Diese Verordnung regelt:a. die Organisation der Sprachdienste der Bundesverwaltung;b. die Übersetzungs- und die anderen Sprachdienstleistungen der Sprachdienste;c. die Zusammenarbeit unter den Sprachdiensten und zwischen den Sprachdiensten und den andern Verwaltungseinheiten sowie die Koordination mit den Auftraggebern.
Damit regelt sie, wie die Sprachdienste beitragen:a.3 zur Gewährleistung einer hohen formalen und inhaltlichen Qualität der zu veröffentlichenden Texte des Bundes;b. zur Informations- und Kommunikationstätigkeit des Bundes in mehreren Sprachen;c. zur Förderung der Mehrsprachigkeit und zum mehrsprachigen internen Funktionieren der Bundesverwaltung.