungsbehörde gefällt werden müssen. Die Änderung in Buchstabe d ist rein redaktioneller Natur. Aufgrund des Einschubs der neuen Zuständigkeit des BPatGer für Gesuche um Wiedereinsetzung wird der bisherige Buchstabe c zu Buchstabe d. Art. 27 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 und 3 Es handelt sich um rein redaktionelle Änderungen. Die Abkürzung ZPO wird in das Gesetz aufgenommen.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Auswirkungen auf das IGE Umsetzung und Betrieb der Clearingstelle fallen in die Zuständigkeit des IGE. Dieses ist vom Bundeshaushalt unabhängig und finanziert sich zur Hauptsache über Gebühren. Das IGE wird den Aufbau oder Erwerb der für die Durchführung des Meldeverfahrens notwendigen EDV- Infrastruktur und die Wartungskosten aus eigenen Mitteln finanzieren (über die für Patente und für die Nutzung der Clearingstelle erhobenen Gebühren). Es werden keinerlei zusätzliche Mittel vom Bund benötigt. Die Wartungskosten für den Betrieb werden ganz oder teilweise durch die bei der Nutzung des Meldeverfahrens erhobenen Gebühren finanziert. Ein allfälliger Fehlbetrag wird aus dem Budget des IGE gedeckt. Der Aufbau oder Erwerb der EDV-Infrastruktur und die ersten Betriebsjahre der Clearingstelle werden zu keiner Erhöhung der Gebühren und Jahresgebühren für Patente (oder andere Schutztitel) führen. Zur mittel- und langfristigen Entwicklung lassen sich jedoch keine Aussagen machen.
47 SR 172.021. 48 Art. 89 Bundesgerichtsgesetz (BGG), SR 173.110. 19/24
Das IGE verfügt bereits heute über kompetente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Aufbau oder den Erwerb der EDV-Infrastruktur und deren Betrieb realisieren bzw. begleiten können. Angesichts der vorübergehenden Mehrbelastung aufgrund des ersten Umsetzungsschritts schätzt das IGE, dass während drei Jahren zwei zusätzliche Vollzeitstellen notwendig sein werden. Für den Betrieb der Clearingstelle wird eine zusätzliche Vollzeitstelle erforderlich sein. Auswirkungen auf die Gerichte Beim BPatGer und beim Bundesgericht als Beschwerdeinstanz dürften nur wenige Gesuche um Wiedereinsetzung in den früheren Stand gemäss Artikel 47a eingereicht werden. Dementsprechend scheint eine Ressourcenerhöhung nicht notwendig zu sein.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane
Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die vorgeschlagene Revision hat keine direkten Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Da sie direkt die in der Pflanzenzucht tätigen Unternehmen und indirekt die Landwirtschaftsbetriebe betrifft, könnte sie begrenzte positive Auswirkungen auf die ländlichen Regionen haben.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Patentinhaberinnen und Patentinhaber im Bereich Pflanzenzucht Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber im Bereich der Pflanzenzucht sind von der vorgeschlagenen Revision direkt betroffen. Sie bestehen aus grossen internationalen Unternehmen, Start-ups, Universitäten und öffentliche Forschungszentren. Die Clearingstelle verbessert die Transparenz, wodurch die Transaktionskosten sinken und die Rechtssicherheit für die Patentinhaberinnen und Patentinhaber steigt. Diese können folglich ihre Mittel effizienter einsetzen. Ferner können sie die Zuchtaktivitäten der Züchterinnen und Züchter besser verfolgen und die Chance ist grösser, mit diesen zusammenzuarbeiten. Im Gegenzug wird der Verwaltungsaufwand leichtzunehmen: Sie müssen sich regelmässig (z. B. einmal im Monat) mit der Clearingstelle in Verbindung setzen, um auf allfällige Meldungen antworten zu können. Durch die neue Transparenzpflicht könnte der Standort Schweiz für die Patentinhaberinnen und Patentinhaber an Attraktivität verlieren. Die verbesserte Transparenz, die höhere Rechtssicherheit und die Zunahme bei den freiwilligen Lizenzen dürften den leichten Attraktivitätsverlust jedoch ausgleichen. Auf jeden Fall würde ein Attraktivitätsverlust der Schweiz bei Unternehmen, die Patente im Bereich der Pflanzenzucht besitzen, die Versorgung des Landes mit Saatgut nicht gefährden. Schweizer Züchterinnen und Züchter sowie Agroscope und FiBL 2023 waren in der Schweiz zehn Organisationen im Bereich der Pflanzenzucht tätig.49 Sie sind von der vorliegenden Revision direkt betroffen. Dasselbe gilt für das Kompetenzzentrum des Bundes für landwirtschaftliche Forschung (Agroscope) und das Forschungsinstitut für biologischen Landbau (FiBL). Diese arbeiten über verschiedene Zuchtprogramme mit privaten Schweizer Züchterinnen und Züchtern zusammen. Der vorgeschlagene Vorentwurf vereinfacht und beschleunigt einen Teil der Zuchtarbeit. Es werden die gleichen Vorteile erwartet wie bei den Patentinhaberinnen und Patentinhabern. Es sind keine negativen Auswirkungen zu erkennen. Landwirtschaftsbetriebe
49 «Strategie Pflanzenzüchtung 2050», 1. September 2016, Bundesamt für Landwirtschaft, Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, Kapitel 2.1.2, S. 11. 20/24
Die rund 50 000 Schweizer Landwirtschaftsbetriebe50 sind vom Vorentwurf lediglich indirekt betroffen. Die erhöhte Transparenz für die Züchterinnen und Züchter dürfte auch das Angebot an Pflanzensorten, welche in der Schweiz gezüchtet werden leicht verbessern.
Konsumentinnen und Konsumenten sowie Unternehmen der Lebensmittelindustrie Eine nachhaltige Lebensmittelversorgung, vielfältige Produkte, an die lokalen Bedingungen, neuen Bedürfnisse und neuen Konsumgewohnheiten angepasste Sorten sind im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten. Nationale Ebene Volkswirtschaftlich dürften die Auswirkungen minimal sein, weil das Volumen des Zuchtgeschäfts in der Schweiz vergleichsweise gering ist.51 Transparenz bei den Patenten im Bereich der Pflanzenzucht spielt zwar für die direkt betroffenen Unternehmen eine wichtige Rolle, ist aber nur ein Faktor unter vielen. Weitere Rahmenbedingungen, wie das Verfahren für die Zulassung neuer Sorten, die allgemeine Rechtssicherheit, die staatlichen Institutionen, das Innovationsumfeld, die Steuerpolitik, Fachkräfte etc. sind ebenfalls ausschlaggebend. Letztlich dürften die Auswirkungen des Vorentwurfs auf die konventionellen Schweizer Züchterinnen und Züchter sowie auf Agroscope zwar erheblich, aber allgemein eher gering sein.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Eine nachhaltige Lebensmittelversorgung, vielfältige, an die neuen Bedürfnisse angepasste Produkte und eine moderne Landwirtschaft liegen im öffentlichen Interesse. Mit dem Vorentwurf ändert sich jedoch der Selbstversorgungsgrad im Bereich der Lebens- und Futtermittel in der Schweiz nicht. Dieser wird auch weiterhin von Importen abhängig sein.52
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Eine der Stossrichtungen der Pflanzenzucht betrifft die Züchtung neuer Sorten, die umweltfreundlich angebaut werden können. Es handelt sich insbesondere um Sorten, mit denen der Pestizid- und Düngemitteleinsatz verringert werden kann.53 Des Weiteren sollen neue Sorten gezüchtet werden, die besser an den Klimawandel angepasst sind (z.B. trockenheitsresistentere Sorten). Schliesslich können die Anbauflächen dank der Züchtung neuer Hochleistungssorten effizient genutzt werden.
5.6 Andere Auswirkungen
Gemäss dem Patentschutzvertrag vom 22. Dezember 197854 ist die Schweizer Patentgesetzgebung auch im Fürstentum Liechtenstein anwendbar. Nach diesem Vertrag bilden die Schweiz und Liechtenstein ein einheitliches Schutzgebiet für Erfindungspatente. Die vorliegende Revision hat keine Auswirkungen auf diesen Vertrag. Eine Ergänzungsvereinbarung, wie sie für die Ergänzenden Schutzzertifikate (ESZ) besteht, ist nicht notwendig.
50 Bundesamt für Statistik, Statistiken finden > Land- und Forstwirtshaft > Landwirtschaft,
www.bfs.admin.ch, abgerufen am 15.4.2024. 51 Angesichts der begrenzten Finanzierung durch den Bund in diesem Bereich, der geringen Anzahl aktiver Organisationen sowie der bescheidenen Anzahl in dieser Branche beschäftigten Personen etc. Siehe «Strategie Pflanzenzüchtung 2050», 1. September 2016, Bundesamt für Landwirtschaft, Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung. 52 BLW, Versorgung, BLW > Nachhaltige Produktion > Produktionssicherheit > Versorgung,
https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/nachhaltige-produktion/produktionssicherheit/ versorgung.html, abgerufen am 15.4.2024. 53 Siehe insbesondere Agroscope, Pflanzenbau, Pflanzenzüchtung und genetische Ressourcen,
Züchtungsforschung, https://www.agroscope.admin.ch/agroscope/de/home/themen/pflanzenbau/ pflanzenzuechtung/zuechtungsforschung.html, abgerufen am 15.4.2024. 54 SR 0.232.149.514. 21/24
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Der Vorentwurf sieht Anpassungen des geltenden Patentgesetzes vor, das sich auf Artikel 122 der Bundesverfassung vom 18. April 199955 (BV; Bundeskompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts) abstützt, sowie weiterer geltender, verfassungsmässiger Bundesgesetze. Auch die übrigen Anpassungen von Bundesgesetzen, insbesondere beim Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (PatGG)56 basieren auf den gleichen verfassungsrechtlichen Grundlagen wie die aktuellen Bestimmungen dieser Gesetze.57
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Alle vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Dies gilt namentlich für die Verpflichtungen aus der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 196758, dem Vertrag vom 19. Juni 197059 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), dem Europäischen Patentübereinkommen, revidiert in München am 29. November 200060 (EPÜ 2000) und dem Abkommen vom 15. April 199461 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Anhang 1C zum Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation; TRIPS). Die in diesen Abkommen zum Erfindungsschutz aufgestellten Anforderungen werden bereits von den geltenden patentrechtlichen Regelungen erfüllt, die vorliegende Revision ändert daran nichts. Alle vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen sind mit dem Internationalen Vertrag vom 3. November 200162 über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft vereinbar. Dasselbe gilt betreffend das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember 196163 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV). Dieses regelt ausschliesslich den Sortenschutz, während sich der Vorentwurf auf das Patentrecht bezieht.
6.3 Erlassform
Der Vorentwurf enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, das sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthält.
6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die vorgeschlagenen Änderungen enthalten im Vergleich zum geltenden Recht eine zusätzliche Delegationsnorm zum Erlass von Verordnungsrecht. Der Bundesrat als Verordnungsinstanz darf damit innerhalb der vom Gesetz beschriebenen Grenzen gesetzesergänzendes Verordnungsrecht erlassen. Diese Delegation betrifft Regelungen, deren Details den Konkretisierungsgrad der Gesetzesebene wesentlich überschreiten würden. Verfassungsrechtlich müs-
55 SR 101. 56 SR 173.41. 57 Insbesondere Art. 191a Abs. 3 BV. 58 SR 0232.04. 59 SR 0.232.141.1. 60 SR 0.232.142.2. 61 SR 0.632.20. 62 SR 0.910.6. 63 SR 0.232.163. 22/24
sen sich Delegationsermächtigungen auf einen bestimmten Regelungsgegenstand beschränken, dürfen also nicht unbegrenzt sein. Die Rechtsetzungsermächtigung des Vorentwurfs beschränkt sich deshalb auf einen bestimmten Regelungsgegenstand und ist nach Inhalt, Zweck und Ausmass hinreichend konkretisiert. Die eingeräumte Verordnungskompetenz wird damit dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht und ist somit verfassungsrechtlich ausreichend umrissen. Laut Artikel 35c Absatz 4 des Vorentwurfs kann das IGE Gebühren für die Nutzung der Clearingstelle erheben. Die Gebühren für die Nutzung der Dienstleistungen der Clearingstelle werden in der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE)64 definiert. Die neue Delegationsnorm findet sich in Artikel 35c Absatz 5, welche den Bundesrat ermächtigt, die Modalitäten für die Nutzung der Clearingstelle festzulegen. Die Nutzungsmodalitäten für das Meldeverfahren werden in der PatV festgehalten.
6.6 Datenschutz
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Vorschriften über den Datenschutz. Der Vorentwurf hält die Grundsätze des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202065 (DSG) ein. Um die Ziele Transparenz und Rechtssicherheit zu erreichen, müssen Züchterinnen und Züchter und Patentinhaberinnen und Patentinhaber identifizierbar sein. Die Züchterinnen und Züchter müssen für die Patentinhaberinnen und Patentinhaber identifizierbar sein (Wer fragt?) und umgekehrt (Wer antwortet?). Folglich werden bei den Nutzerinnen und Nutzern die für die Eröffnung eines Nutzerkontos notwendigen Kontaktdaten erhoben. Diese Informationen sind nur für die an der Clearingstelle Beteiligten zugänglich. In den meisten Fällen wird es sich bei den Nutzerinnen und Nutzern der Clearingstelle um juristische Personen handeln, die nicht dem DSG unterstellt sind. Bei den wenigen betroffenen natürlichen Personen ist die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Clearingstelle notwendig und geeignet, um die Ziele Transparenz und Rechtssicherheit zu erreichen. Eine freiwillige Erhebung und eine anonyme Verarbeitung der Daten kommen nicht infrage. Züchterinnen und Züchter und Patentinhaberinnen und Patentinhaber werden im Rahmen der Anmeldung für die Clearingstelle ausführlich informiert. Die Informationen werden gemäss den Grundsätzen des Datenschutzes verarbeitet. Eine vorläufige Prüfung hat gezeigt, dass kein besonderes Risiko für die Grundrechte der Betroffenen und deshalb keine Notwendigkeit besteht, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.
64 SR 232.148. 65 SR 235.1. 23/24
Abkürzungsverzeichnis ACLP Agricultural Crop Licensing Platform BFS Bundesamt für Statistik BGer Schweizerisches Bundesgericht BLW Bundesamt für Landwirtschaft BPatGer Bundespatentgericht BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; SR 101 BVGer Bundesverwaltungsgericht EPA Europäisches Patentamt EPÜ 2000 Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente, revidiert in München am 29. November 2000 (Europäisches Patentübereinkommen); SR 0.232.142.2 GebV-IGE Verordnung des IGE vom 14. Juni 2026 über Gebühren; SR 232.148 GVO Gentechnisch veränderter Organismus ILP International Licensing Platform Vegetable NGV Neue Gentechnikverfahren PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz); SR 232.14 PatGG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht (Patentgerichtsgesetz); SR 173.41 PatV Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung); SR 232.141 PCT Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent Cooperation Treaty); SR 0.232.141.1 PINTO Patent Information and Transparency On-line SSchG Bundesgesetz vom 20. März 1975 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen; SR 232.16 TRIPS Abkommen vom 15. April 1994 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Anhang 1C zum Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation); SR 0.632.2 UPOV Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen; SR 0.232.163 WBK-S Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerats