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AS 2000 2675

Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee

Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee

Änderung vom 16. Oktober 2000

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung vom 9. Oktober 19971 über die Fischerei im Bodensee-Obersee wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 2 und 6–9

2 Schwimmfähige Oberähren sind nicht zugelassen. Die Anfänge der Netze im

Schwebsatz sind als solche zu kennzeichnen. 6 Vor dem 1. Juni sowie vom 1. Oktober bis 15. Oktober dürfen die Netze frühestens um 15.00 Uhr, vom 1. Juni bis 30. September frühestens um 17.00 Uhr gesetzt wer- den.

7 Vom 31. März, 12.00 Uhr, bis 24. September, 12.00 Uhr, dürfen pro Patent

gleichzeitig höchstens drei Netze, vom 25. September, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober,

12.00 Uhr, gleichzeitig höchstens zwei Netze verwendet werden. Die Netze sind zu

einem Satz zu verbinden.

8 Vom 31. März, 12.00 Uhr, bis 20. Juli, 12.00 Uhr, dürfen zwei Netze mit minde-

stens 44 mm und, in Abweichung von Absatz 1, ein Netz mit mindestens 40 mm Maschenweite verwendet werden.

9 Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 8 dürfen in den sechs Fangnächten vor

Karfreitag zwei Netze mit mindestens 40 mm und ein Netz mit mindestens 44 mm Maschenweite verwendet werden.

Art. 11 Abs. 3 und 7

3 Verankerte Schwebsätze dürfen vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 31. März, 12.00

Uhr, verwendet werden; dies gilt nicht für die Zeit, in der freitreibende Schwebsätze nach Artikel 10 Absatz 9 verwendet werden dürfen.

7 Aufgehoben

1 SR 923.31

2000-1785 2675

Fischerei im Bodensee-Obersee. V AS 2000

Art. 23 Abs. 3 3 Das Sandfelchennetz ist an beiden Enden zu verankern, wobei sich das uferseitige Ende in einer Wassertiefe von höchstens 10 m befinden muss. Schwimmfähige Oberähren sowie multifiles Netzgarn sind nicht zugelassen.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

16. Oktober 2000 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

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