Auf Verlangen der ESTV muss die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber die von einem Gruppenersuchen betroffenen Personen identifizieren.
Die ESTV informiert die beschwerdeberechtigten Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz über das Ersuchen.
Sie ersucht die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber darum, die beschwerdeberechtigten Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland über das Ersuchen zu informieren und sie gleichzeitig aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen.
Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn:a. es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder b. die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.
Sie informiert zudem die vom Gruppenersuchen betroffenen Personen ohne Namensnennung durch Publikation im Bundesblatt:a. über den Eingang und den Inhalt des Ersuchens;b. über ihre Pflicht, der ESTV eine der folgenden Adressen anzugeben:1. ihre inländische Adresse, sofern sie ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben,2. ihre ausländische Adresse, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen, oder3. die Adresse einer zur Zustellung bevollmächtigten Person in der Schweiz;c. über das vereinfachte Verfahren nach Artikel 16; undd. darüber, dass eine Schlussverfügung für jede beschwerdeberechtigte Person erlassen wird, sofern diese nicht dem vereinfachten Verfahren zugestimmt hat.
Die Frist zur Angabe der Adresse nach Absatz 4 Buchstabe b beträgt 20 Tage. Sie beginnt am Tag nach der Publikation im Bundesblatt zu laufen.
Kann die ESTV eine Schlussverfügung den beschwerdeberechtigten Personen nicht zustellen, so notifiziert sie diesen die Verfügung ohne Namensnennung durch Mitteilung im Bundesblatt. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Notifikation im Bundesblatt zu laufen.