Behindertenorganisationen gesamtschweizerischer Bedeutung, die seit mindestens zehn Jahren bestehen, können Rechtsansprüche auf Grund von Benachteiligungen, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken, geltend machen.
Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
Diesen Organisationen steht ein Beschwerderecht zu:a. bei Zivilverfahren zur Feststellung einer Diskriminierung im Sinne von Artikel 6;b. bei Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für den Bau oder die Erneuerung von Bauten und Anlagen, um Ansprüche im Sinne von Artikel 7 geltend zu machen;c. bei Verfahren der Bundesbehörden zur Plangenehmigung sowie zur Zulassung oder Prüfung von Fahrzeugen nach:1. Artikel 13 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958,2. Artikel 18 und 18w des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957,3. Artikel 11 und 13 des Bundesgesetzes vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen,4. den Artikeln 8, 14 und 15b Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt,5. Artikel 37 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948,6. Artikel 9 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006;d. gegen Verfügungen der Bundesbehörden über die Erteilung von Konzessionen nach:1. Artikel 28 und 30 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948,2. Artikel 14 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997.3. Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen.
Die Behörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 3 Buchstaben c und d, die Gegenstand einer Beschwerde von Behindertenorganisationen sein können, den Organisationen durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Eine Organisation, die kein Rechtsmittel ergreift, kann sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn die Verfügung so geändert wird, dass Behinderte dadurch benachteiligt werden.
Wird vor dem Erlass der Verfügung ein Einspracheverfahren durchgeführt, ist das Gesuch nach Absatz 4 mitzuteilen. Eine Organisation ist nur beschwerdebefugt, wenn sie sich am Einspracheverfahren beteiligt hat.