Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) kann in folgenden Fällen auf dem Verordnungsweg eine vorübergehende Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d aufgeführt sind, bewilligen:
- bei aussergewöhnlichen Naturereignissen, welche die Erfüllung bestimmter Punkte des Pflichtenhefts während eines bestimmten Zeitraums verhindern;
- bei Behördenentscheiden, die sich auf eidgenössisches oder kantonales Recht stützen, namentlich im Bereich Gesundheit oder Pflanzengesundheit, welche die Einhaltung der Bestimmungen des Pflichtenhefts während eines bestimmten Zeitraums verhindern.
Die Gruppierung reicht beim BLW das Gesuch um vorübergehende Aussetzung ein. Dem Gesuch ist der Nachweis, dass das Gesuch von der Vertreterversammlung der Gruppierung angenommen wurde, beizulegen.
Die Gruppierung muss nachweisen, dass die vorübergehende Aussetzung keine direkten Auswirkungen auf die physischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Haupteigenschaften des Produkts oder auf seine besondere Form hat.
Sie muss nachweisen, dass geeignete Massnahmen getroffen werden, um die Öffentlichkeit oder die Endkonsumentinnen und -konsumenten über die vorübergehend ausgesetzten Bestimmungen zu informieren.
Das WBF kann weitere Bedingungen und Auflagen für die vorübergehende Aussetzung von Bestimmungen festlegen. Es kann namentlich die Aussetzung auf einen Teil des geografischen Gebiets beschränken.
Die vorübergehende Aussetzung darf nicht mehr als ein Jahr dauern; sie kann aus demselben Grund nur einmal in Folge verlängert werden .