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AS 1999 2612

Geschäftsreglement des Nationalrates

Geschäftsreglement des Nationalrates

Änderung vom 8. Oktober 1999

Der Nationalrat, gestützt auf Artikel 8bis des Geschäftsverkehrsgesetzes1 nach Einsicht in den Bericht des Büros vom 26. August 19992 beschliesst:

I Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 22. Juni 19903 wird wie folgt geän- dert:

Art. 7 Abs. 1 und 2 1 Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen ersten und einen zweiten Vizepräsidenten, vier Stimmenzähler und vier Ersatzstimmenzähler. 2 Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden sofort nach der Konstituie- rung des Rates, in den folgenden Amtsjahren zu Beginn der ersten Sitzung gewählt. Die Fraktionen und Amtssprachen werden angemessen berücksichtigt.

Art. 8 Abs. 1

1 Die Amtsdauer des Präsidenten und der Vizepräsidenten beträgt ein Jahr. Die

Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen. (Art. 152 BV)

Art. 9 Abs. 1

1 Das Büro besteht aus dem Präsidenten, dem ersten und zweiten Vizepräsidenten

sowie den Stimmenzählern und den Fraktionspräsidenten.

Art. 11 Aufgaben der Vizepräsidenten

1 Die Vizepräsidenten übernehmen die Aufgaben des Präsidenten, wenn dieser ver-

hindert ist oder sich an der Beratung beteiligen will (Art. 63 Abs. 1). 1bis Der erste Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei der Leitung der Ver- handlungen im Rat sowie bei dessen Vertretung gegenüber dem Bundesrat und ge- gen aussen, der zweite Vizepräsident bei der Leitung des Büros, bei der Koordinati- on mit dem Ständerat und der Erledigung der Geschäfte zwischen den Sessionen. 2 Sind der Präsident und die Vizepräsidenten verhindert, so übernimmt der frühere Präsident oder einer seiner Vorgänger im Amt den Vorsitz.

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