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AS 2000 2193

Verordnung über die Zulassung zu den ungestuften Studiengängen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Zulassungsverordnung ungestufte Studiengänge ETHZ)

Verordnung über die Zulassung zu den Studien an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Zulassungsverordnung ETHZ)

vom 24. März 1998

Die Schulleitung der ETH Zürich, gestützt auf die Artikel 16 und 28 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 1 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen, in Verbindung mit den Artikeln 2–7, 16, 19 Buchstabe b und 22 Absatz 3 der Studienrichtlinien ETH vom 14. September 1994 2, verordnet:

1. Teil: Zulassungsgrundsätze

1. Kapitel: Zulassung zum ersten Semester des Diplomstudiums

1. Abschnitt: Zulassung ohne Prüfung

Art. 1 Zulassungsvoraussetzungen Für das erste Semester an der ETHZ werden Personen zugelassen, die eine der fol- genden Zulassungsvoraussetzungen erfüllen: a. einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtenstei- nischen Mittelschule besitzen; b. einen gleichwertigen Abschluss einer Mittelschule eines anderen Landes be- sitzen und die Bedingungen nach Artikel 2 erfüllen; c. einen Abschluss einer den ETH entsprechenden Hochschule besitzen; d. ein Diplom einer vom Bund anerkannten Fachhochschule besitzen.

Art. 2 Besondere Bestimmungen bei Maturitätsausweisen aus Mitgliedstaaten des Europarates Maturitätsausweise aus Mitgliedstaaten des Europarates, welche das Übereinkom- men über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der euro- päischen Region unterzeichnet und ratifiziert haben, berechtigen zur Zulassung ohne Prüfung, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

SR 414.131.51 1 SR 414.110 2 Beschluss des ETH-Rates vom 14. September 1994 (in der AS nicht veröffentlicht).

2000-1015 2193

Zulassungsverordnung ETHZ AS 2000

a. Mathematik, mindestens eines der Prüfungsfächer Physik oder Chemie oder Biologie, die Erstsprache und eine weitere moderne Sprache in den letzten zwei Schuljahren vor dem oberen Mittelschulabschluss ununterbrochen Un- terrichts- und Maturitätsfächer waren; b. der Notendurchschnitt der Prüfungen in diesen vier Prüfungsfächern min- destens 70 Prozent des Maximalwertes erreicht; c. drei weitere Fächer aus den folgenden Disziplinen in der oberen Mittelschul- stufe Unterrichtsfächer waren: Physik, Naturwissenschaften, darstellende Geometrie oder angewandte Mathematik, moderne Sprachen, Geographie, Geschichte; d. eine offizielle Bescheinigung bestätigt, dass der Maturitätsausweis im Aus- stellerland den allgemeinen Hochschulzugang gewährt. Der Rektor bzw. die Rektorin kann überdies einen Studienplatznachweis an einer den ETH ent- sprechenden Hochschule jenes Landes verlangen.

Art. 3 Bewertung von Maturitätsausweisen Für die Bewertung von Ausweisen schweizerischer und ausländischer Mittelschulen nach Artikel 1 Buchstaben a und b gelten die Richtlinien der Schweizerischen Hoch- schulrektorenkonferenz.

Art. 4 Zulassungsäquivalenz der ETHL zur ETHZ Eine an der ETHL bestandene Aufnahmeprüfung wird auch an der ETHZ anerkannt.

Art. 5 Studienrichtungswechsel ins erste Semester Diplomstudierende, die die 1. Vordiplomprüfung zweimal nicht bestanden haben, werden zu anderen Studienrichtungen nur zugelassen, falls sich die 1. Vordiplom- prüfung der neuen Studienrichtung zu mehr als 50 Prozent über Gebiete erstreckt, die nicht Gegenstand der bisherigen Prüfung waren.

2. Abschnitt: Zulassung mit reduzierter Aufnahmeprüfung

Art. 6 Maturitäts- oder Studienausweise Die Inhaber und Inhaberinnen folgender Ausweise werden nach Bestehen einer re- duzierten Aufnahmeprüfung zum Diplomstudium im ersten Semester zugelassen: a. kantonale oder liechtensteinische Maturitätsausweise und Lehrerpatente, die dem Artikel 1 Buchstabe a nicht entsprechen; b. ausländische Maturitätsausweise, die die prüfungsfreie Zulassung nach Arti- kel 2 nicht ermöglichen, jedoch im Ausstellerland allgemein zum Hoch- schulstudium berechtigen.

Zulassungsverordnung ETHZ AS 2000

Art. 7 Prüfungsfächer der reduzierten Aufnahmeprüfung 1 Soweit nicht ausdrücklich eine Wahlmöglichkeit eingeräumt ist, werden die ein- zelnen Prüfungsfächer der reduzierten Aufnahmeprüfung vom Rektor bzw. von der Rektorin festgelegt. Die Vorbildung wird berücksichtigt.

2 Bei Ausweisen nach Artikel 6 Buchstabe a umfasst die Aufnahmeprüfung mathe-

matische und naturwissenschaftliche Prüfungsfächer gemäss Artikel 9 Absatz 13.

3 Bei Ausweisen nach Artikel 6 Buchstabe b umfasst die Aufnahmeprüfung mathe-

matische und naturwissenschaftliche Prüfungsfächer gemäss Artikel 9 Absatz 14 und Kenntnisse der deutschen Sprache.

4 Bei Fachkenntnissen, die dem Niveau einer eidgenössischen Maturität entspre-

chen, kann der Rektor bzw. die Rektorin die entsprechenden Prüfungen erlassen.

3. Abschnitt: Zulassung mit umfassender Aufnahmeprüfung

Art. 8 Grundsatz 1 Wer keine der Voraussetzungen nach Artikel 1–6 erfüllt, kann nach Bestehen einer umfassenden Aufnahmeprüfung ins erste Semester des Diplomstudiums der ETHZ aufgenommen werden.

2 Der Prüfungsstoff muss den Bildungszielen der Maturitäts-Anerkennungsverord-

nung vom 15. Februar 19955 unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der ETHZ entsprechen.

Art. 96 Fächer, Notengewicht und Prüfungsstoff der umfassenden Aufnahmeprüfung

1 Die umfassende Aufnahmeprüfung ist in folgenden elf Fächern abzulegen:

a. Gruppe 1:

1. Mathematik (schriftlich);

2. Mathematik (mündlich);

3. Darstellende Geometrie oder angewandte Mathematik oder Informatik

(schriftlich und mündlich) 7;

4. Physik (schriftlich und mündlich);

5. Chemie (mündlich).

3 Ab 1. Januar 2003: Art. 9a Abs. 1.

4 Ab 1. Januar 2003: Art. 9a Abs. 1.

5 SR 413.11 6 Art. 9 übernimmt die Bestimmungen des Art. 8 der Verordnung über die Zulassung zu den Studien an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 28. Mai 1986. Er tritt am 31. Dezember 2002 ausser Kraft und wird auf 1. Januar 2003 durch Art. 9 a er- setzt. 7 Fassung gemäss Ziffer I der V des Schweizerischen Schulrates vom 28. März 1990, in Kraft seit 1. Mai 1990 (AS 1990 746).

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b. Gruppe 2:

6. Sprache des Sitzes der ETH, d.h. Deutsch oder Französisch (schriftlich

und mündlich);

7. Zweite moderne Sprache: Französisch, Deutsch, Italienisch, Englisch

oder Spanisch (schriftlich und mündlich);

8. Geschichte (mündlich);

9. Geographie (mündlich);

10. Biologie (mündlich);

11. Zeichnen.

2 Die Noten in den Fächern 1–6 und 10 zählen doppelt, die übrigen einfach.

3 Weisen Kandidaten und Kandidatinnen in einzelnen dieser Fächer Kenntnisse vor,

die dem Niveau einer eidgenössischen Maturität entsprechen, so kann die ETHZ die entsprechenden Prüfungen erlassen.8

4 Der Prüfungsstoff muss den Bildungszielen im Anhang zur Verordnung vom

17. Dezember 19739 für die eidgenössischen Maturitätsprüfungen entsprechen.

Art. 9a10 Prüfungsfächer und Notengewicht der umfassenden Aufnahmeprüfung

1 Die umfassende Aufnahmeprüfung ist in folgenden zehn Prüfungsfächern abzu-

legen, wobei sich die Prüfungsinhalte nach der Maturitäts-Anerkennungsverordnung vom 15. Februar 1995 11 richten: a. Gruppe 1:

1. Deutsch;

2. Mathematik;

3. Anwendungen der Mathematik;

4. Physik;

5. Chemie;

6. Biologie.

b. Gruppe 2:

1. wahlweise Französisch, Englisch, Italienisch oder Spanisch;

2. Geschichte;

3. Bildnerisches Gestalten;

4. wahlweise Geographie oder Wirtschaft und Recht.

2 Die Noten der Gruppe 1 zählen doppelt, diejenigen der Gruppe 2 einfach.

8 Fassung gemäss Ziffer I der V des Schweizerischen Schulrates vom 28. März 1990, in Kraft seit 1. Mai 1990 (AS 1990 746). 9 SR 413.12 10 Art. 9a tritt erst am 1. Januar 2003 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Art. 9. 11 SR 413.11

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3 Bei Fachkenntnissen, die dem Niveau einer eidgenössischen Maturität entspre-

chen, kann der Rektor bzw. die Rektorin die entsprechenden Prüfungen erlassen.

2. Kapitel: Zulassung zu einem höheren Semester des Diplomstudiums

Art. 10 Übertritt von anderen Hochschulen

1 Wer aus einer anderen Hochschule prüfungsfrei in ein höheres Semester der ETHZ

übertreten will, muss nachweisen, dass sowohl die einschlägigen Prüfungen, die im betreffenden Semester vorausgesetzt werden, bestanden sind, als auch eine Fortset- zung an der Herkunftshochschule möglich wäre. 2 Bei Zweifeln über die Fachkenntnisse beantragt der Abteilungsvorsteher bzw. die Abteilungsvorsteherin dem Rektor bzw. der Rektorin Ergänzungsprüfungen in Form von modifizierten Vordiplomprüfungen. Die Ergänzungsprüfungen sind innert eines Jahres abzulegen. 3 Ist ein Übertritt mit einem Studienrichtungswechsel verbunden, so gelten zusätz- lich die Bestimmungen von Artikel 12.

Art. 11 Übertritt aus schweizerischen Fachhochschulen (FHS)

1 Inhaber und Inhaberinnen von FHS-Diplomen mit guten Ergebnissen können in

das dritte Semester der ihrem Diplom entsprechenden Studienrichtung aufgenom- men werden und haben nach Absolvierung eines Ergänzungskurses die zweite Vor- diplomprüfung abzulegen.

2 Inhaber und Inhaberinnen von FHS-Diplomen mit sehr guten Ergebnissen können

in das fünfte Semester der ihrem Diplom entsprechenden Studienrichtung aufge- nommen werden, wenn sie eine dem zweiten Vordiplom entsprechende Prüfung be- standen haben.

Art. 12 Studienrichtungswechsel in ein höheres Semester

1 Ein Studienrichtungswechsel ist nur zu Beginn eines Semesters möglich und er-

folgt in der Regel ins erste Semester.

2 Der Rektor bzw. die Rektorin kann einen Studienrichtungswechsel in ein höheres

Semester einer benachbarten Studienrichtung nach Anhören des neuen Abteilungs- vorstehers bzw. der neuen Abteilungsvorsteherin unter Berücksichtigung der bereits absolvierten Lehrveranstaltungen bewilligen und allenfalls bestandene Prüfungen anrechnen.

3 Wer in ein höheres Semester einer bestimmten Studienrichtung zugelassen wird,

erwirbt dadurch kein Anrecht auf Zulassung zu einer anderen Studienrichtung. 4 Diplomstudierende, die eine Prüfungsstufe zweimal nicht bestanden haben, werden zu anderen Studienrichtungen nur zugelassen, falls sich die entsprechende Prüfungs- stufe der neuen Studienrichtung mehrheitlich von jener der bisherigen un terscheidet.

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5 Die Voraussetzungen für Eintritte in Studienrichtungen ohne eigenes Grundstu-

dium werden in besonderen Rechtserlassen geregelt.

Art. 13 Übertritt von der ETHL an die ETHZ Wer an der ETHL die Voraussetzungen für den Übertritt in ein höheres Semester erfüllt, kann auch an der ETHZ in dasselbe Semester der entsprechenden Studien- richtung eintreten.

3. Kapitel: Zulassung von Hörern und Hörerinnen

Art. 14

1 Wer Lehrveranstaltungen besuchen will, ohne ein Diplom zu erwerben, kann sich

als Hörer bzw. Hörerin einschreiben.

2 Einschränkende Zulassungsbedingungen, welche für Studierende gelten, haben

auch für Hörer und Hörerinnen Gültigkeit. Der Rektor bzw. die Rektorin kann die Hörer bzw. Hörerinnen von bestimmten Lehrveranstaltungen ausschliessen oder sie nur so weit zulassen, als sie sich über entsprechende Vorkenntnisse ausweisen und es die Raum-, Ausrüstungs- und Betreuungsverhältnisse erlauben. Zulassungsbe- schränkungen werden im Semesterprogramm angekündigt.

3 Bei fehlendem Einvernehmen mit den zuständigen Dozenten bzw. Dozentinnen

entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin über die Zulassung von Hörern und Höre- rinnen zu den Lehrveranstaltungen, die nicht allgemein freigegeben sind. 4 Bestehen keine Einschränkungen nach Absatz 2, so gilt als zugelassen, wer die Hö- rergebühr bezahlt hat.

5 Der Besuch von Lehrveranstaltungen wird in der Regel an ein späteres Diplom-

studium nicht angerechnet. Der Rektor bzw. die Rektorin entscheidet auf Antrag des Abteilungsvorstehers bzw. der Abteilungsvorsteherin über Ausnahmen.

4. Kapitel: Zulassung zu Nachdiplomstudien

Art. 15 Die Schulleitung legt die Bedingungen für die Zulassung zu Nachdiplomstudien in der Weiterbildungsverordnung 12 fest.

12 SR 414.136

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5. Kapitel: Zulassung zum Doktorat

Art. 16 Die Schulleitung legt die Bedingungen für die Zulassung zum Doktorat in der Dok- toratsverordnung ETHZ13 fest.

6. Kapitel:

Zulassung zum Zusatzstudium für den Didaktischen Ausweis

Art. 17 Eine bestandene zweite Vordiplomprüfung bzw. eine äquivalente Prüfung einer an- deren Hochschule gilt als Zulassung zum Zusatzstudium für den Didaktischen Aus- weis.

7. Kapitel:

Zulassung zum Diplomstudium für Instruktionsoffiziere an der Abteilung für Militärwissenschaften

Art. 18 Die Bedingungen für die Zulassung zum Diplomstudium an der Abteilung für Mili- tärwissenschaften sind in der Verordnung vom 19. Mai 199314 über die Militärische Führungsschule festgelegt.

8. Kapitel:

Zulassung zum Studium an der Abteilung für Turn- und Sportlehrer

Art. 19 Die Bedingungen für die Zulassung zum Studium für das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom und zum Komplementärstudium an der Abteilung für Turn- und Sportlehrer sind in den entsprechenden Studienplänen festgelegt.

13 SR 414.133.1 14 SR 414.131.1

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2. Teil: Zulassungsverfahren und Zuständigkeiten

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 20 Gesuch um Zulassung als Diplomstudierende Personen, die als Diplomstudierende in die ETHZ eintreten wollen, müssen sich schriftlich um Zulassung bewerben. Sie müssen dazu die amtlichen Formulare ver- wenden, die darin erwähnten Dokumente einreichen und die Anmeldegebühr nach Artikel 36 entrichten. Der Rektor bzw. die Rektorin legt die Fristen und die Daten fest.

Art. 21 Entscheid über die Zulassung Der Rektor bzw. die Rektorin entscheidet aufgrund der vorgelegten Dokumente mittels Verfügung insbesondere: a. über die Zulassung von Kandidaten und Kandidatinnen als Diplomstudie- rende ins erste Semester einschliesslich Auferlegung von Aufnahmeprüfun- gen und Festsetzung der Prüfungsfächer; b. über die Zulassung von Diplomstudierenden in höhere Semester einschliess- lich Auferlegung von Ergänzungsprüfungen und Festsetzung der Prüfungs- fächer; c. über den Übertritt von einer Studienrichtung in eine andere einschliesslich Anrechnung bisheriger Studien und Prüfungsstufen.

2. Kapitel: Bestimmungen für die Aufnahmeprüfungen

Art. 22 An- und Abmeldung

1 Die Anmeldung zu den Aufnahmeprüfungen hat innert den vom Rektor bzw. von

der Rektorin festgesetzten Terminen zu erfolgen.

2 Die Anmeldung kann innert den vom Rektor bzw. von der Rektorin festgesetzten

Rückzugsterminen zurückgezogen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsgebühr zurückerstattet. 3 Bei späterer Abmeldung verfällt die Prüfungsgebühr, und die Prüfung gilt als nicht bestanden, es sei denn, es könne nachgewiesen werden, dass die Termine aus Grün- den höherer Gewalt versäumt worden sind.

Art. 23 Termine, Anmeldefristen

1 Die Aufnahmeprüfung ist vor Studienantritt abzulegen.

2 Wer eine Aufnahmeprüfung ablegen muss, wird erst nach Bestehen derselben als

Diplomstudierender bzw. Diplomstudierende zugelassen.

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3 Die Aufnahmeprüfungen finden zweimal jährlich statt. Der Rektor bzw. die Rekto- rin legt die genauen Daten und Anmeldefristen im Einvernehmen mit der Aufnah- meprüfungskommission fest.

Art. 24 Prüfungssprache Soweit nicht eine Fremdsprache geprüft wird, sind die Prüfungssprachen für die Zu- lassung ins erste Semester Deutsch, Französisch und Italienisch wählbar. Der Rektor bzw. die Rektorin kann auf Antrag Englisch als Prüfungssprache bewilligen.

Art. 25 Hilfsmittel 1 Die für die einzelnen Prüfungsfächer zugelassenen Hilfsmittel werden schriftlich bekanntgegeben.

2 Wer nicht zugelassene Hilfsmittel verwendet, kann vom Rektor bzw. von der Rek-

torin von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Art. 26 Unterbruch und Fernbleiben

1 Die Prüfungen können nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall,

unterbrochen werden. Wer die Prüfungen unterbricht, muss unverzüglich die An- meldestelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen. Der Rektor bzw. die Rektorin erlässt entsprechende Weisungen.

2 Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin.

3 Die vor dem Unterbruch abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung ange-

rechnet.

4 Bleibt ein Kandidat oder eine Kandidatin ohne ausreichende Begründung einer

Prüfung fern, so gilt die Aufnahmeprüfung als nicht bestanden.

Art. 27 Organisation der Aufnahmeprüfungen, Aufnahmeprüfungskommission

1 Das Rektorat organisiert die Aufnahmeprüfungen im Einvernehmen mit der Auf-

nahmeprüfungskommission.

2 Die Aufnahmeprüfungskommission überwacht die Durchführung der Prüfungen.

3 Der Rektor bzw. die Rektorin regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben der

Aufnahmeprüfungskommission.

Art. 28 Durchführung der Prüfungen

1 Die Aufnahmeprüfungen werden von Lehrpersonen der Mittelschulen, die von der

Aufnahmeprüfungskommission ernannt werden, abgenommen.

2 Für die mündlichen Prüfungen werden Gruppen von höchstens vier Kandidaten

und Kandidatinnen gebildet.

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3 Jede Gruppe wird in der Regel von einem Experten bzw. einer Expertin durch

sämtliche mündlichen Prüfungen begleitet. Die Aufnahmeprüfungskommission be- zeichnet die Experten und Expertinnen aus dem Kreis der Dozenten und Dozentin- nen der ETHZ.

Art. 29 Bewertung der Leistung, Prüfungsergebnis

1 Examinatoren und Examinatorinnen sowie Experten und Expertinnen bewerten die

Leistungen in jedem Prüfungsfach gemeinsam. 2 In jedem Prüfungsfach wird eine Note erteilt, die in einer ganzen oder halben Zahl ausgedrückt wird. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Noten unter 4 sind unge- nügend.

Art. 30 Bestehen der Prüfung Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn sowohl die Noten aller Prüfungsfächer als auch diejenigen der Prüfungsfächer nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a15 einen Notendurchschnitt von 4,0 erreichen.

Art. 31 Ermittlung und Eröffnung des Prüfungsergebnisses Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird von der Aufnahmeprüfungskommission festgestellt. Der Rektor bzw. die Rektorin erlässt die Verfügungen auf Antrag der Aufnahmeprüfungskommission.

Art. 32 Prüfungswiederholung

1 Bei der Wiederholung einer Aufnahmeprüfung wird eine Gruppe nach Artikel 9

Absatz 1 Buchstaben a oder b16 angerechnet, wenn beim ersten Versuch ein ausrei- chender Notendurchschnitt erreicht wurde.

2 Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden.

3. Kapitel: Bestimmungen für die Ergänzungsprüfungen

Art. 33 Grundsatz Die Ergänzungsprüfung untersteht den Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungs- verordnung der ETHZ vom 8. Oktober 1996 17.

15 Ab 1. Januar 2003: Art. 9a Abs. 1 Bst. a.

16 Ab 1. Januar 2003: Art. 9a Abs. 1 Bst. a oder b.

17 SR 414.132.1

Zulassungsverordnung ETHZ AS 2000

Art. 34 Bestehen der Prüfung Eine Ergänzungsprüfung gilt als bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt.

4. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 35 Verfügungen des Rektors bzw. der Rektorin, die gestützt auf diese Verordnung er- gehen, können innert 30 Tagen nach Empfang mit Verwaltungsbeschwerde beim ETH-Rat angefochten werden.

3. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 36 Anmeldegebühr Personen, die sich um Zulassung als Diplomstudierende an die ETHZ bewerben, müssen, ausser beim Übertritt von der ETHL, eine Anmeldegebühr nach der Gebüh- renverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 1995 18 entrichten.

Art. 37 Prüfungsgebühr

1 Bei der Anmeldung zu einer Aufnahmeprüfung sind Prüfungsgebühren nach der

Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 1995 19 zu entrichten: a. für die umfassende Aufnahmeprüfung; b. für die reduzierte Aufnahmeprüfung ab drei Prüfungsfächern; c. für die reduzierte Aufnahmeprüfung bis zu zwei Prüfungsfächern.

2 Die Prüfungsgebühren für die Zulassung zu einem höheren Semester des Diplom-

studiums werden nach Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzt.

3 Für die Wiederholung und Teilwiederholung einer Prüfung ist die betreffende

Gebühr erneut zu entrichten.

Art. 38 Übergangsbestimmung Wer bis zum 1. April 1998 noch nicht zum erstmaligen Versuch der Aufnahmeprü- fung angetreten ist, kann eine neue Verfügung nach dieser Verordnung verlangen, sofern diese günstigere Bedingungen enthält.

18 SR 414.131.7 19 SR 414.131.7

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Art. 39 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. April 1998 in Kraft.

2 Artikel 9a tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt wird Artikel 9 aufgehoben.

24. März 1998 Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Kübler

10979 Der Generalsekretär: Kottusch
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