AS 1998 2614
Verordnung über den Einsatz von Bundesbeamten in internationalen Organisationen
Verordnung über den Einsatz von Bundesbeamten in internationalen Organisationen
Änderung vom 19. August 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 31. März 19931 über den Einsatz von Bundesbeamten in in- ternationalen Organisationen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
2 Die Verordnung gilt für Beamte nach BtG, für Angestellte nach Angestelltenord-
nung vom 10. November 19592, jedoch nicht für das Personal der Bundesgerichte, der Schweizerischen Bundesbahnen, der Schweizerischen Post und der Telekommu- nikationsunternehmung des Bundes. Sie ist für das gemäss der Verordnung vom 9. Dezember 19963 über den öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrag in der allgemeinen Bundesverwaltung angestellte Personal der Direktion für Entwicklung und Zusam- menarbeit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten sowie für das Personal des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum sinngemäss anwendbar.
Art. 5 Abs. 3
3 Die Leistungen des Bundes werden der Budgetrubrik «Einsätze von Bundesbe-
diensteten in internationalen Organisationen» beim Eidgenössischen Personalamt belastet.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
19. August 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin