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AS 1998 2614

Verordnung über den Einsatz von Bundesbeamten in internationalen Organisationen

Verordnung über den Einsatz von Bundesbeamten in internationalen Organisationen

Änderung vom 19. August 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. März 19931 über den Einsatz von Bundesbeamten in in- ternationalen Organisationen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

2 Die Verordnung gilt für Beamte nach BtG, für Angestellte nach Angestelltenord-

nung vom 10. November 19592, jedoch nicht für das Personal der Bundesgerichte, der Schweizerischen Bundesbahnen, der Schweizerischen Post und der Telekommu- nikationsunternehmung des Bundes. Sie ist für das gemäss der Verordnung vom 9. Dezember 19963 über den öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrag in der allgemeinen Bundesverwaltung angestellte Personal der Direktion für Entwicklung und Zusam- menarbeit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten sowie für das Personal des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum sinngemäss anwendbar.

Art. 5 Abs. 3

3 Die Leistungen des Bundes werden der Budgetrubrik «Einsätze von Bundesbe-

diensteten in internationalen Organisationen» beim Eidgenössischen Personalamt belastet.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

19. August 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin