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AS 2000 264

Beamtenordnung (3)

Beamtenordnung (3) (BO 3)

Änderung vom 24. November 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Beamtenordnung (3) vom 29. Dezember 19641 wird wie folgt geändert:

Art. 55a (20a und 42) Abs. 2 und 4

2 Dem der Versetzungsdisziplin unterstellten Beamten im In- oder Ausland wird

mit Beginn der dritten Versetzungsperiode eine Mobilitätsentschädigung von 5500 Franken pro Jahr ausgerichtet. Sie kann vom Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ganz oder teilweise auch anderen Beamten ausgerichtet werden. 4 Ausserdem erhält der Beamte bei Aufenthalt an einem ausländischen Dienstort mit schwierigen Lebensbedingungen eine nach dem Grad der Schwierigkeiten und Ge- fährdung abgestufte Inkonvenienzentschädigung, sofern die vom Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ermittelten Werte für den ausländischen Dienstort mehr als 5 Prozent tiefer liegen als in der Stadt Bern. Die Inkonvenienzentschädigung beträgt 550 Franken pro Jahr und Prozent. Die In- konvenienzentschädigung wird gekürzt oder entzogen, wenn: a. die Gründe für deren Ausrichtung nicht mehr gegeben sind; b. der Beamte mehr als zehn Jahre am gleichen Ort Dienst geleistet hat.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

24. November 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10724 Der Bundeskanzler: François Couchepin

1 SR 172.221.103

264 1999-6127

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